Beiträge von Kollegin

    Hallo liebes Forum,

    ich frage mich, was alles beim Teilungsplan als "Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften" gewertet werden kann. Muss eine schriftliche Erklärung über die Verteilung des Übererlöses ausgelegt werden? Ich habe folgenden Fall:

    In der Teilungsversteigerung liegt mir folgende Erklärung des Antragsgegner-Vertreters zur Verteilung des Erlösüberschusses vor: "Eine Aufteilung des nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Übererlöses kommt nur in der Weise in Betracht, dass die bisherigen Miteigentümer jeweils 50 % erhalten. Für den Fall, dass die Antragstellerin damit nicht einverstanden sein sollte, kommt nur eine Hinterlegung des Übererlöses in Betracht."

    Für den Antragsgegner erscheint niemand zum Termin. Die Antragstellerin erscheint und möchte ebenfalls eine Aufteilung zu je 50 %. Nach Abzug der Verfahrenskosten wird zunächst auf eine Eigentümergrundschuld (zugunsten der Antragstellerin) zugeteilt. Der Rest ist Übererlös, der an die Eigentümer zu je 50 % auszuzahlen ist. Die Ausführung des Teilungsplans erfolgt erst nach Rechtskraft.

    Der Antragsgegner-Vertreter legt nun sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan ein. Zur Begründung trägt er vor, dass er davon ausgegangen war, dass von der Teilungsmasse lediglich die Verfahrenskosten abgehen. Die Eigentümergrundschuld hatte er nicht mehr gesehen und diese in seinem Schreiben auch nicht erwähnt. Unter Berücksichtigung der Zuteilung aus der Eigentümergrundschuld (an die Antragstellerin) besteht kein Einverständnis mit einer Aufteilung zu je 50 %. Dieser Wille sei durch Auslegung zu ermitteln gewesen. Da das Gericht dies nicht getan habe, sei die Beschwerde zulässig.

    Ich muss sagen, dass mir die Erklärung des Antragsgegner-Vertreters zum Übererlös zunächst völlig klar war (Aufteilung des Übererlöses). Man darf auch davon ausgehen, dass dem Rechtsanwalt die ganzen Umstände bekannt sind. Tatsächlich gibt es einen Haken, weil es heißt. "nach Abzug der Verfahrenskosten". Das ist mir erst später aufgefallen.

    Ist es nun ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, dass ich die Erklärung nicht richtig verstanden habe? Ist also die sofortige Beschwerde gegeben oder nicht?

    Danke für eure Mithilfe! :)

    Hallo liebe Rpfl und andere Mitglieder,

    eine Rückauflassungsvormerkung bereitet mir Kopfzerbrechen. Der Anspruch lautet:

    "Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die Rückübereignung des übertragenen Grundbesitzes von der Erwerberin jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zu verlangen."

    Ich hielt diesen Anspruch nicht für vormerkungsfähig, weil er zu unbestimmt ist. Lt. Schöner/Stöber, 16. Aufl, Rnr. 1492 a -unten- muss der vorzumerkende Anspruch wenigstens bestimmbar sein. Der Notar ist anderer Ansicht. Er entgegnet: " Die Vormerkung ist bedingt. Die Bedingung ist die Ausübung des Rechts. Es wurde hier lediglich auf Vereinbarungen von Voraussetzungen zur Ausübung der Rückforderung verzichtet." Jetzt verstehe ich es also so, dass die Bedingung eintritt, wenn der Veräußerer die Rückübertragung verlangt. Ich habe nun auch im Münchener Kommentar, 9. Aufl., Rnr. 29 und 32 zu § 883 BGB gefunden, dass dem Gläubiger zugebilligte Wollensbedingungen die Vormerkbarkeit nicht hindern.

    Wie seht ihr das?

    Danke und liebe Grüße

    Ich glaube eigentlich nicht, dass das Grundbuchamt hier ermitteln darf. "Nur wenn das Grundbuchamt auf Grund feststehender Tatsachen zur sicheren Kenntnis oder Überzeugung kommt, dass durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig würde, kann es die Eintragung beanstanden" (Sch./St., 16. Aufl., Rn 209 a, unten).

    Vielen lieben Dank für die Beiträge! :)

    Ich verstehe es also so, dass von der Belastungsvollmacht (notariell beurkundet) ab Erbfall Gebrauch gemacht werden kann. Richtig?

    § 311 b BGB war mir nicht erinnerlich, guter Hinweis! Mit der Nichtigkeit des Vertrages würde auch die Vollmacht nichtig werden, wenn ein entsprechender Wille feststellbar ist (Sch./St., 16. Aufl., Rn 3567). Das würde ich allerdings verneinen!

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden (moralisch verwerflichen) Fall:

    2 Kinder setzen sich über ein Erbe auseinander, das ihnen noch gar nicht zugefallen ist. Dabei wird dem einen Kind Belastungsvollmacht für das in die Erbmasse fallende Grundstück erteilt. Die Erblasserin stirbt einen Monat später. Anschließend wird das Grundstück von dem einen Kind (= Miterben) belastet unter Berufung auf die Belastungsvollmacht (des anderen Miterben). Ich frage mich, ob § 185 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative BGB gilt. Demnach wäre die Vollmacht wirksam geworden, weil die Erben das Grundstück erworben haben. Die Kommentare zu § 185 BGB sagen nichts zu Vollmachten bzw. einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen aus.

    Wer hat eine Idee?

    Vielen Dank und einen schönen Feiertaq!

    Eure "Kollegin"

    Vielen lieben Dank für die beiden Meinungsäußerungen! :)

    Silberkotelett liefert eine klare Antwort, aber es wäre schon toll, wenn sich hier noch mehr Stellungnahmen einfinden würden!

    Die Kleene hat auf § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB hingewiesen. Lässt du dir das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht vom Amt nachweisen, in der Art eines Negativzeugnisses? Auf diese Idee bin ich noch gar nicht gekommen.

    Hallo alle miteinander :)

    Im gesamten Berliner Gebiet ist bei Begründung von Wohnungseigentum eine Genehmigung nach § 250 BauGB vorzulegen, sofern nicht ein Ausnahmefall greift. Es muss sich um "Wohngebäude" handeln, die bereits am 07.10.2021 bestanden (also keine Neubauten). Das Genehmigungserfordernis gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als 5 Wohnungen befinden.

    Mein Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum betrifft 6 Wohnungen in 2 Gebäuden. Davon bestanden 2 Wohnungen in dem einen Gebäude bereits am 07.10.2021; weitere 4 werden neu errichtet (durch Ausbau eines Stallgebäudes). Jetzt frage ich mich, ob die Genehmigung anzufordern ist oder nicht. Geht man streng nach dem Wortlaut (Wohngebäude), ist wohl keine Genehmigung erforderlich. Dies dürfte auch dem Sinn der Vorschrift entsprechen. Oder ist "Wohngebäude" mit "Grundstück" gleichzusetzen? Dann habe ich 6 Wohnungen, für die die Genehmigung vorzulegen ist.

    Wie ist eure Meinung?

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, hallo alle miteinander!

    Die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB bereitet mir Probleme. Folgender Fall:

    A und B sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. A überträgt ihren Erbteil aufschiebend bedingt durch Kaufpreiszahlung auf B . Nach § 161 Abs. 1 BGB ist B vor zwischenzeitlichen anderweitigen Verfügungen von A geschützt (vgl. auch Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rnr. 970, 2. Absatz). Beantragt ist nun die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung. Dies ist lt. Rechtsprechung wohl auch möglich. Allerdings habe ich keinen Text für diese Eintragung.

    Habt ihr Ideen bzw. Anmerkungen?

    Herzlichen Dank!

    Einer davon darf den Grundbesitz insgesamt nutzen. Hierfür soll er aber ein Nutzungsentgelt an den weiteren Miteigentümer zahlen.

    = Miete/Pacht und daher nicht eintragungsfähig (BeckOK/Fritzsche BGB § 1010 Rn 5; unter Hinweis auf BGH NJW 2018, 2472). Gibt aber auch andere Ansichten dazu.

    Danke für die Antwort!

    Ich habe dazu nun auch gelesen, BECKOK https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…lII%2egl2%2ehtm
    meint, es sei nicht eintragungsbedürftig.

    Der BGH führt in der genannten Entscheidung aus, dass mit der Vereinbarung des o.g. Nutzungsrechts ein Mietverhältnis begründet wird. Ein Mietverhältnis kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden!

    Hallo,

    ich habe mal wieder ein eigenartige Regelung zu einer Vereinbarung gem. § 1010 BGB und komme leider nicht weiter.

    Es besteht Bruchteilseigentum zweier Miteigentümer. Einer davon darf den Grundbesitz insgesamt nutzen. Hierfür soll er aber ein Nutzungsentgelt an den weiteren Miteigentümer zahlen. Dies und weitere Vereinbarungen sollen gem. § 1010 BGB vereinbart sein und ins Grundbuch eingetragen werden.

    Kann eine solche Regelung verdinglicht werden? Ich würde nach meiner Recherche sagen, dass dies über die normale Lasten- und Kostentragung hinausgeht und ein Nutzungsentgelt im Rahmen dieser Vereinbarung nicht dinglich gesichert werden kann. Allerdings finde ich dazu leider konkret keine Fundstelle. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Hallo an alle, die noch irgendwie ihren Dienst versehen,

    ich habe auch gerade dasselbe Problem vorzuliegen. Erwerber bzw. Miteigentümer ist eine Beteiligungs GmbH - ich denke, dass diese standardisierten Verträge häufiger auftauchen werden.

    Auch ich konnte keine passenden Ergebnisse finden und habe dieselben Überlegungen. Ich werde das vereinbarte Entgelt beanstanden!

    Bleibt alle schön gesund,

    lG aus Berlin