Beiträge von Kollegin

    Hallo,

    ich habe eine Genehmigungserklärung des Staates Israel.

    Es treten auf:
    A als "Administrator General and Official Receiver" und
    B als "General Director of the Ministry of Justice" (unbekannte Namen)

    und genehmigen "...in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter des Staates Israel..."

    Ein Vertretungsnachweis ist nicht beigefügt.

    Dafür wurde die Erklärung aber mit einem Siegel versehen des
    "State of Israel, Ministry o Justice, Director General".

    Meint Ihr, dass man den Staat Israel als siegelführende Behörde im Sinne des
    § 29 Abs. 3 GBO ansehen kann? Ich habe in den Kommentaren hierzu nichts gefunden, denke aber, dass nur deutsche Behörden gemeint sein können.

    Was kann ich als Vertretungsnachweis verlangen?

    Danke für Eure Mithilfe

    Danke für Eure Antworten.

    Da bin ja beruhigt, dass Ihr es auch so seht wie ich.

    Ich habe ein paar Bestimmungen über Abnahmeverpflichtungen gefunden.
    So heißt es z.B. in § 3 I 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV):
    Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

    Entsprechendes ergibt sich aus § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektritzitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und
    § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV).

    Deswegen ergibt sich aber m. E. nicht die Unzulässigkeit von privaten Leitungen. Auch im Berliner Straßengesetz konnte ich ein solches Verbot nicht finden.

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    es soll eine Grunddienstbarkeit (Wasser,- Elektrizitäts- und Gasleitungsrecht)
    wegen Gegenstandslosigkeit gelöscht werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass das belastete Grundstück seit Jahrzehnten
    öffentlich gewidmetes Straßenland sei, somit die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes
    jedermann im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet sei.
    Zur Erschließung befänden sich in den Straßen die Medien der Leitungsverwaltungen, wie
    Vattenfall, Gasag und Berliner Wasserbetriebe. Private Versorungsleitungen seien in
    öffentlichem Straßenland nicht zulässig.

    Ist die Dienstbarkeit gegenstandslos geworden?

    Danke und viele Grüße,

    Kollegin

    Hallo liebe Leute,

    zur Löschung kommen soll eine Hypothek zugunsten der

    "Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin".

    Ich habe eine Löschungsbewilligung der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, die lediglich angibt, Rechtsnachfolgerin des "Berliner Pfandbrief-Amtes (Berliner Stadtschaft)" zu sein.

    Habt Ihr Kenntnisse über die eingetragene Gläubigerin?

    Danke,

    Kollegin

    Hallo,

    es bewilligt und beantragt, eine Vormerkung mit folgendem Inhalt einzutragen:
    "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können."

    Der Abtretungsausschluss ist möglich, wenn ihn auch das LG Berlin für nicht eintragungsfähig hält. Insoweit gibt es unterschiedliche Meinungen.

    Aber ist die Verpfändungsbeschränkung zulässig? Nach § 1274 Abs. 2 BGB sind Ansprüche nicht verpfändbar, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei einem vereinbarten Abtretungsausschluss (vgl. Münchener Kommentar, 5. Aufl. § 1274, R-Nr. 14). Sind hier die Vereinbarungen vielleicht doch völlig frei oder haben sich die Parteien mit dem vereinbarten Abtretungsausschluss den Weg für die Verpfändungsbeschränkung verbaut? Habt Ihr Ideen bzw. Erfahrungen?

    Danke und schöne Grüße

    Kollegin

    Dieser Fall hat mit der aktuellen BGH-Entscheidung nichts zu tun, sondern er löst sich über § 899a S.1 BGB, wonach vermutet wird, dass die eingetragenen Gesellschafter die wahren und einzigen Gesellschafter der berechtigten GbR sind. Demnach müssen alle zwölf Gesellschafter die Löschung bewilligen, es sei denn, es würde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der bewilligende Gesellschafter der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR ist. Dies lässt sich aber förmlich nicht nachweisen, und zwar auch nicht durch einen formgerechten Gesellschaftsvertrag, weil dieser nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses bezeugt. Anders wäre es nur, wenn der betreffende Gesellschafter im Gründungsvertrag rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GbR bevollmächtigt worden wäre. Dann liegt nämlich eine formgerechte Vollmachtsurkunde vor.



    Ja, so habe ich die Fälle bislang auch immer gelöst. Aber der BGH sieht es doch offenbar anders. Wenn er schon bei der erwerbenden GbR keine Nachweise verlangt, warum dann bei der eingetragenen? Warum sollte ich also hier jetzt den Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO verlangen?

    Dies frage ich mich selbst, nachdem ich den Beschluss des BGH mit Erstaunen zur Kenntnis genommen habe.

    Liebe Mitstreiter,

    ich benötige moralische Unterstützung bei der Umsetzung des neuen BGH-Beschlusses zur GbR.

    Eingetragen ist eine Grundschuld für die X-GbR, bestehend aus 12 einzeln aufgeführten Gesellschaftern.

    Das Recht soll gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung wurde von einem Gesellschafter abgegeben, der selbst erklärt hat, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GbR zu handeln.

    Soll mir das jetzt genügen???

    Der BGH schließt sich ja Reymann an, wonach ein Nachweis in der Form des § 29 GBO über die rechtlichen Verhältnisse nicht erforderlich sei. Die für die Gesellschaft handelnden Personen müssten Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Einen Nachweis, dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt nicht verlangen.

    Danke für Eure Überlegungen. :)



    Im Ausgangsfall hat doch nicht der persönl. befreite Schuldner eine fremde Kostenschuld übernommen. Sondern er hat als Eigentümer die Eintragung einer GS beantragt. Würdest Du in so einem Fall bei einem nicht kostenbefreiten Eigentümer die Kosten dann auch der Bank in Rechnung stellen?



    Die Bank haftet als Antragsteller ja immer mit. Wenn die Kosten von dem anderen Kostenschuldner (ein nicht befreiter) nicht erlangt werden können, werden sie der Bank in Rechnung gestellt.

    Hier ist aber zusätzlich noch § 13 Kosto zu beachten....

    Hallo liebe Mitstreiter,

    die Anwendung des § 13 KostO finde ich sehr schwierig.

    In meinem Fall hat der gebührenbefreite Kostenschuldner -neben der Gläubigerin- die Eintragung einer Grundschuld beantragt (außerhalb eines Kaufvertrages).

    Lt. Korintenberg muss ich mich jetzt fragen, ob es eine zwingende gesetzliche Vorschrift gibt, nach der der befreite Kostenschuldner die Gebühren an den nicht befreiten Kostenschuldner zu erstatten hat.

    Für den Fall der Eintragung einer Grundschuld konnte ich keine Vorschrift finden, leider geben die Kommentare für meinen Fall kein Beispiel. Ich nehme an, dass es keine Vorschrift gibt, demnach müsste ich die Kosten in voller Höhe (?) von der Gläubigerin erfordern.

    Hier ist mir aber auch nicht klar, ob ich § 426 BGB berücksichtigen muss, wonach Gesamtschuldner die Kosten zu gleichen Teilen tragen. Dann würde ich von der Gläubigerin nur die hälftigen Kosten anfordern. Korintenberg lehnt die Anwendung von § 426 BGB wohl auch ab, demnach würde ich die Kosten in voller Höhe anfordern.

    Wer kann mir helfen? Danke! :)

    Hallo,

    für die Übertragung eines SNR benötige ich eine Gläubigerzustimmung.
    Eingereicht wurde stattdessen die Löschungsbewilligung des Gläubigers.
    Das Recht soll aber nicht gelöscht werden, es fehlt auch die Eigentümerzustimmung.

    Würde Euch die Löschungsbewilligung genügen?

    Ich tendiere zu einem "Ja", denn nach der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 11.8.1998 (Rpfleger 1998, 511) hat der Gläubiger mit Erteilung der Löschungsbewilligung seine Rechtsposition an dem Recht aufgegeben, er hat quasi kein Interesse mehr.

    Die Bewilligung dürfte auch nicht widerruflich sein, denn sie liegt hier im Original vor.

    Wie ist Eure Meinung?

    Danke!

    Ich korrigiere mich nun selbst, nachdem ich die Entscheidung des OLG Hamm vom 19.02.2008 (15 VA 16/07) vielleicht jetzt endlich richtig verstanden habe:

    Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X besteht nur, wenn ein innerer Zusammenhang zur Leistungsgewährung vorhanden ist. Daher keine Kostenfreiheit, wenn es um Unternehmen geht, die dem Sozialversicherungsträger Beitrage zur gesetzlichen Sozialversicherung schulden.