Beiträge von Jasmin

    Erst einmal vielen Dank für die Antwort. :)

    Die grundsätzliche Frage, ob aus dem Recht betrieben werden kann, ist klar.

    Stöber (§ 44, RZ 6.3) unterscheidet da aber und sagt, dass das Zwischenrecht ins geringste Gebot aufzunehmen ist, wenn keine Rückstände beim Erbbaurecht zum Zeitpunkt der Rangänderung bestanden haben und wenn das vortretende Recht im Umfang von II/1 zwischen Rangänderung und Vollstreckungsbeginn nicht befriedigt wurde.

    Dies müsste dann wohl angemeldet und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden.

    Also im Endeffekt dasselbe Ergebnis.

    So habe ich Stöber jedenfalls verstanden :gruebel:

    Ich häng´ mich hier mal ran.
    Hilfe :oops: ... geringstes Gebot ist aufzustellen und ich komme nicht weiter ... :confused::

    II/1 - Erbbauzins - eingetragen vor III/2
    II/2 - Vorkaufsrecht - eingetragen vor III/2 - Wertersatz 10.000 €
    II/4 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €
    II/5 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €
    II/6 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €

    III/2 - Bank A betreibend

    Ränge Abt. II in der Reihenfolge der Nennung, aber:

    II/4, 5 im Gleichrang

    Rangänderungen:

    III/2 vor II/1
    III/2 nach II/4,5
    II/6 im Gleichrang mit II/4,5

    Laut Stöber, § 44 RZ 6.3 kann aus der Rangstelle II/1 nicht betrieben werden, wenn vor Rangänderung keine rückständigen Einzelleistungen bestanden. Sofern ich keine Anmeldung dahingehend habe, gehe ich davon aus, dass keine 2007 Rückstände bestanden ?! :confused:

    II/2 müsste dann also bestehen bleiben, da III/2 aus seinem ursprünglichen Rang betreibt.

    II/4,5 müssten aufgrund der Rangänderung gegenüber III/2 bestehen bleiben.

    II/6 erlischt.

    Aber:

    Unter der genannten RZ 6.3. steht, dass die weiter fällig werdenden Leistungen des II/1 ab Rangänderung bis Vollstreckungsbeginn durch III/2 befriedigt bzw. durch II/2 als Zwischenrecht abgelöst werden müssen, damit II/1 bestehen bleibt.

    Ich verstehe nur Bahnhof …:confused: und weiß jetzt gar nichts mehr.
    Bin für jede Anregung dankbar. :)

    Das ganze geht ja noch weiter ...

    Kind C wird von den Geschwistern A und B sowie dem eigenen Kind C1 beerbt.

    Kind A wird laut Erbschein beerbt von Kindern A1, A2, A3 und A4. Die Kinder setzen sich auseinander und übertragen alles auf A4.
    Die Auseinandersetzung bezieht sich auf den Erbanteil des A, der ja inzwischen auch Miterbe von C geworden ist. Konnten Sie sich überhaupt derart auseinandersetzen, dass auch über den Miterbenanteil des A an C die Übertragung an A4 erfolgen konnte?

    Das ist nicht mein Tag heute :mad:

    Demnach ist die Grundbucheintragung der 3 Kinder nur "in fortgesetzter Gütergeneinschaft" nicht richtig ... ?!
    Diese hätten

    1.1.1 Kind A
    1.1.2 Kind B
    1.1.3 Kind C
    1.1.1 - 1.1.3 in Erbengemeinschaft (nach der Mutter)

    1.2.1 Kind A
    1.2.2 Kind B
    1.2.3 Kind C
    1.2.1 - 1.2.3 in Erbengemeinschaft (nach dem Vater)

    1.1 und 1.2 (also alle) in beendeter und nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft

    eingetragen werden müssen :oops: ??!!

    Ich häng mich mal hier ran:

    Als Eigentümer sind die Kinder A, B und C in fortgesetzter Gütergemeinschaft eingetragen.

    Die Kinder sind zwischenzeitlich alle verstorben und wurden von ihren Kindern (A und B) und C von ihrem Kind und den Geschwistern A und B beerbt.

    Ich steh jetzt völlig auf dem Schlauch :oops: und weiß nicht, wie und was ich es im Grundbuch éintragen soll ... ? Bin für jden Tipp dankbar :).

    Ich tendiere auch dazu, den PfüB aufzuheben.

    Hatten eben nur das Problem, ob die SHL für den gerade vollstreckten Betrag gilt oder aber für den Betrag, der überhaupt vollstreckt werden könnte. Aber woher soll der Schuldner das denn auch wissen, wie hoch der Betrag ist, wenn noch kein KFB existiert und er nur das Urteil kennt? :gruebel:

    Ich häng mich hier mal ran:

    Urteil sagt, dass die Vollstreckung "durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet" werden kann.

    PfüB wurde erlassen wegen Hauptforderung nebst Zinsen.

    Schuldner hinterlegt 110 % des Betrages, weswegen vollstreckt wird.

    Gläubiger sagt, das ist zu wenig: Die Kosten des Rechtsstreits muss der Schuldner lt. Urteil auch bezahlen. Diese müssen hinzugerechnet werden. Das sind Gerichtskosten i.H.v. X und Anwaltskosten in Höhe von Y.

    Schuldner-PV: Schuldnerin greift nur den PfüB an und muss deshalb nur 110 % des Betrages, welcher jetzt vollstreckt wird, hinterlegen.

    Ich bin mir unsicher, wer nun Recht hat. :gruebel: :confused: Wer kann helfen? Danke.

    Hallo,

    ich habe schon soviel gesucht und nichts gefunden. Vielleicht könnt ihr ja helfen.

    Sachverhalt:
    Gepfändet werden soll Arbeitseinkommen. Nach § 836 ZPO wird mitgepfändet, dass der Schuldner folgende Unterlagen herausgeben soll:
    - Arbeitsvertrag
    - Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag
    - entgeltrelevante Betriebsvereinbarungen
    - Vereinbarungen über die Gewähr von Sachleistungen wie Kost, Logis, Nutzung oder Nutzung von Pkw, PC od. Handy unter Einschluss der Privatnutzung.

    Ist das pfändbar?
    Danke für eure Hilfe.

    Hallo,

    ich bin hier ganz neu in der Vollstreckungsabteilung und quäle mich mit verschiedenen Dingen rum. Ich hoffe auf Hilfe. Danke schon einmal im voraus.

    Sachverhalt:

    - Antrag des Schuldners auf einmalige Aufhebung der Pfändung wegen eines Betrages X.
    - Beschluss nach § 732 II ZPO mit Rechtsmittelbelehrung (befristete Erinnerung)
    - Anhörung des Gläubigervetreters
    - Gläubigervertreter legt Erinnerung ein (mit Gründen, die sonst als Stellungnahme abgegeben werden)
    - Schuldnerin zahlt
    - Gläubigervertreter nimmt Erinnerung zurück und beantragt, die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Schuldnerin aufzugeben.

    Ich bin der Meinung, dass es sich um eine ganz normale Stellungnahme handelt. Auf die Idee, diese als Erinnerung zu bezeichnen, ist der Gläubiger bestimmt nur gekommen, weil der Beschluss nach § 732 II ZPO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Ich wollte den Antrag zurückweisen.

    Welches Rechtsmittel wäre gegen meine Zurückweisung gebeten?
    Danke.

    Guten Morgen,

    ich habe eine Rechtsnachfolge, die aufgrund "Offenkundigkeit" erteilt wurde. Das ist jedoch nicht richtig.

    Reicht jetzt die Zustellung der Urkunden nach § 750 ZPO oder muss die ja unrichtige Klausel berichtigt und mit den Urkunden zugestellt werden?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Hallo,

    der Fortsetzungsbeschluss von 2012 konnte nicht zugestellt werden. Die daraufhin eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamtes ergab, dass der Schuldner bereits 2007 in die Schweiz gezogen ist. Der Anordnungsbeschluss von 2010 wurde dem Schuldner an die bekannte Anschrift in Deutschland zugestellt. Aus der Zustellungsurkunde ist ersichtlich, dass die Zustellung "einem erwachsenen Hausangehörigen" übergeben wurde. Ist mein Anordnungsbeschluss nun wirksam zugestellt? :gruebel: Wie würdet ihr das sehen?