Beiträge von ralztirf

    Im GB ist eingetragen als Eigentümerin die minderjährige A als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Vater C. TV ist angeordnet. Aufgabe des TV ist Nachlassverwaltung bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der A. TV ist die Ehefrau des verstorbenen C und Mutter der A mit Befreiung vom § 181 BGB. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist der TV nicht beschränkt (so im not. Testament enthalten.

    Zum Vollzug liegt mir jetzt vor:
    1. Antrag und Zustimmung der TV in der Form des § 29 GBO sowie TV-Zeugnis zur Löschung der einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundschuld (war bestellt worden vom Vater der A, Löschungsbewilligung vom Gläubiger in der entsprechenden Form liegt vor),

    2. Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Gesamthypothek und eines Mitbenutzungsrechts, jeweils zugunsten der B. Hierbei handelt die B jeweils im eigenen Namem als Darlehensgeber und als vom § 181 befreite TV für die A als Darlehensnehmer. Da es weitere pflichtteilsberechtigte Personen (weitere Kinder und die Ehefrau B) des verstorbenen C gibt und die B aus eigenen Mitteln die Ansprüche der weiteren Kinder befriedigt hat, wird zur Sicherung der Ansprüche der B als Darlehensgeberin eine Gesamthypothek ohne Brief bestellt und mit ZV-Unterwerfung zur Eintragung bewilligt und beantragt. Außerdem erhält die B ein Mitbenutzungsrecht am Hausgrundstück, in welchem sie zusammen mit der A wohnt und zahlt hierfür eine monatliche Nuztungsentschädigung.

    Also zu Antrag 1. habe ich eigentlich keine Bedenken. Was sagt ihr zu Antrag 2? Ich neige dazu, auch diesem stattzugeben, wenn ich Schöner/Stöber richtig verstehe. Aber sicher bin ich mir nicht und würde um euere Meinung dazu bitten.

    Im Grundbuch eingetragen ist u.a. A zu 1/4. Er veräußert von seinem Anteil die Hälfte an B. Eintragung AV ist. m.E. problemlos möglich sein. Vorgelegt wird weiter eine Grundschuldbestellung und der Notar beantragt Eintragung der Grundschuld nur am veräußerten 1/8 Anteil. Dieser Anteil existiert doch aber noch nicht. Ich hätte hier nur unter Bezug auf § 1114 BGB Verpfändung der AV in Betracht gezogen oder Eintragung am gesamten 1/4 Anteil des A. Käme hier zunächst eine Teilung in zwei 1/8 Anteile zugunsten des A gem. § 7 GBO in Betracht mit anschließender Belastung nur bzgl. eines 1/8 Anteils? Ich habe das eigentlich ausgeschlossen wegen Demharter 32. Auflage, RdNr. 19, oder?

    Ich nehme das Thema nochmals auf:

    eingetragen ist u.a. A zu 1/4. Er veräußert von seinem Anteil die Hälfte an B. Eintragung AV dürfte problemlos möglich sein. Vorgelegt wird weiter eine Grundschuldbestellung und der Notar beantragt Eintragung der Grundschuld am 1/8 Anteil des B. Dieser Anteil existiert doch aber noch nicht. Ich hätte hier nur unter Bezug auf § 1114 BGB Verpfändung der AV in Betracht gezogen. Oder liege ich falsch? :gruebel:

    Im Grundbuch waren eingetragen die Eheleute A und B zu je 1/2 und in Abt. III eine Briefgrundschuld über 79.600,00 € zugunsten des Gläubigers C. 2017 verzichtete die Gläubigerin auf einen Teilbetrag von 1.600,00 €. Wurde auch im GB eingetragen und auf Brief vermerkt. Später erwarb der Ehemann B das Grundstück durch Zuschlag im Wege der Teilungsversteigerung alleine. Jetzt wurde die Löschung des Rechts in Höhe von 78.000,00 € seitens der Gläubigerin C bewilligt und in dieser Höhe vom Ehemann B beantragt. Habe jetzt eine Teillöschung in Höhe von 78.000,00 € eingetragen. In Höhe des Betrages vom Verzicht (hier 1.600,00 €) ist ja eine Eigentümergrundschuld entstanden. Auf dem Brief vermerke ich die Teillöschung, aber an wen gebe ich den Brief jetzt zurück? Die Gläubigerin scheidet aus. An den Notar, obwohl dieser nicht um Rückgabe gebeten hat? An den Ehemann B? :gruebel:

    Für die Eintragung einer AV liegt mir vor eine Bestallungsurkunde hinsichtlich einer Vertreterbestellung gem. Art. 233 EGBGB vom Landrat mit einem Genehmigungsbescheid ebenfalls vom Landrat vom 02.07.2020. Eingang beim Grundbuchamt erfolgte am 13.07.2020. Laut Bescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats erhoben werden. Ich habe im Wege einer Zwischenverfügung einen Genehmigungsbescheid mit Bestandskraftvermerk angefordert. Hierauf legt mir der Notar zwei Gutachten des DNotI sowie den Auszug eines Aufsatzes von Salzig vor. Daraus ergibt sich, dass dort die Ansicht vertreten wird, §§ 40, 46 FamFG sind auf die Pflegerbestellung gem Art. 233 § 2 EGBGB nicht anwendbar. Beim hiesigen GBA wurde dies wohl auch in der Vergangenheit nie bemängelt. Mir ist jedoch bekannt, dass die Genehmigungsbescheide bei anderen Landratsämtern nie ohne Bestandskraftvermerk herausgegeben werden. Habe leider keine Entscheidungen hierzu gefunden und mich würde euere Ansicht dazu interessieren.

    Mutter und Sohn sind im Grundbuch zu je 1/2 eingetragen. Seit 2017 hat der Sohn bereits viermal die Teilungsversteigerung beantragt und bewilligt vor Beauftragung eines Sachverständigen jedes Mal die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Fortsetzung erfolgt dann nicht. Den letzten Aufhebungsbeschluss habe ich erst letzte Woche erlassen. Heute liegt mir der neue (5.) Antrag auf Anordnung vor. Die Antragsgegenerin hat sich in der Vergangenheit leider gar nicht gerührt. Sehr ihr hier eine Möglichkeit für die (sofortige) Zurückweisung des Antrags?

    Ich würde gerne mal euere Meinungen zu folgendem Fall hören:
    2012 wurde ein Vergleich geschlossen. "Die Beklagte verpflichtet sich, die auf ihrem Grundstück ... an der Grenze stehende Thuyenhecke bis zum ... zurückzuschneiden." Der Kläger ist 2014 verstorben, Rechtsnachfolgeklausel auf Klägerseite für die alleinige Erbin wurde erteilt. Diese beantragt nunmehr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gegen den jetzigen Eigentümer (zwischenzeitlich mehrere Eigentumswechsel durch Auflassung) als Rechsnachfolger der Beklagten. Ich bin der Ansicht, dass es sich hier um keinen Fall einer Rechtsnachfolge § 727 ZPO handelt. Für mich liegt hier nur eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter vor, die für einen späteren Eigentümer keine bindende Wirkung hat. Seht ihr das auch so?

    Eingetragen ist ein Verfügungsverbot zugunsten von A gemäß § 52 Abs. 3 FlurbG. Im Rahmen eines not. Vertrages tritt A ihre Ansprüche an ihre Tochter ab. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Abtretung. Ich habe bisher nur die Eintragung der Abtretung aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde hier gesehen. Ist nach § 38 GBO nur die Eintragung des Verfügungsverbots als solches auf Ersuchen zu vollziehen und nicht z.B. auch Änderungen hinsichtlich der Berechtigten?

    Danke für euere Meinungen. Ich habe den Beklagtenvertreter nochmals zum Schriftsatz des Klägervertreters angehört, da ich auch der Meinung war, dass hier keine TG und EG berücksichtigt werden kann. Eine Stellungnahme ist leider nicht mehr erfolgt. Daher werde ich nun absetzen.

    Mir liegt folgender Fall vor: Verfahren wegen Mietminderung, Kaution und Schadensersatz. Beklagter nicht anwaltlich vertreten, Termin, auf Antrag des Klägervertreters Versäumnisurteil. Einspruch dagegen vom jetzt beauftagten Beklagtenvertreter, neuer Termin - auf Beklagtenseite ist nur der Beklagte selbst erschienen, es wird zusammen mit dem Kläger und Klägervertreter ein Vergleich geschlossen. Kosten gequotelt. Jetzt macht der Beklagtenvertreter auch eine 1,2 Terminsgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr geltend, die beide von Klägerseite bestritten werden. TG und EG ja oder nein?

    Habe vorliegend eine große Wohnanlage und dazu ein separates Stellplatzgrundstück. Eingetragen sind dort sämtliche Stellplatznutzer als Miteigentümer in Bruchteilen jeweils zu 1/111. Die errichteten Stellplätze sind in den einzelnen Kaufverträgen den jeweiligen Miteigentumsanteilen zugeordnet worden. In Abteilung II wurde ist neben dem Ausschuss der Aufhebung der Gemeinschaft auch eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB als Belastung jedes Anteils eingetragen. Jetzt liegt mir zum Vollzug der Auflassung ein Vertrag vor, bei dem die Vertragsparteien A und B ihren jeweiligen 1/111 Anteil mitsamt dem Recht, den Stellplatz XY zu nutzen, tauschen. M.E. kann ich das doch überhaupt nicht eintragen oder seht ihr das anders? Und wenn ja, wie und wo soll ich das denn vermerken? Der Anteil als solcher ändert sich doch nicht. :gruebel: Und reicht nicht für den Tausch der Stellplätze eine schuldrechtliche Vereinbarung?

    Ich möchte mich als Grundbuchneuling hier noch einmal ranhängen. Habe vorliegend ein separates Stellplatzgrundstück. Eingetragen sind meine Vertragsparteien als Miteigentümer jeweils zu 1/111. Die errichteten Stellplätze sind in den einzelnen Kaufverträgen den jeweiligen Miteigentumsanteilen zugeordnet worden. In Abteilung II wurde ist neben dem Ausschuss der Aufhebung der Gemeinschaft auch eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB als Belastung jedes Anteils eingetragen. Jetzt liegt mir zum Vollzug der Auflassung ein Vertrag vor, bei dem die Vertragsparteien ihren jeweiligen 1/111 Anteil mitsamt dem Recht, den Stellplatz XY zu nutzen, tauschen. Kann man sowas überhaupt eintragen und wenn ja, wie und wo? Der Anteil als solcher ändert sich doch nicht. :gruebel: Und reicht nicht für den Tausch der Stellplätze eine schuldrechtliche Vereinbarung?

    1992 erfolgte ein Eigentumswechsel auf die Eheleute A und B, obwohl die GVO ausdrücklich nicht erteilt worden war. Amtswiderspruch ist eingetragen. Jetzt legt die miteingetragene Ehefrau eine Ausfertigung des Erbscheins nach ihrem Ehemann vor und beantragt Grundbuchberichtigung auf sich als Alleinerbin. Hab in der Kommentierung gefunden, dass der Widerspruch weder die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung hat noch die Vermutung des § 891 BGB entkräftet: eine Verfügung des eingetragenen Berechtigten über das von dem Widerspruch betroffene Recht hat das GBA grundsätzlich solange ungeachtet des Widerspruchs zu vollziehen, bis die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur glaubhaft ist, sondern feststeht. Kann ich demzufolge die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge vollziehen?:oops:

    Ich habe mir die Unterlagen nochmal angesehen. Eine AV wird vorerst nicht erwünscht. Generalvollmacht wurde vom Sohn beiden Elternteilen erteilt, wobei Einzelvertretungsberechtigung gilt. Deshalb ist zum Zwecke der Grundschuldbestellung wohl auch der Vater alleine erschienen. Die persönliche Haftung mit Unterwerfung übernimmt alleine der Sohn.

    In der Vorsorgevollmacht heißt es, dass diese nach außen hin unbeschränkt sein soll. Lediglich für das Innenverhältnis wurden abweichende Regelungen getroffen. Dies dürften insoweit jedoch keine Rolle spielen. Und nein. In der Vorsorgevollmacht wird nicht ausdrücklich die Unterwerfung nach § 800 ZPO benannt. Nur in der Finanzierungsvollmacht im Kaufvertrag.:confused: