Beiträge von ralztirf

    Mir liegt vor: 1. eine Abschrift des Kaufvertrages von den Eltern A und B auf den Sohn C (alle beim Notar erschienen), darin enthalten eine Belastungsvollmacht mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Veräußerer (A und B) und 2. die Grundschuldbestellungsurkunde zum Vollzug. Hierbei erschien nur der Vater A beim Notar und erklärte, er "handelt im eigenen Namen und zugleich für den Sohn C aufgrund beigefügter notarieller Vorsorgevollmacht. Der Sohn C wiederrum "handelt im eigenen Namen und zugleich für die Mutter B aufgrund der Belastungsvollmacht in der Kaufvertragsurkunde". Kaufvertrag und Vorsorgevollmacht wurden vom gleichen Notar am gleichen Tag, aber wohl nacheinander aufgrund der Urkundennummern, beurkundet. Mir wurde sowas bisher nicht vorgelegt. Ich meine, dass es möglich ist. Gibt es andere Meinungen?

    Im GB ist eingetragen:
    III/1 = 190.000 GS ohne Brief für A
    III/1a = 60.000 GS ohne Brief für B
    III/2 = 500.000 GS ohne Brief für B
    III/3 = 20.000 Zwangssicherungshypothek für C
    III/4 = 25.000 Zwangssicherungshypothek für D
    III/5 = 10.000 Zwangssicherungshypothek für D.

    Erlös 345.000,00 €

    Angemeldet erst zum Verteilungstermin haben:
    III/1 Restkapital 183.000 und Kosten, keine Zinsen
    III/1a Restkapital 42.000, auf weiteres Kapital und Zinsen wird auch für III/2 ausdrücklich verzichtet.
    III/4 und 5 jeweils in voller Höhe.
    III/3 hat keine Anmeldung vorgenommen.

    Also ich würde jetzt zuteilen:
    III/1 190.000, da kein ausdrücklicher Verzicht erklärt wurde, sondern lediglich Minderanmeldung erfolgte, die sich jedoch nicht auf das Kapital auswirkt
    III/1a 42.000, da ausdrücklicher Verzicht vorliegt. Damit dürfte dem Eigentümer der restliche Erlös zustehen.

    Der Gläubiger III/4 und 5 hat jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er die Rückgewährsansprüche bezüglich III/1a und III/2 bereits im Vorfeld gepfändet hat. Die Unterlagen wird er erst am Montag zum Verteilungstermin vorlegen.

    Steht dann einer Zuteilung an den Gläubiger III/4 und 5 statt an den Eigentümer etwas im Wege? Ich vermute, dass auch der Eigentümer zum Verteilungstermin erscheinen wird.

    Ich habe leider bei meiner Suche im Forum nichts zutreffendes für meinen Fall gefunden und würde gerne mal euere Meinung dazu hören.
    Ich habe in einem Versteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt und nach Anhörung des Zwangsverwalters diesen antragsgemäß im Aufhebungsbeschluss Ermächtigungen dahingehend erteilt,
    dass ein bestimmter Rechtsstreit noch zu Ende geführt, die Vollstreckung von bestimmten Mieten und Kautionszahlungen weiter betrieben und dass Mietrückstände aus einem abgeschlossenen Rechtsstreit noch beigetrieben werden können. Jetzt teilt die betreibende Gläubigerin mit, dass eine weitere Verfolgung der Rechtsstreitigkeiten und die Eintreibung der Mietkaution aus ihrer Sicht unterbleiben und das Zwangsverwaltungsverfahren endgültig beendet werden kann.
    Die Gläubigerin ist wohl durch die Teilzahlungen aus der Zwangsverwaltung und der Erlöszahlung aus der Zwangsversteigerung voll befriedigt. Im Nachrang sind noch zwei Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Anmeldungen dieses Gläubigers erfolgten weder zur Zwangsversteigerung noch zur Aufstellung des Teilungsplans in der Verwaltung. Könnte ich nach Anhörung aller Beteiligten (Schuldner, Gläubiger der nachrangigen Rechte und des Zwangsverwalters) die Ermächtigung für erledigt erklären und dem Zwangsverwalter aufgeben, die Verwaltung endgültig zu beenden?:gruebel:
    Ich wäre wirklich für euere Meinungen dankbar!

    Gem. § 82 ZVG ist im Zuschlagsbeschluss u.a. der Ersteher zu bezeichnen. Bisher habe ich immer alle Angaben (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift) wie aus der Gebotserfassung in den Zuschlagsbeschluss übernommen. Heute erhielt ich nun einen Anruf zu meiner gestrigen Versteigerung von einem der Ersteher. Er gab mir (freundlich) zu verstehen, dass ihm die Verkündung seiner persönlichen Angaben im Zuschlagsbeschluss nicht gefallen habe, zumal der Sohn der Schuldner im Termin anwesend war.
    Handhabt ihr das anders? :gruebel:

    In meinem Versteigerungstermin möchte der Vollstreckungsschuldner als Geschäftsführer für eine GmbH mit Sitz in Österreich bieten.
    Beglaubigten Auszug aus dem Firmenbuch hat er mir schon hergereicht. Ist alles ok.

    M.E. kann hier keine erhöhte Sicherheitsleistung seitens des betreibenden Gläubigers verlangt werden. Seht ihr das auch so?

    Ich habe gem. § 106 ZPO einen KFB mit Kostenquotelung erstellt. Erinnerung von Beklagten-Vertr. wegen Absetzung von Reisekosten. Nichtabhilfe. Vorlage an zust. Sachrichter (unter 200,00 €). Richter hebt meinen KFB auf und verweist an mich zurück mit der Begründung, "BGH lehnt in diesem Falle die Erstattung der Reisekosten ab, aber das Gericht schließt sich dieser Meinung nicht an."
    So! Eigentlich entscheidet der Instanzrichter abschließend. Muss ich jetzt in meinem neuen KFB die Meinung des Instanzrichters vertreten? Zu meiner im Nichtabhilfebeschuss zitierten Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 gibt es auch zwischenzeitlich eine neuere aus dem Jahr 2016, die der ersten Entscheidung folgt. Also ich persönlich möchte mich der Meinung des Richters nicht anschließen. Zumal er als weitere Begründung nur angibt, dass es sich bei den geltend gemachten Reisekosten "nicht um sehr hohe Kosten" handelt. Das ist für mich eigentlich keine Begründung. Kann ich jetzt einen neuen KFB erstellen nach meiner bisherigen Meinung oder muss ich mich der Ansicht des Richters unterordnen?

    Habe erstmals einen Antrag nach § 926 ZPO zur Entscheidung vorliegen.
    Wollte gerade meinen Beschluss fertig machen und jetzt stellt sich mir doch noch folgende Frage:
    ich muss ja im Beschluss auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf hinweisen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach Terminierung ein Urteil ergangen.
    Wäre jetzt die Rechtsfolge, dass auf Antrag bei fruchtlosem Fristablauf das Urteil vom Richter aufgehoben würde?
    Wäre für eine alsbaldige Antwort dankbar!

    Selbständiges Beweisverfahren endet mit Gutachten und Streitwertfestsetzung.
    Im Hauptsacheverfahren wird die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
    Ist es richtig, dass ich ohne eigene Kostenentscheidung im sB jetzt auch die dort entstandenen Anwaltskosten des Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der dort getroffenen Kostengrundentscheidung festsetzen kann?

    Also folgender Wortlaut:

    "Die Pachtdauer beträgt 8 Jahre und zwar vom 01.01.2013 bis 31.12.2020. Das Pachtjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres. Das Pachtverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ohne weiter Begründung ordentlich gekündigt werden. ..."

    Genau so sieht es der Vertrag vor.

    Ich brauche mal euere Hilfe:

    die Betreuerin legt Entwurf eines Pachtvertrages für ein landwirtschaftliches Grundstück des Betreuten zur Erteilung der Genehmigung vor. Die Pachtdauer beträgt 8 Jahre, das Pachtjahr läuft vom 01.01.bis 31.12. und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres ohne weitere Begründung gekündigt werden.

    Sehe ich das richtig, dass eine Genehmigung in diesem Fall nicht erforderlich ist?

    Folgender Sachverhalt:
    im Jahr 2000 tritt ein Altenteil im Rang hinter die Grundschuld zurück. Jetzt folgt die Zwangsversteigerung. Nach § 3 des Thür. Ausführungsgesetzes zum ZVG (in Kraft seit 2002) bleibt m.E. das Altenteil außerhalb des geringsten Gebots bestehen. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass das Thür. Ausführungsgesetz ja wohl nur für Rechte gelten kann, die nach dem Inkrafttreten in das Grundbuch eingetragen werden. Ich lese das nicht so.

    Aber wo finde ich dazu etwas genaueres?

    Ich brauche dringend euere Hilfe:

    mir liegt vor der Entwurf einer Löschungsbewilligung eines Notars für einen NE-Vermerk. Im Grundbuch eingetragen ist Frau X als Eigentümer und in Abt. II der Vermerk:"Frau X ist Vorerbin. Nacherben sind die Herren Y und Z. Eintritt der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung der Vorerbin." Herr Y steht unter Betreuung. Die Vorerbin möchte jetzt das Grundstück lastenfrei verkaufen. Kaufvertrag liegt mir mittlerweile auch im Entwurf vor.
    Wie gehe ich jetzt schrittweise vor? Brauche ich ein Gutachten um prüfen zu können, ob nicht unter Wert veräußert wird? Mein Betreuter ist zum Sachverhalt auch nicht mehr anhörungsfähig. Pflegerbestellung?:gruebel: