Beiträge von ralztirf

    Habe ein Zivilverfahren bzgl. Schadensersatz aus Unfall. Kläger- und Beklagtenvertreter erklären übereinstimmend in Schriftsätzen an das Gericht, dass nach Vergleichverhandlungen die Beklagte eine Teilzahlung auf die Klageforderunge geleistet hat, insoweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt, hinsichtlich der weiteren Kageforderung die Klage zurückgenommen und um gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im Beschlussweg ersucht wird. Kostenentscheidung im Beschluss: Kostenquotelung.
    Beide Anwälte rechnen nun sowohl eine 1,2 Terminsgebühr (wegen telefonischer Besprechungen mit jeweils anderer Seite zur Erledigung der Sache) und eine 1,0 Einigungsgebühr ab. Kann ich dem so folgen?

    Mit liegt folgender Antrag vor:
    Kläger-Vertr. beantragt 1,2 und 0,5 Terminsgebühr bei Versäumnisurteil ohne Termin mit der Begründung, es hätten außergerichtliche Gespräche mit der Beklagten stattgefunden. Es wäre vereinbart worden, die Beklage würde keine Vertretungsanzeige zu Gericht reichen, sodass VU ergehen kann und gleichzeitig wurde Ratenzahlung vereinbart. Kläger-Vertr. verweist auf Beschluss des BGH vom 20.11.2006 (II ZB 9/06) und auf Gerold/Schmidt, 21. Auflage, VV Vorb. 3, Rdnr. 174,175.

    Also nach meiner Meinung würde er nur eine 0,5 TG bekommen, wenn kein Termin stattfindet. Sehr ihr das auch so oder habe ich etwas übersehen?

    Habe am Donnerstag einen Versteigerungstermin, in dem ich ca. 15 Eigentumswohnungen bzw. Teileigentumseinheiten einer Wohnanlage mit noch mehreren Einheiten im Angebot habe und ein Grundstück, auf welchem die bisherigen Eigentümer der Wohnanlage Garagen errichtet haben. Jetzt möchte der WEG-Verwalter der Wohnanlage in Vollmacht für die WEG-Gemeinschaft XY auf dieses einzelne Grundstück bieten. Erwerber soll damit die WEG werden.
    Im Zuschlagsbeschluss ist ja das Anteilsverhältnis anzugeben.
    Kann die WEG ein Grundstück zur gesamten Hand erwerben?
    Hatte jemand von euch schon solch einen Fall?
    Wäre nett, wenn mir jemand einen Tip geben könnte.

    Ich hoffe auf euere Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

    2 zunächst getrennte Zivilverfahren (A und B); im Verfahren A ein Kläger K gegen zwei Beklagte B1 und B2 sowie deren Haftpflichtversicherung B3 wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall; im Verfahren B ein Kläger (B1 aus Verfahren A) gegen einen Beklagten (Kläger aus Verfahren A) und dessen Haftpflichtversicherung wegen eigener Schadensersatzansprüche aus dem gleichen Verkehrsunfall
    beide Klagen wurden jeweils etwa zeitgleich eingereicht

    beide Verfahren werden vom Richter verbunden


    der Beklagte B1 hat nun im Klage- und Widerklageverfahren unterschiedliche Rechtsanwälte

    Kann man in diesem speziellen Fall die Ansicht vertreten, dass hier die Kosten beider RAe als notwendig entstanden und somit erstattungsfähig angesehen werden können?

    Habe folgende Kostenentscheidung:
    "Kosten des Rechtsstreits werden gg. aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. tragen die Kläger alleine."

    Ursprünglich 4 Beklagte. Vor dem 2. Verhandlungstermin wird die Klage gg. die Beklagten zu 3. und 4. zurückgenommen.

    Beklagtenvertr. möchte jetzt von Klägerseite eine 1,3 VG mit 0,3 Erhöhungsgebühr, 1,2 TG, Postpauschale und Reisekosten zum ersten Verhandlungstermin.
    Klägervertr. meint, die entstandenen Kosten könnten nur zur Hälfte (also 1/4 für Beklagten zu 3. und zu 4.) zur Erstattung gelangen.

    Wie seht ihr das denn?

    Neben Nr. 7002 VV RVG werden Honorarauslagen für eine Bestätigung über den tatsächlichen Zugang eines Schreibens an die Gegenseite durch die Dt. Post zur Festsetzung angemeldet (Nachweis ist beigefügt). Bei dem Schreiben handelte es sich um eine letzte Unterlassungsaufforderung, bevor Klage erhoben wurde.

    Gegenseite lehnt Erstattung ab. Auslagen würden unter Nr. 7002 VV RVG fallen.


    Meine Fragen:

    Sind das Kosten der Vorbereitung der Klage? Kommt eine separate Erstattung als notwendig Kosten in Frage?

    Folgender Fall:
    in einer Strafsache beantragt der Verteidiger (=Pflichtverteidiger) nach Freispruch Festsetzung Pflichtverteidigervergütung, Differenz zur Wahlanwaltsvergütung und Festsetzung nach § 11. Die ersten beiden Anträge sind antragsgemäß erledigt.
    Zum 11er Antrag reicht der RA eine Vergütungsvereinbarung in Kopie zur Akte und möchte jetzt noch die Reisekosten für einen beim Mandanten erfolgten Besprechungstermin, abgerechnet nach Nr. 7003, 7005 und 7008 VV RVG festgesetzt haben. In der vorgelegten Vereinbarung wurden verschiedene Pauschgebühren und folgender Zusatz vereinbart: "Die jeweils geltende Umsatzsteuer, Fotokopiekosten, Post- und Telekommunikationsauslagen, Reisekosten und dergleichen sind daneben gesondert zu zahlen."
    Den Freigesprochenen habe ich angehört, er hat sich nicht geäußert.
    Kann ich jetzt die Reisekosten festsetzen oder geht dies eben aufgrund der "Vereinbarung" als solches gerade nicht?

    In einer Schuldversteigerung beantragt (erstmals) zum Verteilungstermin der RA der Schuldnerin für diese PKH und seine Beiordnung für das Verteilungsverfahren.
    Beide erscheinen zum Termin und tragen vor: die Restforderung der Gläubigerin betrage nicht wie im Anordnungsbeschluss angegeben 15.000,00 EUR, sondern nur noch 10.000,00 EUR. Der Gläubiger-Vertr. hat zum Verteilungstermin auch nur noch die Restforderung angemeldet.
    Ich habe im Termin den PKH-Antrag abgelehnt, ebenso die Beiordnung, weil sich für mich für beides keine Nowendigkeit erkennen lies.
    Der RA der Schuldnerin gibt an, dass wenn keine Zuteilung auf die Kosten für das Verteilungsverfahren erfolgen würde, die Forderung der Gläubigerin vollständig gedeckt werden könnte.

    Das kann doch aber so nicht stimmen. Wie kann ich denn meinen ablehnenden Beschluss richtig begründen?

    Vielen Dank für euere Meinungen. Ich glaube, so falsch habe ich also gar nicht gelegen.
    Aber jetzt kommt es noch ganz dick, deshalb habe ich mich ans Forum gewandt:

    nachdem der Beklagten-Vertr. sein Rechtsmittel nicht zurück genommen hat, habe ich einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Akte dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelgt.

    Die Akte kam mit einem einzigen Vermerk zurück:

    Über die Beschwerde sei bereits im Wege der Abhilfe entschieden worden. Damit bestehe für das Beschwerdegericht kein Handlungsbedarf mehr.

    Und jetzt habe ich die Sache wieder auf dem Tisch. Deswegen dachte ich: ok, dann treffe ich jetzt eine Kostengrundentscheidung. Höchstwahrscheinlich wird sich dagegen dann die Klägerseite beschweren.

    Hallo, hoffentlich kann mir jemand helfen:
    habe bei einer Ausgleichung zahlenmäßig die RA-Kosten von Kläger und Beklagten vertauscht.
    Beklagten-Vertr. legt gegen KFB sofortige Beschwerde ein und beantragt den KFB wegen eines offensichtlichen Fehlers zu berichtigen.
    Hab ich gemacht als Rechen- und Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO. Beklagten-Vertr. beantragt Kostenauferlegung für Beschwerdeverfahren auf die Klägerin.


    Kann ich dem nach § 91 ZPO so entsprechen, den Kostenfestsetzungsantrag dann jedoch zurückweisen mit der Begründung, die entstandenen Kosten waren nicht notwendig? Es hätte auch ein Berichtigungsantrag statt einer sofortigen Beschwerde gereicht.
    Wäre nett, wenn jemamd seine Meinung mal dazu mitteilt.

    Habe gerade folgenden Fall:
    im Grundbuch sind M und F (geschiedene Eheleute) zu je 1/2 eingetragen. Auf beiden Anteilen lastet eine Grundschuld für die Bank A.
    Diese würde nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben.
    M betreibt die Teilungsversteigerung alleine und möchte im ZV-Termin beantragen, dass die Grundschuld erlöschen soll. Er würde dann den Betrag bieten, in welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert.

    Ich bräuchte doch aber erst mal die Zustimmung der Bank A für die Abweichung. Falls diese im Termin nicht vorliegt, kann ich dem Antrag doch nicht stattgeben.
    Sollte mir der M eine entsprechende Zustimmung der Bank vorlegen, müsste ich dann ev. Doppelausgebot machen und hat die F ein Mitspracherecht?

    Hab mal folgende Frage:

    habe 2 Verfahren, ein Klage- und ein Widerklageverfahren. Im Klageverfahren wird ein Vergleich geschlossen. Damit dürfte auch das Widerklageverfahren erledigt sein (doppelte Rechtshängigkeit). Daraufhin wurde Klagerücknahme im Widerklageverfahren erklärt und Kostenbeschluss ist ergangen.
    Jetzt rechnet der Beklagtenvertr. eine 1,2 TG im Widerklageverfahren ab, weil "im Termin zur mdl. Verhandlung im Klageverfahren der Klägervertr. dem Beklagtenvertr. anbot, das Widerklageverfahren in den Vergleich mit einzubeziehen". Der Beklagtenvertr. lehnte dies jedoch ab.
    Löst das eine 1,2 TG im Widerklageverfahren aus?

    RA der Beklagten (= X-Versicherung) begehrt vom Kläger in Kostenausgleichung 45 Kopien aus Schadensakte der X-Versicherung mit je 0,50 EUR.
    Als Begründung gibt er an, dass die Versicherung (einzige Beklagte) die Originalakte zur weiteren Bearbeitung benötigt und ihm nicht zur Verfügung stellen kann.


    Ich hätte allerhöchstens pro Kopie 0,15 EUR (Kopiershop) angesetzt.

    Wie handhabt ihr denn das?

    Hallo, hab mal folgenden Fall:
    Beklagter wird verurteilt, ...zu zahlen zzgl. einer 1,3 Geschäftsgebühr aus 2.880,00 EUR nebst Pauschale und MWST.
    Bei der Festsetzung nach 104 ZPO hab ich nur noch eine 0,65 Verfahrensgebühr berücksichtigt.

    Klägervertreter möchte jetzt einen KFB nach § 11 RVG und beantragt:

    1,3 GG + Pauschale (geht ja nicht; vorgerichtliche Kosten haben ja hier nichts zu suchen) und weiterhin

    1,3 VG abzüglich 0,65 wegen Anrechnung plus TG, Pauschale und MWSt.


    Setze ich jetzt eine 1,3 VG oder nur noch eine 0,65 VG fest?

    Kann jemand helfen?

    Mir liegt ein Vergleich vor mit folgendem Inhalt: Die Beklagten räumen der Klägerin und den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks XY das Geh-und Fahrtrecht ...ein.

    Zwischenzeitlich wurde das Grundstück XY verkauft und jetzt beantragt der RA der neuen Eigentümerin, auf der Aktivseite die Berichtigung vorzunehmen und anschließend eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen!

    Ist das ein Fall von Rechtsnachfolge? Habe im ZPO-Kommentar bei § 727 nicht die richtige Lösung gefunden.