Beiträge von Catcher

    Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.

    Meine Frage galt erstmal generell.

    In der Zwangsvollstreckung pflichte ich Dir bei. Wenn weg, dann weg.

    Moin!

    Ich habe den § 122 S. 2 EStG heute durch Zufall gefunden.

    Die EPP's wurden doch alle im September 2022 gezahlt. Jetzt dürften doch keine Zahlungen mehr erfolgen. Warum dann diese Regelung?

    Gilt die neue Regelung rückwirkend? Dazu steht nichts im Gesetz und ich habe selbst in der BT-Drucksache, nichts gefunden. Ich denke, dass diese erst ab Bekanntmachung gelten dürfte (20.12.2022).

    Ich habe nämlich den Fall der Zahlung der EPP im September und den Freigabeantrag vom 18.12.2022.

    Moin!

    Ich hab' da mal 'ne Frage!

    Ich habe vorliegen einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zugrunde liegt ein Räumungstitel! Diesem Titel ist kein auf Zahlung gerichteter Inhalt zu entnehmen. Vielmehr sollen die Schuldner bei (zeitigem) Auszug noch Geld. bekommen, was sich durch die Räumung erledigt hat.

    Mit dem Antrag wollen die Gläubiger jetzt die bisherigen Zwangsvollstreckungskosten (Abnahme VA (!?), Drittschuldnerauskünfte (!?) und die Räumungskosten pfänden und überweisen lassen.

    Stehe ich hier auf dem Schlauch?

    Das sind m.E. Kosten der Zwangsvollstreckung, die mit KFA nach § 788 ZPO festzusetzen sind und dann können sie vollstrecken. Oder geht die Vollstreckung der Kosten auch aus dem Räumungstitel, wo außer der Räumung nichts drinsteht?

    Moin!

    Das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Das dürfte für eine Tabellenberichtigung auch unrelevant sein.

    Vom FA wurde ursprünglich aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO angemeldet. Die Belehrung ist dementsprechend erfolgt.

    Durch Zufall bin ich in der ZInsO (20.10.2022, S. 2202) auf ein Urteil des BFH gestoßen. Das FA kann (so lese ich das) einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen und feststellen, dass es sich um Forderungen im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1. 3. Alt InsO handelt.

    Dieser (rechtskräftige) Bescheid dürfte dann dazu dienen, den Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut zu beseitigen, sprich ich kann die Tabelle entsprechend berichtigen.

    Moin,

    ich hänge mich mal hier dran, da ich einen ähnlichen Fall habe.
    Forderung wurde durch das Finanzamt mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet.
    Schuldner wurde ordnungsgemäß belehrt und hat im Termin Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben. Soweit so gut!
    Jetzt kommt das Finanzamt um die Ecke und beantragt, dass es sich nunmehr um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Als Begründung wird ein Strafbefehl vorgelegt. Aus der beigefügten Anklageschrift geht hervor, dass das Vergehen gem. § 370 AO strafbar ist. Das ist eine Norm des § 302 InsO, wonach die Forderung nicht unter die RSB fällt.
    Kann ich aufgrund des Strafbefehls i.V.m. der Anklageschrift die Tabelle berichtigen oder brauche ich ein Feststellungsurteil des Prozessgerichts zur Berichtigung?

    Danke für die Rückmeldungen.

    Moin zusammen, ich bräuchte bitte mal eure Hilfe. Masseunzulänglichkeit wurde durch IV angezeigt und es wurde auch veröffentlicht. Im Schlussbericht hat der IV überhaupt kein Wort dazu verloren. Evtl. hätte ich es auch sehen müssen bzw. können. Also habe ich das Verfahren nach § 200 InsO angestoßen und den Schlusstermin durchgeführt. Im Zuge der Endabrechnung stellt sich heraus - upps, die MUZ besteht ja weiterhin. Auf die Massegläubiger wurde durch den IV eine Quote gezahlt. Kosten sind alle gedeckt. Den IV auf diesen Sachverhalt angesprochen, liegt er mir jetzt ein Antrag vor, dass das Verfahren nach § 211 InsO einzustellen ist. Kann ich das einfach so machen? Muss ich was beachten? ich habe mir überlegt, einfach einen Abänderungsbeschluss zu fertigen, diesen zu veröffentlichen und die Zustellungen vorzunehmen. Würde das ausreichen? Danke!

    Winter, soweit verstanden!
    Man beachte zusätzlich die unterschiedliche Höhe der Miteigentumsanteile!:unschuldi

    Ich glaube jetzt hab' ich's! :D Denke ich!
    Frage: Rechte, die nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden, werden nur berücksichtigt, wenn sie angemeldet werden. Das heißt für mich, dass ich sie dann mit den Zinsen aus dem Recht berücksichtigen kann (Bargebot).
    Werden bei der Berechnung der absoluten Belastung im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag die nicht angemeldeten Rechte berücksichtigt? Ich meine schon, denn sie sind ja, auch wenn sie nicht angemeldet werden, noch aus dem Grundbuch ersichtlich und bleiben ja auch bestehen.

    Besten Dank für Eure Rückmeldung!:)

    Moin zusammen,

    immer wieder was Neues!:D

    Das Grundbuch sieht wie folgt aus:
    1. A zu 1/2 Anteil
    2. A und B in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil.
    C (=Pfändungsgläubiger) hat wie folgt aus dem PfüB hinsichtlich A gepfändet: 'Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück... ; auf Teilung des Erlöses und auf Auszahlung des der Schuldnerin (hier A) zustehenden Erlösanteils.

    Hat C
    a) nur den Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (A=C gegen A und B)?
    Im PfüB ist A (=Schuldnerin) nicht als Drittschuldnerin aufgeführt. Das wäre dann ein Vollstreckungsmangel.
    b) auch das große Antragsrecht und kann tatsächlich die Vollstreckung des gesamten Grundstücks erwirken?

    Besten Dank für Eure Mithilfe.

    Danke bereits bis hierher!:)
    Mir war wichtig herauszufinden, wie ich mit den nach dem ZV-Vermerk eingetragenen Rechten umgehe. Anmeldung ist erforderlich - mal schauen, wie die aussieht.;)
    Das nächste Problem sind dann die unterschiedlichen Miteigentumsanteile. Ich sage nur Freund'sche Formel!!!
    Gibt es da irgendwelche nachvollziehbaren und einfache Berechnungsmuster?

    Moin zusammen,

    ich bräuchte mal Denkanstöße hinsichtlich des geringsten Gebotes in der Teilungsversteigerung.

    Das Grundbuch sieht wie folgt aus:
    Eigentümer 1 - zu 1/4-Anteil
    Eigentümer 2 - zu 3/4-Anteil

    Eigentümer zu 1) betreibt die TV.

    Rangfolge im Grundbuch:
    1. Sicherungshypothek 1 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    2. ZV-Vermerk
    3. Sicherungshypothek 2 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    4. Sicherungshypothek 3 - lastend auf dem 1/4-Anteil
    5. Sicherungshypothek 4 - lastend auf dem 1/4-Anteil

    Gedanken!:gruebel:
    a) Beteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG ist Sicherungshypothek 1. Um den Beteiligtenstatus zu erlangen müssen die anderen Sicherungshypotheken angemeldet werden (§ 9 Nr. 2 ZVG). Kein Problem!
    b) Wie sieht mein geringstes Gebot aus? Sicherungshypothek 1 bleibt auf alle Fälle bestehen. Was ist mit 2, 3, 4? Gehen diese dem Anspruch des Ast. auf Aufhebung der Gemeinschaft vor, obwohl sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden? Fallen die Sicherungshypotheken 2, 3, 4 nach der Anmeldung der Rechte automatisch in das geringste Gebot? Oder berücksichtigte ich diese Rechte im geringsten Gebot nicht, da sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden?

    Ich danke für Eure Hilfe und Aufklärung!

    Beste Grüße