Moin!
Hatte denn jemand das Erlebnis, mit den neuen Formularen in der täglichen Praxis tatsächlich arbeiten zu müssen bzw. dürfen?
Bei uns nämlich noch nicht. Selbst die "großen" Inkassobüros haben davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Merkwürdig!
Moin!
Hatte denn jemand das Erlebnis, mit den neuen Formularen in der täglichen Praxis tatsächlich arbeiten zu müssen bzw. dürfen?
Bei uns nämlich noch nicht. Selbst die "großen" Inkassobüros haben davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Merkwürdig!
Moin!
§ 122 S. 2 EStG habe ich soeben gelesen.
Sagt das Gesetz jetzt, dass die EPP auch rückwirkend unpfändbar ist oder er ab Verkündung?
Man hat es mal wieder verschlimmbessert!
Nein, der Schuldner hat bei mir im InsoVerfahren den Antrag gestellt und einfach seine Gehaltsbescheinigung beigefügt.
Meine Frage galt erstmal generell.
In der Zwangsvollstreckung pflichte ich Dir bei. Wenn weg, dann weg.
Moin!
Ich habe den § 122 S. 2 EStG heute durch Zufall gefunden.
Die EPP's wurden doch alle im September 2022 gezahlt. Jetzt dürften doch keine Zahlungen mehr erfolgen. Warum dann diese Regelung?
Gilt die neue Regelung rückwirkend? Dazu steht nichts im Gesetz und ich habe selbst in der BT-Drucksache, nichts gefunden. Ich denke, dass diese erst ab Bekanntmachung gelten dürfte (20.12.2022).
Ich habe nämlich den Fall der Zahlung der EPP im September und den Freigabeantrag vom 18.12.2022.
Moin!
Ich hab' da mal 'ne Frage!
Ich habe vorliegen einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zugrunde liegt ein Räumungstitel! Diesem Titel ist kein auf Zahlung gerichteter Inhalt zu entnehmen. Vielmehr sollen die Schuldner bei (zeitigem) Auszug noch Geld. bekommen, was sich durch die Räumung erledigt hat.
Mit dem Antrag wollen die Gläubiger jetzt die bisherigen Zwangsvollstreckungskosten (Abnahme VA (!?), Drittschuldnerauskünfte (!?) und die Räumungskosten pfänden und überweisen lassen.
Stehe ich hier auf dem Schlauch?
Das sind m.E. Kosten der Zwangsvollstreckung, die mit KFA nach § 788 ZPO festzusetzen sind und dann können sie vollstrecken. Oder geht die Vollstreckung der Kosten auch aus dem Räumungstitel, wo außer der Räumung nichts drinsteht?
Moin!
Das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Das dürfte für eine Tabellenberichtigung auch unrelevant sein.
Vom FA wurde ursprünglich aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO angemeldet. Die Belehrung ist dementsprechend erfolgt.
Durch Zufall bin ich in der ZInsO (20.10.2022, S. 2202) auf ein Urteil des BFH gestoßen. Das FA kann (so lese ich das) einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen und feststellen, dass es sich um Forderungen im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1. 3. Alt InsO handelt.
Dieser (rechtskräftige) Bescheid dürfte dann dazu dienen, den Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut zu beseitigen, sprich ich kann die Tabelle entsprechend berichtigen.
Ich muss mich präzisieren.
Es erfolgte jetzt ein Antrag auf Tabellenberichtigung nach der Feststellung einer Steuerstraftat nach § 370 AO.
Moin,
ich hänge mich mal hier dran, da ich einen ähnlichen Fall habe.
Forderung wurde durch das Finanzamt mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet.
Schuldner wurde ordnungsgemäß belehrt und hat im Termin Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben. Soweit so gut!
Jetzt kommt das Finanzamt um die Ecke und beantragt, dass es sich nunmehr um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Als Begründung wird ein Strafbefehl vorgelegt. Aus der beigefügten Anklageschrift geht hervor, dass das Vergehen gem. § 370 AO strafbar ist. Das ist eine Norm des § 302 InsO, wonach die Forderung nicht unter die RSB fällt.
Kann ich aufgrund des Strafbefehls i.V.m. der Anklageschrift die Tabelle berichtigen oder brauche ich ein Feststellungsurteil des Prozessgerichts zur Berichtigung?
Danke für die Rückmeldungen.
Moin,
ich hatte bisher nur den Schlusstermin. Aufgehoben hatte ich noch nicht, da die Endabrechnung noch nicht vorlag. Bei der Prüfung der Endabrechnung ist es erst aufgefallen.
Zu der Thematik lässt sich in der Literatur nichts finden.
Wenn ich nach § 211 InsO einstelle, gibt's natürlich noch Geld an den IV zurück!;)
Moin zusammen, ich bräuchte bitte mal eure Hilfe. Masseunzulänglichkeit wurde durch IV angezeigt und es wurde auch veröffentlicht. Im Schlussbericht hat der IV überhaupt kein Wort dazu verloren. Evtl. hätte ich es auch sehen müssen bzw. können. Also habe ich das Verfahren nach § 200 InsO angestoßen und den Schlusstermin durchgeführt. Im Zuge der Endabrechnung stellt sich heraus - upps, die MUZ besteht ja weiterhin. Auf die Massegläubiger wurde durch den IV eine Quote gezahlt. Kosten sind alle gedeckt. Den IV auf diesen Sachverhalt angesprochen, liegt er mir jetzt ein Antrag vor, dass das Verfahren nach § 211 InsO einzustellen ist. Kann ich das einfach so machen? Muss ich was beachten? ich habe mir überlegt, einfach einen Abänderungsbeschluss zu fertigen, diesen zu veröffentlichen und die Zustellungen vorzunehmen. Würde das ausreichen? Danke!
gesehen und Danke!
Alles anzeigennach ZV-Vermerk eingetragene Rechte werden im geringsten Gebot nur berücksichtigt, sofern sie angemeldet werden.
Da da geringste Gebot bekantermaßen aus bestehenbleibenden Rechten und dem barzuzahlenden Teil besteht, bleiben auch nur die Rechte bestehen, die angemeldet wurden.
Ohne Anmeldung erlöschen die Rechte mit Zuschlag und werden in der Erlösverteilung nach § 110 ZVG berücksichtigt.Heißt in deinem Beispiel: meldet lediglich III/3 an:
Bestehenbleibend III/1 und 3
Barzuzahlend: Gerichtskosten, pp.
Zinsen III/1 und 3
Ausgleichsbetrag (Kapital und Zinsen III/1 und 3 x 3)
Winter, soweit verstanden!
Man beachte zusätzlich die unterschiedliche Höhe der Miteigentumsanteile!:unschuldi
Danke Winter!:daumenrau
Nach dem ganzen Gerechne kam am Ende ein Gesamtbetrag (Bestehenbleibende Rechte und Bargebot incl. Ausgleichsbetrag) raus, der natürlich weit über dem Verkehrswert liegt. Ich denke, dass ich es nicht versteigern kann bzw. werde.;)
Ich glaube jetzt hab' ich's! Denke ich!
Frage: Rechte, die nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden, werden nur berücksichtigt, wenn sie angemeldet werden. Das heißt für mich, dass ich sie dann mit den Zinsen aus dem Recht berücksichtigen kann (Bargebot).
Werden bei der Berechnung der absoluten Belastung im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag die nicht angemeldeten Rechte berücksichtigt? Ich meine schon, denn sie sind ja, auch wenn sie nicht angemeldet werden, noch aus dem Grundbuch ersichtlich und bleiben ja auch bestehen.
Besten Dank für Eure Rückmeldung!:)
Bleibt lediglich die Frage offen, ob A im PfüB als Drittschuldnerin auftauchen hätte müssen.
WinterM: So waren auch meine Überlegungen. In der Literatur habe ich dazu bisher leider nichts finden können.
Ich denke auch, dass sich das Problem zu b) erübrigt haben dürfte.
Die Versteigerung ist eindeutig auf die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gerichtet. Das schließt dann die Erbengemeinschaft (als Miteigentümer) ein.
Soweit bin ich jetzt klar!:)
Moin zusammen,
immer wieder was Neues!:D
Das Grundbuch sieht wie folgt aus:
1. A zu 1/2 Anteil
2. A und B in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil.
C (=Pfändungsgläubiger) hat wie folgt aus dem PfüB hinsichtlich A gepfändet: 'Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück... ; auf Teilung des Erlöses und auf Auszahlung des der Schuldnerin (hier A) zustehenden Erlösanteils.
Hat C
a) nur den Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (A=C gegen A und B)?
Im PfüB ist A (=Schuldnerin) nicht als Drittschuldnerin aufgeführt. Das wäre dann ein Vollstreckungsmangel.
b) auch das große Antragsrecht und kann tatsächlich die Vollstreckung des gesamten Grundstücks erwirken?
Besten Dank für Eure Mithilfe.
Danke bereits bis hierher!:)
Mir war wichtig herauszufinden, wie ich mit den nach dem ZV-Vermerk eingetragenen Rechten umgehe. Anmeldung ist erforderlich - mal schauen, wie die aussieht.;)
Das nächste Problem sind dann die unterschiedlichen Miteigentumsanteile. Ich sage nur Freund'sche Formel!!!
Gibt es da irgendwelche nachvollziehbaren und einfache Berechnungsmuster?
Moin zusammen,
ich bräuchte mal Denkanstöße hinsichtlich des geringsten Gebotes in der Teilungsversteigerung.
Das Grundbuch sieht wie folgt aus:
Eigentümer 1 - zu 1/4-Anteil
Eigentümer 2 - zu 3/4-Anteil
Eigentümer zu 1) betreibt die TV.
Rangfolge im Grundbuch:
1. Sicherungshypothek 1 - lastend auf dem 1/4-Anteil
2. ZV-Vermerk
3. Sicherungshypothek 2 - lastend auf dem 1/4-Anteil
4. Sicherungshypothek 3 - lastend auf dem 1/4-Anteil
5. Sicherungshypothek 4 - lastend auf dem 1/4-Anteil
Gedanken!
a) Beteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG ist Sicherungshypothek 1. Um den Beteiligtenstatus zu erlangen müssen die anderen Sicherungshypotheken angemeldet werden (§ 9 Nr. 2 ZVG). Kein Problem!
b) Wie sieht mein geringstes Gebot aus? Sicherungshypothek 1 bleibt auf alle Fälle bestehen. Was ist mit 2, 3, 4? Gehen diese dem Anspruch des Ast. auf Aufhebung der Gemeinschaft vor, obwohl sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden? Fallen die Sicherungshypotheken 2, 3, 4 nach der Anmeldung der Rechte automatisch in das geringste Gebot? Oder berücksichtigte ich diese Rechte im geringsten Gebot nicht, da sie nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurden?
Ich danke für Eure Hilfe und Aufklärung!
Beste Grüße
Moin,
kurze knackige Frage!
Muss ein Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich eines RSB-Versagungsantrages gem. § 290 Abs. 3 S. 3 InsO veröffentlicht werden? Oder gilt das nur für die Versagung selbst?
Danke