Beiträge von Williwillswissen

    Danke, Mikschu, das war auch meine Idee, aber ich habe bislang so richtig nichts gefunden in der Drucksache zum Gesetzentwurf oder anderswo, wie diese Fälle gehandhabt werden sollen.

    Logisch wäre tatsächlich die anteilige Bemessung auch der Prämie nach Monaten.

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    Hallo zusammen,

    noch mal eine Frage zur Prämie bei Ehrenamtlern, wenn diese aufgrund Ausscheidens oder Ende der Betreuung nur eine anteilige Pauschale, die in 2024 schon reinragt, beanspruchen können, zahle ich dann nur die 24,- € Prämie anteilig pro Monat AP in 2024 oder voll?

    Als Beispiel:

    Ehrenamtliche Betreuerin wurde entlassen zum 11.01.2024, kann also noch eine anteilige Aufwandspauschale bis 31.01.2024 beanspruchen. Zahle ich dann für 2024 die volle Prämie von 24,- € zusätzlich oder nur 1/12 davon????

    Vielen Dank fürs Mitdenken.:)

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    Zunächst mal danke für die ersten Gedanken zu meinem Problem, mir geht es nicht um die Vereinbarung als solche, sondern um die für mich unverhältnismäßige Höhe für die Aufgaben der Nachbarin. Sie soll alleine die Termine und Zugänge zum Nachbargrundstück koordinieren und sonst keine Aufgaben und Tätigkeiten bzw. Verantwortung wahrnehmen.

    Diese Terminsabsprachen können und müssen meines Erachtens auch einem Betreuer aus der Entfernung möglich sein. Wenn er dies übertragen will, dann aber in angemessenem Rahmen, da er als Berufsbetreuer bei Betreuten mit nicht genutztem eigenem Wohnraum monatlich zusätzlich 30,- € geltend machen kann (§ 10 VBVG).

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    Ein Berufsbetreuer hat mir jetzt mit dem Anfangsbericht eine Vereinbarung mit der Nachbarin des von der Betreuten nicht mehr bewohnten, leeren Hauses vorgelegt, wonach diese für monatlich 100,- € den Zitat: "Betreuer bei den Aufgaben als gesetzlicher Betreuer um die Sorge des Hauses der Betroffenen" (Aufgaben zur Grundstückssicherung und Erhalt des leerstehenden Hauses) unterstützt. Insbesondere hierzu zu zählen seinen Abstimmungen von Terminen mit Handwerkern, Gärtners und weiteren Personen, die für die Instandhaltung, Ablesen von Zählerständen und ähnlichem Zugang zum Grundstück/Haus benötigen.

    Daraufhin habe ich dem Betreuer mitgeteilt, dass die Entschädigungshöhe für die vereinbarten Dienste der Nachbarin deutlich überzogen erscheint und nachzubessern ist oder ein Einverständnis der Betroffenen vorzulegen.

    Der Betreuer hat hieraufhin telefonisch mitgeteilt dass er dieser Auffassung widerspreche und die Entschädigung künftig zahlen werde.

    Er führt zur Notwendigkeit dieser Vereinbarung aus, dass das Grundstück sehr weit entfernt sei von seinem Büro und es ihm deshalb nicht möglich sei, die dafür notwendigen Aufgaben vor Ort zweckmäßig zu koordinieren und zu überwachen.

    Eine Genehmigungspflicht habe ich hier nicht gefunden, zumal die Vereinbarung binnen 2 Wochen zum Ende des Monats gekündigt werden kann. Eine Bestätigung der Betroffenen wurde nicht vorgelegt, aber obwohl die Betroffene vermögend ist widerstrebt mir diese Vereinbarung sehr.

    Ich könnte die Betroffene persönlich anhören, ob sie damit einverstanden ist, aber dies ist mit einem weiten Fahrtweg und Aufwand des Gerichts verbunden. Nicht falsch verstehen, ich will mich nicht um die Anhörung drücken, aber mir wäre eine andere Lösung, mit welcher ich den Betreuer in die rechtlichen Schranken weisen könnte, lieber. Es kann doch nicht sein, dass ein Berufsbetreuer seine Pflichten zur Hausverwaltung und Organisation der Sicherung auf andere Überträgt und die Betroffene hierfür zahlen lässt und er seine Vergütung in vollem Umfang einstreicht.

    Wie seht ihr das? Sind meine Bedenken überzogen oder bleibt nur die Klärung des Wunsches der Betroffenen, wobei unklar ist, ob diese das tatsächlich überschaut?

    ja genau, Neubetreuer, vorher ausschließlich ehrenamtlich. Ich denke er hat ihn am 05.01.2023 erhalten, aber ich frage vorsichtshalber nochmal nach.

    Das finde ich jetzt aber für Neubetreuer recht unglücklich, wenn sie auf die Bearbeitungszeiten der Betreuungsbehörde angewiesen und denen ausgeliefert sind. Aber offenbar so gewollt oder zumindest in Kauf genommen.

    Auf jeden Fall danke für die Gedanken....

    Hallo zusammen,

    ich habe den Fall, dass ein ehrenamtlicher Betreuer zum 15.12.2022 bereits bei der Betreuungsbehörde einen Registrierungsantrag gestellt hat. Daraufhin erhielt er mit Bescheid vom 05.01.2023 eine Bestätigung der vorläufigen Registrierung durch die Betreuungsbehörde und rechnet jetzt ab dem 05.01.23 als Berufsbetreuer ab und bis zum 04.01.2023 als Ehrenamtler.

    Ist das Datum der vorläufigen Registrierung tatsächlich der Beginn der Berufsbetreuung, ich wäre aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung vom 01.01.2023 ausgegangen. Der Betreuer teilte mir auf Nachfrage mit, dass er dieses Beginndatum von seiner Betreuungsbehörde mitgeteilt bekommen hat, was ich aber dem Gesetz nicht entnehmen kann. Die Bearbeitungsdauer der Betreuungsbehörde kann und sollte sich meines Erachtens nicht zum Nachteil des Betreuers auswirken.

    Hat jemand hier schon Erfahrungen mit derartigen "Übergangsfällen"?

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    Hallo zusammen,

    wir haben jetzt die ersten Anträge auf Eingruppierung nach § 8 Abs. 3 VBVG hier vorliegen und fragen uns, welche Anforderungen an die Nachweise hier gestellt werden sollten. Eine als Berufsbetreuerin tätige Rechtsanwältin hat "nur" die Zulassung der Rechtsanwaltskammer vorgelegt. Zudem kommen die Anträge und Nachweise auch per beA, also sind die Nachweisurkunden nicht im Original vorgelegt. Sie sehen oftmals aus wie einfache Kopien, die ich ggf. auch selbst "basteln" könnte.

    1. Kann und sollte bei bundesweiter Geltung des Eingruppierungsbescheides hier nicht wenigstens die Originalurkunde über den Hochschulabschluss bzw. über die abgeschlossene Lehre verlangt werden können?

    2. Sollte man diese Originalurkunden auch bei langwierigen Betreuern verlangen, die irgendwann einmal Ihre Nachweise bei ihren ersten Vergütungen dem jeweiligen Rpfl vorgelegt haben?

    3. Ist der Bezirksrevisor vor Entscheidung zu beteiligen? Wenn ja wo steht das?

    Vielen Dank schon vorab für eure Meinung oder Denkanstöße....

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    ich hänge mich hier mal dran:

    Wie würdet ihr den Sachverhalt sehen, wenn die Betreuerin fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass es sich um eine vermögende Heimbetreuung handelt und diese Vergütung so auch beantragt und durch rechtskräftigen Beschluss erhalten hat.

    Nun stellt sich heraus, es ist doch eine "Nicht Heim" Betreuung und sie hätte vermögend Nichtheim - also mehr - beantragen können.:confused:

    Könnte sie nicht trotz der bereits erfolgten rechtskräftigen (antragsgemäßen) Festsetzung nun einen höheren Änderungsantrag unter Anrechnung der bereits erfolgten Festsetzung noch stellen? Schließlich hat sie ja darüber noch keine Entscheidung - weil nie beantragt - und korrigiert nur auf das ihr tatsächlich zustehende Maß.:teufel:

    M.E. hemmt die Rechtskraft des früheren Beschlusses nicht die nachträgliche Korrektur/Erhöhung des Antrages, da insoweit noch über keinen Antrag entschieden wurde.

    Wie seht ihr das?????:gruebel:

    Danke fürs Mitdenken, www

    Ich danke allen Mitstreitern, das hatte ich mir auch so gedacht. :oops:

    Corona ist halt kein Allheilmittel für so was und letztlich müssen sich der Richter und auch die Umgangspflegerin, der dieser Umstand bekannt war, damit auseinander setzen und das künftige Vorgehen besprechen.

    Der Rechtspfleger kann an der Gesetzeslage und auf die Wege, bis die Akte endlich bei ihm auf dem Tisch liegt, kaum Einfluss nehmen.

    LG und eine schöne stressfreie Woche...:)

    Hallo, muss das Thema nochmals aufwärmen:

    Bei uns wurde ebenfalls ein Umgangspfleger vom Richter bereits im April 2020 bestellt.

    Sein Amt beginnt jedoch erst mit der Verpflichtung, die aufgrund von Corona und Aussetzung der Termine bislang hier nicht erfolgt ist.

    Nun habe ich die Verpflichtung umgehend vereinbart - selbstverständlich unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, aber natürlich ist die Pflegerin bereits tätig geworden und fragt, ob ihr die Arbeit auch vor Verpflichtung vergütet werden wird - wegen Corona???????

    Hat jemand einen ähnlichen Fall bereits gehabt?:confused:

    Folgender Fall:

    Kindesvater wurde zum testamentarischen Erben bestimmt und sein Kind soll als Vermächtnis einen 1/3 Anteil an einem Grundstück erhalten. Das Kind wir gemeinsam durch die Eltern vertreten.

    Der Vater will das geerbte Grundstück nun veräußern und dem Kind als Erfüllung statt 1/3 des Kaufpreises als Surrogat des Vermächtnisses zahlen.

    Eine Genehmigung des Familiengerichts erkenne ich hier nicht, da das Kind nicht Eigentümer werden soll und daher beim Verkauf nicht mitwirkt.

    Auch § 1822 BGB bietet hier mE keinen Genehmigungsansatz.

    Allein für die Annahme des Vermächtnisses in Geldform statt im Grundbesitzanteil könnte ein Vertretungsauschluss nach § 1795 BGB denkbar sein, da nicht die geschuldete Verbindlichkeit (Gst.-Vermächtnis) erfüllt wird, sondern das Kind nur ein Surrogat erhält, so dass § 1795 Abs. 2 BGB nicht greifen kann.

    Liege ich da richtig? Brauche ich für die Annahme des Ersatzvermächtnisses einen Ergänzungsfleger per ges. Ausschluss oder gar Interessenkonflikt nach § 1796 BGB ? Kann das Kind auf sein Vermächtnis in Form des Grst.-Anteils im Zweifel bestehen?

    Über Hilfen oder Denkanstöße jeglicher Art bin ich dankbar..


    LG WWW

    Mein Studium ist leider schon eine Weile her und seitdem war Zwangsversteigerung für mich kein Thema mehr.:oops:

    Nun liegt mir aktuell ein Fall vor, bei dem ich nicht mehr weiter weiss:
    Es besteht eine Erbengemeinschaft an mehreren Grundstücken, 3 Erben stehen zudem unter Betreuung. Ein freier Verkauf scheiterte, da ein Mitglied der Erbengemeinschaft sich nicht rührt und jede Tätigkeit zwecks Verkauf verweigert.

    Nun kommt meines Erachtens nur eine Teilungsversteigerung in Betracht. :gruebel:

    Im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen ein sanierungsbedürftiges Bauerngehöft und mehrere Acker- und Waldflächen, die zum Teil auch verpachtet sind.

    Meine Fragen:
    Kann in dem Antrag auf Teilungsversteigerung zur Bedingung gemacht werden, dass nur alle Grundstücke zusammen angeboten werden. Die Befürchtung der Erben ist, dass die "Sahnestücke" (Acker, Wald) versteigert werden und die EG auf dem unbewohnten, sanierungsbedürftigen Gehöft in einem kleinen Dorf weiter sitzen bleibt.:confused:

    Benötigt der Betreuer für die Beantragung der Teilungsversteigerung oder in einem sonstigen Stadium des ZV-Verfahrens eine Genehmigung des Betreuungsgerichts?
    Wie ist der Fall, wenn der Antrag von einem nicht unter Betreuung stehenden Erben gestellt wird?

    Vielen Dank für eure Hinweise vorab...

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    Muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Ich habe jetzt eine Anfrage an das Lastenausgleichsarchiv gestellt und die Mitteilung erhalten, dass die Auskunft (manuelle Recherche) nun 15,34 € pro angefangene halbe Stunde kostet und keine Gebührenfreiheit besteht.:eek:

    Hat jemand schon einmal Erfahrungen mit der Recherche gemacht und auf welche kostenmäßigen Größenordnungen bei einer Auskunft müsste ich mich einstellen?

    Vielen Dank und einen schönen Arbeitstag allen....

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    Danke @ Insulaner, aber bei uns regelt die AV zum Hinterlegungsgesetz (BRB), dass Kostbarkeiten über den Gerichtsvollzieher im Wege der Versteigerung oder im freihändigen Verkauf durch die Hinterlegungsstelle - nicht unter Metallwert - zu erfolgen hat.

    Durch den Verfall der Masse ist ein Herausgabeanspruch etwaiger Berechtigter - auch des Fiskus - erloschen und die Verwertung/Vernichtung durch die Hinterlegungsstelle m.E. klar geregelt.

    Die Gerichtsvollzieher sind bei uns schon belastet genug und machen sehr selten Versteigerungen, daher würde ich den freien Verkauf vorziehen - weiß aber nicht, wie ich da ran gehen soll.

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    Ich muss mich hier noch einmal einklinken, denn ich habe auch ein paar richtig "wertvolle" alte Uhren und Ketten am Start. :cool:

    Ich kann nicht glauben, dass diese vor 30 Jahren wertvoll waren, aber sie sind leider in die Hinterlegung gelangt und ich muss jetzt irgendwie sehen, wie ich sie los werde.:eek:

    Vom praktischen her würde mich interessieren, wie es andere bereits gehandhabt haben, habe natürlich auch Silber- und Goldschmuck mit Stempel dabei.

    Wie gehe ich bei einem freien Verkauf vor?

    Mache ich eine Liste mit meinen Wertsachen und den sonstigen "Ramsch" und gehe zu einem Schmuckladen, der ankauft? Der schätzt dann meine "Kostbarkeiten" oder sagt, dass diese Schund sind? Wenn das was kostet - wie bezahlt man die Schätzung?:confused:

    Ich habe keinen Plan..., würde mich sehr über Anregungen und Tips freuen. Danke im Voraus!

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    Ich muss mich hier nochmals dran hängen:

    Bei mir wurden Kaltmieten aufgrund einer Pfändung der StA in Vollziehung eines dinglichen Arrestes nach §§ 111 d u.a. StPO durch mehrere Mieter seit längerem hinterlegt. Zwischenzeitlich hat der Schuldner (Vermieter) mit einem Geschädigten einen Vergleich zur Zahlung eines Betrages X geschlossen, die Strafkammer hat auf dessen Grundlage gem. § 111 g StPO die Zwangsvollstreckung in die Hinterlegung für diesen Geschädigten zugelassen. Der Geschädigte hat nunmehr einen PfÜB im zugelassenen Umfang gegen den Schuldner/Vermieter erwirkt, der mir zugestellt worden ist.

    So weit - so gut.:)

    Ich stelle mir nun als Hinterlegungsstelle die Frage, ob ich mir vor Erlass der Herausgabeanordnung nunmehr nochmals die rechtskräftige Ausfertigung des Vergleiches sowie des Zulassungsbeschlusses von dem Geschädigten, der jetzt Herausgabe an sich beantragt hat, nochmals vorlegen lassen muss oder ob es mir ausreicht, dass diese ja beim Erlass des PfÜB bereits dem Vollstreckungsgericht bereits vorgelegen haben und dort geprüft worden sein müssen?
    Welche Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stelle ich noch, wenn der PfÜB erlassen und mir zugestellt worden ist?:gruebel::confused::gruebel:

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