Beiträge von buntschuh

    Guten Tag zusammen!

    Bei einer Zwangsversteigerung ist ein Erlösanteil zu Gunsten des Verfahrensschuldners übrig geblieben.

    Diesen Betrag will ein Gläubiger pfänden lassen.

    Nun bin ich nicht nur für die Versteigerung, sondern auch für die Pfändung zuständig.

    Hier setzt es bei mir aus.

    Muss ich mir selbst den PfüB durch d. Gerichtsvollzieher/in zustellen lassen?

    LG

    buntschu

    Habe die Anregung aufgegriffen und informiere die Parteien entsprechend über § 809 BGB.


    Ich habe keine endgültige Lösung parat. Ich möchte aber doch davor warnen, sich hier als Vollstreckungsgericht im Bemühen um eine Innenbesichtigung zu weit aus dem Fenster zu lehnen.

    Danke für die Warnung. Aber wer zwischen scheidende Eheleute gerät, ist sowieso in Gefahr.


    In dieser Sache ist neu, dass die Antragstellerseite das Verfahren verzögert.

    Unsere Belehrungen zielen immer darauf, dass der Hausbewohner/Schuldner/Antragsgegner den Gutachter nicht ins Haus lassen muss,
    aber dann mit einer Außenbesichtigung zufrieden sein muss.
    Von den Gegnern ist bisher nicht die Rede.

    Ein Gutachter, der einer Partei nicht die Anwesenheit beim Besichtigungstermin ermöglicht, würde sich befangen machen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör würde verletzt. Das ist unstreitig.
    Aber hier ist es der Bewohner, der sein Hausrecht ausübt. Auch dass ist ein Grundrecht.

    Der Gutachter soll nur halbe Arbeit abliefern, weil eine Partei ihm dabei nicht über die Schulter schauen kann?

    Liebe Schwarmintelligenz,

    habe zu dem Thema nur diesen alten Pfad gefunden.

    Folgender Fall (ähnlich wie oben):
    Ein Ehepaar lebt in Scheidung. Der Noch-Ehemann wohnt in dem streitbefangenen Haus. Die Noch-Ehefrau betreibt die Teilungsversteigerung.
    Sie veräußert 1% ihres ideellen Anteils an ihren mutmaßlichen neuen Partner.
    Habe einen Gutachter bestellt.
    Der Ehemann gestattet dem Gutachter und seiner Nochfrau den Zugang zum Haus, nicht aber dem neuen Miteigentümer (und damit Antragsteller !).
    Die Antragstellerin erklärt daraufhin, wenn der Gutachter die Besichtigung der Innerräume ohne den Neuen fortsetzte, werde sie ihn als befangen ablehnen.
    Der Gutachter bricht den Termin ab und bittet um Weisung.
    Da ich ein Gutachten ohne Besichtigung der Innenräume für "zweite Wahl! halte, habe ich gemäß § 404a ZPO angeordnet, dass die Innenräume auch ohne den neuen Antragsteller stattfinden solle.

    Hiergegen legen die Antragsteller Erinnerung gemäß 766 ZPO ein.
    (M.E. kann wegen § 355 ZPO nur Erinnerung gem. § 11 RpflG eingelegt werden. Sei´s drum)

    Mein Abteilungsrichter hat nun eine Entscheidung des OLG Saarbrücken ausgegraben: Bürgerservice Saarland - 5 W 64/13 | Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat | Beschluss | Ablehnung des Sachverständigen: Durchführung eines Ortstermins in Abwesenheit der Gegenpartei als ...
    Danach darf ein vernünftiger Mensch einen Gutachter ablehnen, wenn dieser sich allein mit nur einer der Parteien in einem Haus aufhält, da er sich deren Einfluss aussetzen würde.

    Wie ist Eure Ansicht?
    LG
    buntschuh

    In dem Nachtbriefkasten gibt es nur eine Trennklappe. Alles, was über dieser Klappe lag, wurde mit 02.01.2019 gestempelt.


    Tja, wenn es sich um mehrere Tage handelt, die in Betracht kommen (weil nach der letzten Leerung am 31.12.2018 die Klappe erst am 1.1.2019, 24:00 Uhr Mitternacht, umspringt), ist die einzig mögliche Lösung m.E. die, alles was vor der Klappe liegt, auf den ersten - und nicht auf den letzten - möglichen Tag des Einwurfs zu stempeln.

    Das sehe ich genau so.

    Da hier § 55 RVG und § 104 ZPO maßgeblich sind, genügt es m.E., den Einwurf vor dem 01.01.2019 glaubhaft zu machen.
    Für andere Sachen hat unser stellv. DirAG festgestellt:
    "Der Eingangsstempel(2.1.19) entfaltet Beweiskraft. „Der auf einem Schriftsatz aufgebrachteEingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des §418 I ZPO Beweis dafür, dass ein in den Nachtbriefkasten des Gerichtseingeworfener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beimBerufungsgericht eingegangen ist. Hiergegen ist jedoch gem. § 418 II ZPO der imWege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volleÜberzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzeserfordert“ (BGH in NJW 2017, 2285, beck-online). "

    Dann wären Zeugen erforderlich, die Silvester mit der Beobachtung unseres Briefkastens verbracht haben. Brrr.

    Hallo zusammen.

    Bin auf folgendes Problem gestoßen:
    Im Rahmen der Beratungshilfe war ein Rechtsanwalt im Jahre 2015 in einer größeren Zahl von Verfahren tätig. Sein Vergütungsanspruch wäre also mit Jahresende 2018 verjährt.
    Ich habe -nachdem die drei Jahre alten Akten aus dem Archiv ausgegraben wurden- jetzt den Stapel Vergütungsanträge mit dem Eingangsstempel 02.Januar 2018 auf den Tisch bekommen.
    Anscheinend eine klare Sache. Der 31.12.2018 ist kein gesetzlicher Feiertag. Der Vergütungsanspruch ist verjährt.

    Aber: der Anwalt erklärt glaubhaft, dass er die Anträge Silvester, Montag , 31.12.2018, in den Briefkasten geworfen habe.
    In dem Nachtbriefkasten gibt es nur eine Trennklappe. Alles, was über dieser Klappe lag, wurde mit 02.01.2019 gestempelt. Eine technische Differenzierung war und ist nicht möglich.
    Ich muss dem Anwalt glauben; etwas anderes kann ich nicht beweisen.

    Ist dieses Problem schon mal aufgetreten?
    Wie lässt sich das Problem beheben?

    Viele Grüße
    buntschuh

    Ein Antragsteller russlanddeutscher Abstammung hat die Todeserklärung betreffend seine vier Großonkel beantragt.
    Diese lebten in der Sowjetunion. Sie wurden einerseits während der "Kulakenverfolgung" um 1935 von der Geheimpolizei ermordet (1) oder verschleppt (1), andererseits nach dem deutschen Überfall 1942 verschleppt (2).

    Bevor ich tief in die Geschichte einsteige, stellt sich mir die Frage, ob ich überhaupt zuständig bin.
    Die Verschollenen waren m. E. Staatsangehörige der Sowjetunion (oder einer Teilrepublik).

    Ich kann doch nicht Staatsangehörige eines anderen Staates (auch wenn es sich dabei um Stalins Reich einerseits und um deutsche Volkszugehörige andererseits handelt) für tot erklären- oder doch?

    Danke, TL.
    Das hatte ich befürchtet.
    Eine notarielle Beglaubigung hatte ich bereits einmal verlangt und auch bekommen. Die Unterschrift unter dem Herausgabeersuchen wich extrem von der unter dem Pachtvertrag ab. Der Berechtigte hatte in der Zwischenzeit einen Schlaganfall erlitten. (Seit mir dasselbe passiert ist, kann meine Unterschrift auch niemand mehr lesen).
    Jedenfalls hat der gute Mann mich angerufen und schien bei klarem Verstand. Da das Betreuungsgericht ihn kennt, wird es weder dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen noch einen Einwilligungsvorbehalt anordnen.
    Ich vermute, dass er kein Bankkonto hat. Die Anforderung der Betreuungsakte (wg. Vermögensübersicht) spare ich mir.
    buntschuh

    Ich möchte mich mit folgendem Problem an die Forumsgemeinde wenden:
    Ein im Gerichtsbezirk (in Niedersachsen) wohnender Pächter hinterlegt jedes Quartal seine Pachtzahlungen bei dem hiesigen Amtsgericht.
    Der auswärtige Verpächter weigert sich ausdrücklich, seinem Pächter eine Kontoverbindung mitzuteilen. Er besteht ausdrücklich und schriftlich auf Hinterlegung.
    Ich habe dies als Annahmeverweigerung gewertet und die Hinterlegung angenommen. Alle Versuche -auch der Hinterlegungsstelle- eine Bankverbindung zu ermitteln- schlugen fehl.
    Nun beantragt der Verpächter zum widerholten Mal die Herausgabe von Hinterlegungsbeträgen.
    Nicht an sich, sondern an Dritte (darunter auch eine Justizkasse wegen der Kosten eines Betreuungsverfahrens ohne Vermögenssorge).
    Grundsätzlich kann der Berechtigte bestimmen, an wen die Herausgabe zu erfolgen hat.

    Aber die Hinterlegungsstelle ist keine Bank und die Masse kein Girokontoguthaben.

    Kann ich die Herausgabeersuchen als rechtsmissbräuchlich zurückweisen?

    buntschuh

    Die einzige Art Querulant bei meiner Arbeit ist in der Regel ein "Reichsbürger".

    Dafür bietet sich das Urteil des VG Frankfurt (Oder) Az: 7 K 626/10 an.

    Es gab noch eine ähnliche Entscheidung vom FG BaWü, aber die finde ich nicht.

    Reichsbürger lassen sich leicht kaltstellen.
    Einfach eine Aktenvermerk anbringen, dass die Eingabe nicht bearbeitet werden kann, da der Absender den Bearbeiter als nicht legitimiert betrachtet.

    Man sollte sich erst eine Meinung bilden, wenn man alle Seiten gehört hat. Vielleicht hat sie zeitweise in einem anderen AG-Bezirk gelebt und dort lief die Betreuung.

    Das wäre denkbar. Da aber gegenwärtig keine Betreuung besteht -und auch nicht notwendig zu sein scheint- müßte sich die Antragsgegnerin an ihren ehemaligen Betreuer doch erinnern.