Beiträge von Sommerwurst

    Habe deine Rückfrage gerade erst gelesen.
    Die Dienstbarkeit am aufzuteilenden Grundstück sichert nur den Überbau, soweit die Tiefgarage vom Eigentümer des Nachbargrundstücks errichtet wird. Dieser Teil ist dort farbig umrandet worden. Nur dieser Teil ist Gegenstand der Dienstbarkeit. Aus den Unterlagen zur Dienstbarkeit ist allerdings ersichtlich, dass auf dem dienenden Grundstück angrenzend ebenfalls eine Tiefgarage errichtet wird. Lediglich das jetzt von der Baubehörde verlangte Tor zur Abtrennung ist darauf noch nicht zu sehen.

    Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
    Die Tiefgarageneinheit für das aufzuteilende Grundstück ist vom Keller des Gebäudes durch eine Tür zu erreichen, allerdings nur für Fußgänger. Für Fahrzeuge besteht eine Zufahrt nur über das benachbarte Grundstück. Das Tor zur Trennung der Tiefgarage auf dem aufzuteilenden Grundstück von der anderen Tiefgarage ist auf Weisung der Baubehörde eingeplant worden. Im Zweifel wird es aber immer offen stehen. Wenn man in die Tiefgarage fährt, wird man optisch den Eindruck "einer" Tiefgarage haben.
    Die Erreichbarkeit der Tiefgarage ist damit auch ohne Grunddienstbarkeit gegeben, eine zweckentsprechende Nutzung mit Fahrzeugen allerdings nur mit Grunddienstbarkeit.

    Die Überbaugrunddienstbarkeit ist im Grundbuch des zu teilenden Grundstücks bereits eingetragen. Das herrschende Grundstück wird nicht aufgeteilt, die Tiefgarage reicht bis unter das dienende (aufzuteilende) Grundstück hinunter. An diese Tiefgarage schließt sich die Tiefgarage auf dem dienenden (aufzuteilenden) Grundstück an. Sie ist von der anderen Tiefgarage durch ein Tor abtrennbar. Es soll allerdings kein Sondereigentum an einzelnen Stellplätzen gebildet werden, vielmehr soll eine Tiefgarageneinheit mit 5 Stellplätzen gebildet werden. An diese Tiefgarageneinheit schließt sich wiederum der Keller des Hauses an, der durch eine Tür von der Tiefgarageneinheit getrennt ist.
    Denkst du, dass dann die Bildung von Sondereigentum an der Tiefgarageneinheit nicht möglich ist?

    Es wird Wohnungs- und Teileigentum gebildet. Eine Teileigentumseinheit besteht aus einer Tiefgarageneinheit mit mehreren Stellplätzen. Die Abgeschlossenheit ist bescheinigt. Die Tiefgarageneinheit ist für Fußgänger aus dem Keller zu erreichen, für Fahrzeuge allerdings nur über das Nachbargrundstück über die dort errichtete Tiefgarage. Diese Tiefgarage ist im Wege der Überbauung errichtet worden, d.h. sie befindet sich zum Teil auf dem aufzuteilenden Grundstück. Ist es erforderlich, dass nach OLG Düsseldorf (RPfl 1987, 15f.) eine Grunddienstbarkeit für alle Wohnungseigentümer eingetragen wird, reicht eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Tiefgarageneinheit? Oder muss gar nichts eingetragen werden, da die Einheit auch anderweitig erreicht werden kann (zwar nur durch Fußgänger) und die Erreichbarkeit mit dem Auto auch immer voraussetzt, dass durch die Tiefgarage des Nachbarn, die sich (teileweise auch) auf dem geteilten Grundstück befindet, durchgefahren wird und über eine Dienstbarkeit am Nachbargrundstück allein die Tiefgarage für Fahrzeuge gar nicht erreichbar ist?
    Hat jemand eine Ahnung?

    Mir liegt ein Antrag einer Mutter vor, die geschieden worden ist und neu geheiratet hat. In der geschiedenen Ehe sind zwei Kinder geboren worden, deren Vater der jeztige Ehemann der Mutter ist. Für das eine Kind ist die Vaterschaft angefochten worden, für das andere Kind ist das offenbar vergessen worden. Die Anfechtungsfrist ist abgelaufen. Nach dem Wortlaut des § 1618 BGB ist die Einbenennung zulässig, wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist. Ist damit das gesetzliche Elternteil gemeint oder das leibliche? Im Münchener Kommentar steht (allerdings ohne weitere Begründung), dass das Kind nicht von dem (neuen) Ehegatte abstammen darf. Das bedeutet leibliche Elternschaft und das Einbenennungsverfahren wäre unzulässig. Andererseits warum soll man, wenn man schon anderer Leute Kinder einbenennen kann, nicht sein eigenes Kind einbenennen dürfen, wenn eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist? In anderen Kommentaren habe ich zu dieser Frage nichts gefunden. Wie ist die Meinung des Forums?

    Ich habe zwei Beschlüsse, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung zu den Beschlüssen ist dargelegt, dass in bestimmten Fällen Beschwerde eingelegt werden kann und in allen anderen Fällen Erinnerung einzulegen ist.
    Ein Anwalt hat ausdrücklich Beschwerde eingelegt, der andere hat nur beantragt, den Beschluss aufzuheben. Ich möchte vermeiden, dass das Rechtsmittelgericht mir die Sache zurückgibt mit dem Bemerken, ich hätte das Rechtsmittel als Erinnerung ansehen bzw. auslegen müssen und daher zunächst über die Abhilfemöglichkeit befinden müsste.

    Im vereinfachten Verfahren ist Unterhalt antragsgemäß festgesetzt worden. Einwendungen sind im Rahmen der Anhörung nicht erhoben worden. Nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses legt der Antragsgegner Rechtsmittel ein und beruft sich auf Leistungsunfähigkeit.
    Eine Beschwerde dürfte nach § 256 S. 2 FamFG nicht zulässig sein. In solchen Fällen dürfte aber das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 11 II RPflG gegeben sein, der der Rechtspfleger abhelfen kann.
    Ist der Erinnerung abzuhelfen und der Beschluss aufzuheben und dann auf Antrag in das streitige Verfahren überzuleiten, §§§ 254, 255 FamFG? Auf diesem Wege würde das Versäumen des Antragsgegners quasi belohnt. Oder ist nicht abzuhelfen, weil der Antragsgegner es versäumt hat, im Festsetzungsverfahren die Einwendungen rechtzeitig zu erheben. Die Sache wäre dann dem Richter vorzulegen. Der Antragsgegner kann auf die Möglichkeit der Abänderungsklage verwiesen werden.

    Mir liegt ein Erbschein des hiesigen Nachlassgerichts nach serbischem Recht vor, der zwei Personen zu je 1/2 Anteil als Erben ausweist. Nun ist die Grundbuchberichtigung beantragt.
    Wie trage ich die Erben ein? Sind sie in Erbengemeinschaft (evtl. mit dem Zusatz "nach serbischem Recht") einzutragen? Oder gibt es nach serbischem Recht keine Erbengemeinschaft und können die Erben mit den Quoten in das Grundbuch eingetragen werden? Wer weiß weiter?
    Vielen Dank im Voraus.

    Ich habe einen Wechselzahlungsauftrag aus Österreich, in dem zwei Parteien "zur ungeteilten Hand" aufgetragen wird, 400.000 EUR zu zahlen. Das Landgericht hat den Titel für das Gebiet der BRD für vollstreckbar erklärt, eine Vollstreckungsklausel ist erteilt und auch zugestellt. In der Klausel steht allerdings nur, dass die beklagten Parteien an die klagende Partei zu zahlen haben.
    Nur eine der Parteien hat Grundbesitz in der BRD, gegen sie soll nun wegen des Gesamtbetrages vollstreckt werden.
    Habe ich hier Gesamtschuldner nach deutschem Recht? Wie ist der Titel zu verstehen? Kommt es auf den Titel an oder auf das, was in der Klausel steht?

    Hallo online,

    du hattest in deinem letzten Beitrag geschrieben, dass, wenn niemand Rechte anmeldet, niemand ausgeschlossen. Ergebnis des Aufgebots ist aber, dass, wenn niemand Rechte anmeldet, alle Gläubiger ausgeschlossen sind, da eben niemand einen Anspruch angemeldet hat.

    Eheleute haben 1977 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitíg zu Vorerben eingesetzt haben. Nacherbin und Schlusserbin des Letztversterbenden soll das einzige gemeinsame Kind sein.
    1978 ist die Mutter verstorben, der Vater ist als Erbe im Grundbuch eingetragen (der Grundbesitz hatte den Eheleuten zu je 1/2 gehört). Auf dem geerbten Anteil ist ein Nacherbenvermerk eingetragen.
    Nach dem Tod der Mutter hat der Vater erneut geheiratet und einen Erbvertrag mit der neuen Frau errichtet, an dem auch das Kind mitgewirkt hat. Die Eheleute haben das Kind bzw. Stiefkind jetzt als Vorerben eingesetzt. Nacherben sollen die Kinder des Kindes zu gleichen Teilen sein. Gleichzeitig hat der Vater Vermächtnisse zu Gunsten der neuen Ehefrau ausgesetzt (diese erhält Hausrat und Ersparnisse sowie ein Nießbrauchrecht am Grundbesitz).
    Konnte nach dem gemeinschaftlichen Testament und dem Tod der Mutter noch neu verfügt werden? Reicht es, dass die begünstigte Person an ihrer Schlechterstellung mitgewirkt hat?
    Die Bindkungwirkung gilt doch wohl zwischen den testierenden Eheleuten und nicht zwischen Vor- und Nacherben, geschützt sind die Interessen des zuerst verstorbenen Ehegatten.
    Nach welcher letztwilligen Verfügung richtet sich die Erbfolge? Wenn das erste Testament noch gültig ist, reicht dieses zur Grundbuchberichtigung aus oder muss ein Erbschein verlangt werden?
    Ich tendiere dazu, dass nur das erste Testament gilt.

    Mein Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger wird von einem Nachlasspfleger betrieben. In der Liste der bereits bekannten Gläubiger führt er auch sich selbst wegen seiner Vergütungsansprüche und das Nachlassgericht wegen der Kosten der Nachlasspflegschaft an. Muss ich beiden das Aufgebot zustellen oder kann ich mich auf den Standpunkt stellen, dass sie sich wegen ihrer Gebühren und der Kosten vorab aus dem Nachlass befriedigen können? Müssen beide als Gläubiger aufgeführt werden?
    Da der Pfleger der Vertreter des Nachlasses ist und den direkten Zugriff hat und das Nachlassgericht seine Kosten ebenfalls der Masse entnehmen kann, tendiere ich dazu, beide nicht als Gläubiger zu behandeln.
    Wie ist die Meinung des Forums?

    Ich glaube nicht, dass das Gericht das Bestehen einer Forderung zu prüfen hat. Nach Schulte-Bunert/Weinreich Kommentar FamFG 2. Auflage in Rn. 2 zu § 459 FamFG müssen die Angaben in der Anmeldung einer Forderung ihren Gegenstand und ihren Grund angeben, damit das Gericht die Forderung in einem Ausschließungsbeschluss eindeutig und zweifelsfrei bezeichnen kann. Bei unklaren Angaben hat das Gericht eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Zur Begründung der Anmeldung bedarf es keiner den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Angaben. Das Gericht ist verpflichtet, die urkundlichen Beweisstücke nach Erledigung an die Beteiligten zurückzugeben. Eine Beglaubigung der Belegabschriften ist nicht erforderlich, vielmehr genügen unbeglaubigte Belegabschriften.
    Dem entnehme ich, dass wir nur prüfen müssen, ob eine Forderung schlüssig dargelegt ist. Ob eine Forderung besteht und in welcher Höhe sie besteht, muss der Erbe prüfen. Das Aufgebotsverfahren gibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, seine Forderung überhaupt gegen den Nachlass geltend zu machen.

    Ich habe hier ebenfalls ein Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger betreffend. Wo ist dieses für Nordrhein Westfalen denn bekannt zu machen?
    Das Ausführungsgesetz zur ZPO erwähnt diese Verfahren nicht, das neue noch nicht in Kraft getretene JG ebenfalls nicht.
    Demnach müsste die Veröffentlichung nur im Bundesanzeiger erfolgen und nicht im Amtsblatt.

    Offenbar wird in der Rechtsprechung unterschieden, ob die Eintragung aufgrund einer Bewilligung oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
    In meinem Fall (s. Prozess-/Vollstreckungsstandschaft bei Zwangshypothek) frage ich mich allerdings, wie die Sache weitergehen soll.
    Wenn ich eine Zwangshypothek für den Prozessstandschafter (hier die Mutter für Unterhaltsansprüche des Kindes) eintrage und die Prosessstandschaft endet (spätestens mit Volljährigkeit des Kindes), wer muss dann die Löschung bewilligen? Wer kann nach Volljährigkeit des Kindes die Versteigerung aus der Hypothek beantragen?
    Nach Meinung des BGH (Urteil vom 23.02.1983, IVb ZR 359/81) endet die Prozesssführungsbefugnis auch für Ansprüche aus der Vergangenheit mit der Volljährigkeit des Kindes. Muss das Grundbuchamt das beachten und bei späterer Verfügung über die für den Prozessstandschafter eingetragenen Zwangshypothek prüfen, wem die Ansprüche tatsächlich zustehen? Was ist, wenn es das nicht kann, weil der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbescheid ist, aus dem dergleichen nicht zu ersehen ist?