Ja, das geht in die ähnliche Richtung...
Im Leitsatz des obengenannten BGH-Urteils heißt es:
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden (im Anschluss an BGH NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff.).
BGH Urteil vom 9.12.2022 – V ZR 72/21
Es fragt sich, ob die im entschiedenen Fall "positive Feststellung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen" gleichzusetzen ist mit der Feststellung, dass die Anwachsung eingetreten ist...
In meinem Fall könnte man es so sehen, da die Verpflichtung zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum Zwecke der Ermittlung des Abfindungsanspruchs (der Erbin C des verstorbenen Gesellschafters B) die Anwachsung voraussetzt..., oder?
#Heinrichplatz: Bei dir ist ja die rechtskräftige Klageabweisung gerade aufgrund der Anwachsung erfolgt, oder?
Andererseits frage ich mich, wie weit das dann gehen soll
Hat noch jemand eine Meinung dazu?