Beiträge von Li

    Ich brauche noch etwas Nachhilfe in Sachen GbR/eGbR...

    Zur Berichtigung von der Alt-GbR auf die eGbR braucht man u.a. ja die Zustimmung der eGbR. Diese Zustimmung wird (anlässlich der Berichtigungsbewilligung) in der Regel bereits erklärt, bevor die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erfolgt ist. Wie wird hier die Vertretungsberechtigung nachgewiesen? Durch Verweis auf das Gesellschaftsregister (wie Wilsch in MittBayNot, 5, 2023, S. 459) scheidet dann ja aus...

    (Es gibt ja z.B. auch Fälle, bei denen nur einer der Gesellschafter der eGbR alleinvertretungsberechtigt ist oder bei denen die Gesellschafter der Alt-GbR andere sind als die der eGbR)

    Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass immer bescheinigt wird "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor".

    Auf Nachfrage hat ein Mitarbeiter des Finanzamts erläutert, dass die Formulierung so gewählt würde, weil die Höhe der Hypothek auf Schätzung beruhe, da der Schuldner keine Unterlagen beigebracht habe. Es wurde dann - nach Feststellung der tatsächlichen (niedrigeren) Forderung - ein Teil bezahlt, der andere Teil ist gar nicht entstanden (was auch eine Eigentümergrundschuld zur Folge hat, §§ 1163, 1177 BGB).

    Für den Eigentumsübergang von den Ehegatten in Gütergemeinschaft auf die Eheleute zu je 1/2 ist eine Auflassung erforderlich, die wohl im Gütervertrag von 2001 enthalten ist (keine Grundbuchberichtigung!).

    Ich würde - vorausgesetzt Bewilligung + Antrag zur Auflassung liegen vor -

    "Auflassung vom ...2001; C (bzw. Nr. z.B. 2.1): Erbschein vom ...; D, E (Nr. ...): Erbschein vom ...; eingetragen am ..."

    eintragen.

    Ja, das geht in die ähnliche Richtung...

    Im Leitsatz des obengenannten BGH-Urteils heißt es:

    Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess aus anderen Gründen als denen des fehlenden Eintritts der aufschiebenden Bedingungen nicht bestanden (im Anschluss an BGH NJW 2022, 2754 Rn. 17 ff.).

    BGH Urteil vom 9.12.2022 – V ZR 72/21

    Es fragt sich, ob die im entschiedenen Fall "positive Feststellung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen" gleichzusetzen ist mit der Feststellung, dass die Anwachsung eingetreten ist...

    In meinem Fall könnte man es so sehen, da die Verpflichtung zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum Zwecke der Ermittlung des Abfindungsanspruchs (der Erbin C des verstorbenen Gesellschafters B) die Anwachsung voraussetzt..., oder?

    #Heinrichplatz: Bei dir ist ja die rechtskräftige Klageabweisung gerade aufgrund der Anwachsung erfolgt, oder?

    Andererseits frage ich mich, wie weit das dann gehen soll:confused:

    Hat noch jemand eine Meinung dazu?

    Vielleicht passt das:

    OLG Köln, Beschluß vom 01-02-1993 - 2 Wx 2/93

    "1. Auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i. S. des § 10 II WEG und kann daher in das Grundbuch eingetragen werden (hier Benutzungsregelung betreffend eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Garage)."

    Im Grundbuch ist seit 1985 eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B eingetragen.

    Seit 2012 läuft ein Rechtsstreit zwischen A und B bzgl. der Liquidation der Gesellschaft.

    B ist am 3.3.2015 verstorben und von seiner Ehefrau C beerbt worden.

    A beantragt - noch in 2023 - in notarieller Urkunde die Grundbuchberichtigung auf sich als Alleineigentümer. In der Urkunde wird dargelegt, dass es sich bei der GbR tatsächlich um eine OHG handelt, die sich seit 1.1.2011 in Liquidation befand. B sei durch Versterben aus der OHG i.L. ausgeschieden, das Vermögen ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter A übergegangen. Zum Nachweis wird ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt, worin A verurteilt wird, "eine Abschichtungsbilanz der Brauerei A OHG i.L. zum Stichtag 3.3.2015 zur Ermittlung des dem Kläger C zustehenden Abfindungsbetrags zu erstellen...". In den Urteilsgründen wird die Gesamtrechsnachfolge aufgrund Anwachsung gemäß § 738 S. 1 BGB auf A festgestellt.

    Ich hatte die Berichtigungsbewilligung des C (Erbe der Buchberechtigten Gesellschafterin B) gefordert, da ich der Meinung war, dass sich materielle Rechtslage nicht auf die Urteilsgründe erstreckt. Aufgrund des Urteils des BGH vom 09.12.2022 - V ZR 72/21 tendiere ich nun dazu, den Unrichtigkeitsnachweis doch als ausreichend zu sehen.

    Was meint ihr???

    Die Anträge auf Grundbuchberichtigung der Grundschuldgläubigerin aufgrund der Vereinigung zweier Landesbausparkassen gemäß des Staatsvertrags (LBSSüdStV) zwischen den drei betroffenen Bundesländern haben sicher viele Kollegen auf dem Tisch...

    Reicht euch die Vorlage mit dem "Antrag auf Grundbuchberichtigung/Berichtigungsbewilligung" und der "Bestätigung über die Rechtsnachfolge" vom Innenministerium eines der betroffenen Bundesländer als Unrichtigkeitsnachweis aus?

    Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger meines Bundeslandes liegt mir leider (noch) nicht vor...

    Wie legt man aus, ohne gleich in jeden Kaufvertrag eine Auflassung hineinzulesen? Den dinglichen Teil hat man vermutlich schlicht vergessen.

    Genau!

    Es ist dann nicht das „ganze Grundstück“ und auch nicht irgendein aliud als Grundstücksteil, sondern das im Einvernehmen der Beteiligten festgestellte Restgrundstück aufgelassen.

    #Prinz:

    Würdest du das auch noch so sehen, wenn nur ein Anteil am ursprünglich ganz aufgelassenen Grundstück übrig bleiben soll, also im Nachtrag erklärt wird, dass ein 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht mehr Gegenstand des Kaufvertrags sein soll?

    Oder wenn erklärt wird, dass 1/2 ME-Anteil verbunden mit Sondereigentum Nr. 1 nicht mehr verkauft sein soll?

    Wo ist die Grenze? Und wo bleibt § 28 GBO?