Beiträge von fafg

    Da die Beschwerde bei Ordnungsgeldern aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO), würde ich keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Im Übrigen ist anzumerken, dass neben dem Ordnungsgeld sicherlich auch Gerichtskosten (angefallene Zustellauslagen) zum Ansatz kamen, gegen die eine Erinnerung nach § 66 GKG zulässig ist. Wegen der erfolgten Auslegung in Deinem Fall spielt die mögliche Erinnerung gegen die Gerichtskosten aber wohl keine Rolle.

    In Brandenburg wurde mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung" (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 37 vom 14.07.2014) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht.

    Dieses Gesetz ist seit dem 10.07.2014 in Kraft getreten.

    Danach sind beispielsweise im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit § 142 Abs. 3 bis 7 FGO nicht anwendbar (UdG damit nicht zuständig für die Aufhebung, Änderung bzw. keine Übertragung zwecks Vorprüfung/ Erstablehnung).

    Brandenburg hat damit - im Bereich der FGO - bis hierhin wohl die umfassendste Nichtanwendungsklausel, da meines Wissens sonst nur § 142 Abs. 3 FGO (Übertragung zwecks Vorprüfung/ Erstablehnung) – zur Debatte steht.

    Allerdings wurde die Nichtanwendungsregelung bis zum 31.07.2016 befristet. Lt. Gesetzesvorlage sollen damit "die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Aufgabenumverteilung entlastet und auf die neuen Aufgaben vorbereitet werden".

    Lt. einer Pressemitteilung vom 18.11.2014 will Berlin (auch schon wegen der gemeinsamen Fachobergerichte) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen - ebenfalls befristet. Eine Beschlussvorlage (Drucksache 17/1979) wurde am 20.11.2014 dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Wie dort der aktuelle Stand ist, weiß ich leider nicht.

    Beim Finanzgericht ist es ähnlich wie beim Sozialgericht d.h. Kostenfestsetzung (allerdings hier Festgebühren nach Streitwert), PKH-Vergütung, Überprüfung PKH-Bewilligung mit Änderung/Aufhebung, Vergütung Sachverständige, Rechtsantragsstelle, diverse Verwaltungstätigkeiten ...

    Ein Großteil des Aufgabengebietes ist zudem die Berechnung der Streitwerte für alle Verfahren (wofür steuerliches Hintergrundwissen von Vorteil ist) und ab und zu die Mithilfe bei der Berechnung von Kostenquoten. Vielfach kommen die UdG bei den FG daher aus der Finanzverwaltung.

    Nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO, 2 Abs. 2 EBAO obliegt die Einforderung und Beitreibung dem Gericht, beidem das Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, Insoweit fungiert dieses Gericht im Verwaltungsweg als Vollstreckungsbehörde. Bei uns (FG) ist dann im einzelnen der UdG des gehobenen Dienstes hierfür zuständig.

    Lediglich die durch die Einforderung/Beitreibung entstandenen Auslagen (Zustellung, Beitreibungskosten) werden durch die Ersatzordnungshaft nicht vollstreckt. Diese sind im Anschluss zum Soll zu stellen und durch die JK zu vollstrecken (in deinem Fall dürfte aber insoweit ggf. § 10 KostVfg. zu prüfen sein)