Danke für die Fundstelle.
Beiträge von ip
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Diese Windkraftanlagen arbeiten alle unabhängig, d.h. je nach Bedarf erfolgt eine Abschaltung oder Zuschaltung einzelner Anlagen oder es dürfen alle Energie herstellen. Ich tendiere auch zu Einzelrechten.
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Die Leitungsrechte erfüllen m.E. die Voraussetzung eines einheitlichen Rechts. Die Windkraftanlagen stehen auf Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze haben.
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Ich habe dazu eine Frage: Ein Windpark besteht aus 4 Anlagen, jeweils an verschiedenen Grundstücke im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Kann der Windpark kostenrechtlich als Gesamtrecht betrachtet werden? HG ip
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M.E. richtet sich das unabhängig vom Ruhestand nach den für Schadensersatzforderungen geltenden Verjährungsfristen
Wo ist sind die Verjährungsfristen geregelt?
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Danke für die Info. ip
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Den Link habe ich schon gesehen, daher bezweifle ich auch nicht die Mischform. Der Notar ist jedoch der Ansicht, das er die Aufteilung insgesamt nach § 3 vorgenommen hat.
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Ich habe folgenden Fall, vielleicht kann mir jemandweiterhelfen:
Die Eigentümer A, B, C haben Bruchteile gebildet.
Eigentümer C überträgt die Hälfte seines Bruchteils an E. Eigentümer sind nunmehr A, B, C und D.Eigentümer C hatte vor der Übertragung an Eigentümer D einenBruchteil von 500/1000
Anschließend wird nach 3 § WEG geteilt.
A bekommt SE 1, B erhält SE 2.In der Urkunde steht:
Von dem zunächst zu einem 500/1000 verbundenen Miteigentumsanteil der EigentümerC und D werden vier weitere Miteigentumsanteile gebildet …. Diese stehen den Eigentümern C und D zu je ½ zu, Verbindung mit dem jeweiligen SE Nr. 3, 4, 5, 6Mein Problem :
Wenn C und D ihre Anteile zusammenlegen und diesen dann teilen, um weiteres SE zu bilden, ist das m.E. eine Teilung nach § 8 WEG und nicht nach § 3 WEG.Wenn eine Teilung nach § 8 WEG vorliegt, müssen die beiden Anteilenicht ausdrücklich wieder zusammengelegt werden? Oder soll ich das aus dem Satz " von dem zunächst zu einem 500/1000 verbundenen....." deuten?
Kann die Grundbucheintragung insgesamt erfolgen, d.h. keineAnlegung bezüglich des gemeinsamen Bruchteils (500/1000), sondern gleich die Unterteilung in SE 3, 4, 5, 6 mit dem Vermerk „ …§§ 3,8 WEG“?
Irgendwie bekomme ich hier nicht die Kurve.
ip -
Wenn der Gläubiger A nicht eindeutig festlegt, dass der Teilbetrag vom 10500 zurücktritt, dann würde ich eine Klarstellung von diesem verlangen. Sich nur auf die Erklärung des Eigentümers beziehen, ist mir auch zu wenig.
ip
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Überzeugt, Danke.
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Ich habe eine Frage, vielleicht kann jemand helfen.
Im Grundbuch wurde gemäß Ersuchen eingetragen: Über das Vermögen des X ist das Insolvenzverfahren eröffnet.Das Ersuchen bezog sich eindeutig auf die Eröffnung, allerdings konnte man aus den beigefügten Unterlagen genau erkennen, dass es hier um Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren geht. Die Geschäftsstelle hat eingetragen. Jetzt wurde durch die Insoabteilung der Fehler bemerkt und eine neues Ersuchen gestellt. Allerdings soll die Eintragung berichtigt werden.
Da habe ich jedoch Zweifel.
Der Eintragung fehlt die Grundlage. Eine Berichtigung läßt die Eintragung nicht wirksam werden kann. Oder liege ich völlig daneben?
ip
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Wir denken auch, dass eine Zurückweisung angebracht ist. Kein Antragsrecht und erst recht keine Grundbuchberichtigung.
Aber, wer solche Anträge stellt, will recht haben. Da muß alles durchdacht werden.Wir danken Euch für die Mitarbeit.
ip
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Der § 73a StGB bewirkt einen Zahlungsanspruch, der von der Staatsanwaltschaft vollstreckt wird; der § 73c StGB ("Härtevorschrift") sieht von einem Verfall gerade ab. Wegfall des Verfalls? Es wird schon so sein, wie Prinz vermutet hat. Im Urteil wird eine nichtige Auflassung vorausgesetzt, so daß der Angeklagte immer noch Eigentümer sei. Im Übrigen ebenfalls wie Prinz.
Der Angeklagte war nie Eigentümer.
Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft ist Folgende:
A und B schließen einen Kaufvertrag, B bekommt vom Angeklagten das Geld und bezahlt den Kaufpreis, B wird Eigentümer. Weil der Verklagte das Geld gezahlt hat und das auch noch aus Drogenschäften stammt, ist der wahre Eigentümer der Verklagte und muss auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Grundbuch eingetragen werden.Das kann irgendwie nicht stimmen.
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Der einzige Verfall, der zu einem automatischen Rechtsübergang beim Grundstück und infolge zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen könnte, ist meines Wissens der nach § 73e StGB. Der aber offensichtlich hier nicht paßt. Der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB bewirkt dagegen nur eine Geldforderung. Ich verstehe schon nicht, weshalb es in einem Strafverfahren einen Beklagten gibt.
Mein Fehler: Richtig "Der Angeklagte".
Laut Tenor ist nur der Verfall des Wertersatzes angeordnet. ( § 73 a, c StGB werden aufgeführt) Von Einziehung ist nicht die Rede. -
Ein herzliches Hallo an Alle und eine Bitte um Hilfe!
Uns liegt ein Urteil vom LG vor und ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, gestellt von der Staatsanwaltschaft.
Urteil: "Der Beklagte wird zu ... Jahren verurteilt. Der Verfall des Wertersatzes wird angeordnet."
Der Staatsanwalt beantragt gemäß § 14 GBO die Grundbuchberichtigung zugunsten des Beklagten, auf das Urteil wird verwiesen.
In der Urteilsbegründung steht u.a, dass die damalige Auflassung an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ein Scheingeschäft war, da das Geld von dem Beklagten kam.
Wir hatten so einen Fall noch nicht und fragen uns nun, ob tatsächlich eine Antragsberechtigung durch die Staatsanwaltschaft besteht und ob das Urteil für eine Grundbuchberichtigung überhaupt ausreichend ist.
Was ist mit dem derzeitigen Eigentümer?
Irgendwie kommen wir mit unseren Überlegungen zu keinem Ergebnis.
Kann uns jemand helfen?ip
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Gibt es auch eine Seite, bei der die Gesetzesänderung ausgedruckt werden kann?
Wäre mir nicht bekannt. Da wird das physische Bundesgesetzblatt abzuwarten sein ...
Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?
Wenn Du das Gesetz im Ganzen meinst - da geht es um wesentlich mehr als buchungsfreie Grundstücke ...Nur § 9 Abs.2 GBV löste die Vewirrung aus.
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Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?
Worum denn sonst? Nicht-buchungsfreie Grundstücke werden doch in ein anderes Blatt übertragen und scheiden nicht aus dem GB aus.Wir haben hier keine buchungsfreien Grundstücke. Daher die Verwirrung.
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Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?
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Auch bei Eigentumswechsel mit Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch ist nun der Eigentumswechsel (zunächst) in Abt. I einzutragen (§ 9 Abs. 2 GBV).
Wir sind ein wenig verwirrt. Wie sieht hier die Praxis aus?