Beiträge von jonas

    Ich komme noch einmal auf den Fall zurück. Die Nachlassakten wurden mir nicht übersandt, stattdessen beglaubigte Abschriften der Testamente.

    1. Aus diesen ergibt sich, dass der befreiten Vorerbin tatsächlich das o.a. Vorausvermächtnis zugewandt wurde. Im Ergebnis ist also das mittlerweile wegen Zeitablaufs ohnehin ungültige Nachlasszeugnis auch unrichtig = Zwischenverfügung.

    2. Entgeltlichkeit: Die Vorerbin hat mittlerweile die für die Berechnung der Erbschaftssteuer erfolgte Grundbesitzbewertung von einem Steuerbüro (kein Gutachten) eingereicht. Danach ist der Kaufpreis für mich nachvollziehbar.

    a) Die Vorerbin verkauft zwar an eine von ihr gehaltene Firma = Näheverhältnis, kein "Dritter".

    b) Die Kaufpreisforderung wird außerdem "bis zur Einlage in einer anderen Firma zu einem späteren Zeitpunkt" zinslos gestundet.

    Ich denke aber, dass ich aufgrund der vorliegenden Grundbesitzbewertung jetzt wohl von der Vollentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts ausgehen und die Nacherben (Abkömmlinge der Söhne des Erblassers) vor einem Vollzug der Auflassung ermitteln und anhören muss. Dies würde ich in der Zwischenverfügung bekanntgeben und die Nachlassakten nochmals erfordern. Ich hoffe, in den Nachlassakten Hinweise auf die Nacherben zu finden. Ansonsten habe ich keinerlei Anhaltspunkte für die Ermittlungen, da die Söhne unbekannten Aufenthalts sind... Ist die geplante Vorgehensweise richtig - oder habe ich etwas übersehen?

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mir bereitet folgender Fall Bauchschmerzen:

    Die befreite Vorerbin verkauft ein Grundstück aus dem Nachlass. Die Erbfolge ist nicht im Grundbuch eingetragen (ebenfalls daher kein Nacherbenvermerk). Der Erbnachweis ergibt sich aus dem eingereichten Nachlasszeugnis. Der Kaufpreis soll laut Kaufvertrag in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses für sie (= sehr hoher Geldbetrag) in ihr (nicht mit der Nacherbfolge belastetes) Vermögen fließen, da der Nachlass ansonsten nicht über genügend Geldmittel verfügt. Dem Nachlass kommt also kein entsprechender Gegenwert zugute.

    Meine Fragen:

    1. Da das Vermächtnis sich aus dem NLZ nicht ergibt, kann ich das Testament mit dem Vermächtnis als Nachweis anfordern?

    2. Wenn der Nachweis für das Vermächtnis erfolgt, könnte der notwendige Verkauf des Grundstücks zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses als entgeltlich angesehen werden? Wenn ich die Entgeltlichkeit feststelle, werden die Nacherben nicht beteiligt. Dabei hab ich kein gutes Gefühl. Das GBA kann auch nicht prüfen, dass wirklich keine anderen Geldmittel vorhanden sind.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Liebe Grundbüchler,

    die Eigentümerin, die ihren Grundbesitz an ihre Tochter verschenkt, "behält sich die Rückforderung des Vertragsgegenstandes für folgende Fälle vor:" (Es folgt eine Aufzählung der Fälle a,) b,), c), d)). "Der Rückforderungsanspruch ist höchstpersönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar. Zum Nachweis des Erlöschens des Anspruchs genügt die Sterbeurkunde der Berechtigten. Zur Sicherung der Rückübertragungsrechte bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer durch das Ableben der Berechtigten auflösend bedingten Eigentumsverschaffungsvormerkung."

    Ich habe den Notar um Prüfung der Bewilligung gebeten, da hier m.E. eine befristete Vormerkung richtig wäre (da auf ein nur der Zeit nach ungewisses Ereignis abgestellt wird (= Ableben der Berechtigten = Palandt/Ellenberger, BGB, § 163 Rn. 1). Dieser beharrt jedoch auf der Eintragung der auflösenden Bedingung mit der Begründung, "das Ende der Vormerkung hänge von einer Bedingung ab, nämlich, dass das Leben der Berechtigten beendet ist. Die Vormerkungswirkung löse sich auf mit dem Ableben der Berechtigten."

    Hab ich einen Denkfehler?

    Liebe Kollegen,

    bei uns gibt es seit einiger Zeit wieder eine Schwerbehindertenvertretung, die ja vor bestimmten Entscheidungen anzuhören ist. Weiß jemand von euch, ob eine Anhörung erforderlich ist, wenn Anmeldungen zur Fortbildung mit einer Rangfolge der verschiedenen (teils schwerbehinderten) Kollegen erfolgen sollen.

    LG

    Liebe Kollegen,

    im Grundbuch sind eingetragen: A zu 1/2 und A + B in Erbengemeinschaft zu 1/2.

    A überträgt ihren Erbteil an einen Dritten "unter der aufschiebenden Bedingung, dass

    a) der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis vertragsgerecht zahlt oder

    b) der Notar dem Grundbuchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde mit Grundbuchberichtigungsantrag einreicht."

    "Verkäufer und Käufer bewilligen und beantragen je eine Verfügungsbeschränkung der A und des Käufers nach Maßgabe der vorstehenden aufschiebenden Bedingung mit dem Vermerk, dass die Erbteilsübertragung aufschiebend bedingt ist und die Bedingung mit der Einreichung einer den Berichtigungsantrag enthaltenden Ausfertigung durch den Notar beim Grundbuchamt eintritt."

    Nur diese beiden Verfügungsbeschränkungen soll ich jetzt eintragen. Dass der Erwerber vor etwaigen anderweitigen Verfügungen des Veräußerers geschützt werden will, ist mir klar und die Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB wohl eintragbar ("Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Erbteilsübertragung für den Erwerber"). Aber kann ich so eine Verfügungsbeschränkung jetzt auch schon für die Veräußerin A eintragen? Oder bedarf es dazu erst des Vollzugs der Erbteilsübertragung (also der Voreintragung des Erwerbers)?

    Danke euch.

    Meiner Meinung nach war das Grundbuch (zumindest) zunächst unrichtig. Ich könnte mir vorstellen, wie folgt zu formulieren: Der Eintragung vom ... liegt nunmehr auch die Bewilligung vom ... zugrunde. Insoweit berichtigend eingetragen am... Da ich davon ausgehe, dass ich eine Berichtigung vornehme, müsste ich dann auch den Eigentümer und die Gläubigerin vorher anhören.

    Liebe Grundbüchler,

    im hiesigen Grundbuch sind unter BV-Nr. 5 die Flurstücke 213 und 316 gebucht. Im letzten Jahr bewilligte der Eigentümer die Eintragung einer Grundschuld am Flurstück 316. Eingetragen wurde aber eine Grundschuld III/2 lastend an der gesamten BV-Nr. 5. Nunmehr bewilligt der Eigentümer die Nachverpfändung des Flurstücks 213 bezüglich der vorgenannten Grundschuld.

    Bezüglich des Flurstücks 213 fehlte es bei der ersten Eintragung an der Einigung/Bewilligung. Die Eintragung dürfte insoweit unwirksam und das Grundbuch unrichtig sein. Die Nachverpfändung des Flurstücks 213 stellt eine Neubestellung dar. Ich frage mich, wie ich das Grundbuch jetzt am besten berichtigen kann. Die komplette Löschung von III/2 kommt doch nicht infrage, da zumindest hinsichtlich des Flurstücks 316 Einigung und Eintragung ja vorliegen. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Vielen Dank.

    Nachdem ich mich gestern abend noch stundenlang mit diesem Fall beschäftigt habe, bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Wenn die befreite Vorerbin ein Vorausvermächtnis erfüllt, ist die Verfügung als entgeltlich und damit wirksam gegenüber den Nacherben anzusehen (Schöner/Stöber, Rn. 3485). Die Nacherben müssen in einem solchen Fall nicht mitwirken. Der Umstand, dass der Kaufpreis nicht dem Nachlass, sondern der befreiten Vorerbin selbst zugute kommt, ändert daran nichts (Schöner/Stöber, Rn. 3485 vorletzter Satz).

    Auch einer Voreintragung der befreiten Vorerbin bedarf es nicht, wenn sie die Entgeltlichkeit der Verfügung nachweist (Meikel, GBO, 11. Aufl., Böttcher § 40 Rn. 7).

    Dass hier die Vorerbin in dem Kaufvertrag lediglich vorträgt, dass es laut Testament ein Vorausvermächtnis von ... Millionen in bar zu ihren Gunsten gibt, sehe ich jedoch nicht als ausreichenden Nachweis der Entgeltlichkeit. Ich würde daher zum Nachweis der Entgeltlichkeit das Testament anfordern oder alternativ die Zustimmung der Nacherben zum Vollzug der Auflassung verlangen.

    Eure Meinungen dazu würden mir sehr helfen. Danke.

    Nach dem unten angefügten Beitrag von Cromwell gehe ich davon aus, dass beim Tod der B die GbR wieder auflebt und die Nacherben daher durch einen Nacherbenvermerk im Umfang des Anteils des Gesellschafters A zu schützen sind.

    Zitat von Cromwell an anderer Stelle: (Das Zitieren klappt leider nicht)

    II. Stellungnahme zum Sachverhalt im vorliegenden Thread (ab #19)


    Im Gegensatz zu den vom BGH und vom OLG Hamburg entschiedenen Fallgestaltungen hat der Erblasser keine Testamentsvollstreckung, sondern nur eine Nacherbfolge angeordnet. Auf diesen Sachverhalt ist die genannte Rechtsprechung nach meiner Ansicht nicht übertragbar, weil sich aus § 2143 BGB eindeutig ergibt, dass erloschene Rechtsverhältnisse erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls wieder aufleben, und zwar nach einhelliger Rechtsauffassung nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nunc ab dem Eintritt des Nacherbfalls (vgl. insoweit die von anderen Usern bereits zitierte Literatur).

    Hieraus folgt:

    Die GbR ist mit dem Erbfall liquidationslos erloschen und das Eigentum ist persönlich auf die überlebende Gesellschafterin als Alleineigentümerin übergegangen.

    Die vom Erblasser angeordnete Nacherbfolge erstreckt sich nach meiner Ansicht und dem hierzu bereits Gesagten auf einen Hälfteanteil des Grundbesitzes. Im Gegensatz zu den Fällen der Gütergemeinschaft oder der Erbengemeinschaft geht es hier aber nicht darum, dass durch die Nacherbfolge auch der oder die anderen Gesamthänder in ihrer Verfügungsbefugnis im Hinblick auf den Grundbesitz beeinträchtigt würden, weil durch die Vollbeendigung der GbR für das gesamte Eigentum (und nicht nur für den Anteil des Erblassers) ein Wechsel hin zu einem völlig anderen Rechtsträger stattfindet und die Ehefrau auch ihren eigenen und nicht von der Nacherbfolge betroffenen "Eigentumsanteil" erst durch die Vollbeendigung der GbR erhält.

    Folgt man dem, muss im genannten Umfang auch ein Nacherbenvermerk eingetragen werden.

    Tritt aufgrund des Ablebens der Witwe später die Nacherbfolge ein, lebt die GbR wieder auf (§ 2143 BGB) und die beiden nunmehr wieder selbständigen Gesellschaftsanteile stehen einerseits den Erben (oder anderweitigen Rechtsnachfolgern) der Ehefrau und andererseits den Nacherben des Ehemannes zu (bei Fortbestand der GbR quotal entsprechend den Erbquoten und bei deren Beendigung in Erbengemeinschaft). Der eingetragene Nacherbenvermerk ist sodann im Zuge der betreffenden Grundbuchberichtigungen zu löschen."



    Liebe Grundbüchler, ich habe folgenden Fall: Eigentümerin diverser Grundstücke ist eine GbR - bestehend aus den Gesellschaftern A + B. Gesellschafter A ist verstorben und laut Nachlasszeugnis beerbt worden von der Gesellschafterin B als befreite Vorerbin. Nacherbfall soll beim Tod der Vorerbin eintreten; Nacherben sind die beiden Söhne aus erster Ehe von A. Die Berichtigung des Grundbuchs ist bisher nicht beantragt, so dass auch kein Nacherbenvermerk (im Umfang des Anteils des verstorbenen A) im Grundbuch steht.

    Die B, die aufgrund Vollbeendigung der GbR nun Alleineigentümerin ist, verkauft die Grundstücke nun an ihre B GmbH & Co. KG. Der B steht (laut Kaufvertrag) nach einem Testament des A, welches dem GBA nicht vorliegt, ein Vorausvermächtnis in Höhe von mehreren Millionen zu. Zu dem Vorausvermächtnis macht das Nachlasszeugnis keine Angaben. Dieses Vermächtnis konnte mangels ausreichender Mittel bisher wohl nicht erfüllt werden. Die Kaufpreisforderung, die übrigens auch gestundet wird, soll daher "in Erfüllung des Vermächtnisses" in das nicht nacherbschaftlich belastete Eigentum der A übergehen. Beantragt ist der Vollzug der Auflassung an die B GmbH & Co. KG.

    Fragen: 1. Muss ich trotz § 40 GBO auf die vorherige Berichtigung des Grundbuchs hinwirken, damit auch ein Nacherbenvermerk im Umfang des Anteils des verstorbenen A eingetragen werden kann? 2. M.E. kann die befreite Vorerbin ohne Zustimmung der Nacherben handeln, da die Erfüllung eines Vermächtnisses als entgeltlich anzusehen ist. Ob es das vorgetragene Vermächtnis wirklich gibt, hat das GBA nicht zu prüfen. Richtig? 3. Habe ich etwas übersehen? Ich habe Bauchschmerzen, da hier durch den Vollzug diverser Grundbesitz einfach so aus dem Nachlass verschwindet. Vielen Dank für euer Mitdenken!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe folgende Frage: Eingetragener Eigentümer ist Josef (Nr. 1). Josef ist verstorben. Erben sind Alex und Dorle in Erbengemeinschaft. Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
    GB-Berichtigung ist noch nicht erfolgt. Mittlerweile ist auch Alex verstorben und von Anja und Jonas in Erbengemeinschaft beerbt worden. Es ist beantragt, Dorle, Anja und Jonas in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen. Eigentlich soll man jede Erbengemeinschaft darstellen. Wie kann man aber beide Erbfolgen am besten darstellen, wenn man den nachverstorbenen Alex nicht mehr eintragen soll. Vielen Dank für eure Hilfe.

    Hallo,

    ich hab hier eine Teilungserklärung zu prüfen. Die u.a. zur Eintragung beantragte Gemeinschaftsordnung enthält folgende "Abänderungsbefugnis:
    1. Der teilende Eigentümer behält sich die Befugnis vor, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung noch einseitig zu ändern oder zu ergänzen.
    2. Die Gemeinschaftsordnung kann insbesondere geändert werden, wenn technische Neuerungen und Änderungen der Lebensgewohnheiten eine Änderung angebracht erscheinen lassen oder wenn sich Bestimmungen als nicht oder nur schwer durchführbar erwiesen haben. Es gelten vorrangig die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes."

    Mir erscheint diese Änderungsbefugnis sehr allgemein und zu unkonkret gefasst. Ich hab Bauchschmerzen, bin aber unsicher, ob ich per Zwischenverfügung eine Konkretisierung verlangen kann oder die Verdinglichung schon ablehnen muss.

    Vielen Dank für Eure Gedanken dazu!