Beiträge von Zeisigbaum

    Will wenigstens mitteilen, wie ich mich entschieden habe.

    Ich habe mich gegen eine Auslegung der vorliegenden Anmeldung entschieden, zumal nunmehr durch §§ 715, 720 BGB deutlich zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis unterschieden wird. (Was nicht ganz passt aber vergleichbar ist: bei ohG und KG wird ja auch kein GF angemeldet sondern der vertretungsberechtigte phG). Inzwischen liegt mir auch eine eintragungsfähige Anmeldung zur Vertretungsregelung vor.

    Ich hätte übrigens wie Kikis Variante 1 eingetragen.

    Ich frage mich, ob folgende angemeldete Regelung genügt bzw. auslegungsfähig ist:

    Angemeldet wird eine GbR mit mehreren Gesellschaftern mit folgender Vertretungsregelung:

    abstrakt: Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die Gesellschaft wird durch jeden Geschäftsführer allein vertreten.

    konkret: Zu Geschäftsführern sind bestellt ... Sie vertreten jeweils allein.

    Gem. § 720 Abs. 1 BGB besteht eine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Die andere Bestimmung kann u.a. auch Gesellschafter von der Vertretung ausnehmen.

    Ich hätte jetzt kein Problem, wenn das auch angemeldet wäre in der Art: die Gesellschafter A, B und C vertreten jeweils allein, die Gesellschafter D, E und F sind von der Vertretung ausgeschlossen. So würde ich auch eintragen.

    Kann man nun aber die Anmeldung wie oben formuliert auch so auslegen, dass die beiden Geschäftsführer eben die vertretungsberechtigten Gesellschafter und alle anderen von der Vertretung ausgeschlossen sind und entsprechend eintragen? Oder müsste man nicht auf eine gesetzeskonforme Formulierung hinwirken?

    Ich glaube, das waren Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz und Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz.

    Letztlich müssen die Pflichtangaben drin sein (wenn sie denn auf den Spaltungsfall zutreffen), wenn konkrete Punkte auf die Gesellschaft/en nicht zutreffen, eben als Negativerklärung. So habe ich das bisher auch immer verstanden.

    Passt nicht ganz aber inhaltlich doch gut:

    Angemeldet wird eine neue Prokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken "bis zu einem Wert/Betrag von x EUR".

    Hat das schon jemand gesehen?

    Wir sind uns nicht ganz einig, ob das eintragungsfähig ist oder gem. § 50 Abs. 2 HGB nicht.

    Kurze Frage zum Feierabend:

    Es wurde die Ausgliederungsvertrag angemeldet, eine GmbH gliedert einen Teil ihres Vermögens an eine KG aus, in der sie selbst bereits Kommanditistin ist. Als Gegenleistung wird der Kommanditanteil der GmbH nicht unwesentlich erhöht.

    Ich finde im Vertrag keine Angabe zu § 126 Abs. 1 Ziff. 5 UmwG.

    M.E. muss dazu allerdings etwas angegeben werden, so finde ich es noch in einer alten Kommentierung Kallmeyer zum UmwG von 1997.

    Die neueren sagen das nicht so ausdrücklich.

    Oder gibt es dazu anderweitige Entscheidungen?

    Bedanke mich!

    Guten Morgen,

    eine technische Frage an die AUREG-Nutzer.

    Ich habe hier eine Anmeldung vorzuliegen, dass die als Kommanditist eingetragene bisherige GbR nunmehr eine KG ist und eingetragen wurde. Daher ist nunmehr Änderung des Kommanditisten in meiner Gesellschaft erforderlich.

    Dummerweise habe ich im Programm kein Lösung gefunden, wie ich die GbR nunmehr als KG ändern kann.
    Rechtlich kann es nur über eine Änderungseintragung erfolgen. Ich kann allerdings das nicht als Änderungsdatensatz erstellen.

    Eine Behelfseintragung mit Ausscheiden und Eintreten wäre rechtlich falsch, zudem kann ich hier keine Übergangstexte als Erklärung einfügen.

    Hat jemand eine kurzfristige Behelfslösung?

    Technisch ist das derzeit nicht lösbar. Ich kann die Sache schlecht liegen lassen, bis das Programm irgendwann angepasst ist.

    Für kurzfristige Vorschläge wäre ich sehr dankbar, ist ja Jahresende ...

    Es mehren sich im hiesigen Beritt die Anmeldungen, dass der bisherigen (Gesellschafter-)GF abberufen und durch einen neuen im Ausland ansässigen GF, der zugleich neuer alleiniger Gesellschafter wird, ersetzt wird.
    An sich ist das ja nicht unzulässig.

    Allerdings zeigt inzwischen die Erfahrung, dass in geschätzt 90 % der Fälle die Gesellschaft meist in kürzester Zeit nicht mehr erreichbar ist. Üblicherweise mit offenen Schulden
    Der im Ausland ansässige neue GF ist meist auch nicht greifbar bzw. reagiert nicht.
    Anregungen auf Amtslöschung sind daher vorprogrammiert, auch auf den Eintragungskosten bleibt die Landeskasse regelmäßig sitzen.

    Zum Teil ist bereits mit Eingang der Anmeldung die bisherige Geschäftsanschrift nicht mehr zutreffend, eine neue wird auch auf entsprechenden Hinweis nicht angemeldet. Üblicherweise hört man weder von den Beteiligten noch vom Notar nie wieder etwas zum Vorgang.

    So entziehen sich sehenden Registerauges die Beteiligten ihrer Verantwortung auch gegenüber Gläubigern.

    Nun stellt sich die Frage:
    wäre hier Raum für eine Ablehnung der Eintragung aufgrund Rechtsmissbrauch gegeben?

    Ich möchte erstmal nur Ideen und vielleicht Erfahrungswerte anderer Gerichte dazu sammeln.

    Liebe Gemeinde,

    inzwischen laufen hier mehr oder weniger regelmäßig Anträge derselben Kanzlei auf Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren ein mit der einzigen Begründung, dass der aktuelle Jobcenterbescheid nicht die aktuelle Inflation berücksichtigt.
    Der SGB II sei insoweit verfassungswidrig.

    So sehr ich das tatsächliche Problem der Antragsteller verstehe: ist das ein Fall für die Beratungshilfe?

    Dass Beratungshilfeanträge elektronisch eingereicht werden können, ist wohl unstreitig.
    Aber müssen sie das ggf. auch ab dem 01.01.22, wenn sie als nachträgliche Anträge über einen RA kommen?
    Wir sind uns hier noch nicht im klaren.
    Folgende Meinungen:

    1. Alles, was über einen RA kommt, muss dann elektronisch kommen. Also sowohl die Beratungshilfeanträge als auch die Vergütungsanträge.

    2. Man muss eher abstellen, ob der entsprechende Antrag selbst der Schriftform zwingend bedarf. Beratungshilfeanträge können gem. § 4 Abs. 2 S. 1 BerHG mündlich oder schriftlich gestellt werden. Somit könnte der Antrag gem. § 14b Abs. 2 FamFG elektronisch eingereicht werden, ist aber nicht zwingend.
    Bei Festsetzungsanträgen würde hier die Schriftform zwingend bejaht, sodass gem. § 14b Abs. 1 FamFG auch zwingend elektronisch einzureichen ist.

    Obwohl hier schon in einigen Sachgebieten darüber diskutiert wird, habe ich speziell zur Beratungshilfe nichts gefunden.

    Hole das Problem nochmals vor, vielleicht hat jemand eine Idee.

    Hier liegt eine Anmeldung vom April, eingegangen im Mai, zum Geschäftsführerwechsel vor.
    Aufgrund diverser Rechtsprobleme konnte diese bisher nicht vollzogen werden.
    Inzwischen sind alle Voraussetzungen nachgewiesen jedoch nunmehr auch die Eignungsversicherung 8 Monate alt.
    Trotz bereits mehrfacher Hinweise auf eine aktuelle Wiederholung passiert nichts.
    Etwas neueres zum zu akzeptierenden Alter einer Eignungsversicherung habe ich nicht gefunden.

    Mit Zwangsgeldandrohung kommen wir voraussichtlich nicht weiter, der neue Geschäftsführer wohnt im Ausland.

    Was nun?

    Die Vollstreckung der ZG läuft wie üblich, allein bringt es ja nichts, wenn dabei letztlich nichts zu holen ist oder nur immer wieder neu festgesetzt und vollstreckt wird.
    Sinn der Sache ist doch nicht die Zahlung sondern die Erfüllung der Pflichten.

    Danke für den Hinweis Ti, vielleicht bewirkt das auf Dauer eine Lösung.

    Ich krame die Frage BerH und PKH nochmal vor.

    Der Antragsteller hatte offensichtlich für ein gerichtliches Verfahren PKH erhalten, im PKH-Nachprüfungsverfahren wurden nun offensichtlich Zahlungen angeordnet, eine entsprechende Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen.
    Nun soll ein erneuter Prüfungsantrag mit aktuellen Unterlagen nebst Antrag auf Einstellung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung gestellt werden.
    Hierfür wird BerH-Antrag gestellt.

    M.E. ist das aber doch alles noch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder nicht?
    Und die Zwangsvollstreckung zählt auch als gerichtliches Verfahren, sodass für Anträge diesbezüglich allenfalls PKH (vom VG) in Frage kommt und keine BerH.

    Danke im voraus fürs Mitdenken.

    Heute habe ich mal einen Sachverhalt, der sicher nicht so alltäglich ist.

    In einer Genossenschaft werden dem Prüfungsverband die notwendigen Unterlagen zur Prüfung nicht vorgelegt.
    Daher wurde gegen den Vorstand gem. §§ 160, 57 Abs. 1 GenG ein Zwangsgeld festgesetzt. Leider bringen auch Vollstreckungsmaßnahmen nichts, der Vorstand reagiert einfach nicht.

    Ich bin etwas ratlos, ob und was ich hier noch veranlassen könnte.
    Hat jemand Ideen?