Beiträge von Lene

    Anhören musst Du das Kind nicht, da es aufgrund des vorzeitigen Erbausgleiches nicht beteiligt ist am Verfahren.

    Ich persönlich teile dem Kind aber in 2/3 Sätzen zumindest mit, dass sein Erzeuger verstorben ist und dass er aufgrund des vorzeitigen Erbausgleiches nicht am Verfahren beteiligt ist. Ende.

    Dann hat es zumindest die Möglichkeit seine Sicht der Dinge darzulegen. Bis jetzt kam hier noch nie irgendeine Reaktion.

    Kannst Du vielleicht einen Verfahrenspfleger bestellen, der etwas von Immobilien versteht ?

    Jemand der sich genug in der Materie und der Marktlage auskennt, um die Situation einschätzen zu können ? Hier an unserem Amtsgericht wüsste ich, wen ich da nehmen würde …

    Und hat der Betreute zu der Ausschlagung an sich eine Meinung ? Falls er anhörungsfähig ist und eine eindeutige Meinung hat, ist dies ja auch ein kleiner Punkt (unter vielen anderen) den man berücksichtigen sollte.

    In meinem Fall handelte es sich um einen Nicht-EU Bürger, der abwechselnd in Deutschland und im Ausland gelebt hat. Vorgelegt wurde hier eine Einbürgerungsurkunde für eine Einbürgerung in Deutschland.
    Angefragt wurde damals dasjenige Landratsamt, das für ihn hier in Deutschland damals zuständig gewesen ist.
    Da bei dir die Einbürgerung in Frankreich stattgefunden haben soll, würde ich beim
    Geburtsstandesamt nachfragen. Außerdem muss die ganze Sache ja auch hier in Deutschland irgendwie registriert werden. (Könnte ja auch sein, dass da ein noch nicht abgeschlossener Vorgang vorliegt.) Da würde eine Anfrage beim örtlichen Standesamt evt. helfen. Man könnte sich auch überlegen, mal beim Französischen Konsulat in Deutschland zu fragen, ob die ne Idee haben.
    Kommt halt auch drauf an, wie sicher sich die Angehörigen sind, dass eine Einbürgerung stattgefunden haben soll.

    Ich hatte vor langer Zeit mal einen Fall, in dem die Staatsbürgerschaft ein Problem war.
    Meine Nachlassrichterin hat damals beim Landratsamt nachgefragt und auch ausreichend die gewünschte Antwort erhalten.
    Außerdem sollte das Standesamt doch wissen, wenn sich die Staatsbürgerschaft ändert. Die müssen das doch registrieren. Ich würde also parallel mal bei beiden Behörden nachfragen.

    Ich hätte auch schon längst Nachlasspflegschaft angeordnet. Fakt ist doch, dass immer noch ungewiss ist in welche Richtung das Verfahren gehen wird und wer letztlich Erbe wird.
    Bis es zu einem Erbschein kommt wird auf jeden Fall noch einige Zeit vergehen.
    Bis dahin ist der Nachlass zu sichern und zu verwalten.

    Abgesehen davon, hatte ich mal einen ähnlichen Fall. Der zog sich länger als ein Jahr hin und am Ende konnte tatsächlich bewiesen werden, dass der Erblasser bei der Abfassung seines notariellen Testamentes geschäftsunfähig war. Man sollte also nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass das Vorbringen des A sowieso nicht bewiesen werden kann.

    Bei uns (Bayern) ist das auch so. Erbscheinstermine werden nicht abgehalten. Es sei denn es wäre wirklich dringend. Das entscheidet jeder Rechtspfleger selbst. Auf die EV würde ich nicht verzichten. Und wenn doch ein Termin stattfinden muss, dann mit keinesfalls mehr als 1-2 Personen.

    den Vertrag kann der Betreuer dir i.d.R. doch erst vorlegen, wenn er ihn unterschrieben hat. Die Bank wird ihm kaum einen Entwurf zukommen lassen.
    Das Einzige was mich jetzt noch interessieren würde, ist ob der Betreute das Geld für diese Dauer entbehren kann und natürlich die Bank, bei der die Anlage erfolgen soll.
    Nicht dass das Ganze noch bei einer ausländischen Online-Bank o.ä. erfolgen soll und wir mit einem Ausfall rechnen müssen.
    Wenn das geklärt ist, würde ich mir nichts mehr vorlegen lassen.

    Wenn du Zweifel hast, kannst du dir das natürlich von der Bank schriftlich geben lassen. Aber wenn das jetzt zB. die Hausbank des Betreuten ist würde ich das nicht machen und genehmigen.

    Also wenn in dem Gutachten eine Diagnose steht wie zB.: " fortgeschrittene Demenz Typ Alzheimer", dann würde mir das Gutachten ausreichen. Mit einer Verbesserung ist hier nicht zu rechnen. (Und bei einer mittelschweren Demenz ist eher mit einer Verschlechterung zu rechnen).
    Wenn die Probleme des Betroffenen natürlich anderer Natur sind, wird es schwierig,
    Bevor ich aber ein weiteres Gutachten in Auftrag geben würde, würde ich mir die Person eher nochmal ansehen. Vielleicht kannst du es ja selber einschätzen.

    Bei 160.000 EUR halte ich es nicht für abwegig sich zumindest Gedanken zu machen.

    Für diesen Betrag kann man ne Menge am Haus renovieren. Das müsste doch mindestens eine Neueindeckung des Daches, ein Streichen der Fassade oder eine nagelneue Terrasse etc. sein. Wenn das Haus nicht zu weit wegsteht, würde ich da einfach mal vorbeifahren.
    Wenn gerade ein Gerüst vor dem Haus steht, erübrigen sich weitere Überlegungen.

    Ist etwas kompliziert. Die alte, noch eingetragene, Eigentümerin ist tot. Das Grundstück ist mit einer Rückauflassungsvormerkung belastet, für den Fall des Vorversterbens dieser Eigentümerin. Nun ist die Eigentümerin tatsächlich vorverstorben und der Rückübertragungsanspruch geltend gemacht. Ich habe Ergänzungsbetreuer und Verfahrenspfleger bestellt und den Vertrag dann genehmigt.

    Dann werde mal ich mir die Bestellungsurkunden mal anschauen und weiterforschen. Danke

    Danke schonmal fürs Gedankenmachen.

    Die Grundschuld wurde nicht vom Betreuten selbst bestellt.

    Mein Betreuter hatte das Grundstücks nebst Belastung geerbt und mußte es nun rückübertragen an die alte Eigentümerin. (wie gesagt, der vertrag ist genehmigt). Diese alte und neue Eigentümer hat die Grundschuld bestellt. Damals als Eigentümerbriefgrundschuld. Und nun übernimmt sie das Recht wieder.

    Guten Morgen !

    Möglicherweise eine simple Frage, bei der ich eure Meinung bräuchte.

    Ich habe einen Grundstückskaufvertrag bereits genehmigt (= Rückübertragung vom Betreuten an seine Mutter). Im Zuge der Lastenfreistellung sollte eine für die künftige Eigentümerin eingetragene Briefgrundschuld gelöscht werden. (die Rückzahlung dieser Grundschuld sollte ebenfalls durch die künftige Eigentümerin erfolgen. Die Briefgrundschuld ist außerhalb des Grundbuchs an eine Bank abgetreten.

    Nun habe ich einen Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vorliegen m.d.B. um Genehmigung oder Negativattest. Inhalt: diese Grundschuld wird von der künftigen Eigentümerin nun doch übernommen.
    Der Ergänzungsbetreuer, der meinen Betreuten vertritt hat diesen Nachtrag genehmigt. ==> Es ist m.M.nach nicht nachteilig für den Betreuten, wenn die künftige Eigentümerin diese Grundschuld nun doch übernimmt und da der Ergänzungsbetreuer genau genommen ja keine Erklärung abgegeben hat, muss ich auch nichts genehmigen, oder ????
    Vielen Dank schonmal.

    Ja, die Beteiligten wollen keinen Kaufpreis zahlen, sondern Leistungen gegenrechnen.
    die Betreute ist körperlich und geistig behindert.
    Durch die Übereignung wäre sie alle Verpflichtungen los und könnte auf jeden Fall in der gewohnten Umgebung bleiben. Die Mutter trägt ja nach dem Tod des Vaters die Hauptpflegelast nun allein. Die geplanten Umbaumaßnahmen -nach der Übereignung- kommen auf jeden Fall auch der Betreuten zugute.
    Ohne sie jetzt schon angehört zu haben, gehe ich davon aus, dass sie es vorziehen würde, wenn sich weiter ihre Familie um sie kümmert.

    Einen Ergänzungsbetreuer werde ich natürlich bestellen und auch Verfahrenspfleger.

    Danke !

    Hallo !

    Ich bin noch nicht so lange im Betreuungsgericht und würde gern mal eure Meinung dazu hören:

    eine Betreute (19 Jahre, schwerbehindert, im Rollstuhl) hat zusammen mit Mutter und Schwester nach dem Tod des Vaters das Elternhaus geerbt, in dem sie wohnt. (1/4 Erbanteil). Verbindlichkeiten sind vorhanden

    Nun möchten Mutter und Schwester das 1/4 der Betreuten übernehmen incl. Verbindlichkeiten und der Betreuten ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit einräumen.
    (Die Schwester will wieder zuhause einziehen, der Mutter mit der Pflege der Betreuten helfen und daher renovieren. Es wird aber auch einiges im Haus behindertengerecht für die Betreute umgebaut).
    Kann ich denn nun das Wohnungsrecht gem.§ 24 II KostO als Gegenleistung rechnen ? Dann läge ich weit über ihrem 1/4 Anteil - und da sind ja auch noch die übernommenen Verbindlichkeiten.
    Da gibt es ja noch den § 24 III KostO, der mich derzeit irritiert - Vergünstigung für nahe Verwandte. ?
    Einen Vertrag habe ich noch nicht vorliegen. Die Beteiligten sind schon im Vorfeld an mich herangetreten. Alles in allem ist Aktion m.M.nach von Vorteil für die Betreute.

    Oder wie seht ihr das ? Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.

    Hallo! Ich häng mich hier mal dran mit folgendem Fall:
    Ein 65-jähriger Mann verschwindet 2001 aus seiner Wohnung -ohne etwas mitzunehmen. Er befand sich in nervenärztlicher Behandlung, hatte vorher schon mal versucht sich das Leben zu nehmen. Der behandelnde Arzt geht von einem Suizid aus. Seine Familie auch. Trotz umfangreicher Suche wurde seine Leiche aber nicht gefunden.
    Das Aufgebot wurde schon ordnungsgemäß veröffentlicht und es ist nun an der Zeit ihn für tot zu erklären.
    Welchen Todeszeitpunkt würdet ihr nun ansetzen ? Nach § 9 II VerschG der Tag seines Verschwindens ? Oder würdet ihr eher sagen, dass sich kein bestimmter Anhaltszeitpunkt für den Todeszeitpunkt angeben lässt ? (dann würde § 9 IIIa verschG gelten). Was meint ihr ?
    Für ein paar Meinungen hierzu wäre ich euch dankbar !!