Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Fall:
Die Gesellschaft wurde zur Anmeldung des Ausscheidens der einzigen GF´in verurteilt (GF´in hatte geklagt). Die GF´in ist nicht Allein- bzw. Mitgesellschafterin der GmbH und im Urteil steht auch nicht, dass das Ausscheiden erst mit Eintragung im Register wirksam sein soll. Der RA der GF´in möchte nun, dass ich die Löschung vornehme.
§ 395 FamFG oder Notgeschäftsführer oder andere Lösung ?
Für Anregungen bzw. Hilfe wäre ich sehr dankbar.