Beiträge von Prinz

    Hallo :)

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer Gemeinde...

    Wie oft sollen wir jetzt noch sagen, dass es keine „beschränkt“ persönliche Dienstbarkeit gibt?; siehe:

    ....3. D. war minderjährig. Eine familiengerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Nunmehr ist D volljährig und genehmigt alles nochmal. Soweit so gut....

    Dann müsste der Vertretungsmangel ja geheilt sein.

    Der Nießbrauch kann als Eigentümernießbrauch vor Vollzug des Eigentumswechsels eingetragen werden. Dass das Grundstück insgesamt zu belasten ist, ergibt sich mE aus der Formulierung: „der Erschienene A wendet der Erschienenen B zu, und die Erschienene B behält sich auf Lebensdauer den Nießbrauch am gesamten Vertragsgegenstand vor“. Ohne die Zuwendung das A hätte sich B den Nießbrauch nur an ihrem eingebrachten ½ MEA vorbehalten können. Aus der Formulierung ergibt sich mE auch, dass vom Nießbrauch das Grundstück betroffen ist.

    Allerdings kann die zur Eintragung bewilligte Rück-AV und die weitere AV schon wegen des Identitätsgebots zwischen Anspruchsschuldner und eingetragenem Eigentümer (siehe Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 9. Auflage 2024, § 19 GBO RN 58; Monath, Kettenkaufverträge, RNotZ 9/2004, 359/364 ff.

    https://www.dnoti.de/download/?tx_dnotionlineplusapi_download%5Bnodeid%5D=6c3c9e15-35ac-4416-a3ee-3e134aad52b7&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bpreview%5D=1&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bsource%5D=0&cHash=4da3ac486b72c08d90334cee071b0536

    je mwN) nur von den Vertretungsberechtigten der KG zur Eintragung bewilligt werden.

    Die KG existierte aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Eintragungsbewilligung nicht. Folgt man der Ansicht des KG im Beschluss vom 04.11.2014 - 1 W 247-248/14 = BeckRS 2014, 21749, dann trifft das Handelsregister hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse Aussagen aber erst für den Zeitpunkt der Eintragung; auf frühere Zeiträume erstrecke sich die Beweiswirkung nicht.

    Hingegen lassen sich nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 14.10.2010 - I-15 W 201/10; I-15 W 202/10,

    Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 201 + 202/10

    die Existenz und Vertretungsverhältnisse einer Kommanditgesellschaft in Gründung zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung eines Grundstückserwerbsvertrages durch die später erfolgte Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister nachweisen (s. Rz. 11). Die KG sei mit der Vor-KG identisch und trete mit ihrer Eintragung im Handelsregister an deren Stelle.

    Wie Demharter in Grundbuchordnung, 33. Auflage 2023, § 19 RN 104 ausführt, erbringt damit die Handelsregistereintragung den Nachweis für Existenz und Vertretungsverhältnisse der Vor-KG als Auflassungsempfängerin (Zitat: OLG Hamm FGPrax 2011, 61; aM KG FGPrax 2015, 10 mablAnm Wilsch ZfIR 2015, 64 und kritischer Anm. v. Kesseler MittBayNot 2015, 505).

    Kilian hält in Bauer/Schaub, Grundbuchordnung, 5. Auflage 2023, § 20 RN 136 die Frage, ob der Nachweis der Existenz/Identität und Vertretungsmacht einer vor Eintragung im Handelsregister entstandenen KG für Erklärungen, die vor Eintragung im Handelsregister abgegeben wurden, (allein) durch den Handelsregisterauszug über die später erfolgte Eintragung geführt werden kann, für umstritten und verweist dazu in Fußnote 189 auf „Pro: OLG Hamm FGPrax 2011, 61; contra: KG FGPrax 2015, 10 = MittBayNot 2015, 331 = MittBayNot 2015, 505 Ls. m. krit. Anm. Kesseler = Rpfleger 2015, 262“

    Dass die seinerzeit noch im Gründungsstadium befindliche KG mit der später im HR eingetragenen identisch ist (siehe OLG Hamm aaO., Rz. 10), lässt sich aber durch die Einsicht in die HR-Unterlagen feststellen (siehe Jurksch, Einsicht in das elektronisch geführte Handelsregister durch das Grundbuchamt, Rpfleger 2014, 405).

    Wie Kesseler in seiner Anmerkung zum Beschluss des KG vom 4.11.2014, 1 W 247-248/14 in der MittBayNot 6/2015, 505/506

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/MittBayNot_6_2015.pdf

    ausführt, können für die KG alle Gesellschafter gemeinsam handeln, gleichgültig was im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

    In deinem Fall haben ja alle Gesellschafter der KG die Eintragung der Rück-AV bewilligt (Zitat: „Hierzu soll eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Schenkers auf Rückübertragung des in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücks eine Vormerkung eingetragen werden. Auch hier bewilligen alle Vertragsteile“).

    Allerdings würde sich mir die Frage stellen, warum es zuvor „die Schenker“ und nunmehr „zugunsten des Schenkers“ heißt. Ich vermute daher, dass nicht eine, sondern zwei Rückauflassungsvormerkungen, also je eine für jeden Schenker bezogen auf einen ½ MEA, eingetragen werden sollen (und nicht eine einzige für die Schenker zu je ½ Anteil). Dafür spricht auch, dass die weitere AV zugunsten der Schenker („Weiterhin behält sich jeder Schenker das Recht vor, durch persönliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft die Übertragung des von ihm eingebrachten Grundbesitz-Anteils auf eine neu zu gründende KG zu verlangen“) für jeden der beiden Schenker einzutragen ist.

    Frage ist, ob nicht evtl. Art. 116 EGBGB greift. Wie das DNotI im Gutachten zu Schleswig-Holstein vom 15.05.2009, Abruf-Nr. 91044,

    Dingliche Sicherung einer Verpflichtung zur Belieferung eines anderen Grundstücks mit Heizwärme (Schleswig-Holstein) - DNotI

    auf der Seite 7 ausführt, findet der landesrechtliche Vorbehalt nach Art. 113 bis Art. 115 EGBGB über die Einschränkung und Ablösung von Reallasten die besondere Art reallastartiger Rechte gem. Art. 116 EGBGB keine Anwendung.

    Das LG Hagen und das LG Münster würden im Zusammenhang mit der Verweisung nach § 1021 Abs. 2 BGB aus Art. 116 EGBGB die Schlussfolgerung ableiten, dass eine Reallast, die zur Sicherung einer sich in den Grenzen der §§ 1021, 1022 BGB bewegenden Unterhaltungspflicht bestellt werde, entgegen den landesrechtlichen Sondervorschriften, die über Art. 115 EGBGB zur Anwendung gelangen, als selbständiges Recht eintragungsfähig sei (LG Hagen v. 12.10.2004, Rpfleger 2005, 21; LG Münster v. 18.10.1988, Rpfleger 1989, 56 f.).

    Diese Ansicht sei in der Literatur allerdings auf Ablehnung gestoßen (Zitat: Streuer, Rpfleger 1989, 57; Jurksch, Rpfleger 2005, 22; Böhringer, BWNotZ 1987, 142 f.; vgl. auch: Volmer, MittBayNot 2000, 387, 388 f.; Staudinger/J. Mayer, BGB, Neubearb. 2008, § 1021 Rn. 6).

    Jurksch führe hinsichtlich des landesrechtlicher Vorbehalts aus, dass § 1021 BGB in seinem Absatz 2 zwar auf die Vorschriften über die Reallasten verweise, es fehle (bei der Reallast) allerdings ein umgekehrter Verweis.

    Nach der auf Seite 9 dargestellten Ansicht des DNotI erscheint es insbesondere in Konstellationen, in denen nach Landesrecht andere Verpflichtungen als Geldrenten nicht bzw. nur eingeschränkt als Inhalt einer Reallast wirksam vereinbart werden können, vorzugswürdig, den eher zweifelhaften Weg einer selbstständigen Reallastbestellung nicht zu beschreiten.

    Dem Beschluss es BGH vom 10.1.2019, V ZB 56/18, ging derjenige des OLG Frankfurt/Main vom 22.02.2018, 20 W 309/17 = FGPrax 2018, 150 mit abl. Anm. Wilsch voraus. Wie der BGH ausführt, ist dann, wenn aufgrund des Flurbereinigungsverfahrens an die Stelle eines belasteten (selbstständigen) Grundstücks ein anderes (selbstständiges) Grundstück getreten ist, die nach § 79 I FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage des Grundschuldbriefs verpflichtet. Legt sie diesen auf Aufforderung (= ggf. Zwischenverfügung) nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen. Wie Winifred hier zutreffend ausgeführt hat,

    Winifred
    17. Dezember 2015 um 10:36

    muss der Grundschuldbrief im Rahmen der Prüfung, welcher Gläubiger zu beteiligen ist, ohnehin von der Flurbereinigungsbehörde angefordert worden sein und ihr vorgelegen haben.

    Unschädlichkeitszeugnis B.W.:


    1. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Nr. 1 AGBGB BW folgt, dass sich die Einstufung, ob eine Geringfügigkeit in dem vorbezeichneten Sinne angenommen werden kann, allein anhand eines anzustellenden Vergleichs zwischen dem bzw. den Trennstück(en) und der verbleibenden Grundstücksfläche bemisst, wobei sowohl auf die jeweiligen Wertverhältnisse als auch den jeweiligen Umfang dieser Flächen Bedacht zu nehmen ist. Der vom Gesetz zugrunde gelegte Grundstücksbegriff ist dabei nicht im grundbuchrechtlichen Sinne, sondern wirtschaftlich zu verstehen und umfasst daher die Gesamtfläche aller für eine einheitliche Belastung haftenden Vermögensgegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.1955 - V ZB 9/53, NJW 1955, 1878).


    2. Zwar sieht § 27 Abs. 1 Hs. 2 AGBGB BW vor, dass die Berechtigten vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses anzuhören sind, soweit dies ohne erhebliche Verzögerungen und unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung kann allerdings entnommen werden, dass das Anhörungserfordernis nicht ausnahmslos gilt. Unabhängig von den im Gesetz aufgeführten Durchbrechungen dieses Grundsatzes kann nach dem Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrift auf eine Anhörung des Betroffenen auch dann verzichtet werden, wenn dessen schutzwürdige Belange nicht berührt werden.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2023, 19 W 31/23 (Wx)

    Landesrecht BW


    1. Die Schutzvorschriften der § 2113 Abs. 2 BGB und § 2287 BGB betreffen unterschiedliche Vermögensmassen und schließen sich gegenseitig aus.

    2. Der Nacherbe, der zugleich Vertragserbe des Vorerben ist, wird gegen unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über Gegenstände, die zur Erbschaft des erstverstorbenen Erblassers gehören, durch § 2113 Abs. 2 BGB geschützt. § 2287 BGB schützt den Nacherben in diesen Fällen hingegen (nur) gegen beeinträchtigende Schenkungen des Vorerben aus seinem eigenen sonstigen Vermögen.

    3. Auch wenn ein Nacherbe, der zugleich erbvertraglicher Schlusserbe des Vorerben ist, sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, kann dieser bis zum etwaigen Eintritt des Ersatzerbfalls über die Gegenstände der Vorerbschaft frei verfügen und damit beliebige Schenkungen vornehmen. Die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf den Vorerben hat nicht zur Folge, dass die Vorerbschaft und das sonstige Vermögen des Vorerben zu „eigenem Vermögen“ des Vorerben verschmelzen und sich damit der Nacherbe auf den Schutz des § 2287 BGB gegen ihn als Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen des Vorerben berufen kann.

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 01.09.2023, 1 U 676/22 Erb

    Bürgerservice - OLG Nürnberg, Endurteil v. 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb

    ....Es gibt keine "beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten" im Grundbuch!

    Sehe ich auch so. Leider wird das immer weiter „verhunzt“; siehe

    Siehe die Gutachten des DNotI zu:


    a) Testamentsvollstreckung bei GmbH-Anteilen; Reichweite bei Kapitalerhöhung; Kernbereichslehre; Surrogation; transmortale Vollmacht

    Gutachten/Abruf-Nr: 200448; Erscheinungsdatum: 05.01.2024; erschienen im DNotI-Report 1/2024, 1-4

    Testamentsvollstreckung bei GmbH-Anteilen; Reichweite bei Kapitalerhöhung; Kernbereichslehre; Surrogation; transmortale Vollmacht - DNotI


    b) Ausgleichung von Pflegeleistungen; Auswirkung auf Pflichtteilsanspruch des übergangenen Geschwisters; Berechnung des Ausgleichungsanspruchs

    Gutachten/Abruf-Nr: 199733; Erscheinungsdatum: 05.01.2024; erschienen im DNotI-Report 1/2024, 5-7

    Ausgleichung von Pflegeleistungen; Auswirkung auf Pflichtteilsanspruch des übergangenen Geschwisters; Berechnung des Ausgleichungsanspruchs - DNotI

    Der Fortbestand der Verstrickung hilft aber bei einer unter Verstoß gegen § 89 InsO eingetragenen Zwangssicherungshypothek nicht weiter. Wie Eckardt in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § § 33 Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren, RN 41

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FGottwaldHdbInsR_6%2Fcont%2FGottwaldHdbInsR%2Eglsect33%2Ehtm

    ausführt, ist nach hM im Falle eines Verstoßes gegen § 89 I InsO die Vollstreckung im Hinblick auf den schweren Verfahrensfehler trotz der wirksamen Verstrickung materiell-rechtlich unwirksam. Es könne keine Zwangs- oder Arresthypothek zur Entstehung gelangen, auch nicht als Eigentümerrecht. Anders als im Fall der Rückschlagsperre nach § 88 InsO scheide bei der entgegen § 89 InsO eingetragenen Zwangshypothek eine Heilung aus, da diese nach § 879 II BGB notwendig zurückwirken und dem verbotswidrig vollstreckenden Gläubiger einen ungerechtfertigten Vorrang verschaffen würde (siehe RN 42; ebenso: Breuer/Flöther im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 89 RN 61; Eckardt in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 89 InsO RN 77 mwN in Fußnoite 233).

    Wie das OLG Hamm im Beschluss vom 07.12.2011, I-15 W 26/11, in Rz. 19 unter Hinweis auf Literatur

    Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 26/11

    ausführt, führt ein Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme; im Falle der unzulässigen Eintragung einer Zwangshypothek entstehe keine Grundstücksbelastung und das Grundbuch werde unrichtig.

    Wenn -wie vorliegend- die Einzelzwangsvollstreckung von Anfang an unzulässig war und damit der zu Unrecht eingetragene Gläubiger noch weniger schutzbedürftig ist als im Falle des § 88 InsO, dann kann dann, wenn eine Heilung nicht möglich ist, das Recht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden (OLG Hamm, aaO, RN 20 mwN).

    Dazu ist allerdings ein Antrag erforderlich (siehe etwa Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, § 22 GBO RN 10ff.)

    1. Wurde die Versammlung von einer Person einberufen, die absolut unzuständig ist (hier: ein niemals gewählter „faktischer“ Verwalter, dessen Tätigkeit über viele Jahre von den Eigentümern geduldet wurde), führt dies regelmäßig dazu, dass alle gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind, was gleichwirkend mit ihrer Nichtigkeit ist.

    2. Davon sind Fälle zu unterscheiden, in denen etwa ein Verwalter mit abgelaufener Bestellungszeit, ein Eigentümer oder ein Mitglied des Verwaltungsbeirats in Verkennung einzelner gesetzlicher Vorgaben zu einer Eigentümerversammlung lädt, was nach überwiegender Auffassung „nur“ zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führt.

    AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2023, 73 C 29/22 = ZWE 2024, 54 mit Anm. RiOLG Emmerich

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank


    Janitzki, „Die Gründung der Stiftung nach der Stiftungsrechtsreform“, ErbR 2024, 2 ff.


    Weiß/Schwadorf, „Die Notwendigkeit eines Wirksamkeitsvermerks auf Vorrat bei Auflassungsvormerkungen“, NJW 2024, 13 ff.

    (Anmerkung: Die Verfasser gehen von der Rangunfähigkeit von Auflassungsvormerkungen aus)

    Da hatte der BGH doch was Schlaues entschieden mit dem plötzlich nachträglich Wirksamwerden der Eintragung. ...


    Du meinst vermutlich das Urteil des BGH vom 19.01. 2006, IX ZR 232/04

    Urteil des IX. Zivilsenats vom 19.1.2006 - IX ZR 232/04 -

    Siehe dazu die kritischen Anmerkungen von Keller in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 88 RNern. 34 ff

    Karsten Schmidt, InsO - beck-online

    oder in der ZIP 2018, 2156-2162

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    oder in Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3: Sachenrecht, 5. Auflage 2022, Anhang 3: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, RN 30

    Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, BGB Sachenrecht - beck-online

    oder diejenige von Regenfus im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2023, § 185 BGB RNern. 123 ff.

    beck-online.GROSSKOMMENTAR - beck-online

    Gestaffelte Eintragung eines einzigen Rechts für mehrere Berechtigte im Grundbuch

    BGB §§ 133, 157, 428, GBO § 47


    Die Eintragung einer gestaffelten Berechtigung, auch unter einer aufschiebenden Bedingung, ist keineswegs ausgeschlossen. (Leitsatz der MittBayNot-Schriftleitung)

    OLG Bamberg, Beschluss vom 15.05.2023, 10 Wx 8/23 = MittBayNot 6/2023, 588 ff mit Anm. Hruschka

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user_upload/MittBayNot_Heft_6_2023.pdf

    Die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist für den erwerbenden Teil kein Rechtsgeschäft, das unter den Genehmigungstatbestand des § 1850 Nr. 1 BGB (oder § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) fällt. Auch die Voraussetzungen des § 1850 Nr. 4 BGB sind nicht erfüllt, da der Gesetzgeber bei dieser Neuregelung ausdrücklich nur Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des WEG erfasst hat. Eine Erweiterung des Kreises der genehmigungsbedürftigen Geschäfte durch Analogie kommt nicht in Betracht.

    KG Berlin 1. Zivilsenat Beschluss vom 01.08.2023, 1 W 93/23, Rz. 19

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    Die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann zum Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht werden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 W 95/18 - und KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2021 - 19 W 82/21)

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 23.11.2023, 15 W 231/23

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 231/23


    Wilsch, „Die grundbuchverfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG“, MittBayNot 5/2023, 457 ff.

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/user_upload/MittBayNot_Heft_5_2023.pdf

    Kratzlmeier, „Die „alte“ GbR im Grundbuch – aktuelle Probleme des intertemporalen Grundbuchrechts nach dem MoPeG“, ZfIR 2023, 197 ff.

    Vorliegend geht es nicht um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, für die die Mindestanzahl § 56 BGB maßgebend ist, sondern um die Eintragung des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins in das Grundbuch. Das wäre nach der in #5 zitierten Ansicht des OLG Frankfurt/Main bis zum 31.12.2023 möglich gewesen, wenn der Verein unter Angabe seiner Mitglieder hätte eingetragen werden sollen. Der GB-Eintragungsantrag lautet aber dahin, den Verein (nur) unter seinem Namen im Grundbuch einzutragen (Zitat: Es wird nun erneut beantragt, aufgrund der vorgenannten Auflassung an den nicht eingetragenen Verein das Eigentum auf diesen umzuschreiben“). Seit heute ist diese Grundbucheintragung nach der in #3 genannten Abhandlung nicht mehr möglich („Der nicht eingetragene Idealverein ist nicht grundbuchfähig, sondern bedarf in entsprechender Anwendung des § 47 II GBO nF erst einer Eintragung in das Vereinsregister“).

    Siehe die abl. Anmerkung von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 01.08.2023, I-3 Wx 86/23 (Keine Notwendigkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung bei Bestehen einer Belastungsvollmacht“) in der FGPrax 2023, 244/246 ff. („Es bleibt daher dabei: die Genehmigungsbedürftigkeit des Finanzierungsgrundpfandrechts entfällt nicht bereits mit der Genehmigung des Kaufvertrags, welcher die Belastungsvollmacht enthält“)


    Siehe die Anm. Von Milzer zum Beschluss des KG vom 03.08.2023, 19 W 25/23 („Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses nach französischem Güterrecht“) in der FGPrax 2023, 268/270 ff.

    ...Mir geht es mehr darum, die Handhabung verschiedener Kolleginnen/Kollegen zu erfahren bzw. um eine Diskussion....

    Meine Handhabung habe ich hier

    Mitwisser
    18. Dezember 2023 um 14:06

    dargestellt.

    In Deinem Beispielsfall b) würde ich genauso verfahren. Wenn die Ehefrau die polnische und der Ehemann die britischer Staatsangehörigkeit hat und die Eheschließung vor dem 29.01.2019 stattgefunden hat, dann fehlt es für die Angabe, es werde zum deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erworben, an der Angabe von entsprechenden Anknüpfungspunkten.

    Auslandsberührung liegt dann vor, wenn ein Lebenssachverhalt Beziehung zu mehreren Staaten und damit zu verschiedenen Rechtsordnungen aufweist (siehe Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, Internationale Bezüge RN 27 unter Zitat Eickmann Rpfleger 1983, 465). Und bei Auslandsberührung ist zu prüfen, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommen kann. Die Aufklärungspflicht des Grundbuchamts beginnt dort, wo konkrete Umstände des Einzelfalls Zweifel darüber aufkommen lassen, dass eine Eintragung gerechtfertigt ist (BeckOK/Zeiser, RN 28).

    Also müssen bei Staatsangehörigen, die verschiedene, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die Anknüpfungsgesichtspunkte in Bezug auf das deutsche Recht dargelegt werden. Soweit Angaben fehlen, die zur Ermittlung des maßgeblichen Rechts notwendig sind, sind diese von den Beteiligten beizubringen (BeckOK/Zeiser, RN 35). Denn das Grundbuchamt hat bei der Eintragung von Ehegatten zu prüfen, ob die Rechtsordnung des geltenden Statuts den gewollten Erwerb zulässt. Das setzt voraus, dass der geltende Status dargelegt ist. Das ist anders, als bei gemischt-nationalen Ehen, bei denen die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zuge kommen könnte (siehe die Nachweise bei BeckOK/Zeiser, RN 77).

    In Deinem Beispielsfall a) ist hingegen anhand der nach dem bis zum 28.01.2019 gegoltenen Recht und der damit noch zur Anwendung kommenden sog. Kegel`schen Leiter

    BeckOK BGB - beck-online

    davon auszugehen, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

    Ohne genaue Kenntnis vom Wortlaut der abgegebenen Erklärungen bleibt alles nur Spekulation. Zwar ist richtig, dass der einzige Miterbenanteil, der von H hätte übertragen werden können, derjenige nach A ist. Warum benennt dann aber der Notar nicht den Erblasser, dessen Angabe ja auch für die Mitteilung nach § 2384 BGB an das Nachlassgericht erforderlich ist ? Wenn sich der Erblasser aus dem Grundbuch ergäbe, wäre dies doch ein Leichtes gewesen. Die Urkunde wird vielmehr so aufgebaut sein (Achtung: ebenfalls Spekulation), dass im Grundbuch von… hinsichtlich des Grundstücks… die Erbengemeinschaft zwischen …(= H und Z) eingetragen ist und dass H ihren Erbanteil (es fehlt: nach dem Erblasser…..) an… überträgt. Dann würde ich das so verstehen, dass es sich um eine unzulässige gegenständlich beschränkte Erbteilsübertragung handelt. Eine Umdeutung, wie sie das OLG Bremen im Beschluss vom 11.08.1986, 1 W 9/86 (= OLGZ 1987,10) vorgenommen hat, kommt im Grundbuchverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht (siehe die Nachweise bei Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, § 19 GBO RNern. 51, 52).

    ....Hinsichtlich der familiengerichtlichen Genehmigung ist das ja eine ganz eigene Frage. DA hatte Prinz ja auch ausgeführt, dass es vom Einzelfall abhängt. Ich hatte mich dafür entschieden, auch wenn die Gesellschaft "nur" Verwaltung eigenen Vermögens" betreibt. ABer wegen sehr langer Bindung der Kinder an die GbR u.a. hielt ich es für erforderlich.

    In diesem Punkt freue ich mich gerne über weitere Meinungen/Erfahrungen.

    Das DNotI kommt in dem im DNotI-Report 24/2023, 185 ff.

    Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG - DNotI

    veröffentlichten Gutachten zu dem Ergebnis, dass es umstritten und weiterhin unklar sei, wann eine Gesellschaft ein „Erwerbsgeschäft“ i. S. d. § 1852 BGB betreibe. Im Rahmen der Mitwirkung eines Minderjährigen an der Neugründung einer grundstücksverwaltenden Familienpool-KG sollte vorsichtshalber stets vom Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1852 Nr. 2 BGB ausgegangen werden. Dasselbe gelte gemäß § 1852 Nr. 1 BGB für den Erwerb von Anteilen an einer solchen Gesellschaft, sodass es keinen Unterschied mache, ob der Minderjährige bereits an dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung beteiligt sei oder die Anteile im Wege der Übertragung erhalte.

    Siehe das Gutachten des DNotI zu „Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG“

    Gutachten/Abruf-Nr: 200705; Erscheinungsdatum: 22.12.2023; erschienen im DNotI-Report 24/2023, 185-188

    Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG - DNotI

    („Ergebnis: Es ist – wie auch schon vor der am 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform –umstritten und weiterhin unklar, wann eine Gesellschaft ein „Erwerbsgeschäft“ i. S. d. § 1852 BGB betreibt“)

    Wie genau lautet denn der der Erbteilübertragung zugrunde liegende Beschrieb des übertragenen Gegenstandes? Wurde lediglich auf den Grundbuchinhalt Bezug genommen ? Dann handelt es sich möglicherweise um eine rechtlich unzulässige, gegenständlich - auf das Grundvermögen- beschränkte „Erbteilsübertragung“; siehe etwa diesen Thread:

    Prinz
    21. November 2016 um 15:59

    Ansonsten wird ja wohl zumindest der letzte Erblasser angegeben sein. Dies schon deshalb, weil der Verkäufer nach § 2384 BGB den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet ist, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Und das kann ja dann nur zu der betreffenden Nachlassakte geschehen. Dabei ist es unschädlich, wenn in dem übertragenen Erbteil ein Erbteil nach einem vorverstorbenen Dritten enthalten ist (siehe BayObLG, Beschluss vom 29.03.1960, BReg. 2 Z 27/60 = BayObLGZ 1960, 138 = Rpfleger 1961, 19 u.a.(„ Der Wirksamkeit dieser Verfügung stand nicht entgegen, dass zum Nachlass des Vaters A. auch ein (¼-) Erbteil am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau gehört. Es ist anerkannten Rechtes, dass eine Verfügung über einen Nachlassanteil nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass im Nachlass eine Berechtigung vorhanden ist, hinsichtlich deren eine Verfügungsbeschränkung besteht“)

    Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB anzusehen.

    OLG München 34, Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2023, 34 Wx 311/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 18.12.2023 – 34 Wx 311/23 e


    Deutschmann, „Die Bedeutung des § 123 I HGB nF für die Entstehung von Personenhandelsgesellschaften und deren Erwerb der Kaufmannseigenschaft“, NZG 2023, 1635 ff.

    John, „Das Gesellschaftsregister gemäß MoPeG- Voraussetzungen und Folgen der Eintragung einer GbR unter dem neuen Registerregime“, NZG 2022, 243 ff.