....Hinsichtlich ehelicher Abkömmlinge müsste da doch jedenfalls das Familienbuch genügen, um deren Zahl und Namen festzustellen, oder?
Ja, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch würde ausreichen; siehe diesen Thread:
Beitrag
RE: Macht Heiratsukunde Geburtsurkunde entbehrlich?
Ja. Beides stimmt. Wenn es auch überhaupt nichts miteinander zu tun hat.
Der Familienstand war bis zur Reform nicht der Beweiskraft einer Sterbeurkunde unterlegen. Jetzt schon.
Die Abstammung konnte aber schon immer mit begl. Familienbuchabschrift nachgewiesen werden.
und den dort genannten Bezugsthread:
Thema
Löschung Nacherbenvermerk
Ich habe hier einen Uralt Fall mit Vor- und Nacherbfolge bzw. Nacherbenvermerk:
Im Grundbuch ist A aufgrund Auflassung von 1906 und 1919 als Eigentümer eingetragen worden. Mit Eintragung des A wurde in Abteilung II ein Nacherbenvermerk aufgrund eines Testamentes vom 11.02.1886 eingetragen. Inhalt Nacherbenrecht für die Kinder der Eheleute B und C nämlich D, E und F sowie die die noch geboren werden.
Da Grundbuch wurde bzgl. A nach dessen Erbnachweisen berichtigt. Die nunmehr eingetragenen Erben…
Wie das OLG Schleswig im Beschluss vom 15.07.1999, 2 W 113/99, ausführt, begründet das Familienbuch aber allenfalls Beweis für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (Zitat: OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1980, 434) Insoweit müsste sich allerdings auch das Nachlassgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 BGB zufrieden geben.
Das zitierte OLG Ffm geht dazu im Beschluss vom 01.09.1980 - 20 W 615/79, davon aus, dass zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PStG Kinder aus der Ehe auch im Familienbuch einzutragen sind. Es sei aber nicht auszuschließen, dass das Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes eingetragen wird, es vergessen habe das Standesamt, bei dem das Familienbuch geführt wird, zu benachrichtigen oder dass ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geboren ist und deshalb eine Benachrichtigung unterbleibe.
Nach dem Beschluss des OLG München vom 12.01. 2012, 34 Wx 501/11, kommt daher dann, wenn im notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt sind, anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und eine Versicherung an Eides statt dazu in Betracht.
Egerland geht zwar in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 35 GBO RN 12 davon aus, dass das Grundbuchamt entgegen der hM bis zur Grenze der Willkür berechtigt sei, einen Erbschein zu verlangen. Demnach könnte dann, wenn es keine namentliche Benennung der Erben gibt oder als Erben die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ eingesetzt sind, ein Erbschein verlangt werden (siehe Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 35 RN 110 unter Zitat Bauer/Schaub/Schaub Rn. 150 sowie in RN 126 unter Hinweis auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 790 („zB Erben sind „meine Kinder”).
Das entspricht aber nicht der von Cromwell zitierten herrschenden Meinung.
Wie das OLG Braunschweig (1. Zivilsenat) im Beschluss vom 25.06.2019 - 1 W 73/17,
OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17 - Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes; Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen in öffentlichen Urkunden; Eintritt der Nacherbfolge bei vorherigem…
ausführt, können und müssen zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen – aber auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden; das Grundbuchamt dürfe die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen müsse, nämlich Urkunden im Sinn von § 29 GBO (Zitat: OLG München, Beschluss vom 24. August 2016 - 34 Wx 216/16 -, RNotZ 2016, S. 683 [684 f.] m.w.N.). Hierzu würden insbesondere Personenstandsurkunden aber auch eidesstattliche Versicherungen zählen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind (Zitat: BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, FGPrax 2000, S. 179 [179 f.] m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 3 Wx 217/09 -, NJOZ 2011, S.393 [394] m.w.N.).
Nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 17.02.2022, V ZB 14/21, gilt dies auch dann, wenn die letztwillige Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt (siehe dazu auch die Anmerkung von Sauer in der = MittBayNot 6/2022, 553 ff
https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_Heft_6_2022.pdf
Der oder die Erben müssen in der Verfügung von Todes wegen auch nicht namentlich bezeichnet werden. Es genügt, dass die Person des Erben so bezeichnet ist, dass sie allein aufgrund der dort enthaltenen Willensäußerung des Erblassers zweifelsfrei ermittelt werden kann (siehe Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 8 Zuwendungen des Nachlasses im Ganzen oder zu Bruchteilen, RN 15 mwN in Fußnote 44).
Und das wäre bei der Einsetzung der „aus unserer gegenwärtigen Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge“ ja der Fall.