Beiträge von Prinz

    siehe die Gutachten des DNotI zu:


    a) Unterschriftsbeglaubigung vor hessischem Ortsgerichtsvorsteher; Bezeichnung der Person im Beglaubigungsvermerk

    Gutachten/Abruf-Nr: 194407, Erscheinungsdatum: 02.06.2023

    Unterschriftsbeglaubigung vor hessischem Ortsgerichtsvorsteher; Bezeichnung der Person im Beglaubigungsvermerk - DNotI


    b) Entzug der Vermögensverwaltung bei unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall (§ 1638 BGB n. F.)

    Gutachten/Abruf-Nr: 196325; Erscheinungsdatum: 02.06.2023; erschienen im DNotI-Report 11/2023, 81-83

    Entzug der Vermögensverwaltung bei unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall - DNotI


    Handelsregister:

    c) Tod des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; Nachweis der Erbfolge

    Gutachten/Abruf-Nr: 197568; Erscheinungsdatum: 02.06.2023; erschienen im DNotI-Report 11/2023, 83-87

    Tod des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; Nachweis der Erbfolge - DNotI


    d) Stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag; Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; Zustimmungsbeschluss im Hinblick auf künftige Vertragsschlüsse und Vertragsänderungen; Berichtspflicht des Vorstands; Prüfungspflicht; Sammelbezeichnung bei der Anmeldung

    Gutachten/Abruf-Nr: 194434; Erscheinungsdatum: 02.06.2023

    Stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag; Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; Zustimmungsbeschluss im Hinblick auf künftige Vertragsschlüsse und Vertragsänderungen; Berichtspflicht des Vorstands; Prüfungspflicht; Sammelbezeichnung bei der…

    Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Vergrößerung seiner Terrasse) durch Beschluss gem. § 20 I WEG gestattet, folgt aus der Zuweisung der alleinigen Nutzungsbefugnis in § 21 I 2 WEG ein faktisches Sondernutzungsrecht; ein Vereinbarungserfordernis besteht insoweit nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn eine Mitnutzung durch andere Eigentümer nach Maßgabe des § 21 IV WEG nicht in Betracht kommt.


    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, 19 S 19/22 = ZWE 2023, 214 ff.

    Landgericht Düsseldorf, 19 S 19/22


    Sondereigentumsfähigkeit von Kiosk- und Rezeptionsräumen

    WEG § 5 II

    1. Über seinen Wortlaut hinaus findet § 5 II WEG nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume.

    2. Die Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis an den Funktionsräumen Rezeption und Kiosk durch die Bildung von Sondereigentum läuft den schutzwürdigen Belangen der Appartementeigentümer nicht zuwider; nach der Verkehrsanschauung ist es möglich, auch ohne diese die Appartements zweckgerecht zu gebrauchen, zu vermieten und Schlüsselübergaben an Mieter vorzunehmen.

    3. Sondernutzungsrechte können nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen.


    LG München I, Beschl. v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG = ZWE 2023, 204


    Redaktionelle Leitsätze bei Bayern-Recht:

    LG München I, Beschluss v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG - Bürgerservice


    1. Ein Recht der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch besteht gem. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG nur am Gemeinschaftseigentum, nicht auch am Gemeinschaftsvermögen. (Rn. 8 (redaktioneller Leitsatz)

    2. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet hierbei über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können mithin kein Sondereigentum sein. (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz)

    3. Eine in einer reinen Gesetzeswiederholung bestehende Regelung in einer Teilungserklärung führt in der Regel bei einer späteren Gesetzesänderung nicht dazu, dass diese gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang genießt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)


    Kostenverteilung bei grundstücksübergreifenden Anlagen, siehe die Anmerkung von Letzner zum Urteil des BGH vom 27.01.2023, V ZR 261/21, in der ZWE 2023, 202 ff.


    Will, „Der Absenkungsbeschluss (nach § 23 III 2 WEG) als Mittel zur gestuften Beschlussfassung bei Baumaßnahmen“, ZWE 2023, 235 ff.

    Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke, Gerichtskosten

    Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch:


    Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei.


    OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 02.05.2023, 10 W 25/22

    Oberlandesgericht Hamm, 10 W 25/22

    Zur Neufassung des WEG durch das WEMoG ist mir bislang keine Entscheidung zum Nachweis der Verwalterbestellung im Umlaufverfahren bekannt geworden. Wenn die Eigentümerversammlung nach § 23 Absatz 3 Satz 2 beschlossen hat, dass für die Verwalterbestellung im Wege des Umlaufbeschlusses die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, dann ist es sinnwidrig (s. nachfolgend BeckOGK/Greiner), zum Nachweis für diesen Beschluss die Unterschrift von jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu verlangen. Schließlich könnte der einzelne Wohnungseigentümer weder die Frage, mit welchen Mehrheiten dieser Beschluss zustande gekommen ist, noch die konstitutive Beschlussfeststellung (durch wen?) bestätigen.


    In solchen Fällen reicht vielmehr die Feststellung durch den Initiator aus, wobei die Kontrolle durch einen Wohnungseigentümer und den Beiratsvorsitzenden oder seinen Vertreter erfolgt. Das dürfte inzwischen auch keine Mindermeinung mehr sein (siehe die Nachweise bei Becker im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, RN. 358 Fußnote 838; Greiner im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2023, § 26 WEG RN 384 Fußnote 907; Wobst, MittBayNot 4/2022, 322/327 Fußnote 36

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_Heft_4_2022.pdf


    In der Entscheidung des BGH, Notarsenat, Beschluss vom 19.07.2021, NotSt(Brfg) 1/21, zum früheren WEG ging es um die von einer Mindermeinung vertretene Ansicht, dass zum grundbuchlichen Nachweis der Verwalterbestellung durch schriftlichen Beschluss die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift desjenigen, der das Zustandekommen des Beschlusses schriftlich feststellt, genügt (Zitat: Drabek/Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 58; Jacoby in Staudinger, BGB, § 26 WEG Rn. 233; Schmidt ZWE 2015, 105 (108 f.)). Darum geht es hier nicht.


    Allerdings ist noch die Unterschrift des Initiators nachholen zu lassen, vorausgesetzt, er hat das Beschlussergebnis überhaupt festgestellt. Ohne diese Feststellung ist der Beschluss nicht verwendungsfähig (Bärmann/ Dötsch, § 23 WEG RN 243 mwN in Fußnote 631).

    Grundbucheinsichtsrecht der Medien


    1. Ein aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitetes, nachvollziehbar dargelegtes und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht in einen bestimmten Teil des Grundbuchs und der Grundakten überwiegt das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse der von der Einsicht Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, sofern die aufgeworfenen Fragen die Öffentlichkeit wesentlich angehen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Recherche nicht der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.


    2. Unerheblich ist, ob die Einsicht die erhofften Informationen verschaffen wird.

    (Leitsätze der NJ-Redaktion)


    KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2022, 1 W 352/22 (AG Schöneberg) = NJ 2023, 260

    Der Nacherbfolgevermerk wird zwar auch beim Surrogationserwerb von Amts wegen eingetragen. Bei einem Surrogationserwerb kann die Eintragung aber auch auf Berichtigungsbewilligung hin nach § 19 GBO erfolgen (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Auflage 2019, § 51 GBO RN 24). Hat der Vorerbe die Eintragungsbewilligung erteilt, brauchen die Voraussetzungen der Surrogation nicht nachgewiesen zu werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 353; Böhringer, Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 14.03.2016, 34 Wx 239/15, ZEV 2016, 393/397). Daher kann beim Kauf durch den Vorerben der Surrogationserwerb durch einen zu bewilligenden und zu beantragenden Nacherbenvermerk dokumentiert werden (Hartmann: „Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen“, DNotZ 2017, 28/47). Hat vorliegend der Vorerbe die Eintragungsbewilligung erklärt, würde ich den Nacherbenvermerk wie üblich fassen, jedoch bei der Eintragung auf die Bewilligung Bezug nehmen.

    Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung des Nacherbfolgevermerks:

    Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird.


    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 12.01.2023, 20 W 196/22

    Bürgerservice Hessenrecht


    Menkel, „Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gem. § 712 a BGB nF“, NZG 2023, 683 ff.


    Handelsregister:

    Wollenschläger, „Eingeschränkte Registerkontinuität aufgrund von Änderungen der Gesellschaftsregister- und Handelsregisterverordnung“, NZG 2023, 690 ff.

    Wie Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 17 GBO RN 5 ausführt, gilt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erst dann im Sinne des § 17 GBO als eingegangen, wenn er mit keinen vollstreckungsrechtlichen Hindernissen (mehr) behaftet ist (Zitat: KG JFG 14, 444; Bauer/Schaub/Wilke Rn. 8; Meikel GBO/Böttcher Rn. 8). Also ist vorab das am 31.03. eingegangen Ersuchen zu erledigen.

    Ich schicke Dir schon mal meine vorbereitete Antwort, bin aber noch am Ausarbeiten.


    Meine vorstehende Antwort bezieht sich auf die Feststellung von Queen „Dann wäre die Einzelzwangsvollstreckung sowieso eingestellt“. Die Einstellung nach § 21 II 3 InsO betrifft nur die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen. In das unbewegliche Vermögen kann bei Anordnung eines Allgemeines Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, eines besonderen Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 1 InsO, eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), eines besonderen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 1 InsO) oder eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 1 InsO iVm §§ 135, 136 BGB) durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vollstreckt werden (siehe Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, Sonderbereich Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren, RNern. 8, 23, 34, 46, 55).


    Nach dem geschilderten Sachverhalt wurde entweder am 27.03. oder am 28.03. die Eintragung der Zwangssicherungshypothek beantragt, ohne dass der zur Vollstreckung erforderliche Titel nebst Zustellungsnachweis nach § 750 ZPO vorgelegt wurde. Damit bestand ein Eintragungshindernis, das dazu führt, dass der Antrag nicht rangwahrend ist (OLG Jena, Beschluss vom 28. Februar 2002, 6 W 787/01; OLG München, Beschl. v. 20.10.2011, 34 Wx 455/11; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 867 RN 4, Riedel im BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2023, § 867 ZPO RN 13, Kindl in Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, § 867 RN 13; Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, Sonderbereich Zwangssicherungshypothek RN 11, je mwN).


    Allerdings ist streitig, ob in den Fällen, in denen der Gläubiger im Eintragungsantrag das Vorliegen einer Vollstreckungsvoraussetzung schlüssig vorträgt, aber der erforderliche Nachweis noch fehlt, auch eine (rangwahrende) Zwischenverfügung ergehen kann (siehe dazu die Nachweise bei Saenger/Kindl, aaO oder bei Dörndorfer im Münchener Kommentar zur ZPO,6. Auflage 2020, § 867 RN 31).


    Meiner Ansicht nach kommt auch in solchen Fällen keine rangwahrende Zwischenverfügung in Betracht. Sie wurde vorliegend auch nicht erlassen. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob das am 31.03. eingegangene Ersuchen des Insolvenzgerichts, aufgrund dessen die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen beim Grundstück gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erfolgen soll, vorab zu erledigen ist. Das ist mE zu bejahen.

    Der Notar führt weiter aus, dass im Kaufvertrag eindeutig drin steht, dass der Käufer das Objekt belasten darf in beliebiger Höhe. ....Er sagt, den Treuhänder interessiert das nicht, in welcher Höhe genau jetzt belastet wird. Er hat durch Genehmigung des KV bereits erklärt, dass der Käufer in beliebiger Höhe belasten darf. ....

    Die in Abt. II eingetragene Verfügungsbeschränkung lautet vermutlich so, wie sie in Ziffer 3.5.4.2.2 des Rundschreibens der BaFin vom Nr. 03/2016 vom 25.05.2016

    Rundschreiben 03/2016 (VA) - Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens
    Rundschreiben 03/2016 (VA) - Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens
    www.bafin.de

    vorgesehen ist.


    Wie die BaFin dort ausführt, ist bei Verfügungen über im Inland belegene Grundstücke, Buchhypotheken und Buchgrundschulden durch § 29 GBO bereits gesetzlich gewährleistet, dass die Zustimmung des Treuhänders nur vor der Verfügung in der vorgeschriebenen Form erteilt werden kann. Daher seien im Wortlaut des Sperrvermerks die Worte "vorheriger schriftlicher" vor "Zustimmung des ... Treuhänders" entbehrlich.


    Also wird eingetragen sein:


    "Über dieses Grundstück kann nur mit Zustimmung des entsprechend § 128 Absatz 1 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden."


    Und die Verfügung ist -wie die Vorredner bereits ausgeführt haben- die Bestellung des Grundpfandrechts, und nicht die Erteilung der Belastungsvollmacht dazu.


    Das ergibt sich bereits aus dem in Ziffer 3.5.2 genannten Zweck der Sicherstellung. Danach soll der Treuhänder durch die Sicherstellung des Sicherungsvermögens in die Lage versetzt werden, den Abgang von Sicherungsvermögenswerten zu verhindern, wenn das Sicherungsvermögen-Soll nicht voll bedeckt oder eine Unterdeckung zu befürchten ist. Verlassen Sicherungsvermögenswerte ohne Mitwirkung des Treuhänders das Sicherungsvermögen – z. B. durch planmäßige Darlehenstilgungen –, so soll der Treuhänder die Verfügung über die gegebenenfalls noch unter Mitverschluss stehenden Sicherungsvermögensbestände, also die Herausgabe der über diese Sicherungsvermögenswerte ausgestellten Urkunden – z. B. Hypotheken-, Grundschuldbriefe, Schuldscheine – erforderlichenfalls mit der Maßgabe verbinden, eine eventuell eintretende Unterdeckung zu beseitigen.


    Das setzt voraus, dass er von der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Belastung Kenntnis bzw. eben dieser Belastung zugestimmt hat.

    Der in der Form des § 29 GBO gestellte Antrag kann nur dort die stärkste Form der Bewilligung sein, wo diese nicht ausdrücklich erklärt wurde. Soll der Antrag zugleich die Bewilligung ersetzen, dann setzt dies voraus, dass die Bewilligung nicht bereits erklärt wurde. Das wurde sie vorliegend aber, allerdings vom Veräußerer, der gegen sich selbst keinen Anspruch haben kann und mit der Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber die Bewilligungsmacht verliert. Und die Vorlage der fehlenden Bewilligung des unmittelbar Betroffenen kann nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden. Falls die Urkunde die ausdrückliche Erklärung enthält, dass alle Anträge nur gemeinsam vollzogen werden dürfen -oder sich das stillschweigend aus den Gesamtumständen ergibt- würde ich im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben, den Antrag auf Eintragung der Rück-AV zurückzunehmen, damit den übrigen Anträgen stattgegeben werden kann, andernfalls würde ich den Notar zu der Absicht anhören, den Antrag auf Eintragung der Rück-AV mangels Bewilligung des Erwerbers zurückzuweisen.

    1. Bei der Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts ist nach § 53 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich dessen Nennbetrag heranzuziehen.


    2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GNotKG steht die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, der Entlassung aus der Mithaft gleich. Es ist daher in solchen Fällen stets ein Wertvergleich mit dem betreffenden Grundstück durchzuführen. Der volle Nennbetrag der Globalgrundschuld ist nur noch dann anzusetzen, wenn sie insgesamt gelöscht werden soll und vorher nicht bereits wenigstens eine Einheit aus der Mithaft entlassen worden ist.


    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2023, 12 Wx 28/22

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Unter dem gleichen Aktenzeichen und Datum ist ein weiterer Beschluss des OLG Naumburg mit folgendem Tenor veröffentlicht worden:


    Anteile an einer altrechtlichen Gesamthandberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden. Sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit.


    Siehe: https://www.landesrecht.sachse…st/document/KORE410232023

    Ich habe einen ähnlichen Fall. Gibt es dafür Kommentierung oder eine Entscheidung, die besagt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen ist?

    Das kommt auf den Inhalt an.


    Wie das KG im Beschluss vom 06.01.2011, 1 W 430/10

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    in Rz. 12 ausführt, bedarf es bei einer in einem Vergleich abgegebenen Eintragungsbewilligung lediglich der Vorlage einer Ausfertigung und nicht der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung, weil es sich um keinen Akt der Zwangsvollstreckung handelt (Zitat: OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 291). Ansonsten brauchst Du auch für Vergleiche die Vollstreckungsklausel (§§ 795, 795b, 797a ZPO; siehe Rellermeyer in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, RN 286¸ Geimer im Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 795 RN 1, Hoffmann im BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2023, § 795 RN 1).

    ....Hinsichtlich ehelicher Abkömmlinge müsste da doch jedenfalls das Familienbuch genügen, um deren Zahl und Namen festzustellen, oder?

    Ja, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch würde ausreichen; siehe diesen Thread:

    TL

    und den dort genannten Bezugsthread:


    Wie das OLG Schleswig im Beschluss vom 15.07.1999, 2 W 113/99, ausführt, begründet das Familienbuch aber allenfalls Beweis für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (Zitat: OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1980, 434) Insoweit müsste sich allerdings auch das Nachlassgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 BGB zufrieden geben.


    Das zitierte OLG Ffm geht dazu im Beschluss vom 01.09.1980 - 20 W 615/79, davon aus, dass zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PStG Kinder aus der Ehe auch im Familienbuch einzutragen sind. Es sei aber nicht auszuschließen, dass das Standesamt, bei dem die Geburt eines Kindes eingetragen wird, es vergessen habe das Standesamt, bei dem das Familienbuch geführt wird, zu benachrichtigen oder dass ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geboren ist und deshalb eine Benachrichtigung unterbleibe.


    Nach dem Beschluss des OLG München vom 12.01. 2012, 34 Wx 501/11, kommt daher dann, wenn im notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt sind, anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und eine Versicherung an Eides statt dazu in Betracht.


    Egerland geht zwar in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 35 GBO RN 12 davon aus, dass das Grundbuchamt entgegen der hM bis zur Grenze der Willkür berechtigt sei, einen Erbschein zu verlangen. Demnach könnte dann, wenn es keine namentliche Benennung der Erben gibt oder als Erben die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ eingesetzt sind, ein Erbschein verlangt werden (siehe Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 35 RN 110 unter Zitat Bauer/Schaub/Schaub Rn. 150 sowie in RN 126 unter Hinweis auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 790 („zB Erben sind „meine Kinder”).


    Das entspricht aber nicht der von Cromwell zitierten herrschenden Meinung.


    Wie das OLG Braunschweig (1. Zivilsenat) im Beschluss vom 25.06.2019 - 1 W 73/17,

    OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17 - Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes; Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen in öffentlichen Urkunden; Eintritt der Nacherbfolge bei vorherigem…

    ausführt, können und müssen zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen – aber auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden; das Grundbuchamt dürfe die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen müsse, nämlich Urkunden im Sinn von § 29 GBO (Zitat: OLG München, Beschluss vom 24. August 2016 - 34 Wx 216/16 -, RNotZ 2016, S. 683 [684 f.] m.w.N.). Hierzu würden insbesondere Personenstandsurkunden aber auch eidesstattliche Versicherungen zählen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind (Zitat: BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, FGPrax 2000, S. 179 [179 f.] m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 3 Wx 217/09 -, NJOZ 2011, S.393 [394] m.w.N.).


    Nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 17.02.2022, V ZB 14/21, gilt dies auch dann, wenn die letztwillige Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt (siehe dazu auch die Anmerkung von Sauer in der = MittBayNot 6/2022, 553 ff

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_Heft_6_2022.pdf


    Der oder die Erben müssen in der Verfügung von Todes wegen auch nicht namentlich bezeichnet werden. Es genügt, dass die Person des Erben so bezeichnet ist, dass sie allein aufgrund der dort enthaltenen Willensäußerung des Erblassers zweifelsfrei ermittelt werden kann (siehe Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 8 Zuwendungen des Nachlasses im Ganzen oder zu Bruchteilen, RN 15 mwN in Fußnote 44).


    Und das wäre bei der Einsetzung der „aus unserer gegenwärtigen Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge“ ja der Fall.