Beiträge von Prinz

    Nach den Abhandlungen von Lehmann-Richter/Wobst, „Die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEMoG“, in der NJW 2021, 662 ff.

    NJW 2021, 662 - beck-online

    und Lehmann-Richter, „Die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft“, ZWE 2022, 61 ff.

    ZWE 2022, 61 - beck-online

    geht die herrschende Meinung davon aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten wird, die nicht vom Vertretungsverbot betroffen sind („Anwachsungsprinzip“).

    Die Autoren selbst halten allerdings angesichts der Möglichkeit, einen Verwalter als Vertretungsorgan zu berufen, eine Uminterpretation von § 9 b I 2 WEG für nicht gerechtfertigt.

    Die Bestellung eines Verwalters würde jedoch zunächst einmal voraussetzen, dass es eine zur Einberufung der Versammlung, in der die Bestellung vorgenommen werden soll, befugte Person gibt. Besteht über die Durchführung einer Versammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung kein Einvernehmen, hilft § 24 Absatz 3 WEG nur, wenn ein Beirat bestellt oder ein Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigt wurde. Anderenfalls kann auch in Eilfällen die Einberufung nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen.

    Und eine gerichtliche Bestellung des Verwalters würde voraussetzen, dass im Regelfall vorab drei Vergleichsangebote eingeholt werden; dem Gericht muss dann jedenfalls mindestens ein übernahmebereiter Verwalter benannt werden (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7.11.2019, 2-13 T 82/19 und Beschluss vom 10.5.2022, 2-13 T 26/22).

    Das erscheint mir alles zu aufwendig, um die Suspendierung des Verbots des Selbstkontrahierens zu erreichen.

    Auch die Ausführungen der Autoren zum Prozessrecht werden abgelehnt. Danach sei auch in diesem Fall die Bestellung eines Verwalters erforderlich; unterbleibe dies, sei im Prozess auf Antrag ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

    Zu Letzterem geht Becker im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 26 RN 130 davon aus, dass im Prozess der Vertretungsausschluss einzelner Mitglieder der Gemeinschaft nicht zur Folge hat, dass für die Gemeinschaft der WEer auf Antrag nach § 57 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden müsse; vielmehr werde die verwalterlose Gemeinschaft in diesem Fall durch die übrigen WEer vertreten (ebenso die Kommentierung von Becker zu § 9b RN 121). Ein Prozesspflegers nach § 57 ZPO könnte auch allenfalls auf Beklagtenseite bestellt werden (Drasdo, NJW-Spezial 2023, 2).

    Wie Elzer in seiner Anmerkung zum Urteil des LG Frankfurt/Main vom 11.02.2021, 2-13 S 46/20, in der ZWE 2021, 185/190 ausführt, genügt dort, wo eine Gesamtvertretung entsprechend § 181 BGB nicht möglich ist, im Verbandsrecht eine Gesamtvertretung durch die Organwalter, die keinem Vertretungsverbot unterliegen (Zitat vgl. ua BGH NZG 2010, 1381 Rn. 12 und NJW 1964, 1624 unter 1. – jeweils zur KG; BGH WM 1982, 60 zur OHG). Eine Auslegung des § 9 b I 2 WEG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Überlegung, die Wohnungseigentümer könnten danach immer einen Verwalter bestellen, trage nicht. Dies zeige sich etwa in Zweiergemeinschaften mit gleichem Kopfstimmrecht.

    Die Frage der Anwachsung wird zwar auch von Zschieschack in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, Dokumentenstand: 8. Auflage, 10/2023, Werkstand: 8. Auflage 2024, § 9b RN 65 verneint, er geht aber davon aus, dass das Problem auch durch eine Ermächtigung gelöst werden könne. Habe der von der Vertretung Ausgeschlossene einen anderen Eigentümer ermächtigt, ihn bezüglich dieses Rechtsgeschäftes zu vertreten, entspreche es der Rechtsprechung des BGH, dass § 181 BGB nicht anwendbar sei, weil - anders als bei der Erteilung von Untervollmacht - der ermächtigte Gesamtvertreter bereits gesetzliche Vertretungsmacht besitze, die nur an das Erfordernis der Mitwirkung anderer Gesamtvertreter geknüpft sei. In Fußnote 199 ist dazu auf das Urteil des BGH 2. Zivilsenat vom 06.03.1975, II ZR 80/73, verwiesen.

    Mir scheint die hM zutreffend zu sein, nach der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem dem Selbstkontrahierungsverbot unterliegenden Wohnungseigentümer durch die übrigen, nicht vom Verbot des § 181 BGB betroffenen Wohnungseigentümer vertreten wird.

    Und auf Seiten der erwerbenden KG könnte sich die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens aus der HRA-eintragung ergeben. Zwar wird die Befreiung bei der KG nicht für eintragungspflichtig, sondern nur für eintragungsfähig gehalten (s. die Nachweis bei Auktor, NZG 9/2006, 334/335, Fußnoten 14,16,17). Ist sie im HR nicht eingetragen, kann sie sich aber auch aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Dieser reicht allerdings als Nachweis nur aus, wenn er beurkundet wurde, weil es sich bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot um eine sonstige Voraussetzung der Eintragung handelt, sodass § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zur Anwendung gelangt (KG, Beschluss vom 04.11.2014, 1 W 247-248/14: „Die Vertretungsverhältnisse könnten sich, da die Erwerberin am selben Tag gegründet worden sein soll, aus einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag ergeben (vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.2.1993 – 2Z BR 6/93 , juris), der zur Verwendung gegenüber dem Grundbuchamt allerdings der notariellen Form bedürfte, § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (DNotI-Report 24/2002, 185, 187).“

    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Übersetzung der Niederschrift durch einen Dolmetscher in verschiedene Sprachen

    Gutachten/Abruf-Nr: 200784; Erscheinungsdatum: 08.12.2023; erschienen im DNotI-Report 23/2023, 180-182

    https://www.dnoti.de/download/?tx_dnotionlineplusapi_download%5Bnodeid%5D=49c3ffe5-73f1-49fd-ab63-17c1bbbe0588&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bpreview%5D=1&tx_dnotionlineplusapi_download%5Bsource%5D=0&cHash=c3f7fa88953dc956312f4bfbb5068754


    b) Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister

    Gutachten/Abruf-Nr: 199378; Erscheinungsdatum: 08.12.2023; erschienen im DNotI-Report 23/2023, 177-180

    Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister - DNotI

    Durchsetzung der Lastenfreiheit:

    Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.

    OLG Rostock Beschluss vom 03.08.2023, 3 W 38/19

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Röper, „Abstraktes Vertrauen in Testamentsvollstreckerzeugnisse“, ZEV 2023, 789 ff.

    Kappus, „Morituri te salutant: Begegnungen mit dem Stockwerkseigentum“, NZM 2023, 867 ff.

    Hamdorf, „Die BGH-Rechtsprechung zu Grundstücksverkäufen der Gemeinden im Rahmen städtebaulicher Verträge, insbesondere zum Einheimischenmodell“, NZM 2023, 857 ff.

    Drasdo: „Literaturübersicht zum Wohnungseigentum-Berichtszeitraum April bis Juni 2023“, NZM 2023, 874 ff.

    mit ua folgenden Themen:

    Die Entscheidungsmacht des Verwalters aus § 27 I WEG

    Auswirkungen des WEMoG auf Dritte

    Neue Probleme bei der Vergemeinschaftung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem teilenden Eigentümer

    E-Mobilität

    Entscheidungsermessen im Rahmen der Finanzverwaltung

    Verwendung der Mittel der Erhaltungsrücklage zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

    Jahresabrechnung - Ermessen über die Art der Darstellung

    Der weisungswidrig handelnde Verwalter

    Heizkostenverteilung

    Verknappte und verteuerte Ressourcen als Herausforderung für den Verwalter (bedingte Sonderumlage als klassischen – hinreichend bestimmten – „Vorratsbeschluss“)

    Auftragsvergaben an Handwerker in Zeiten von Materialknappheit (und fehlenden Vergleichsangeboten)

    Verlängerung und inhaltlichen Änderung des Erbbaurechts bei (großen) WEG-Gemeinschaften und Lösungsvorschläge bei der Gestaltung von Erbbaurechten

    Balkonkraftwerk

    Handlungszwang bzgl. der EU-Beschlusslage, wonach, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ab 2035 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr zugelassen werden dürfen.

    Textformvollmacht bei der Vertretung unter Eheleuten

    Anlagenunterhaltung bzw. zur Kostentragung bei einer grenzüberschreitenden Tiefgaragengemeinschaft

    Anzahl der Grilltage

    Bauliche Veränderungen

    Der Umgang mit Beschlussanträgen von Eigentümern

    Anfechtbarkeit von „Absenkungsbeschlüssen“

    Umwandlungen nach § 250 I BauGB

    Preisbremsen und Besonderheiten

    Aktueller Reformbedarf in der Immobiliarvollstreckung

    Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung im Jahre 2022

    Die Geschäftsführungsbefugnis in der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft

    Verteilung der Heizkosten bei nicht erfolgter Vorerfassung

    Abschluss von Versorgungsverträgen über Strom, Gas oder Heizöl vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Preisentwicklungen

    Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen

    Kostenverteilung bei grundstücksübergreifenden Anlagen

    Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und viele offene Fragen

    Auslegung der anwaltlichen Vertretungsanzeige in Fällen einer unklaren Parteibezeichnung

    Frage der Haftungsbeschränkung bei der GbR nach dem MoPeG

    Probleme des Bauträgerrechts

    Die Entwicklung in der Rechtsprechung zum Bauprozessrecht

    Die Entwicklung des Notar- und Gerichtskostenrechts

    Grundfragen der Absenkungs- und Finanzbeschlüsse

    Die Umsetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung

    Verteilung der Störungsabwehrkompetenz

    Reichweite einer Zweckbestimmung; Kostentragung bei Untergemeinschaften; Zuordnung eines Selbstbehalts in der Wohngebäudeversicherung; Entschädigungsanspruch nach § 14 III WEG

    selbstständiges Beweisverfahren im Miet-/Wohnungseigentumsrecht

    Beschlussanfechtungsklage

    Beschlussklage gegen den Abrechnungsbeschluss

    Zum Datenbankgrundbuch der Zukunft

    Ausübung fremder Rechte im Wohnungseigentumsrecht

    Praxisupdate Erbbaurecht

    Instandhaltung

    Exklusive Terrassennutzung durch Beschluss?

    Fragen zur Rechtslage in Österreich

    Krümelsucher

    Weshalb gibt es dann im GB-Forum diverse Threads zum ausländischen Güterrecht verschiedener Staaten und Rechtsprechung, wenn das GBA doch nichts prüfen muss/darf? :/

    ....

    In den Beispielsfällen war jeweils mehr als nur die Staatsangehörigkeit eines der Erwerber bekannt bzw. es wurde (Kanada/Quebeck) im Sachverhalt das falsche Güterrecht unterstellt.

    Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht seitens des GBA. Wie Kappler/Kappler in der ZfIR 2019, 296 ff. unter Punkt 5. zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts ausführen, gilt zwar vom Ausgangspunkt das Legalitätsprinzip (siehe dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3421b und den Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19).

    Danach ist das Grundbuchamt gehalten, eine Eintragung in einem falschen Berechtigungsverhältnis abzulehnen, sofern es sichere Kenntnis davon hat, dass das avisierte Berechtigungsverhältnis unzulässig ist. Andernfalls würde das Grundbuch unrichtig. Nach richtiger Ansicht des OLG München (= Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, 1188) sei jedoch die Prüfungspflicht des Grundbuchamts dahingehend beschränkt, als die Eintragung zu einem bestimmten Berechtigungsverhältnis bereits dann als zulässig zu erachten sei, wenn – jedenfalls abstrakt betrachtet – in dem anwendbaren (ausländischen) Güterstand jedenfalls die Möglichkeit des beantragten Erwerbsverhältnisses bestehe (siehe dazu auch die Nachweise bei Schöner/Stöber in Fußnote 1156).

    Wie das DNotI im DNotI-Report 8/2022, 57 ff.

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep082022_light.pdf

    ausführt, gehört zu dem Vermögen, das nach Art. 57 des ukrainischen Familiengesetzbuchs v. 10.01.2002 persönliches privates Eigentum eines Ehegatten ist,

    1. das von ihr oder ihm vor der Eheschließung erworbene Vermögen;

    2. das von ihr oder ihm in der Ehe, aber aufgrund eines Schenkungsvertrages oder kraft Erbfolge erworbenes Vermögen;

    3. das von ihr oder ihm in der Ehe, aber von ihren oder seinen persönlichen Mitteln erworbenes Vermögen.

    Falls also keine Kaufpreisfinanzierung erfolgt (siehe dazu den oben genannten Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 25.06.2020 – 34 Wx 504/19

    mit Anm. Milzer in der FGPrax 2020, 207 ff.), wirst Du in Erwägung ziehen müssen, dass der Erwerb mit Eigenmitteln erfolgt, so dass jedenfalls nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Alleinerwerb im maßgebenden Güterstand nicht möglich ist (siehe dazu Weber in der MittBayNot 6/2016, 482/485 unter III. Prüfung durch das Grundbuchamt und unter 2c zur Bewertung des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 09.12.2015, 3 W 115/154

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/MittBayNot_6_2016.pdf

    GBO § 12 Abs. 1; GBV § 28 Satz 1

    Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22 – KG, AG Schöneberg - Grundbuchamt –

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135656&pos=9&anz=1169&Blank=1.pdf


    1. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG liegt vor, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes hat.(Rn.6)

    2. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts setzt nicht voraus, dass hiermit die naturschutzfachlichen Ziele optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklicht werden können.(Rn.6)

    3. Eigentumsübertragungen auf einen Dritten nach Entstehung des gesetzlichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts sind gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Vorkaufsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würden.(Rn.12)

    OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 25.10.2023, 4 LA 142/22

    OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht; naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG | Niedersächsisches…


    Regenfus, „Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten“, NJW 2023, 3609 ff.

    Drasdo, „Nießbrauch und die Folgen für ein Mietverhältnis“, NJW-Spezial 2023, 673 ff.

    Gold und Silber gäb's in Gänze,

    wär' da nicht die Schuldenbremse !

    So gibt es -sicher zum Verdruss-

    von mir nur ´nen kleinen Obolus.

    Vom Eis geholt sind manche Kühe….

    dem Team sei Dank für seine Mühe !

    LG, Prinz

    edit by Kai: mit Dank in einen anderen Thread verschoben

    BGB § 1192 Abs. 1a

    Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.

    BGB § 883 Abs. 2

    Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von § 883 Abs. 2 BGB.

    BGB § 418 Abs. 1 Satz 2

    Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.

    BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023, V ZR 9/22 - OLG Rostock, LG Rostock

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135606&pos=8&anz=1136&Blank=1.pdf


    Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

    BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2023, IX ZB 60/21

    juris - Das Rechtsportal

    Die Variante b) hatte ich hier

    Prinz
    16. August 2016 um 10:43

    oder hier:

    Prinz
    20. Januar 2017 um 12:29

    auch propagiert.

    Inzwischen gehe ich aber davon aus, dass sich der Vermerk „darin enthalten“ ja eigentlich auf die Hauptforderung bezieht und damit nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich bei dem „darin enthaltenen“ Betrag nach wie vor um eine Nebenleistung handelt. Dies muss nach Ansicht des BGH aber aus der Eintragung hervorgehen. Der BGH führt dazu in RN 29 des Beschlusses vom 21.10.2021, V ZB 52/20, aus:

    „Anders liegt es hingegen, wenn die Zinsen zwar kapitalisiert, aber ausdrücklich als Nebenforderungen eingetragen werden („Zwangssicherungshypothek zu 600 € nebst 150,01 € Zinsen hieraus für den Zeitraum … bis …“). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen (zutreffend Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798). Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig (zutreffend OLG Hamm, FGPrax 2013, 149 zu Säumniszuschlägen)“..

    Vielleicht ließe sich das aber auch mit der Formulierung „darin als Nebenleistung enthalten soundsoviele Euro für den Zeitraum vom …bis … kapitalisierte Säumniszuschläge“ erreichen.

    siehe dazu auch:

    Sondernutzungsrecht, Bestimmtheit-gutgläubiger Erwerb:

    Ein gutgläubiger Erwerb kommt insbesondere dann in Frage, wenn das Sondernutzungsrecht materiell nicht entstanden, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft des Bestellenden, oder sein Inhalt unzutreffend wiedergegeben ist Dies gilt aber nicht, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts ins Grundbuch nicht nur unrichtig – sondern z.B. wegen Unbestimmtheit – inhaltlich unzulässig ist oder wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts widersprüchlich und deshalb inhaltlich unzulässig ist

    (= aus dem Urteil des LG Dresden 2. Zivilkammer vom 03.11.2023, 2 S 130/23 (Rz. 23) -juris-

    Notarantrag auch für EW aufgrund gerichtlichen Vergleichs:

    Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grund einer Auflassung erfordert auch dann die Einreichung des Antrags durch einen Notar im Namen eines Antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GBO), wenn die Auflassung Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs – hier einer Scheidungsfolgenvereinbarung – (§ 127a BGB) ist.

    OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2023, 14 W 91/23 (Wx) -juris-

    TV-Verfügung vor Amtsannahme:

    1. Die vor Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers getroffene Verfügung ist unwirksam.

    2. Sie bedarf zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

    3. Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss der Verfügende grundsätzlich im Zeitpunkt des letzten Teilakts noch verfügungsbefugt sein.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.11.2023, 34 Wx 203/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e

    TV, Vermächtniserfüllung zu eigenen Gunsten, steuerliche UB:

    1. Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch „möglichst erstrangig“ einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb, ungeachtet einer vom Erblasser erteilten ausdrücklichen Befreiung, am Selbstkontrahieren gehindert (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).

    2. Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20).

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.2023, 5 W 64/23

    Bürgerservice Saarland

    Sondernutzungsrecht, Bestimmtheit-gutgläubiger Erwerb:

    Ein gutgläubiger Erwerb kommt insbesondere dann in Frage, wenn das Sondernutzungsrecht materiell nicht entstanden, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft des Bestellenden, oder sein Inhalt unzutreffend wiedergegeben ist Dies gilt aber nicht, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts ins Grundbuch nicht nur unrichtig – sondern z.B. wegen Unbestimmtheit – inhaltlich unzulässig ist oder wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts widersprüchlich und deshalb inhaltlich unzulässig ist

    (= aus dem Urteil des LG Dresden 2. Zivilkammer vom 03.11.2023, 2 S 130/23 (Rz. 23) -juris-

    Antragsrecht für Briefaufgebot:

    1. Gem. § 448 Abs. 1 FamFG sind in einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB die Eigentümer des belasteten Grundstücks und nicht die früheren Eigentümer antragsberechtigt.

    2. Die Gläubiger einer Briefgrundschuld sind nicht schon deshalb unbekannt i. S. d. § 1170 BGB, weil der Grundschuldbrief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschl. v. 22.02.2023, 2 Wx 265/22 = FGPrax 2023, 90 mit Anm. Holzer

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 265/22


    Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 23.11.2023, 19 W 75/23 (Wx)

    Beschluss des 19. Zivilsenats vom 23.11.2023 - 19 W 75/23 (Wx) -

    Nachweis der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG:

    Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben und gelöscht werden soll, bedarf es der Niederschrift, die gem. § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird; eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

    KG, 1. Zivilsenat, Beschluss v. 01.08.2023, 1 W 380/22, 1 W 381–383/22 = ZfIR 2023, 584

    siehe dazu: Schneider: „Erleichterte Löschung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG- zugleich Besprechung von KG, Beschl. v. 1. 8. 2023 – 1 W 380/22, 1 W 381 – 383/22, ZfIR 2023, 568 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Einleitung

    II. Erleichterte Löschung aufgrund Beschlussfassung

    1. Beschlussfassung

    2. Grundbuchberichtigung

    2.1 Grundbuchunrichtigkeit

    2.2 Nachweis der Unrichtigkeit

    III. Änderung der Löschungsmöglichkeiten durch das WEMoG

    1. Niederschrift über die Versammlung oder Auszug aus der Beschluss-Sammlung?

    2. Alternative Nachweismöglichkeiten der Grundbuchunrichtigkeit

    3. Die Beschluss-Sammlung im Gesetzgebungsverfahren

    IV. Zwischenergebnis

    V. Löschungsverfahren

    1. Antragstellung

    2. Unrichtigkeitsnachweis

    2.1 Wohnungseigentumsrechtliche Anforderungen an die Niederschrift über die Beschlussfassung

    2.1.1 Bestimmtheit der Niederschrift

    2.1.2 Unterschriftsleistung

    2.1.3 Eigenschafts- und Funktionsnachweise

    2.1.4 Ergänzung und Nachholung von Unterschriften

    2.2 Weitere beurkundungsrechtlich zwingende Anforderungen an die Niederschrift

    2.3 Auszug aus der Niederschrift

    2.4. Rechtsfolge eines Verstoßes

    VI. Gerichtsgebühren

    BMJ: Bürokratieabbau im Grundbuchrecht – Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung der Grundbuchordnung = ZfIR 2023, A 3

    („Die vom BMJ vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden“)

    Für mich ist unklar, ob mit den "PKW-Stellplätzen", der Bereich der bisherigen Sondernutzungsrechte gemeint ist. Es kann ja auch weitere geeignete Parkflächen geben.

    Das sehe ich auch so. Wenn es nur um die bisherigen Stellplatzflächen ginge, hätten die Sondernutzungsrechte nicht unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer aufgehoben werden müssen, sondern es hätte ausgereicht, die Sondernutzungsrechte auf den teilenden Eigentümer zu übertragen. Schließlich muss er ja -da ihm die Zuweisungsbefugnis solange zustehen soll, wie er noch Eigentümer einer Einheit ist- noch als Eigentümer einer Einheit eingetragen sein. Die SNRe hätten dann dort bis zur erneuten Zuweisung bzw. anderweitigen Übertragung „geparkt“ werden können. Ich denke daher, dass mit der Aufhebung der Sondernutzungsrechte und der erneuten Zuweisungsbefugnis andere Flächen in Rede stehen.

    Irgendwie verstehe ich das Problem nicht. Wenn kein SNR vereinbart würde, würde doch auch das Sondereigentum an der Garage und das Eigentum am Grund- und Boden auseinanderfallen. Die Regelung soll ja wohl offenbar bewirken, dass der SNR-Berechtigte für die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Garagenuntergrundes aufzukommen hat. Fehlt eine diesbezügliche Regelung, können sich die entsprechenden Pflichten aus einer Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergeben (Grziwotz in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, Dokumentstand: 8. Auflage, 10/2023; Werkstand: 8. Auflage 2024, § 5 WEG RN 56 mwN in Fußnote 204). Kral geht im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, Sonderbereich WEG in RN 68 davon aus, dass auch eine umfassende Nutzung, zB bei Doppelhaushälften die überbaute und die dazugehörige unbebaute Grundstückshälfte Gegenstand eines Sondernutzungsrechts sein kann (Zitat: BayObLG MittBayNot 1981, 135). Gibt es vorliegend eine Auferlegung der Unterhaltungs- oder und Instandhaltungskosten, hat der Sondernutzungsberechtigte etwa bei Verunreinigung des Untergrunds durch Ereignisse in der Garage (z.B. durch austretendes Öl oder bei Explosion etc.) aufzukommen.

    Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2023, 20 W 29/23

    Bürgerservice Hessenrecht


    Zschieschack, „GEG-Novelle („Heizungsgesetz“) und Wohnungseigentumsrecht: Was gilt wann und für wen?“, NZM 2023, 817 ff.

    Zur Eintragung der unbekannten Erben siehe diese Threads:

    Grundbuchberichtigung unbekannte Erben - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen. Nunmehr beantragt der Gläubiger die Berichtigung des GB vAw, da die Eigentümerin verstorben ist. Die Erben sind…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder

    jonas
    24. August 2017 um 11:46

    Helfen diese Threads?

    Prinz
    24. März 2023 um 11:35

    oder

    Ausländischer Güterstand - Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB nicht mehr möglich - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Nur als Hinweis: Art. 15 EGBGB ist mit Wirkung vom 29.01.2019 aufgehoben. Eine Rechtswahl für in Deutschland befindlichen Grundbesitz nach Art. 15 Absatz 2…
    www.rechtspflegerforum.de

    Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wurde durch Art. 9 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018, BGBl. I Nr. 47 2018, 2573 ff. mit Ablauf des 28.01.2029 (s. Art. 10) aufgehoben, gilt allerdings für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden noch fort (Art. 229 § 47 EGBGB Absatz II Nr. 1). Allerdings bleibt das Ergebnis (Geltung des gesetzlichen deutschen Güterstandes) gleich.

    Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts

    Gutachten/Abruf-Nr: 199910; Erscheinungsdatum: 20.11.2023; erschienen im DNotI-Report 22/2023, 172-174

    Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts - DNotI

    b) Rechtsgeschäftliche Vertretung bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH; keine Möglichkeit der Genehmigung bei einseitigen Rechtsgeschäften; Vorlage der formgerechten Vollmacht nach Beurkundung; Abhandenkommen der Vollmachtsurkunde

    Gutachten/Abruf-Nr: 200970; Erscheinungsdatum: 20.11.2023; erschienen im DNotI-Report 22/2023, 169-172

    Rechtsgeschäftliche Vertretung bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH; keine Möglichkeit der Genehmigung bei einseitigen Rechtsgeschäften; Vorlage der formgerechten Vollmacht nach Beurkundung; Abhandenkommen der Vollmachtsurkunde - DNotI


    Burchardi, „Die GbR nach Inkrafttreten des MoPeGs – Ein Überblick über examensrelevante Änderungen“, JA 2023, 981 ff.

    Es ist hier wohl eher so, dass die phG (spätestens) mit ihrem Erlöschen aus der KG ausgeschieden ist, ....

    Das hatte ich ja in dem von Kai in #2 eingestellten Link

    Prinz
    14. Juli 2023 um 13:43

    beschrieben. Die Threadstarterin geht aber in # 4 davon aus, dass dieser Link nicht weiterhilft. Wie Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, § 32 RN 38 ausführt, lässt sich allein anhand der Eintragung im Handelsregister eine Gesamtrechtsnachfolge durch Abschichtung auch nicht erschließen. juni: Was steht denn dazu in der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter ?

    Vielleicht lässt sich unter Berufung auf den Beschluss des KG Berlin 22. Zivilsenat vom 09.09.2019, 22 W 93/17

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    die Wiedereintragung der KG erreichen. Der Leitsatz lautet: „Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.“

    Wie hier ausgeführt

    Löschungsbewilligung für Hypothek-Gläubiger ist eine aufgelöste KG - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo zusammen, ich habe hier folgenden ererbten Fall: Im Grundbuch ist als Gläubiger einer brieflosen Hypothek die X- KG eingetragen. Das Recht wurde schon…
    www.rechtspflegerforum.de

    wird allerdings dann, wenn es sich bei dem eingetragenen Berechtigten nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG überwiegend abgelehnt. Lediglich für die Publikumskommanditgesellschaft soll der Nachtragsliquidator in entsprechender Anwendung von § 273 IV AktG vom Gericht zu bestellen sein (siehe etwa BGH, Urteil vom 2. 6. 2003 - II ZR 102/02 = NJW 2003, 2676).

    1. Der Umfang des Ausschlusses von Handlungen durch eine Unterlassungsdienstbarkeit kann auch durch Bezeichnung der noch gestatteten Handlungen beschrieben werden.

    2. Dass dem Eigentümer nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibt, steht nicht per se der Zulässigkeit der Unterlassungsdienstbarkeit entgegen.

    3. Die Bezeichnung „Seniorenwohnheim“ genügt im Rahmen der Eintragung der Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz.

    4. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Unterlassungsdienstbarkeit an mehreren Wohneigentumseinheiten, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der entsprechenden Eintragung bei den anderen Einheiten (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 11).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 14.11.2023, 34 Wx 167/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 14.11.2023 – 34 Wx 167/23 e


    Kindermann, „Verfügung über das Vermögen im Ganzen“, NJW-Spezial 2023, 644 ff.

    Rubner/Leuering, „Personenhandelsgesellschaftsrecht für Freiberufler nach dem MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 655 ff.