Beiträge von Klaubergerin

    @ Araya: ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Den Termin will ich gar nicht aufheben. Für mich ging es um die Frage, ob ich die Entscheidung über den Zuschlag aussetze, bis das LG über meine Nichtabhilfe entschieden hat oder ob ich nicht abhelfe, den Zuschlag erteile und dann die Sache wegen des Rechtsmittels zum LG schicke. Die Variante, über die Beschwerde im Zuschlagsbeschluss zu entscheiden, wäre eine neue Überlegung. Danke für die Anregung :)

    Guten Morgen allerseits,

    ich habe eine Frage zum Procedere:
    Die Schuldnerin legt 1 Woche vor dem Zwangsversteigerungstermin Rechtsmittel gegen die Höhe des festgesetzten Verkehrswertes ein. Der Beschluss ist ihr gegenüber rechtskräftig. Wiedereinsetzung ist nicht beantragt und auch nach den angegebenen Gründen nicht angezeigt. Gemäß § 570 ZPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht über die fristgerechte Einlegung des RM.

    Wie gehe ich nun rein praktisch vor?:
    Var a) ich setze den Termin zur Entscheidung über den Zuschlag aus bis das Beschwerdegericht entschieden hat
    Var b) ich erteile den Zuschlag, weil die Verkehrswertfestsetzung ohnehin nie eine absolute Rechtskraft erfährt und ich sie deshalb für die Zuschlagserteilung nicht benötige, so auch Stöber, 22. Auflage Randnummer 17 zu § 87 in Verbindung mit Randnummern 70 ff zu § 74 a ZVG ( in der Vorausgabe auch Randnummer 8.9 zu § 74a ZVG)


    Wie würdet Ihr entscheiden?

    Guten Morgen liebe Mitstreiter*innen,


    ich habe einen Zwangsversteigerungstermin aufgehoben, da der Inso-Verwalter dies beantragt hat mit der Begründung, er sei erst seit kurzem im Amt und nach seinen bisherigen Erkenntnissen sei es für dieInsolvenzmasse günstiger, wenn man das Objekt gemeinsam mit einem anderenObjekt des Schuldners verwerten würde.
    Aus diesem Grund habe ich dem Antrag stattgegeben, da die Gläubigergesamtheit grundsätzlich das größere Gewicht gegenüber den Interessen eines einzelnen Gläubigers hat, so auch Stöber Randnummer 6 zu § 30 d ZVG.

    Mit der Einstellung habe ich eine Auflage nach § 30 e ZVG verbunden.

    Nun beschweren sich beide. Der Gläubiger wehrt sich gegen die Einstellung an sich. Er führt aus, dass er die Verwertung im Rahmen der Zwangsversteigerung nach wie vor für eine sinnvolle und wirtschaftliche Lösung hält.

    Ferner führt er aus, dass sich bei einem freihändigenVerkauf der Erlös um den von dem Insolvenzverwalter gewünschten Massekostenbeitrag reduzieren würde. Das wäre für sie nachteilig.
    Da ich von Inso keine Ahnung habe, kann ich das leider nicht beurteilen.

    Daher meine Frage: Wie schätzen andere Kollegen die Argumentation der Gläubigerin ein?

    Der Inso-Verwalter beschwert sich über die Auflage. Der Massebestand sei 0. Die werde sich auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrensvoraussichtlich nicht ändern.

    Meine zweite Frage wäre daher, wie andere Kollegen hierentscheiden würden. Meiner Meinung nach ist das unerheblich. Die Auflage musste zwingend erfolgen. Es war nicht auf den Massebestand abzustellen.

    Über Eure/Ihre Einschätzungen würde ich mich sehr freuen.

    Hallo in die Runde,

    die STA hat im Rahmen der Vermögensabschöpfung bzw im Ermittlungsverfahren zur Vermögenssicherung im Grundbuch ein Veräußerungsverbot und eine Arresthypothek eintragen lassen.

    Ich habe dennoch die Zwangsversteigerung angeordnet, was der STA so gar nicht gefällt. Sie beruft sich auf § 111h Abs. 2 Satz 1 STPO, wo steht, dass die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, für die Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig ist.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es sich um ein relatives Veräußerungsverbot gemäß § 136 BGB handelt, welches in diesem Fall gegenüber der bereits eingetragenen Grundpfandgläubigerin unwirksam ist. Somit kann das Verfahren fortgesetzt werden.

    Nun hat die STA die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Zwangsversteigerungsvermerk beantragt/angeregt.

    Hat jemand Erfahrung mit § 111h StPO? Gibt es schon Entscheidungen?

    Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

    Guten Morgen an alle Nachlassexperten,

    ich habe noch nie Nachlasssachen bearbeitet, habe jetzt aber ein Problem in einer K-Sache und benötige etwas Nachhilfe und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

    Also: A ist gestorben und wird von seiner Frau B beerbt. Zugleich wird wegen Überschuldung des Nachlasses die Nachlassinsolvenz angeordnet. (Es bestehen Gesellschaftsanteile an einer GbR)

    Frage 1:
    Warum hat denn B nicht ausgeschlagen? Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, den man sich selber denken kann?

    Frage 2:
    Wer tritt in die Rechtsstellung des A ein, z.B. in einem Prozess oder in einem Zwangsversteigerungsverfahren? Der Insolvenzverwalter oder B?:gruebel:

    Nun ist B auch noch verstorben.

    Daher Frage 3:
    Bleibt das Insolvenzverfahren bestehen?

    Vielen Dank im Voraus!!!!

    Hier der wesentliche Teil meiner Begründung in dem Zurückweisungsbeschluss:

    "Gemäß § 17 ZVG darf die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.
    Diese Identität lässt sich bei einer GbR nur feststellen, wenn die Bezeichnung der GbR im Grundbuch mit der im Titel übereinstimmt. Das ist nur der Fall, wenn der Titel die Gesellschafter ausweist und diese mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. Hat sich der Gesellschafterbestand geändert, muss die Änderung deshalb nicht nur im Grundbuch nachvollzogen werden, sondern auch auf dem Titel, BGH, Beschl. V. 02.12.2010 V ZB 84/10."

    Daneben habe ich der Gläubigerin noch folgendes mitgeteilt:
    Gemäß §§ 47 GBO, 15 GBV sind bei einer GbR immer auch die Gesellschafter einzutragen. Gemäß § 899a BGB gilt die Anscheinsvermutung, dass (nur) die eingetragenen Gesellschafter über Rechte der Gesellschaft verfügen können.
    Die im Titel benannten Gesellschafter könnten demnach nicht einmal das Grundstück veräußern, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. Sie könnten auch die Grundschuld nicht wirksam ablösen. Dadurch würden der GbR wesentliche Rechte entzogen werden.

    Ihrer Auffassung, dass Zustellung an einen Gesellschafter genügen kann, vermag hier ebenfalls nicht gefolgt werden, was angesichts der getroffenen Entscheidung allerdings dahinstehen kann.
    Der §125 HGB ist eine Spezialvorschrift, deren analoge Anwendung sich hier nicht gebietet.
    Da die GbR keinen geschäftsführenden Gesellschafter hat, kann sie nur gemeinschaftlich handeln, § 709 BGB.
    Das würde in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch bedeuten, dass nur alle Gesellschafter zusammen entsprechende Anträge stellen können. Das wiederum setzt voraus, dass alle Gesellschafter zweifelsfrei feststehen und den Anordnungsbeschluss erhalten haben.

    Ferner wird darauf hingewiesen, dass Frau E zwischenzeitlich verstorben ist. Insoweit bedarf es auch einer Rechtsnachfolgeklausel bzgl des landgerichtlichen Urteils.
    In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, dass Urteil bezüglich der unbekannten Erben des Herrn F berichtigen zu lassen, nachdem dessen Erben nun feststehen.


    schweeeeeere Geburt!!

    Jetzt habe ich Stunden an einem weiteren Post gesessen und nun ist alles weg:mad::mad::mad::mad::mad:

    Also Kurzfassung:
    Nach erneuter Erörterung hier im Haus und vielem lesen, werde ich den Antrag zurückweisen.
    Grund:
    31. Auflage Zöller, Randnummer 4a zu § 750 ZPO. Dort steht, dass BGH immer noch für die Anordnung einer Zwangsversteigerung die gleichlautende Bezeichnung der Gesellschafter in Titel und Grundbuch verlangt. Dies erfordere stets zumindest die Feststellung, dass die Sch GbR im Titel mit der im Grundbuch übereinstimmt.

    Das kann ich hier nicht mit Sicherheit feststellen. Vielleicht ist mittlerweile eine ganz neue GBR mit gleichem Namen entstanden, die die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück dulden muss. Das ist aber nur die materiell rechtliche Feststellung des Landgerichts.
    Ob diese Gesellschaft mit der GbR im Grundbuch übereinstimmt, kann ich nicht mit Sicherheit feststellen. Daher soll die Gläubigerin erst das Grundbuch berichtigen lassen........


    1. Ein Besetzungsrecht besteht immer nur für 10 bis 25 Jahren. In meinem Fall ist das Recht abgelaufen und kann gelöscht werden


    --> Recht nicht mehr ins gG aufnehmen und dadurch zum Erlöschen bringen (nachdem die Stadt den "Ablauf des Rechts" schriftlich bestätigt hat).

    gute Idee!

    Das Recht erlischt jedoch in der Versteigerung. In diesem Fall ist der Ersteher noch weitere drei Kalenderjahre nach dem Zustand an die Kostenmiete gebunden.


    Wie kann denn das sein? Wenn ein Recht erlischt, ist es vom Ersteher nicht zu übernehmen. Weshalb bzw. auf welcher Grundlage sollte der Ersteher dann an etwas "gebunden" sein?


    wegen § 17 Wohnungsbindungsgesetz, da steht das drin.

    Und Vorsicht! Man muss strikt trennen zwischen dem Besetzungsrecht der Stadt (Recht Abteilung II) und der öffentlichen Förderung mit Wohnpreisbindung (sog. Kostenmiete). Letzteres wird in der Regel von der NRW Bank finanziert und mit einer Hypothek gesichert.

    JoansDong
    Kann man wirklich nicht anordnen?
    Mein Fall: Im GB steht seit 2012: Eigentümer ist die XY GbR, Gesellschafter sind A, B, C, D,
    Gläubigerin erwirkt einen Duldungstitel gegen die GBR im Dezember 2015. Im Urteil steht: XY GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A, C, E und F muss die Vollstreckung dulden.
    Ich habe die Prozessakte beigezogen. Aus der ergibt sich aus den eingereichten Schriftsätzen, dass die GbR nicht durch Tod erlischt, teilweise sind nicht nur Gesellschafter gestorben, sondern es sind auch Austritte und Anwachsungen etc pp erfolgt.
    Ich habe mich nun auf den Standpunkt gestellt, dass für mich erkennbar gegen die (teilrechtsfähige) GbR vollstreckt werden darf, die auch im Grundbuch steht. Außerdem wird das Landgericht anhand aller vorgelegten Urkunden und Verträge der Gesellschafter geprüft haben, wie die Rechtsnachfolge zu den ursprünglichen Gesellschaftern ist. Ich würde nun anordnen. Oder steht § 17 ZVG immer noch im Wege? Das GB prüft aber auch gerade, ob es das GB berichtigen kann aufgrund dieser ganzen Erkenntnisse.

    Ich habe auch zustellungsfähige Anschriften aller Gesellschafter. Mir stellt sich die Frage, ob Zustellung an einen Gesellschafter genügt in analoger Anwendung des § 125 HGB. Es gibt keinen geschäftsführenden Gesellschafter. Hat jemand Erfahrung damit?

    Ein weiteres Problem gibt es auch noch: Gesellschafter A ist zwischen dem landgerichtlichen Urteil und dem Antrag auf Zwangsversteigerung gestorben. Das habe ich der Grundakte genommen. Da wird wohl der Gläubiger den Titel umschreiben lassen müssen, oder?


    Wer hat bloß diese GbR´s erfunden......:eek::confused:

    Danke JoansDonk.

    so habe ich das bis eben auch gesehen. Nun habe ich bei der Stadt angerufen und folgendes erfahren:
    1. Ein Besetzungsrecht besteht immer nur für 10 bis 25 Jahren. In meinem Fall ist das Recht abgelaufen und kann gelöscht werden!!!!
    2. Es besteht eine Bindung an die Kostenmiete. Das Objekt war öffentlich gefördert durch die NRW Bank. Das Recht erlischt jedoch in der Versteigerung. In diesem Fall ist der Ersteher noch weitere drei Kalenderjahre nach dem Zustand an die Kostenmiete gebunden.


    Wieder was gelernt!!

    Ja, den Zuzahlungsbetrag § 51 Abs. 2 ZVG meinte ich.

    Tja, genau das ist mein Problem. Ich bin keine Kauffrau (Trotz EPOS Fortbildung :-)). Vielleicht wäre das Objekt ohne das Besetzungsrecht keinen Cent mehr wert, weil ich außer den Leuten, die die Stadt mir vorschlägt, niemanden als Mieter finden würde. Vielleicht weiß ich aber, dass der aktuelle Wohnungsmarkt mir eine bessere Ausbeute ermöglichen würde ohne Besetzungsrecht der Stadt. Dann wäre ich in meinen Gewinnen eingeschränkt und das Objekt ist vielleicht nur die Hälfte wert. Bzw anders formuliert: Ohne das Besetzungsrecht würde ich vielleicht statt der 625.000,00 EUR 900.000,00 EUR bezahlen.

    Daher ja die Frage nach Erfahrungen..........

    Hallo zusammen,

    musste schon mal jemand ein Besetzungsrecht (auch Belegungsrecht) berücksichtigen? In der Versteigerung ist ein Mehrfamilienhaus. Das Objekt ist öffentlich gefördert. Bezüglich aller Wohnungen darf die Stadt den Mieter bestimmen. Genauer gesagt: Sie gibt dem Eigentümer mehrere Mieter vor, und der darf sich von denen einen aussuchen. Im Gegensatz zum Gutachter bin ich schon der Auffassung, dass das eine Wertminderung darstellt. Stöber sagt auch nichts zu der Berechnung und stellt auf den Einzelfall ab.

    Der Gesamtwert des Objektes beträgt 625.000,00 EUR. 8 Wohnungen, alle vermietet, mittlerer Unterhaltungszustand. Drumherum sozialer Wohnungsbau.

    Auch wenn die Frage hypothetisch ist, denn das Recht wird in jedem Fall noch bestehen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, muss ich ja etwas in Ansatz bringen........:gruebel:

    Vielen Dank im Voraus!

    Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Den Wertfestsetzungsbeschluss habe ich damals nicht geändert. Das war auch unproblematisch. Du kannst auch im Termin verkünden, dass sich die anderen Werte durch den Verkauf und Wegfall nicht geändert haben. Ich hatte allerdings riesigen Stress mit dem Käufer des vorab verkauften Objektes. Der hat eine riesige Welle gemacht, weil in der Veröffentlichung und in dem Gutachten Details über sein Objekt standen und er deswegen Anrufe bekam. Das hatte ich nicht bedacht :oops: Ich habe also dann ein Gutachten anfordern müssen, dass sich nur auf das verbleibende Objekt bezog. Also mein Tipp: Verkehrswertfestsetzung ist unproblematisch, aber pass bei der Terminsbestimmung und der Veröffentlichung des Gutachtens/Exposées auf! :);)

    Nein Ulf, Du liegst da schon ziemlich richtig. Ich betrachte nur das dingliche Recht und nicht den Kreditvertrag. Ich bin auch auf die Klagebegründung gespannt. Wenn bis zum Termin nichts kommt, würde ich das auch so begründen.
    Ich möchte aber auch nicht ausschließen, dass das Landgericht sagen könnte, wenn der Kreditvertrag unwirksam ist, entfällt auch das Sicherungsbedürfnis durch die Grundschuld und damit wäre eine Vollstreckung aus dieser Grundschuld untunlich. (Obwohl das auch meinem Verständnis von der nicht akzessorischen Grundschuld widersprechen würde).

    Danke für Eure Antworten!

    So eine ganz klare Meinung in die ein oder andere Richtung scheint es ja nicht zu geben.
    Der Termin hat stattgefunden. Ich habe den Beistand zu gelassen, weil ich das enge Vertrauensverhältnis zwar arg bezweifelt habe (der Mann ist schon in anderen Terminen mit aufgeschlagen), ich aber nicht das behauptete und vorgetragene Vertrauensverhältnis widerlegen konnte. Außerdem waren die Anträge tatsächlich auch schriftlich abgefasst und vom Schuldner unterschrieben. Von daher war es dann auch wurscht! Die juristischen Kenntnisse hatte er.

    Am Ende des Termins gab es ein zuschlagsfähiges Gebot. Mit Zustimmung des Meistbietenden und der Bank habe ich die Entscheidung für zwei Wochen ausgesetzt. Sicherheit wurde nicht verlangt. Nun bin ich mal gespannt, ob der Schuldner binnen zwei Wochen Klage beim LG einreicht.

    Der eigentliche Hintergrund war der, dass der Sohn eine Finanzierungszusage hat und das Objekt übernehmen möchte.
    Die Bank hatte bereits eine aktuelle Forderungsaufstellung geschickt (wovon der Terminsvertreter nichts wusste). Es fehlte noch eine Aufstellung einer letztrangigen Bank. Demnach würde die Finanzierungszusage sogar den aktuellen Forderungsstand abdecken.

    Ich bin gespannt.........;)