Ok. Sehr gut.
Ich dachte das auch so, wollte aber nochmal auf Nummer sicher gehen, falls hier eine Beschwerde kommt
Vielen Dank für die Antworten.
Ok. Sehr gut.
Ich dachte das auch so, wollte aber nochmal auf Nummer sicher gehen, falls hier eine Beschwerde kommt
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Hallo an Alle,
ich habe eine Frage zur Vorlagepflicht an den Richter in Nachlasssachen.
Ich hatte ein Eröffnungsverfahren mit zwei "Testamenten". Aus beiden ergibt sich ansatzweise ein letzter Wille der Erblasserin, jedoch sind beide nicht unterschrieben. Es ergibt sich auch nicht annähernd etwas, was als Unterschrift angesehen werden könnte. Das erste ist ein Brief, welcher eigentlich mitten im Satz aufhört. Das andere ist auf den Fall des Ablebens formuliert, jedoch auch eindeutig ohne Unterschrift.
Auf die fehlende Form hatte ich bereits im Eröffnungsprotokoll hingewiesen.
Die zwei in dem Testament bedachten Personen haben nun trotzdem über eine Notar einen Erbscheinsantrag gestellt auf sich beide je zur Hälfte.
Ich hatte mit den Personen bereits vor Eingang des Erbscheinsantrags mehrfach telefonischen Kontakt und hatte ihnen die Formproblematik erläutert.
In Rheinland-Pfalz wurde umfassend von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, sodass ich für das Erbscheinsverfahren vorrangig erst einmal zuständig bin.
Ich würde den Antrag eigentlich gerne direkt zurückweisen. Gesetzliche Erben, die ich anhören und die Einwände erheben könnten, habe ich keine. Ich habe bereits Nachlasspflegschaft aufgrund eines Hausgrundstücks angeordnet.
§ 19 II RpflG ist wie folgt formuliert:
"(...) dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden."
Die Zurückweisung des Antrags wäre ja auch eine Entscheidung. Und natürlich würden die Beteiligten Einwände gegen die Zurückweisung erheben, wenn ich Ihnen vorher nun nochmal mitteilen würde, dass ich den Antrag zurückweisen möchte.
Aber Einwände gegen den Erlass der beantragen Entscheidung wären das ja dann nicht.
Ich bin mir unsicher, wie ich hier § 19 II RpflG verstehen soll.
Sollte ich die Akte am besten direkt dem Nachlassrichter vorlegen zur weiteren Bearbeitung oder kann ich die Zurückweisung selbst machen?
Für Meinungen wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Brine
ie Regelung zur Vorlage der Kostenbelege ist gestrichen, sie sollen zwar trotzdem vorgelegt werden müssen, aber die Diskussion ist vorprogrammiert.
Das hab ich auch genauso in meiner Stellungnahme geschrieben. Ich prophezeie die Diskussionen und Zwischenverfügungen jetzt schon 🙄
Hat schon jemand davon gehört, dass die alten Vordrucke nun bis zum 1. Mai 2025 genutzt werden können sollen, anstatt wie bisher geplant bis zum 01.12.2023 ?
"Mit Blick auf die noch andauernde Anpassung der Formulare soll hierdurch die in § 6 ZVFV enthaltene Übergangsregelung verlängert werden. Danach sollen die Formulare in der Fassung der ZVFV vom 16. Dezember 2022 ausschließlich erst bei Antragstellung bzw. Beauftragung ab dem 1. Mai 2025 zu nutzen sein."
Das kam als Nachtrag zur Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungs-formular-Verordnung vom Schreiben BMJ vom 06.09.2023
(Länderbeteiligung; Frist: 22. September 2023)
Habe ich auch heute morgen bekommen.
Alles anzeigenHier in Rheinland-Pfalz dürfen ja auch die Verbandsgemeinden und die Ortsbürgermeister öffentlich beglaubigen. Das führt immer wieder zu Schwierigkeiten, weil (so mein Eindruck) die ehrenamtlichen Bürgermeister oft nicht wissen, was sie da machen. Auch bei manchen Verbandsgemeinden achtet man nicht immer auf den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung. Wenn wir bei einer amtlichen Beglaubigung dann darauf hinweisen, dass damit die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, stößt das bei den Beteiligten auf Unverständnis, weil sie davon ausgehen, dass die Verwaltungsbehörde das schon richtig macht und ja letztlich dieselben Daten bestätigt werden.
Wie kann man einem Laien den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung erklären?
Aus meiner Tätigkeit als Ratschreiber in Baden-Württemberg kenne ich die Problematik.
Durchaus in regelmäßigen Abständen sehen wir Urkunden die entweder von irgendwelchen Gemeinden (sowohl von den kleinsten Gemeinden bis zur kreisfreien Stadt) amtlich beglaubigt wurden, obwohl eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist (mehrmals sind mir dabei jetzt auch schon Erbausschlagungen und Vorsorgevollmachten untergekommen), oder von einem Ratschreiber in abenteuerlicher Weise öffentlich beglaubigt werden sollten.
Das größte Problem für uns ist es, den Bürgern zu erklären, dass die amtliche Beglaubigung (bzw. die nicht ordnungsgemäße öffentliche Beglaubigung), die sie von ihrer Wohnortgemeinde erhalten und (nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung) bezahlt haben, faktisch wertlos ist.
Das stößt natürlich regelmäßig auf absolutes Unverständnis bei den Bürgern, denn die gehen ja davon aus, dass ihre Gemeinde sie richtig beraten und unterstützt hat und man ihnen jetzt nochmal eine weitere kostenpflichtige Beglaubigung abverlangt.
Wir machen uns dann in der Regel die Mühe und besprechen mit den entsprechenden Gemeinden die Problematik, weisen auch auf die Risiken hin und geben Muster-Texte und Checklisten für den Beglaubigungsvermerk weiter.
Das hat meistens sehr gut geklappt, gerade auch die Mitarbeiter bei den kleineren Gemeinden sind für die Hinweise wirklich dankbar, denn die haben (so zumindest unsere Einschätzung) oft leider nur rudimentäre Kenntnisse im Beglaubigungsrecht, was dazu führt, dass Sachen beglaubigt werden "weil wir das schon immer so gemacht haben", ohne wirklich zu hinterfragen, ob sie dazu überhaupt befugt sind - wenn sie dann auch niemand auf den Fehler hinweist, geht das einfach immer so weiter.
Die Gespräche erzielen aus meiner Sicht einen doppelten Effekt - zum einen gelangen weniger "falsch beglaubigte" Urkunden in Umlauf und gleichzeitig werden die Bürger in den entsprechenden Gemeinden bereits frühzeitig auf die richtige Form der Beglaubigung hingewiesen, denn gerade bei uns im ländlicheren Raum gehen die Bürger sobald sie irgendetwas für eine Behörde benötigen erstmal im Rathaus vorbei, um dort beraten zu werden. Wenn sie dann dort schon falsch beraten werden, zieht sich das durchs ganze Verfahren durch und führt im Ergebnis zu unnötigem Frust und Unverständnis seitens der Bürger, die ja (aufgrund der Hinweise im Rathaus) davon ausgehen, alles richtig gemacht zu haben.
Ich kann aus meiner bisherigen Erfahrung daher wirklich empfehlen (obwohl das definitiv nicht eure Aufgabe und allenfalls auch nur mittelbar euer Problem ist), sofern von einer Gemeinde gehäuft nicht ordnungsgemäß beglaubigte Urkunden eingehen, mit den Gemeinden Kontakt aufzunehmen und zu versuchen sie für das Thema zu sensibilisieren.
Wie gesagt hat das meistens sehr gut geklappt - aber natürlich auch nicht immer...Ich hatte auch schon das Gefühl, dass mein Gegenüber wirklich überhaupt nicht verstehen konnte oder wollte, was der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung ist, da bringt alles zureden nichts.
Eventuell bringt Euch das Vorgehen ja auch weiter 😊
Haben wir bei uns hier tatsächlich schon mehrfach versucht. Wir haben sogar schon angeboten, für die Bürgermeisterdienstbesprechungen was vorzubereiten, damit es besser läuft. Das Problem liegt bei uns einfach darin, dass die Bürgermeister nicht ordentlich geschult werden.
Die Lösung der Verbandsgemeinde war dann bei uns, dass man den Bürgermeistern die richtigen Stempel für die öffentliche Beglaubigung entzogen hat und ihnen gesagt hat, se sollen das nicht mehr machen. Das funktioniert nur leider auf mehreren Ebenen nicht, da in unseren vorgefertigten Schreiben die Bürgermeister weiterhin drin stehen und diese dann noch mehr Unsinn machen, in dem sie dann erst recht die falschen Stempel benutzen.
Das Thema ist leider einfach zum Davonlaufen hier ...
Hier in Rheinland-Pfalz dürfen ja auch die Verbandsgemeinden und die Ortsbürgermeister öffentlich beglaubigen. Das führt immer wieder zu Schwierigkeiten, weil (so mein Eindruck) die ehrenamtlichen Bürgermeister oft nicht wissen, was sie da machen. Auch bei manchen Verbandsgemeinden achtet man nicht immer auf den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung. Wenn wir bei einer amtlichen Beglaubigung dann darauf hinweisen, dass damit die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, stößt das bei den Beteiligten auf Unverständnis, weil sie davon ausgehen, dass die Verwaltungsbehörde das schon richtig macht und ja letztlich dieselben Daten bestätigt werden.
Wie kann man einem Laien den Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung erklären?
Tagtäglich das Problem - insbesondere in Nachlass, wo dann auch Ausschlagungsfristen laufen, ist das echt nicht witzig.
Die amtliche Beglaubigung statt der öffentlichen ist da fast noch das kleinste Übel was einem unterkommt. Am besten sind die „Beglaubigungen“ nur mit Unterschrift und Siegel ohne jeglichen Text oder die mit Stempel: Die Abschrift stimmt mit der vorliegenden Urschrift überein.
Vor ein paar Wochen habe ich eine Ausschlagung drei mal vom selben Bürgermeister beanstandet bis die Leute am Ende doch zu mir kamen.
Ich wünschte se würden es in RLP abschaffen oder nur noch auf die Vg‘s oder Stadtverwaltungen beschränken. Da geht es zumindest wesentlich seltener schief.
Von den Bürgermeistern ist bei uns vielleicht 1 von 10 öffentlichen Beglaubigungen richtig. Und ein Lerneffekt ist gar keiner vorhanden, weil es genauso ist wie du schreibst, die Bürgermeister wissen gar nicht was sie da tun
....
Jetzt hat der eine Gerichtsvollzieher alle Pfübse zurückgegeben an uns, weil er nicht elektronisch zustellen kann, weil er gar keine Signierkarte hat......
Das ist wohl ein ausschließlich persönliches Problem des Gerichtsvollziehers, was keine Einfluss auf dessen Zuständigkeit hat.
Die GVO stellt insoweit ausschließlich auf die Empfangsmöglichkeit des Drittschuldners und nicht auf etwaiges Unvermögen des Zustellorgans ab.
Das heißt es ist ja dann auch gut vertretbar, wenn ich sage, wenn du nicht zustellen kannst, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann leite du die Anträge auch weiter an die entsprechenden Stellen zur Zustellung oder? Das ist dann nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.
Ich habe grad folgendes Problem bei uns im Hause. Ich habe zwei Gerichtsvollzieher bei uns im Bezirk. Es wurde mit beiden eigentlich vereinbart, dass zumindest hinsichtlich der Drittschuldner, wo eine elektronische Zustellung möglich sein könnte (Banken, Finanzamt etc) zunächst eine Übersendung an die beiden erfolgt und dann der GV prüft, ob eine Zustelladresse vorhanden ist.
Jetzt hat der eine Gerichtsvollzieher alle Pfübse zurückgegeben an uns, weil er nicht elektronisch zustellen kann, weil er gar keine Signierkarte hat.
Jetzt müsste meine Geschäftsstelle sämtliche Schreiben neu fertigen für die Gerichtsvollzieherverteilerstellen am Ort des Drittschuldners.
Das missfällt mir jedoch ehrlich gesagt.
Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, dass wenn er die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Zustellung noch nicht bei sich geschaffen hat, obwohl er wusste, dass dies erforderlich ist, dass er dann auch bitte die Weiterleitung an die zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstellen selbst vornehmen soll (mit einem entsprechenden Vermerk, dass er nicht elektronisch zustellen kann) ?
Soll ich ihm weiter die Aufträge zur Zustellung weiterleiten, obwohl ich weiß, dass er nicht elektronisch zustellen kann?
Ich vermute mal, es geht um die Targobank. Die hat neuerdings die Rolle zuzu und ist damit zum elektronischen Empfang nach § 840 ZPO bereit.
War bei mir auch so. Ich hab es auch zurück bekommen, hab dann aber auf § 16 II GVO verwiesen und es zurückgegeben. Woher soll mir bekannt sein, dass an die TargoBank elektronisch zugestellt werden kann? Aus dem PfüB ergibt sich das für mich nicht.
Ich weiß auch nicht, ob mein Gerichtsvollzieher elektronisch zustellen würde. Ist er dazu verpflichtet? Muss der Gläubiger das genau beantragen, dass eine elektronische Zustellung gewünscht wird?
Ich finde das alles im Moment grade sehr unglücklich mit den Zustellungen.
Bei uns in RLP gab es auch keinerlei Infos von oben über die Änderung. Ich habe sämtliche Kenntnisse nur hier aus dem Forum und so eine richtige einheitliche Linie gibt es nicht.
Was macht ihr denn wenn das Kreuz für die Ausfertigung fehlt? Nur beglaubigte Abschriften erteilen und den Zorn der Gerichtsvollzieher riskieren?
Genau so gemacht.
Ich hatte sogar in einer eh erforderlichen Zwischenverfügung reingeschrieben, dass Ausfertigungen nach dem neuen Formular nur noch auf Antrag erteilt werden und es hier nicht beantragt wurde. Kam keine Änderung.
Gab natürlich Ärger mit der Gerichtsvollzieherin, die sich geweigert hat zuzustellen.
Der Gläubigervertreter hat dann im Nachhinein noch eine Ausfertigung beantragt.
Das ist alles sehr unglücklich in meinen Augen.
Alles anzeigenAuf Rückfrage teilte die Verwaltung mit, dass wegen der Zentralisierung der Handelsregister- und Insolvenzabteilung bei dem hiesigen Gericht (dort tummeln sich dann SÄMTLICHE Anwärter des hiesigen LG-Bezirks!) und wegen der Unterrichtspläne im Begleit-Unterricht kein anderes Zeitfenster offen war.
Dass die verbliebenen zwei Rechtspfleger im Grundbuchamt im Sommer zusätzlich zur Urlaubs-Vertretung noch vier oder mehr Anwärter ausbilden sollen, finde ich grenzwertig.
Wenn ich das so lese, scheint in einigen Bundesländern hinsichtlich Ausbildung wirklich manches im Argen zu liegen.
Im hiesigen Bereich habe ich es noch nie erlebt, dass alle Anwärter zeitgleich in der gleichen Abteilung aufschlagen. Selbst an kleineren Gerichten kann man das besser verteilen. Da fängt eben Anwärter A in der Zivilabteilung an, Anwärter B in der Familienabteilung und Anwärter C im Grundbuch.
Und auch im hiesigen Bundesland gibt es Begleitunterricht während der Praktika.
Dass alle Anwärter bei euch zwangsläufig (?) in die zentralisierten Abteilungen kommen (müssen), halte ich auch für ein Unding.
Das wird bei uns jetzt so laufen müssen, dass wir auch nicht 4 Wochen am Stück einen Ausbildungsabschnitt haben, sondern öfters Switchen müssen, da mein Dezernat das einfach sonst nicht her gibt.
Problem daran ist, dass das OLG das halt nicht möchte. Die wollen, dass die Praxisausbildung genau parallel zur Arbeitsgemeinschaft läuft und genau so wie der Modulplan das vorsieht.
Denen ist das halt relativ egal wie wir das umsetzen sollen.
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenIm Falle des § 450 Abs. 1 FamFG muss vor Antragstellung versichert werden, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist. Mangels eigener Kenntnis vom Bestehen der Forderungen, kann auch nicht versichert werden, dass keine ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 Wx 254/19:
Für eine Glaubhaftmachung, die nach §§ FAMFG § 450 FAMFG § 450 Absatz III 1, 31 FAMFG § 450 Absatz I FamFG insbesondere durch eidesstattliche Versicherung erfolgen kann, reicht regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 31 Rn. 3). Die eidesstattliche Versicherung stößt jedoch dann auf Schwierigkeiten, wenn der Antragsteller, zB der Erbe oder – wie hier – der für die unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger (§ BGB § 1960 BGB § 1960 Absatz I 2 BGB), keine eigene Kenntnis vom Sachverhalt hat. Mangels eigener Wahrnehmung kann der Erbe oder der Nachlasspfleger dann nicht an Eides statt versichern, was der Eigentümer nach Übergang der Grundschuld auf sich selbst „mit seiner Grundschuld gemacht hat“. Der Erbe bzw. der Nachlasspfleger kann also in der Regel nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist (vgl. Senat RNotZ 2012, RNOTZ Jahr 2012 Seite 34; FGPrax 2019, FGPRAX Jahr 2019 Seite 46 = NJOZ 2019, NJOZ Jahr 2019 Seite 630; OLG Düsseldorf [25. ZS] RNotZ 2019, RNOTZ Jahr 2019 Seite 390; allg. Keidel/Sternal, § 31 Rn. KEIDELKOFAMFG FAMFG § 31 Randnummer 12).
16Auch hier kann die Bet. aus eigener Wahrnehmung verlässliche Angaben erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung am 6.6.2018 machen. Personen, die Angaben zu dem davor liegenden Zeitraum machen könnten, sind nicht bekannt.
Solche Smileys würde ich mir bei rechtlichen Unterhaltungen verbieten, da sie einfach nicht zum guten Umgangston gehören. Zudem gibt es auch mehr als eine Meinung.
Ich habe grade einen ähnlichen Fall. Eigentlich hätte das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Briefs durchgeführt werden sollen. Die Im Grundbuch eingetragene Gläubigerin weigert sich jedoch eine Zweit-Löschungsbewilligung zu erteilen.
Die Gläubigerin hat den Notar auf die Möglichkeit des Gläubigeraufgebots verwiesen.
Der Notar hat mir nun einen Entwurf des Antrags zur Prüfung eingereicht.
Mein Eigentümer steht unter Betreuung und die Betreuerin beantragt auch das Aufgebot. Wenn ich das hier so lese, kann die Betreuerin ja aber gar nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist?
Die Betreuung läuft seit 2017, die Betreuerin war jedoch nicht seit 2017 Betreuerin.Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?
Vermutlich ist es nur in der Schnelle formuliert, aber die Formulierung "Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?" finde ich püersönlich nicht glücklich. Unsere Aufgabe ist es die bestehenden Gesetze anzuwenden (auch wenn diese meiner Meinung nach verbesserungswürdig ist) und zu achten Das Problem alter Rechte betrifft die Eigentümer, Erben, pot. Erwerber, wie auch immer - aber nicht uns.
Dein Fall könnte genau auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 07.05.2013 - 25 Wx 21/13 passen.
Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
Kraftloserklärung vermutlich nicht möglich und aber dafür das Gläubigeraufgebot 10 Jahre nach Beginn der Arbeit der Betreuerin möglich. In deinem Fall sicher nicht 10 Jahre nach Beginn der Betreuung, sondern durch die konkrete Betreuerin.
Sollte jemand andere Rechtsprechung kennen bitte unbedingt einstellen, denn dieses Ergebnis ist wahrlich unbefriedigend....
Erst mal Danke für deine Rückmeldung.
Ja über meine Formulierung lässt sich wahrscheinlich streiten
Gemeint habe ich das aber natürlich eher im Sinne von, wie bekommen die Beteiligten die Grundschuld aus dem Grundbuch und natürlich ist es dann auch für uns unbefriedigend (wie du ja auch selbst geschrieben hast), wenn ich sagen muss, ja Betreuerin - stelle den Antrag nochmals in 10 Jahre, wo man ja auch gar nicht weiß, ob sie dann noch Betreuerin ist oder ob der Betreute noch lebt - und für die Erben würde ja dann auch wieder eine neue 10 Jahresfrist beginnen.
Ich vermute, dass das Haus hier verkauft werden soll zur Zahlung von Heimkosten etc. und es ist natürlich fraglich oder sogar unwahrscheinlich, ob bzw. dass ein Käufer das Recht übernehmen würde.
Alles anzeigenIm Falle des § 450 Abs. 1 FamFG muss vor Antragstellung versichert werden, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist. Mangels eigener Kenntnis vom Bestehen der Forderungen, kann auch nicht versichert werden, dass keine ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 Wx 254/19:
Für eine Glaubhaftmachung, die nach §§ FAMFG § 450 FAMFG § 450 Absatz III 1, 31 FAMFG § 450 Absatz I FamFG insbesondere durch eidesstattliche Versicherung erfolgen kann, reicht regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 31 Rn. 3). Die eidesstattliche Versicherung stößt jedoch dann auf Schwierigkeiten, wenn der Antragsteller, zB der Erbe oder – wie hier – der für die unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger (§ BGB § 1960 BGB § 1960 Absatz I 2 BGB), keine eigene Kenntnis vom Sachverhalt hat. Mangels eigener Wahrnehmung kann der Erbe oder der Nachlasspfleger dann nicht an Eides statt versichern, was der Eigentümer nach Übergang der Grundschuld auf sich selbst „mit seiner Grundschuld gemacht hat“. Der Erbe bzw. der Nachlasspfleger kann also in der Regel nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist (vgl. Senat RNotZ 2012, RNOTZ Jahr 2012 Seite 34; FGPrax 2019, FGPRAX Jahr 2019 Seite 46 = NJOZ 2019, NJOZ Jahr 2019 Seite 630; OLG Düsseldorf [25. ZS] RNotZ 2019, RNOTZ Jahr 2019 Seite 390; allg. Keidel/Sternal, § 31 Rn. KEIDELKOFAMFG FAMFG § 31 Randnummer 12).
16Auch hier kann die Bet. aus eigener Wahrnehmung verlässliche Angaben erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung am 6.6.2018 machen. Personen, die Angaben zu dem davor liegenden Zeitraum machen könnten, sind nicht bekannt.
Solche Smileys würde ich mir bei rechtlichen Unterhaltungen verbieten, da sie einfach nicht zum guten Umgangston gehören. Zudem gibt es auch mehr als eine Meinung.
Ich habe grade einen ähnlichen Fall. Eigentlich hätte das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Briefs durchgeführt werden sollen. Die Im Grundbuch eingetragene Gläubigerin weigert sich jedoch eine Zweit-Löschungsbewilligung zu erteilen.
Die Gläubigerin hat den Notar auf die Möglichkeit des Gläubigeraufgebots verwiesen.
Der Notar hat mir nun einen Entwurf des Antrags zur Prüfung eingereicht.
Mein Eigentümer steht unter Betreuung und die Betreuerin beantragt auch das Aufgebot. Wenn ich das hier so lese, kann die Betreuerin ja aber gar nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist?
Die Betreuung läuft seit 2017, die Betreuerin war jedoch nicht seit 2017 Betreuerin.
Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?
Wir sind auch ein sehr kleines Gericht. Wir sind 5 Rechtspfleger. Da wir die Abteilungen Inso, ZVG und Register nicht haben, waren wir nie Ausbildungsgericht. Vor 3 Jahren wurden uns -aufgrund der vielen Anwärter, dann erstmals auch Anwärter zugeteilt.
Ich hab mich damals sogar drauf gefreut, weil ich gerne mein Wissen weitergeben wollte. Inzwischen bin ich nur noch überfordert allein beim Gedanken an die Ausbildung. Ich hab die Anwärter insgesamt 3 mal in der Ausbildung. In Zivilsachen, Nachlass und Zwangsvollstreckung. Zudem mache ich noch Unterricht in Nachlass in der Arbeitsgemeinschaft.
Ich habe leider festgestellt, dass wir kleinen Gerichte uns für die Ausbildung einfach nicht eignen. Meine Dezernate geben dafür einfach nicht genug her. Ich kann mit einem 0,15 Zivil Dezernat nicht 4 Wochen am Stück ausbilden. Ich habe auch schon Akten auf Wochen vorher gesammelt. Nach wenigen Tagen war bei der ambitionierten Anwärterin alles weg.
Bei uns geht im August eine Kollegin in Elternzeit, wodurch ich auch wieder eine Mehrbelastung haben werde.
Ich gerate jetzt schon in Panik bei dem Gedanken ab September und daran, dass ich im September, Dezember und Februar Anwärter haben soll.
Zusätzlich zu den anderen Belastungen und Aufgaben.
Ich bin gerne bereit, meinen Beitrag in der Ausbildung zu leisten. Aber manche Dinge sind einfach nicht machbar 😓
Wir wollen dieses Jahr versuchen mit der Verwaltung zu reden, dass wir die Zeiten anders einteilen und die Anwärter mehr wechseln in kürzeren Abständen. Das bedeutet natürlich, dass Praxis und Arbeitsgemeinschaft nicht mehr 100 % parallel laufen würden, was vom OLG eigentlich gewünscht ist. Ich weiß nur nicht, wie man es ansonsten anders machen könnte.
Das steht so in der "Präambel" von PEBB§Y, aber auch in allen sich damit grundsätzlich beschäftigenden Mitteilungen.
Z. B. steht das auch auf de Homepage des niedersächsischen Justizministeriums:
"Als Nicht-Ziele von PEBB§Y sind daher festzuhalten:
- PEBB§Y ist ein Personalbedarfsberechnungssystem auf empirischer Basis. Es kann keine Aussagen über den künftigen Personalbedarf aufgrund neuer Gesetze bzw. neuer Organisationsabläufe und IT-Strukturen treffen.
- Der Zweck von PEBB§Y liegt nicht in der behördeninternen Geschäftsverteilung. Die Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y können daher nicht die Verpflichtung der Präsidien und Behördenleitungen ersetzen, alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen zu verteilen.
- PEBB§Y kann nicht alle länderspezifischen Organisationsformen berücksichtigen.
- PEBB§Y ist kein System für ein bundesweites Benchmarking."
Vielen Dank hierfür.
Ich hab tatsächlich auf unserer Homepage in RLP zumindest etwas ähnliches gefunden.
Wichtig ist eher der Grundsatz, dass PEBB§Y als Produkt
Keine Empfehlungen zur Aufstellung von GeschäftsverteilungsplänenKein Ersatz für die Berücksichtigung sachlicher und örtlicher Besonderheiten („Handsteuerung“)ist.
[Steht das eigentlich tatsächlich irgendwo? Man hört es immer und jeder - grad in den Gewerkschaften sagt es. Aber meine Verwaltung orientiert sich nur an Pebbsy - egal wie oft wir predigen, dass es keine Grundlage für den GVP darstellt. Gerade bei den Geschäftstellen ist das bei uns derzeit ein großes Problem. Die Leute kommen hinten und vorne nicht klar und sollen dann entweder noch was drauf kriegen oder es heißt nach Pebbsy seid ihr gut besetzt. Kann man sich den Mund fusselig reden 🤦🏻♀️
Eine ergänzende Testamentsauslegung kann schon zu dem Ergebnis kommen, dass AB Alleinerbin sein soll und einsprechend mit einer Auflage belastet ist.
Dass die Kinder enterbt sein sollen, ist wohl klar. Was wäre dann die Konsequenz? Gesetzliche Erbfolge und AB Testamentsvollstreckerin mit Vermächtnis hinsichtlich Hausrat? Und wem ist dann die Immobilie vermacht?
Die Benennung eines Erben durch einen Dritten ist hier wohl ohnehin nicht möglich, weil der Dritte zu vage beschrieben ist.
Also fragen wir uns, was die Testierende wollte. Und was sie wollte, hat sie geschrieben. Und das geht nur, wenn man so verfährt wie es beantragt ist.
Ergo: Antrag aufnehmen, den Kindern zur Kenntnis geben und Entscheiden. Weg und fertig.
Den Gedanken hatte ich halt auch, was wollte die Erblasserin - und nach den Schilderungen des Rechtsanwalts bzw. von Frau AB, wäre es schon wahrscheinlich, dass die Erblasserin Frau AB als Erbin wollte und nicht irgendeinen Dritten.
Vielleicht lasse ich mir doch das Tagebuch mal vorlegen und vielleicht finde ich dort etwas, was die Aussagen der Frau AB stützt oder zumindest ergänzt zum Testament.
Da dieses also undruchführbar ist, blieben nur die Söhne als Erben übrig.Wenn ein negatives Testament nicht auffindbar ist, welches die Söhne auf den Pflichtteil beschränkt, würde ich diese als gesetzliche Erben ansehen
Die Söhne würde ich nicht als Erben ansehen, da die Erblasserin ja in ihrem Testament trotzdem, wie ich finde, ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass sie nicht möchte, dass ihre Söhne Erbe werden- auch wenn ich die notarielle Verfügung nicht habe.
Soweit ich den Antrag zurückweisen würde und das ganze ans OLG geht, könnte ich natürlich für die Dauer des Verfahrens beim OLG dann Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses anordnen.
Ich bin ja froh, dass ich nicht alleine das Problem sehe, dass ich da keine Alleinerbenstellung reinlese.
Der Wortlaut des Testaments ist genauso wie von mir aufgeschrieben. Hinter dem Wort Institut ist ein Fragezeichen.
Es wurde von der Erblasserin also keine weiteren Ausführungen dazu gemacht.
Hallo an Alle,
ich hab ein doofes eigenhändiges Testament und ich soll nun den Erbscheinsantrag aufnehmen.
Wortlaut des Testaments:
Meine Verfügung
Ich, Helga X, geb. am in,
Meine Söhne: Y und Z
Dass beide ihren Pflichtteil erhalten sollen, ist notariell auf dem Amtsgericht hinterlegt.
Wie es zum heutigem Zeitpunkt aussieht, sehe ich keine Möglichkeit mit meinen Söhnen zu reden. Darum möchte ich, dass Frau AB, geb. am, wohnhaft in, nach meinem Ableben nach meinem Willen entscheidet, was vom Verkauf meines z.Z. unbelasteten Anwesens noch vorhanden ist, an ein Institut ? gespendet wird. Was im Haus an Mobiliar z.B. Bilder vorhanden ist soll Frau AB erhalten.
Datum, Unterschrift
Frau AB möchte nun einen Erbscheinsantrag auf sich als Alleinerbin stellen. Eine notarielle Verfügung hinsichtlich der Söhne zum Pflichtteil liegt hier nicht vor bzw. ist hier nicht bekannt.
Es liegt mir einen Begründung eines Rechtsanwalts von Frau AB wie folgt vor:
In dem Testament erklärt die Erblasserin, was die gesetzlichen Erben, ihre beiden Söhne, aus dem Nachlass erhalten sollen. Die beiden Söhne werden daher auf ihren Pflichtteil gesetzt.
Im Übrigen erwähnt die Erblasserin in ihrem Testament lediglich noch Frau AB. Diese möge entscheiden, was mit dem Nachlass geschehen soll und über ihn verfügen. das ausdrücklich im Zusammenhang mit Frau AB angesprochene Hausanwesen stellt bekanntlich nahezu den gesamten Nachlass der Erblasserin dar und bedeutete der Erblasserin auch alles. Die Erblasserin legt gleichsam ihren Nachlass in die Hände von Frau AB.
Die letztwillige Verfügung steht auch im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen in den ca. 15 Jahren vor Errichtung des Testaments und bis zum Versterben. Alleine Frau AB hat sich wie eine Tochter um die Erblasserin gekümmert. Die Erblasserin hat auch Frau AB ausschließlich Vollmachten erteilt und Frau AB hat sich um alles gekümmert. Frau AB ist bei Ärzten, Banken, Pflegediensten und beim häuslichen Notruf als Ansprechpartnerin hinterlegt.
Die Erblasserin stand mit Frau AB in einem Mutter-Tochter Verhältnis.
Soweit dies erwünscht ist, könnte das handschriftliche Tagebuch der Erblasserin vorgelegt werden, aus dem sich auch das enge Verhältnis der Erblasserin mit Frau AB ergibt.
Weiterhin können Zeugen benannt werden, die bezeugen können, dass die Erblasserin bis zuletzt wiederholt geäußert hat, dass Frau AB ihre Erbin sein sollte, soweit sie dies für tunlich halten.
Ich würde euch um eure Einschätzung bitten, ob ich das Testament als Alleinerbenstellung der Frau AB auslegen kann und wieweit ich hier noch zusätzlich in die Amtsermittlung gehen sollte (Tagebuch der Erblasserin anfordern, Zeugen befragen). Bei Eröffnung dachte ich vom Wortlaut her eher an eine Testamentsvollstreckung. Aber es wäre wahrscheinlich tatsächlich nicht im Sinne der Erblasserin, wenn hier dann weitere entfernte Verwandte erben würden.
Von den Söhnen ist wahrscheinlich keine Stellungnahme zu erwarten. Es bestand kein Kontakt und ein Sohn sitzt auf den Philippinen im Gefängnis. Dieser hat einen Bevollmächtigten in Deutschland.