Beiträge von Patty

    Guten Morgen, ich habe folgenden Problemfall auf dem Tisch und hoffe auf eure Mithilfe:

    Der ursprüngliche Alleineigentümer A hat zu Lebzeiten sein Grundstück auf seine Tochter übertragen und die Grundbucheintragung ist bereits erfolgt. Nun ist A verstorben und über sein Vermögen wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Nachlassinsolvenzverwalter B hat jetzt ein Urteil erwirkt, in dem die Tochter verurteilt wird, das Grundstück an den Kläger (= B als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A) zurück zu übertragen. Das rechtskräftige Urteil und die Auflassungserklärung des B liegen mir vor. Die Auflassung lautet wie folgt: "B in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter und "die Tochter" sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf B in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen des A übergehen soll." Die Umschreibungsbewilligung und die UB sind ebenfalls vorhanden. Wen muss ich denn jetzt als Eigentümer in das Grundbuch buchen? Den Verstorbenen kann ich ja nicht mehr eintragen. Muss ich jetzt den Insolvenzverwalter persönlich als Eigentümer eintragen? Bei einer Zwangshypothek wäre das ja als Gläubiger möglich. Ich bin etwas ratlos. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Vielen Dank schon mal!

    Hallo, ich habe folgendes Problem und hoffe auf eure Denkanstöße: Es soll eine Wohnungseigentumsanlage bestehend aus 4 Wohnungen neu gebildet werden. Zu jeder Wohnung gehört auch ein Kellerraum (Sondereigentum). Der Keller Nr. 2 ist allerdings nur über das Sondereigentum des Kellers Nr. 1 erreichbar, was mittels einer Zwischenverfügung bereits beanstandet wurde. Der Notar glaubt dieses Problem dadurch lösen zu können, dass zu Lasten der Wohnung Nr. 1 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 2 eine Dienstbarkeit als Geh- und Betretungsrecht im Kellergeschoss bestellt wird. Der Ausübungsbereich dieser Dienstbarkeit ergibt sich aus einem Plan, der der Eintragungsbewilligung beigefügt ist und den Bereich des Kellers Nr. 1 betrifft, der den Zugang zum Keller Nr. 2 gewährleistet. Ich habe Bedenken gegen diese Lösung des Problems, da m. E. dadurch ein Verstoß gegen das Zugangerfordernis, wonach ein Sondereigentumsbereich ausschließlich über das Gemeinschaftseigentum (oder über ein Nachbargrundstück) erreichbar sein muss, vorliegt. Wie seht ihr das?

    Hallo, alle zusammen, ich bräuchte mal bitte eure Hilfe in folgendem Fall:

    Die noch im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragene GmbH & Co. KG wurde vor ca. 30 Jahren durch den Beschluss sämtlicher Gesellschafter (= Komplementärin "A" und Kommanditist "B") ohne Liquidation aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. "A" ist zwischenzeitlich verstorben und von "B" allein beerbt worden. "B" ist nunmehr ebenfalls verstorben und von meinem Antragsteller "C" allein beerbt worden (Erbscheine liegen vor). "C" beantragt nun, ihn im Zuge einer Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer einzutragen. Das Handelsregister lehnt die Bestellung eines Nachtragsliquidators ab, da diese nur in besonderen Fällen in Betracht kommt, die hier nicht vorliegen (keine Löschung der Gesellschaft vor sehr langer Zeit, keine Publikumsgesellschaft, keine unbekannten Erben). Ich meine, dass ich tatsächlich eine Grundbuchberichtigung vornehmen kann oder übersehe ich da etwas? Was brauche ich außer der Bewilligung des Antragstellers noch? Ein Handelsregisterauszug der gelöschten Gesellschaft und eine Kopie der Handelsregisteranmeldung über die Auflösung der Gesellschaft liegen mir schon vor. Wie sieht es mit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung aus? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

    Guten Tag, mir liegt folgender Fall vor und ich hoffe auf eure Hilfe:
    Der Alleineigentümer einer Wohnung ist verstorben und hat seine drei Kinder (1 volljähriges und 2 minderjährige) als Erben eingesetzt. Für die beiden minderjährigen Kinder wurde bis zu deren Volljährigkeit Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Mutter dieser Kinder ist von der Verwaltung der Erbteile ausgeschlossen. Der TV (= Bruder des Verstorbenen) schließt mit dem volljährigen Kind einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach die beiden Minderjährigen Eigentümer der Wohnung zu je 1/2 werden sollen. Für die Minderjährigen handelt jeweils ein Ergänzungspfleger, die den Vertrag genehmigen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich zusätzlich noch eine familiengerichtliche Genehmigung benötige. Ich tendiere eher dazu, dass ich keine Genehmigung verlangen kann, bin mir jedoch nicht so ganz sicher (§ 1822 Nr. 2 BGB ?). Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen? Vielen Dank schon mal!

    Erstmal vielen Dank für eure Antworten und ja, es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Ich würde bei der Eintragung der Vormerkung die Testamentsvollstreckung auf jeden Fall mit vermerken und bei der späteren Eigentumsumscheibung natürlich ebenfalls. Der Erbauseinandersetzungsvertrag beinhaltet allerdings eine Bewilligung des TV auf Löschung eines "ggf. zwischenzeitlich eingetragenen TV-Vermerks nach Vollzug der Eigentumsänderung".

    Guten Tag, ich brüte schon eine ganze Weile über einen Fall und bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig beurteile. Daher hoffe ich auf eure Hilfe.
    Der im Wohnungsgrundbuch noch eingetragene Alleineigentümer ist verstorben und hat seine 3 Kinder als Erben zu je 1/3 hinterlassen. 2 Kinder sind noch minderjährig. Für diese wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit Testamentsvollstreckung angeordnet. Der TV und das volljährige Kind schließen jetzt einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag, wonach die beiden minderjährigen Kinder die Wohnung zu je 1/2 erhalten sollen. Das volljährige Kind erhält eine andere Wohnung. Für die beiden Minderjährigen wurden Ergänzungspfleger bestellt, die den Vertrag genehmigen. Der Mutter der Kinder wurde durch den Erblasser die Vermögenssorge entzogen. Ich soll jetzt erstmal "nur" eine Eigentumsvormerkung für die Kinder eintragen und bin mir nicht sicher, ob ich zusätzlich noch eine familiengerichtliche Genehmigung benötige. Ich tendiere eher dazu, dass diese nicht notwendig ist, bin aber nach dem Durchstöbern der Literatur etwas verunsichert. Vielleicht könnt ihr mir helfen, den Knoten in meinem Kopf zu lösen. Vielen Dank schon mal!

    Guten Tag, ich habe folgenden Fall und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Opa schenkt seinem Sohn und seinem minderjährigen Enkel eine Wohnung. Bei Erstellung des Übertragungsvertrages ist auch der zukünftige Ergänzungspfleger, der dann tatsächlich auch bestellt wird, anwesend. Dieser bevollmächtigt in der Urkunde den Notar, den Bestallungsausweis entgegenzunehmen und hierüber eine Eigenurkunde zu errichten. In der Aushändigung der Bestallungsurkunde an den Notar soll dann die Nachgenehmigung des Pflegers zu dem Übertragungsvertrag liegen. Der Notar legt mir sodann die familiengerichtliche Genehmigung zu den Erklärungen des Ergänzungspflegers in der Urkunde sowie das Original der Bestallung vor. Er bescheinigt in notarieller Eigenurkunde, die Bestallung erhalten zu haben und bestätigt, dass in der Aushändigung der Bestallungsurkunde des Ergänzungspflegers die Nachgenehmigung liegt. Muss mir das so ausreichen? Ich bin da sehr skeptisch. Vielen Dank schon mal!

    Laut Gesellschaftsvertrag sind die jeweils allein vertretungsberechtigten Eltern A und B bei allen Vertretungshandlungen insoweit eingeschränkt, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Damit dürfte doch die unbeschränkte Außenhaftung entfallen, oder?

    Guten Tag alle zusammen, ich habe folgendes Problem auf dem Tisch und bitte um eure Mithilfe:
    Eingetragener Eigentümer eines Grundstücks ist eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus A und B. A und B übertragen jeweils einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile schenkweise an ihre Kinder C und D. Eigentümer ist also dann die BGB-Gesellschaft, bestehend aus A (1%), B (1%), C (49%), und D(49%). D ist noch minderjährig (17 Jahre). Ein Ergänzungspfleger wurde nicht bestellt, da die Übertragung der Gesellschaftsanteile laut Beschluss des Familiengerichts lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich als Grundbuchamt habe das ja selbstständig zu prüfen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass Gegenstand der Gesellschaft nur die Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere des Grundbesitzes ist. Für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld übernehmen A und B die zugrunde liegenden Kreditverpflichtungen. Ansonsten übernehmen A und B auch weiterhin alle sonstigen Verpflichtungen (Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung etc.). A und B sind jeweils allein vertretungsberechtigt mit der Einschränkung, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Soweit zu gut. Mich stören trotzdem noch folgende Vereinbarungen:

    1. Die Gesellschaft kann fühestens in 10 Jahren gekündigt werden, keinesfalls aber vor dem Tod von A und B.
    2. Wenn ein Gesellschafter kündigt oder ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Wert jedoch nicht dem vollen Verkehrswert entspricht, sondern lediglich 60 %.
    3. Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen.
    4. A und B sind jederzeit berechtigt, die Schenkung frei und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    Vielleicht könnt ihr mir ja meine Bedenken nehmen. Vielen Dank schon mal!

    Guten Tag alle zusammen, ich habe mal eine Frage zu folgendem Problem: Im Grundbuch ist eine rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek (Privatdarlehen zur Kaufpreiszahlung) für eine Privatperson in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen eingetragen. Die Gläubigerin ist verstorben und von ihren beiden Kindern A und B beerbt worden. Aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag der beiden Erben ergibt sich, dass der aktuelle Stand der Sicherungshypothek nur noch 60.000,00 EUR beträgt. Erbe A tritt nun die Forderung aus der Sicherungshypothek an B ab, so dass B als alleiniger Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden soll, natürlich über den vollen Betrag von 100.000,00 EUR. Ich habe insoweit Bedenken, weil ich ja aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag definitiv weiß, dass den Erben die Sicherungshypothek nur noch in Höhe von 60.000,00 EUR zusteht. Der Betrag von 40.000,00 EUR wurde von den Eigentümern getilgt. Der Notar sieht das allerdings anders und argumentiert wie folgt: Der gutgläubige Erwerb einer bereits teilweise erloschenen Forderung und damit auch der Höhe nach unrichtig eingetragenen Sicherungshypothek ist ausgeschlossen (§ 1184 Abs. 1, § 1185 Abs. 2, § 1138 BGB). Der gute Glaube des Grundbuchs bezieht sich gerade nicht auf den Bestand und die Höhe der durch die Sicherungshypothek gesicherten Forderung, so dass sich eine etwaige Unrichtigkeit nicht auswirken kann. Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für deine sehr hilfreichen Ausführungen. :dankeschoEs besteht übrigens keine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, die Bauwerke auf dem Erbbaugrundstück zu errichten, da die Bauwerke bereits bestehen und von dem Erbbauberechtigten saniert, umgebaut und anschließend mit der vorgegebenen Zweckbestimmung betrieben werden sollen.

    Hallo, alle zusammen, ich muss zum ersten Mal ein neues Erbbaurecht anlegen und habe hierzu noch folgende 2 Fragen:

    1. Zum Thema "Bauwerk", das bereits auf dem Grundstück vorhanden ist, wird Folgendes vereinbart:"Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugelände eine Einrichtung, Büroeinrichtung, Lagerstätte oder sonstiges zu betreiben..."

    Mir sind die Formulierungen "Einrichtung" und "oder sonstiges" zu unbestimmt. Was meint ihr dazu?

    2. Zum Themea "Erbbauzins" wird Folgendes vereinbart:

    "Für die Einräumung des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte spätestens vom 01.10.2022 an auf die Dauer des Erbbaurechts einen monatlichen Erbbauzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen, erstmals an dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen folgenden Monatsersten."

    Das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig und muss von dem Erbbauberechtigten vorab instandgesetzt werden, so dass der Erbbauzins wohl erst nach Fertigstellung dieser Arbeiten gezahlt werden soll. Aber ist der nicht eindeutig festgelegte Beginn des Erbbauzinses so eintragungsfähig?

    Viele Dank schon mal für eure Meinungen!