Beiträge von cchtflo

    Hallo zusammen,
    ich habe folgende Konstellation:

    Grundstückseigentümerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den 4 Geschwistern A, B, C und D.
    Laut Testament hat jeder zu 1/4 geerbt.
    Allerdings steht D unter Betreuung und ist nur als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Nacherbin ist die Schwester A, welche auch die Betreuerin ist und gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin fungiert.

    Im Kaufvertrag ist A nun also als
    -Erbin
    - (zukünftige) Nacherbin
    -Betreuerin von D und
    - TV
    aufgetreten.

    Bedarf ein solches Rechtsgeschäft keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung?? Was ist mit 181 BGB?

    Bei mir ist die Schuldnerin/Beklagte eine Firma mit Sitz in Frankreich, welche im Verfahren durch einen deutschen Anwalt vertreten war.
    Es ging um Schadensersatz/Schmerzensgeld, weil die gelieferte Ware angeblich mangelhaft war und der Kläger deshalb einen Unfall/Verletzungen hatte.
    Die Beklagtenseite hat sich verteidigt, den Anspruch bestritten und dann letztendlich eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
    Es erging ein Urteil im schriftlichen Verfahren, der Kläger hat überwiegend, aber nicht ganz, obsiegt.

    Nun sollen das Urteil und der Kfb als europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Geht das?
    Die Forderung war ja nicht unbestritten!?
    Lediglich gegen den Kostenfestsetzungsantrag gab es keine Einwände?

    Wie ist das mit der Verbraucherfrage?

    Hallo,
    ich habe einen Antrag eines Notars auf dem Tisch, wonach er die Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung seiner Kostenrechnung genehmigt haben möchte.

    Nun ist es ja seit dem 1.9.13 wohl so, dass die Erteilung weiterer vollstr. Ausfertigung von notariellen Urkunden nicht mehr vom Gericht genehmigt werden muss.

    Sehe ich es richtig, dass dann auch die weitere vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung nicht genehmigt werden muss?

    Hallo,
    ich habe erstmals einen Pfüb aufgrund eines österreichischen Titels zu erlassen und bin völlig unsicher, was ich mir da vorlegen lassen muss.

    Die Gläubigerseite hat eine "elektronische Ausfertigung" eines Beschlusses und eines Urteils (vom Sep. 2013) nebst Bescheinigung nach Art. 54, 58 EugVVO vorgelegt.

    Die Bescheinigungen sind mit den Titeln nicht verbunden, es existieren weder Klause noch Zustellvermerke.

    Muss ich den Gläubiger auf § 722 verweisen?? Diese Bescheinigungen allein reichen doch nicht, oder?

    Hoffentlich gibt es da Experten unter euch, die Rat wissen??

    Bei mir liegt der Fall folgendermaßen:

    Schuldner hat Vermögensauskunft nicht abgegeben => wurde im Juni ins Schuldnerverzeichnis eingetragen

    Es erging dann Haftbefehl => Beschwerde => LG hat Haftbefehl aufgehoben und die ZV aus dem zu Grunde liegenden Urteil für unzulässig erklärt.

    Nun stellt mir die SE die Frage, ob wir die Löschung im SchVerz veranlassen bzw. Mitteilung zum zentralen SchVerz. machen müssen oder gar nichts veranlassen müssen????
    Hat das schon mal jemand gehabt??

    Bei mir liegt das Problem ein bisschen anders:

    Es wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben => Prozessgericht hat die ZV auch gegen SiLei eingestellt; die SiLei wurde erbracht!

    Nun hat Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.
    Meine Frage: Bedarf es überhaupt eines Widerspruchsverfahrens?
    Reicht nicht die Vorlage einer Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses nebst Hinterlegungsbescheinigung beim Gvz, damit dieser die Eintragungsanordnung nicht mehr vollziehen darf = § 775 ZPO??

    Hatte jemand schon mal folgendes Problem:

    Kläger war eine GbR, vertr. d. Gesellschafter A und B=> hat auch obsiegt
    Nun ist der KfB beantragt mit der Bitte, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass nur noch A als Kläger aufgeführt wird. B sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und A führe das Unternehmen als Einzelunternehmen (mit geänderter Unternehmensbezeichnung und neuer Anschrift) fort.

    Geht das so einfach??

    Hallo,

    unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" im neuen Formular hat der Gl. eingetragen, dass der DS gem. § 840 ZPO aufgefordert wird, Kopien der Kontoauszüge vorzulegen und Angaben zum Dispo zu machen.

    (Gepfändet werden sollen nur die unter D genannten Ansprüche ohne jegliche Zusätze.)

    Ist diese Anordnung möglich? Muss sich die Bank dann daran halten? Hat sie überhaupt Auswirkungen im Hinblick auf § 840 II ZPO?

    Ich habe einen Antrag auf Pfändung (und Überweisung) einer Eigentümergrundschuld vorliegen.

    Im GB eingetragen ist eine Grundschuld für den Gläubiger, der jetzt auch Vollstreckungsgläubiger ist.
    Hintergrund ist, dass das Grundstück verkauft werden sollte, zur Finanzierung des Kaufpreises wurde (vom Käufer) Grundschuld bestellt und bereits vor Eigentumsumschreibung eingetragen.
    Dann ist der Kaufvertrag geplatzt, das Geld nie geflossen, somit auch der Sicherungszweck nicht erfüllt.
    Aber die Grundschuld steht weiterhin (als Fremdrecht) im Grundbuch.

    Nun möchte der Vollstreckungsgläubiger diese Grundschuld, die ja zu seinen Gunsten eingetragen ist, als Eigentümergrundschuld pfänden.

    Meine Frage: Ist überhaupt eine Eigentümergrundschuld entstanden? Oder muss das vom Vollstreckungsgericht gar nicht geprüft werden?
    Was bringt dem Gläubiger die Pfändung seines "eigenen" Rechts? Müsste nicht wenn dann der Rückgewähranspruch gepfändet werden?
    Noch dazu verlangt er die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom Schuldner???

    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen, Licht ins Dunkle zu bringen!!

    Würde mich interessieren, wie und ob das Problem gelöst ist?
    Wir stehen nämlich vor dem gleichen Problem.
    Die Geschäftsstelle hat bislang gar kein EGVP.
    Jetzt wurde versucht, den Beschluss in pdf-Datei umzuwandeln und über die Inso-Abt. per EGVP abzuschicken. Das ist wohl fehlgeschlagen - irgendein xjustiz-Anhang hat gefehlt.
    Leider gibt es niemanden am Gericht der sich gut damit auskennt, es kommt lediglich der Kommentar, das bislang noch nie was raus geschickt wurde!
    Weiß da jemand Rat?

    Darf mich neuerdings auch mit Fam-Sachen rumschlagen und habe meine erste Gen. zur Erbausschlagung auf dem Tisch.
    Das Kind ist 16, Verfahrensbeistand wurde bestellt, dieser kommt zum Ergebnis, dass Nachlass überschuldet ist und "empfiehlt" die Genehmigung.
    Muss ist jetzt trotzdem noch das Kind (in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes?) persönlich anhören?
    Oder reicht bei der Erbausschlagung die schriftliche Anhörung?

    Ich stehe bei folgendem Problem auf dem Schlauch:

    Kläger macht nach Verkehrsunfall ca. 800 EUR Schadensersatz geltend.
    Die beklagte Versicherung erkennt ca. 400 EUR an und zahlt aus diesem Wert auch noch die 1,3 Geschäftsgebühr.
    Hinsichtlich der anderen Hälfte wird Klage erhoben, endet mit Vergleich und Kostenquotelung.
    KV macht nun 1,3 Verfahrensgebühr aus dem streitigen Wert ohne Anrechnung geltend. BV wendet ein, dass die gezahlte Geschäftsgebühr angerechnet werden soll.
    Wie kann man das richtig berechnen?
    Kann man sich darauf berufen, dass für den eingeklagten Teil keine Geschäftsgebühr gezahlt wurde und somit keine Anrechnung erfolgen muss?
    Ich habe irgendwie ein Problem damit, dass zwar die Hälfte der Forderung gezahlt wurde, aber nicht die Hälfte der Geschäftsgebühr, sondern eben die Gebühr, die sich aus dem bezahlten Teil berechnet hat.

    Ich möchte mal hören, ob es zu diesem Thema inzwischen neue Erkenntnisse und Meinungen gibt?
    Ich habe auch den Fall, dass die eV aus 2012 im alten SV eingetragen wurde, außerdem drei HBs.
    Dann kam noch ein Antrag auf Nachbesserung => erneuter HB => Nachbesserung erfolgte.

    Nun hat Gvz mitgeteilt, dass Schuldner die eV nach neuem Recht abgegeben hat, so dass die Löschung nach § 39 Zif 5 EGZPO ansteht.

    Frage: Ist auch hier der Rpfl. zuständig?
    Muss nur die eV gelöscht werden oder alle HBs?

    Hallo,

    wie ist das mit dem Rechtsmittel ausgegangen?

    Wir haben hier jetzt ähnlichen Fall:
    Die Kosten wurden qequotelt, der errechnete Erstattungsanspruch ist komplett auf die Staatskasse übergegangen. Es wurde daher kein KfB erlassen, sondern per Beschluss der Übergang festgestellt.
    Einen Tag später (noch bevor der Anwalt den Übergangsbeschluss erhalten hatte), kommt die Aufrechnungserklärung.
    Gegen den Beschluss hat er nun Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung der Aufrechnung.

    Meine Frage: Welches Rechtsmittel gibt es gegen den Übergangsbeschluss, § 66 GKG?
    Ist die Aufrechnung möglich? D. h. muss der Übergang wieder rückgängig gemacht werden?

    Hallo,

    ich habe einen Antrag nach § 850c IV ZPO auf dem Tisch, die Ehefrau soll unberücksichtigt bleiben.

    Zugleich soll zunächst angeordnet werden, dass der Arbeitgeber den (zusätzlich pfändbaren) Betrag bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag einbehalten soll. Geht das?

    Vielen Dank schon mal!

    Ich habe einen Antrag nach 727 ZPO.
    Vorgelegt wird ein Erbschein, wonach der Beklagte von seiner Tochter zu 1/2 Anteil beerbt worden ist.
    Noch soll die Klausel zum Zwecke der ZV gegen die Tochter erteilt werden.
    Geht das? Wie formuliere ich das und wie wird das dann vollstreckt?