Beiträge von cchtflo

    Ich habe einen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO vorliegen, Schuldneranhörung ist erfolgt, Gl hat auch ZU-Vorschuss von 3,50 EUR gezahlt.
    Nun teilt der GlVertr. (noch vor Festsetzung) mit, dass der Schuldner den geforderten Betrag bezahlt hat und beschränkt den Antrag noch auf die Festsetzung der Zinsen (0,77 EUR!!!) und des Vorschusses.
    Muss ich jetzt tatsächlich noch die Zinsen festsetzen??
    Das widerstrebt mir total!:gruebel:

    Weiß jemand wie das mit der Zuständigkeit im Erinnerungsverfahren ist?

    Pfüb wurde von der Gerichtskasse erlassen, Schuldner hat Erinnerung nach 766 eingelegt.
    Nun kam die Akte zum Vollstreckungsgericht, wurde dem Richter vorgelegt. Er meint jedoch, dass zunächst der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes eine Nichtabhilfeentscheidung treffen müsse.

    Muss nicht der Sachbearbeiter der Gerichtskasse, der den Pfüb erlassen hat, zunächst über Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden? Oder tatsächlich der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes?

    Ich habe folgendes Problem:

    Der Schuldner hat eine Nachzahlung von Sozialleistungen auf sein gepfändetes Konto bekommen und kommt somit über den Sockelbetrag.
    Er hat einen Antrag auf Freigabe (am 12.04.) gestellt => ZV wurde eingestellt hinsichtlich des den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Guthabens

    Bei einem Telefonat mit der Bank hat sich nun herausgestellt, dass der Schuldner dieses Konto seit dem 12.04.2012 nicht mehr als P-Konto geführt haben wollte, da er die Bank wechseln will.

    Nun steht noch die Entscheidung über die Freigabe der Sozialleistungen an.
    Kann ich diese noch freigeben, obwohl es kein P-Konto mehr gibt? Oder kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs an?

    Wenn ja, welchen Betrag muss ich freigeben? Kann ich trotzdem noch so formulieren, dass für den Monat April das Guthaben freigegeben wird, welches den gesetzlichen Sockelbetrag übersteigt?

    Hallo,

    das Konto des Schuldners wurde gepfändet.
    Nun habe ich einen Antrag des Schuldnervertreters auf Einstellung der ZV auf dem Tisch, da die Gläubigerin (war anwaltlich vertreten) inzwischen verstorben ist.
    Die ZV soll eingestellt werden, bis geklärt ist, wer Rechtsnachfolger ist.

    Nach welcher Vorschrift soll das möglich sein?

    Nein, als Titel liegt dem Pfüb eine einstweilige Anordnung zu Grunde.
    Das Prozessgericht hat nun die Aussetzung dieser eA gegen SiLei angeordnet.

    Nun ist die Frage, ob ich nach § 775 ZPO die Einstellung der ZV anordnen kann/muss.
    Ich bin über den Begriff "Aussetzung" irritiert, sonst heißt es immer "einstweilige Einstellung". Im Kommentar habe ich leider nichts dazu gefunden. Da ist bei § 775 ZPO auch immer nur von der einstweiligen Einstellung die Rede. Auch beim § 55 FamFG habe ich nichts gefunden, dass die "Aussetzung" einer einstw. Einstellung gleich steht.
    Ich hoffe daher, dass jemand schon mal so einen Fall hatte.

    Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch!

    Es liegt eine Kontopfändung vor, Sch hat bislang noch kein P-Konto.
    Ende Dez ist sein Arbeitseinkommen auf dem Konto eingegangen, insgesamt ist das Konto jedoch im Minus.

    Er hat nun ein P-Konto bei der Bank beantragt. Diese meint aber, dass ihm das für Januar nichts nützt, weil das Konto eben im Minus ist. Er soll sich vom Gericht das Dezember-Gehalt freigeben lassen.

    Ich bin jedoch der Meinung, dass es vom Gericht da keine Freigabemöglichkeit gibt.
    Wie seht ihr das?

    Nochmal zurück zu meiner Frage:

    Welche anderen Prüfungsmöglichkeiten als die Bank soll das Vollstreckungsgericht haben?
    Das der Schuldner falsche Tatsachen vortäuscht, davor ist auch das Vollstreckungsgericht nicht gefeit. Dann ist es aber Sache des Gläubigers, dem nach zu gehen.
    Ich tendiere jedenfalls dazu, einer Bank (in eindeutigen Fällen) die Verantwortung nicht abzunehmen und ggf. die Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen - auch wenn dem Schuldner damit leider nicht geholfen ist!

    Dann wundert es mich, dass nur manche Banken, diese Nachweise nicht akzeptieren!!
    Kindergeld bezieht man - theoretisch- nur, wenn das Kind bei einem wohnt.
    Die Heiratsurkunde allein mag noch kein ausreichender Beweis sein, aber zusammen mit einer Verdienstbescheinigung, aus der die Steuerklasse ersichtlich ist, kann man durchaus erkennen, dass der Schuldner einer Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
    Außerdem stellt sich mir die Frage, wenn der Bank die o. g. Nachweise nicht ausreichen, welche soll ich mir am Vollstreckungsgericht dann zur Feststellung des Freibetrages vorlegen lassen?
    Da bleibt dem Schuldner dann nur noch die Versicherung an Eides statt. Ob das (in so einfach gelagerten Fällen) im Sinne des Gesetzgebers war, wage ich zu bezweifeln!

    Ich möchte nochmal kurz zur Sachverhaltsaufklärung beitragen:

    Es geht in meinem Fall nicht um einen Schuldner, der für sein Kinder Unterhalt zahlt und dies bescheinigt haben möchte. Das Kind lebt ganz normal bei ihm im Haushalt und er erhält Kindergeld. Das hat die Familienkasse ihm bescheinigt.
    Nur seine Bank hält diese Bescheinigung nicht für ausreichend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass nur nach Vorlage dieser "offiziellen Bescheinigung" der Freibetrag erhöht werden kann.
    Es geht nicht darum, ob ich bereit bin, einen solchen Antrag aufzunehmen.
    Vielmehr wollte ich hören, inwieweit man sich an anderen AGs dem Willen der Bank fügt.
    Vom Gesetzgeber war angedacht, dass das Vollstreckungsgericht nur in Ausnahmefällen, den Freibetrag bescheinigt. Wenn es aber nun so ist, dass die Banken Kindergeldbescheide/Heiratsurkunden nicht anerkennen, sondern auf die Bescheinigung bestehen, Arbeitgeber sich weigern/nicht verpflichtet sind, die Bescheinigung auszufüllen, Schuldnerberatungen nur die eigenen Kunden bedienen..., dann ist das Vollstreckungsgericht ja wohl regelmäßig zuständig! Wo ist da die Entlastung?

    Hallo allerseits,
    ich streite mich gerade mit einer Bank darüber, ob das AG den Freibetrag festsetzen muss.
    Es geht ganz banal um die Erhöhung wegen Kind.
    Von der Kindergeldkasse bekam der Schuldner nur eine Bestätigung, dass er Kindergeld erhöht, nicht aber diese offizielle Bescheinigung.
    Sein Arbeitgeber weigert sich, die Bescheinigung auszustellen, weil er das "noch nie gemacht hat".
    Ich habe den Bankmitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Vorlage der offiziellen Bescheinigung nicht verpflichtend ist, sondern der Nachweis der Familienkasse ausreicht. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsabteilung, teilt er mir nun mit, dass es Sache der Bank sei, welche Unterlagen als ausreichend angesehen werden. Seine Bank akzeptiere aus Haftungsgründen nur die offizielle Bescheinigung. Da der Schuldner keinerlei Anspruch darauf habe, dass Arbeitgeber oder Familienkasse diese Bescheinigung ausfüllen, ist es -seiner Meinung nach - Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Freibetrag festzusetzen.
    Für den Fall, dass ich mich weiterhin weigere, hat er dem Kunden geraten, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit gegen mich einzureichen!

    Meine Frage nun: Kann ich zwar den Antrag aufnehmen, dann aber mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen? Hat da jemand Erfahrung?

    § 86 III FamFG passt nicht, da Familiengericht nicht gleich Vollstreckungsgericht => das wird auch im Zöller so gesehen.

    Aber nach Auskunft des Fam-Richters ist es tatsächlich so, dass es nicht erforderlich ist, eine eA ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auch seiner Ansicht nach ergibt sich das aus dem Aktenzeichen!!

    Ich streite mich gerade mit einem RA darüber, ob für den Erlass des Pfüb eine Klausel erforderlich ist.
    Er hat mir einen Beschluss bgzl. Trennungsunterhalt vorgelegt und meint gem. § 53 FamFG sei keine Klausel erforderlich.
    In dem Beschluss ist aber keine Rede von einstweiliger Anordnung.
    Seiner Meinung nach ergibt es sich aus dem Zusatz beim Aktenzeichen (EAUEUK), dass es sich um eine einstweilige Anordnung handelt, die ausdrückliche Bezeichnung als solche sei nicht erforderlich.
    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Im übrigen hat er Beschwerde gegen die "Nichtvornahme des Erlasses des Pfübs" eingelegt? Geht das?

    Ich würde gerne ein paar Meinungen zu folgendem Problem sammeln:

    Schuldnerin hat P-Konto, hebt 950 EUR ab, will davon die Miete bar zahlen.
    Vermieter will Miete jedoch überwiesen haben => Schuldnerin zahlt daher am nächsten Tag 550 EUR wieder ein (weiß zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass ihr Konto inzwischen gepfändet ist) .
    Nun weigert sich die Bank natürlich, ihr das wieder eingezahlte Geld zur Verfügung zu stellen, da der Freibetrag ausgeschöpft ist.

    § 765a ZPO, ja oder nein?

    Habe folgendes Problem:
    Gläubiger hat per RA zwecks Zustellung des Titels und ZV den Gvz. beauftragt.
    Noch vor der ZU leistet der Schuldner eine Teilzahlung.
    Wie sieht es da mit § 367 BGB aus?
    Die RA-Kosten sind ja vor der Zahlung entstanden, nur der Schuldner wusste zum Zeitpunkt seiner Zahlung logischer Weise noch nichts von diesen Kosten.
    Sind die Kosten von der Teilzahlung gedeckt oder ist sie nur auf die Hauptforderung anzurechnen?

    Mir ist auch was dummes passiert:

    Es ging um ein Aufgebot des Grundschuldbriefes über 60.000 EUR.
    Im Aufgebot und im Ausschließungsbeschluss habe ich jedoch 20.000 EUR geschrieben. Alle anderen Angaben zum Brief sind korrekt.
    Nun ist der Ausschließungsbeschluss auch schon rechtskräftig.

    Kommt eurer Meinung nach da eine Berichtigung in Frage?
    Oder muss das Ganze nochmal aufgerollt werden?