Beiträge von cchtflo

    Auch bei uns gibt es mal wieder Streit darüber, wer für die Antragsaufnahme zuständig ist. Serviceeinheit oder Rpfl.?

    Wie ist die Lage bei euch inzwischen?
    Hat jemand zufällig Rechtsprechung oder eine eindeutige Kommentarstelle zu dem Thema?

    Hat zufällig jemand die im Zöller erwähnte Abhandlung Müller/Engelmann, Rpfl-JB, 342?

    Gibt es generell irgendwo eine Übersicht, welche Anträge/Erklärungen unter § 24 II RpflG fallen?

    Ich habe eine Anfängerfrage in ZV zur Festsetzung des pfandfreien Betrages gem. § 850d ZPO:

    Nach Gläubigerangaben ist Schuldner geschieden und hat keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder = > danach habe ich den Freibetrag festgesetzt.

    Arbeitgeber sagt nun, dass Schuldner wieder verheiratet ist und die Tochter seiner Frau mit in seinem Haushalt lebt, diese auch mit 0,5 Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

    Die Ehegattin dürfte im Rang auf alle Fälle nach dem eigenen Kind kommen, § 1609 Zif. 3 BGB.
    Sehe ich das richtig, dass unter Ziffer 1 des § 1609 BGB nur eigene Kinder fallen, nicht jedoch die Tochter der neuen Frau?
    D. h. es gibt keine Veranlassung, den pfandfreien Betrag zu erhöhen?

    Hallo, kann mir jemand sagen, in welchen Beschlüssen (in ZV) ich eine Kostenentscheidung zu treffen habe?
    Konkret habe ich einen Beschluss nach § 850c IV ZPO gemacht - ohne Kostenentscheidung. Nun hat sich meine SE beschwert, sie weiß nicht, wen sie für die 7,00 EUR als Kostenschuldner eintragen soll.
    Nach §788ZPO hat wohl der Schuldner die Kosten zu tragen, aber der Gläubiger hat ja den Antrag gestellt. Müsste er in Vorleistung treten?
    Können die ZU-Auslagen überhaupt einer Partei in Rechnung gestellt werden, da es sich um eine ZU v. A. w. handelt?

    Ich weiß zwar nicht genau, ob das hier zum Thema passt, aber ich habe ein Problem mit einer Märkerschaft!
    Im Markgrundbuch sind jede Menge Eigentümer mit ihren Markanteilen eingetragen.
    Eine Eigentümerin ist seit 1976 verstorben. Erben konnten bislang nicht festgestellt werden. Nun beantragt der Markvorsteher das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung der Märkerin/Eigentümerin.

    Weiß jemand, wie die Märkerschaft zu betrachten ist? Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Verein, BGB-Gesellschaft...?

    Ich habe ein Problem für alle Aufgebotsexperten:

    Es geht um die Ausschließung einer "Eigentümerin", die mit 0,75 Markanteilen im Markgrundbuch eingetragen ist.
    Sie ist wohl seit 1976 verstorben, Erben wurden zur GB-Berichtigung aufgefordert, melden sich aber nicht.
    Nun beantragt der Markvorsteher das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung der Märkerin/Eigentümerin.

    Hat jemand so etwas schon mal gehabt? Was ist die Rechtform der Märkerschaft? Ist das Aufgebot überhaupt zulässig, wenn ja reicht der Antrag des Markvorstehers?

    Ich bin schon öfters über folgendes Problem gestolpert:

    VB über verschiedene Ansprüche ist ergangen => Einspruch
    Urteil: VB wird wegen einzelner Ansprüche aufrechterhalten. Im Übrigen wird der VB aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Wie verhält es sich nun mit den im VB festgesetzten RA-Kosten und Gerichtskosten?
    Sind die nun noch im VB tituliert oder fallen die unter den "aufgehobenen" Teil des VBs?
    Gibt es dazu evtl. eine Fundstelle irgendwo?

    Wer hatte schon mal so einen Fall nach § 325 ZPO?

    Bei mir wurden "vermeintliche" Grundstückseigentümer verurteilt, den Zaun auf ihrem Grundstück xy zu entfernen und das Wegerecht des a nicht zu beeinträchtigen.
    Im Rahmen der Vollstreckung hat sich herausgestellt, dass die Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit das Eigentum auf ihre Tochter übertragen hatten. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch bereits ein Jahr vor Klageeinreichung eingetragen.
    Jetzt möchte der Gläubiger die Klausel nach § 325 ZPO umgeschrieben haben.
    M. E. geht es nicht, da § 325 ZPO ausdrücklich erwähnt, dass das Urteil auch gegen Personen wirkt, die nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden sind.
    D. h. es muss eine neue Klage gegen die neue Eigentümerin erhoben werden.
    Oder liege ich da völlig falsch?

    Folgender Fall beschäftigt mich:

    Zwei Beklagte wurden verurteilt, eine Wohnung zu räumen.
    Außerdem müssen sie noch Kosten in Höhe x zahlen.
    Der eine ist freiwillig ausgezogen, dafür ist eine dritte Person eingezogen.

    Der KV will nun die Klausel auf diese dritte Person umgeschrieben haben.
    Geht das nach §§ 325, 727 ZPO?
    Wenn ja, welche Nachweise muss ich fordern, wonach nun diese dritte Person in der Wohnung wohnt? Reicht die eV des Hausmeisters?

    Hallo allerseits!
    Ich habe auch eine Ordnungshaft gegen einen Zeugen zu vollstrecken, der nicht zum Termin erschienen ist.
    Hatte bereits den GV mit dem HB losgeschickt. Der war aber erfolglos, hat den Zeugen nicht angetroffen....
    Nun habe ich gesehen, dass die Vollstreckung der Haft offensichtlich an anderen Gerichten ganz ohne GV geht!
    Ich wäre dankbar, wenn mir jemand die entsprechenden Formulare überlassen könnte. Wie finde ich die zuständige JVA heraus?
    Was passiert eigentlich mit den angefallenen Kosten (für ZU, Vollstreckung..), falls die Haft tatsächlich verbüßt wird?

    Ich möchte nochmal auf das Thema Rekonstruierung zurückkommen:

    Wie handhabt ihr das rein praktisch?
    Bei mir hat der RA eine Kopie eines Zahlungsbefehls von 1973 vorgelegt, die krumm und schief kopiert und mit zahlreichen Eingangsstempeln von Gerichtsvollziehern versehen ist, man kann kaum noch was lesen.
    Muss ich diese Kopie zur Ersatzurschrift erklären oder kann ich den eigentlichen Titel einfach neu schreiben lassen?

    Ich sehe gerade irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht!

    Ich habe einen Antrag nach § 727 ZPO vorliegen, Kläger ist verstorben, Erben sind seine beiden Kinder zu je 1/2.
    Der Erbschein liegt vor.

    Meine Frage: Wie formuliere ich die Klausel? Erteile ich die Klausel der Erbengemeinschaft, die aus den Erben x und y besteht? Oder erteile ich die Klausel einfach x und y (ohne jeglichen Zusatz)?
    Soweit ich mich erinnere spielen doch die Erbanteile selbst bei der Klauselerteilung keine Rolle, oder?

    Vielen Dank schon mal im voraus!

    Bei uns wurde das Aufgebot bislang immer durch Anheftung an der Gerichtstafel, Veröffentlichung im BA und Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht.
    Nun kam aus Kostengründen die Frage auf, woraus sich überhaupt die Verpflichtung - sowohl bei Altverfahren als auch bei Neuverfahren nach FamFG- ergibt, dass die Veröffentlichung in der Tageszeitung zu erfolgen hat????
    Wie wird das an anderen Gerichten gehandhabt?

    Die ComBank hat eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt (unterschrieben von beiden Banken), wonach die Grundschuld an die neue Bank abgetreten wird. Darin wird erwähnt, dass im Rahmen der Abtretung der Brief übergeben wird. Aber ganz offensichtlich konnte die Briefübergabe ja nicht erfolgen, da der Brief nicht da ist!

    Grundbuch ist bei mir schon lange her, daher eine Frage, über die sich die GB-Experten wahrscheinlich kaputt lachen:

    Eine Brief-Grundschuld ist seit 1970 für die ComBank eingetragen.
    Diese beantragt nun Aufgebotsverfahren, da der Brief weg ist.
    Im Antrag gibt die ComBank an: a) die zu Grunde liegende Forderung wurde von der Eigentümerin schon lange beglichen und b) die Grundschuld wurde nun an eine andere Bank abgetreten (Abtretung ist nicht im GB eingetragen.)

    Meine Fragen: Ist die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden durch Zahlung der Forderung oder galt das nur bei Hypothek? Ich meine mich zu erinnern, das es nur bei der Hypo so war, aber es ist halt echt schon lange her!!
    Mein Richter hat Zweifel, ob die ComBank überhaupt abtreten durfte, obwohl die Forderung doch längst bezahlt war.
    Außerdem zweifelt er an der Antragsberechtigung, weil er meint, dass es sich um ein Eigentümerrecht handelt?

    Die Abtretung dürfte doch jedenfalls keineswegs wirksam sein, da weder die Briefübergabe noch die Eintragung im GB erfolgte, oder sehe ich das falsch?

    Also, Fortsetzung:
    Der Richter hat der Erinnerung abgeholfen!
    Er hat die Anrechnung verneint, weil die Gegenseite keine Einwendungen erhoben hat. Er bleibt dabei, dass nie von Amts wegen anzurechnen ist, auch nicht obwohl die 0,65 Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und er schließlich eine 1,3 Geschäftsgebühr (aus einem niedrigeren Streitwert als eingeklagt) tituliert hat!!!:confused:
    Außerdem hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mein Nichtabhilfebeschluss aufgrund der mangelhaften Prüfung und Begründung nicht haltbar und ich die Bindungswirkung missachtet habe!

    Heute nun war ich beim Direktor!
    Auch er hat mich auf die Bindungswirkung hingewiesen.
    Ich habe versucht, ihm mitzuteilen, dass die Anweisungen absolut nicht praktikabel waren und ich im Kostenfestsetzungsverfahren insbesondere nicht prüfen kann, ob der Anwalt die rechtfertigende Leistung vollbracht hat, der Gebührenrahmen richtig ist....
    Das hat er aber in Frage gestellt!

    Nun sagt mir bitte: Wie prüft ihr das Entstehen und die Höhe der Geschäftsgebühr???:confused::confused: (Wohlgemerkt in Fällen, in denen sowohl Höhe als auch Entstehen zwischen den Parteien gar nicht streitig sind!)