Beiträge von Cromwell

    Ich werde die genannte Problematik in meiner Abhandlung nicht aus dem Blickwinkel des Insolvenzrechts betrachten. Gleichwohl gibt es Parallelen. Hier wie dort sind geeignete Personen auszuwählen und hier wie dort darf das "Amt als solches" nicht im Wesentlichen an einen Dritten übertragen werden. Der Unterschied ist daher nach meiner Ansicht nur ein struktureller, weil es im einen Fall um eine Partei kraft Amtes und im anderen Fall um gesetzliche Vertreter geht.

    Welche Konsequenzen die Übertragung von Aufgaben an Dritte dann vergütungsrechtlich hat, ist wieder eine ganz andere Frage und daher von der grundsätzlichen Frage zu trennen.

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht stellen sich diese grundsätzlichen Fragen beim Betreuer, der ja bekanntermaßen im Vergleich zu den üblichen Stundensätzen im Vermögensbereich mit einem gesetzlichen Hungerlohn abgespeist wird. Kürzlich kam mir ein Fall auf den Tisch, in welchem ein anwaltlicher Berufsbetreuer, dessen Probant eine Erbschaft machte, eine Nachlassverwaltung beantragte, weil die Abwicklung des Nachlasses so aufwendig war, dass dies für den Fall der Selbsterledigung dieser Aufgaben unter dem Vergütungsregime des Betreuungsrechts, um es einmal höflich zu formulieren, ziemlich "unattraktiv" erschien. Ihr ahnt es schon: Die Nachlassverwalterin beantragte nach erfolgter Abwicklung ihre Vergütung und dann war diese dem anwaltlichen Berufsbetreuer zu hoch ...

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist es natürlich ein Unterschied, ob man einen Dritten gegen Honorar beauftragt (dann wird diese Tätigkeit des Dritten unmittelbar aus der jeweiligen Vermögensmasse bezahlt und der Amtsinhaber bekommt für diese Tätigkeiten selbst keine Vergütung) oder ob er sich dafür seiner Mitarbeiter bedient (dann geht im Bereich der gesetzlichen Vertreter die Diskussion los, ob hierfür die gleichen oder geringere Stundensätze als für den Amtsinhaber gelten). Letzteres ist nicht zu verwechseln mit den allgemeinen Bürokosten, die natürlich von vorneherein von der Vergütung mitumfasst werden.

    Das OLG München hat es höflich dahingestellt sein lassen, ob das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, weil es die Eintragung der Erbfolge aufgrund des vorliegenden Einantwortungsbeschlusses vorgenommen hat (was zweifelsfrei der Fall ist, weil der Einantwortungsbeschluss in § 35 GBO nicht als taugliche Eintragungsgrundlage genannt ist). Denn es hatte zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung bereits ein ENZ exisitiert, dessen Gültigkeit noch nicht abgelaufen war und das die gleiche Erbfolge wie im Eintantwortungsbeschluss verlautbarte.

    Im Fall des OLG München war es des Weiteren so, dass eine Teilungsanordnung des Erblassers vorlag, die nach österreichischem Erbstatut aber keine dingliche Wirkung hat. Damit war eine unmittelbare Zuweisung des Grundbesitzes an einen von mehreren Miterben aber nur möglich, wenn die der Teilungsanordnung des Erblassers entsprechende Erbteilung noch vor (!) der Einantwortung erfolgte und dies auch im Einantwortungsbeschluss so verlautbart war (zwingender Inhalt nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 AußStrG). Dies war nicht der Fall, sodass die Erbteilung nur nach der Einantwortung erfolgt sein konnte. Damit war das österreichische ENZ unrichtig und das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, den durch die erblasserische Teilungsanordnung Begünstigen als Alleineigentümer einzutragen. Gleichzeitig stand damit fest, dass das Grundbuch nicht unrichtig, sondern richtig war, weil es zutreffend das erbengemeinschaftliche Eigentum aller Miterben verlautbarte.

    Danach müsste die Antwort auf Deine Fragen im vorliegenden Einantwortungsbeschluss zu finden sein. Denn wenn dieser keinen - notwendigen - Hinweis auf die bereits vor der Einantwortung erfolgte Erbteilung befinhaltet, kann diese Erbteilung erst danach erfolgt sein - und dann ist Dein Fall mit dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt identisch.

    Der von Dir mitgeteilte Sachverhalt deutet allerdings darauf hin, dass der Einantwortungsbeschluss sehr wohl einen Hinweis auf die bereits erfolgte Erbteilung enthält und die Erbteilung mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses damit dingliche Wirkung entfaltete.

    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, "normale" GbRs und Ehegatten-GbRs bzw. Familien-GbRs unterschiedlich zu behandeln. GbR ist GbR, der Gesetzgeber hat es so geregelt und eine Ausnahme hat er hierfür nicht statuiert. Damit ist die Sache entschieden.

    Man sollte sich dafür hüten, jetzt schon wieder auf den Irrweg zu verfallen, dieses und jenes als Ausnahme ansehen zu wollen, nur weil man diese Ausnahmen für "sinnvoll" hält. Genauso hat man es nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR gehandhabt und die fatalen grundbuchrechtlichen Konsequenzen solltem jedem noch allgegenwärtig sein.

    Außerdem: Wer sagt denn, dass nicht auch ein Ehegatte (bei der Ehegatten-GbR) oder ein Familienmitglied (bei der Familien-GbR) seinen Gesellschaftsanteil übertragen haben kann? Wo soll hier also "vollständige Klarheit" über den Gesellschafterbestand herkommen. Es geht dabei nicht um Erkenntnisse, sondern um bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten.

    Im Prinzip geht es um nichts anderes als um die im Wesentlichen gleichgelagerte Frage, ob ein Vormund, Betreuer oder Nachlasspfleger gewisse Aufgaben "delegieren" kann. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, ob es sich um "eigentliche" oder um "uneigentliche" Geschäfts handelt, die der Amtsträger entweder "eigenhändig" vorzunehmen hat oder die er durch einen Dritten erledigen lassen kann. Es geht also um den Unterschied zwischen dem Amt als solchem (also das Handeln für den Verwalter als Amtsträger) und den Aufgaben, die auch ein Dritter erledigen kann (also als Handeln für den Schuldner bzw. für die Masse). Beides wird meist durcheinander geworfen und dann kommt es auch zu den entsprechenden unzutreffenden Ergebnissen.

    Ich hatte kürzlich einen Fall, bei welchem es das Betreuungsgericht beanstandete, dass die Betreuerin einem auf Erbenermittlung und Nachlassverwaltung spezialisierten Unternehmen unter Vereinbarung eines Honorars eine Vollmacht zur Vertretung der Betreuten (!) zur Abwicklung einer der Betreuten angefallenen Erbschaft erteilt hatte. Auch hier hat das Betreuungsgericht verwechselt, dass es nicht um die Übertragung von Aufgaben der Betreuerin, sondern um eine Vollmacht zur unmittelbaren Vertretung der Betreuten ging.

    Die Darstellung der Einzelheiten würde an dieser Stelle zu weit führen. Ich habe den genannten Fall aber zum Anlass genommen, diese Problematik einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Die entsprechende Abhandlung wird voraussichtlich im August erscheinen.

    Im Freistaat Bayern wurde die Bekanntmachung über die Kontrolle der Vermögensverwaltung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11.12.2001 (JMBl. 2002, 19) mit Wirkung vom 01.01.2023, also mit dem Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform, aufgehoben (Bekanntmachung vom 05.12.2022, JMBl. 2022 Nr. 942).

    Kann mir jemand sagen, ob es dafür eine Nachfolgeregelung gibt und wo diese ggf. zu finden ist?

    Ich habe trotz entsprechender Recherchen bislang nichts diesbezügliches gefunden.

    Ich habe das in meiner aktiven Zeit - vor mehr als 20 Jahren - in geeigneten Fällen ebenso wie der Threadstarter gehandhabt, sodass mir diese detektivähnlichen Ermittlungen durchaus nicht fremd sind. Aber diese Zeiten sind aus den von TL genannten Gründen wohl schon seit etlicher Zeit vorbei, sodass das NachlG als erbenermittelnde Instanz in den meisten Fällen mangels erforderlicher Ressourcen faktisch ausfällt. Umso bedenklicher ist es, wenn dieser "Ausfall" dann nicht durch die Bestellung von Nachlasspflegern überbrückt und kompensiert, sondern sogleich das Fiskuserbrecht festgestellt wird.

    Alle Dinge hängen miteinander zusammen. Das Problem ist nur, dass die Art und Weise, wie sie zusammenhängen, mehr und mehr zu einem Verlust an Rechtsstaatlichkeit führt.

    Das in #87 zitierte Passus aus der Entscheidung des BGH ist natürlich - mit Verlaub - Unsinn. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass die Erbausschlagung ausschließlich ein Akt der Vermögenssorge ist und für diese Einschätzung spielt es keine Rolle, ob für eine zu treffende Entscheidung auch "persönliche Motive" maßgeblich sein können. Es gibt auch "persönliche Motive", einen (selbst vorteilhaften) Vertrag zu schließen oder eben nicht zu schließen. Soll der Nachlasspfleger deswegen jetzt keine Verträge mehr für die unbekannten Erben abschließen können, weil er deren "persönliche Motive" nicht kennt?

    In solchen Fällen kann immer nur nach dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen entschieden werden, und zwar ganz gleich, ob der Vertretene ein minderjähriges verfahrensunfähiges Kind, ein Mündel, ein Betreuter, ein Pflegling im Anwendungsbereich des § 1809 BGB, ein Abwesender, ein unbekannter Beteiligter oder eben ein unbekannter Erbe ist.

    Wenn es nur um persönliche Motive des Vertretenen ginge, die man nicht kennt und die maßgeblich sein sollen, obwohl man sie nicht kennt, könnte ein gesetzlicher Vertreter praktisch gar nicht mehr handeln.

    Für den Fall der Stellung eines Erbscheinsantrags wird zudem die Frage der Testierfähigkeit zu prüfen sein.

    Wie mein Vorredner schon zutreffend bemerkte, sind die gesetzlichen Erbprätendenten zu ermitteln, und zwar nicht nur im Hinblick auf ein etwaiges künftiges Erbscheinsverfahren, sondern auch für die gebotene Bekanntgabe des Testaments.

    Dass das kein Fall des § 352d FamFG ist, liegt auf der Hand, sodass ich das mal salopp unter dem Stichwort Anwaltsversagen ablege.

    Ich würde die Rechtslage dem Anwalt schriftlich darlegen und eine Antragsrücknahme anregen, wobei ich mir auch den Hinweis nicht verkneifen würde, seinem Mandanten für diesen "Antrag" möglichst keine Kostenrechnung zu übermitteln.

    Für ein Nachvermächtnis bräuchte man wohl einen ersten Vermächtnisnehmer, der mit dem Nachvermächtnis zugunsten des zeitlich nachgelagerten Vermächtnisnehmers beschwert ist. Im vorliegenden Fall ist der Erstbeschwerde aber Erbe, sodass ein auf das Ableben des beschwerten Erben aufschiebend befristetes oder betagtes Vermächtnis wohl näher liegt. Jede - gleich welche - Vermächtnislösung wäre allerdings nicht erbscheinsrelevant.

    Eine andere Möglichkeit wäre, für den Erbteil des A eine Nacherbfolge anzunehmen. Da insoweit keine gegenständliche Beschränkung möglich ist, wäre dann gleichzeitig eine Verpflichtung des Nacherben anzunehmen, dass das, was bei der Erbauseinandersetzung außer Wohnung 1 auf A entfällt, aus der Nacherbenbindung freizugeben.

    Welche Lösung die zutreffende ist, hängt vom zu ermittlenden Willen des Erblassers ab: Starke Sicherung oder schwache Sicherung.

    W, Y und Z haben aufgrund ihrer Erbausschlagung gar nichts mitzureden und wenn sich A davon beirren lässt, ist dies ihre Sache.

    Vor allem sehe ich kein Fürsorgebedürfnis nach § 1960 BGB (wenn A nach § 1961 BGB beantragen möchte, ist dies eine andere Sache). Zudem denke ich, dass sich die Dinge ohnehin rasch klären, denn wenn die übrigen Kinder nicht ausschlagen, sind die Erben bekannt.

    Nun ja, wird sind uns in der Sache ja nicht einig geworden.

    Mich beschleicht der Eindruck, dass die Dinge nunmehr wieder eher auf das Fiskuserbrecht zulaufen, obwohl Erben gefunden werden könnten, nur weil einem der Weg missfällt, auf dem sie gefunden werden könnten.

    Das ist nicht der Zweck der Übung und mit der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie steht es auch nicht in Einklang.

    Die Möglichkeit der Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter hat der BGH nicht in Frage gestellt, denn sonst könnte auch der Betreuer für seinen geschäftsunfähigen Schützling keine Ausschlagung erklären. Wenn der BGH etwas aufgrund der Eigenart der Nachlasspflegschaft in diesem Bereich für unzulässig erklärt, heißt das also nicht, dass damit überhaupt keine Erbausschlagung durch gesetzliche Vertreter möglich wäre. Und zu Letzteren zählen eben auch Abwesenheitspfleger oder Pfleger für unbekannte Beteiligte. Es ließe sich ja wohl auch schlecht begründen, dass ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter ausschlagen kann, aber ein gesetzlicher Vertreter nicht.

    Im Übrigen habe ich auch Fundstellen angegeben, aus denen entnommen werden kann, dass ein Pfleger für unbekannte Beteiligte ausschlagen kann, gerade weil es der Nachlasspfleger nicht kann.

    Ist mir nicht bekannt.

    Diese Fälle dürften allerdings auch nicht allzu häufig sein, denn es muss (a) eine Erbschaft im Zeitnachlass geben, die (b) der zweite Erblasser noch nicht angenommen hatte und dann muss (c) für den Zweitnachlass auch noch eine Nachlasspflegschaft angeordnet sein.

    Wir haben demnach zwei Baustellen.

    Die erste besteht darin, dass der TV vor dem Zustandekommen des Rechtserwerbs sein Amt verloren hat und die TV damit materiell beendet wurde (was eine Eselei des TV darstellte). Damit müssen die Erben aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 878 BGB auf der Veräußererseite genehmigen (ich weiß, ist streitig, aber die Rechtsprechung sieht es - m. E. zutreffend - so).

    Die zweite besteht darin, ob eine Teilgenehmigung auf der Erwerberseite möglich ist (was nur bei einem der vier Miterben ein Problem darstellt). Hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2000, Az. 27 U 55/00, DNotZ 2002, 266 = openJur 2011, 80796 = BeckRS 2000, 30126336), wonach eine Teilgenehmigung möglich ist, wenn auch das zu genehmigende Rechtsgeschäft als solches teilbar ist (was im vorliegenden Fall noch zu diskutieren wäre). Hierauf zielte meine in #3 gestellte Frage ab.

    Es stellt sich nun die Frage, wann die betreffenden vier Nachgenehmigungen erteilt wurden. Vor oder erst nach der Kündigung ("Niederlegung") des TV-Amtes (= Eingang der Kündigung des TV beim NachlG)? Ich fürchte allerdings, dass sich die Nachgenehmigung ohnehin nur auf das Vertreterhandeln der Notarangestellten bezog.

    Zunächst ist die Auslegungsbedürftigkeit als solche eine zu klärende Vorfrage im Hinblick auf die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Diese Auslegungsbedürftigkeit sollte nicht in Zweifel stehen.

    Was die Erbfolge betrifft, so kommt nur der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder das Fiskuserbrecht in Betracht, weil es eine dritte Möglichkeit nach den getroffenen Erblasseranordnngen nicht gibt. Für diese Einschätzung ist unerheblich, ob das "Übernahmerecht" (mangels Bestimmtheit) überhaupt wirksam angeordnet ist, weil die Auslegung jedenfalls ergeben sollte, dass dieses Übernahmerecht nicht mehr existiert.

    Demnach sind die gesetzlichen Erbprätendenten vollständig zu ermitteln und sodann stehen sich diese und der zu beteiligende Fiskus als Beteiligte widerstreitend gegenüber. Da ich den Sachverhalt so verstehe, dass es sich um einen Betrieb in Form von Grundbesitz handelt, ist aus grundbuchrechtlichen Gründen ohnehin ein Erbschein erforderlich. Und dann muss man eben sehen, wer was beantragt. In ähnlichen mir begegneten Fällen hat der Fiskus bislang keine Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge erhoben.