Beiträge von Lilly

    Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.

    Hinsichtlich der Übersetzungen bin ich mir nicht so sicher. Darf das Gericht denn billigend in Kauf nehmen, dass die Zustellung an den niederländischen Drittschuldner (voraussichtlich) wegen der Sprachverschiedenheit scheitern und die Pfändung damit nicht wirksam wird?

    Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.

    Die Beauftragung eines niederländischen Gerichtsvollziehers ist - wenn ich die Kommentierung richtig verstehe - jedenfalls nicht vorgesehen. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt per Einschreiben mit Rückschein oder über den Rechtshilfeweg. Dementsprechend muss der Gläubiger auf die Auskünfte nach § 840 ZPO verzichten.

    Der Gläubiger und Antragsteller entscheidet, ob Übersetzungen gefertigt werden, deren Kosten er erstmal tragen muss. Nach den EU-Bestimmungen sind Übersetzungen aber halt nicht zwingend.

    Die Zustellung in die Niederlande erfolgt per Einschreiben gegen internationalen Rückschein oder über den Rechtsweg, wobei die niederländische Post seit einiger Zeit keine Rückscheine mehr zurückschickt und man daher auf der Website von postnl nach dem Zustellungsnachweis schauen muss. Der Rechtsweg erfolgt über den Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieher fordern regelmäßig einen Vorschuss für ihre Gebühr an.

    Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.

    Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.

    Vielen Dank schonmal für die bisherigen Antworten! Da war schon Hilfreiches dabei.


    Wer würde denn überhaupt darüber befinden, ob ein Beschluss des Richters nach § 7 RPflG willkürlich war oder nicht? Und was heißt da schon willkürlich, wenn es ihm doch durch diese Vorschrift ermöglicht wurde, alles Erdenkliche dem RPfl zuzuschreiben?

    Kann jemand noch was zu der Frage beisteuern, wie § 7 RPflG mit dem Weglassen des früheren § 25 RPflG zur vorbereitenden Tätigkeit des RPfls zusammenpasst?
    (Kann der Richter über den § 7 überhaupt nur die vorbereitende Tätigkeit auf den RPfl übertragen, sich aber die Entscheidung vorbehalten?)

    Ich weiß nicht, ob dies irgendwo ausdrücklich geregelt ist. Aber es macht keinen Sinn, dass die Bearbeitung des Verfahrens und die Entscheidung auseinanderfallen. Ermittlungen, Anhörungen, schriftlich und ggf. in einem Termin, müssen von demjenigen durchgeführt werden, der zum Schluss entscheidet. Wenn der Rechtspfleger eine gewisse Rechtsauffassung hat und diese in seinen Schreiben an die Beteiligten zum Ausdruck bringt und der Richter nachher anders entscheidet, wurde den Beteiligten doch gar kein richtiges rechtliches Gehör gewährt. Auch bringen mündliche Anhörungen und Erörterungen wenig, wenn später jemand anderes entscheidet.

    Bitte selbst unter Handelsregister.de schauen. Grundlage für eine Berichtigung/ Umschreibung einer Grundbucheintragung sollte der eigene Blick ins Handelsregister sein. Darüber hinaus muss man wahrscheinlich schauen, ob auch Fälle von Rechtsnachfolge vorliegen usw.

    Man könnte in den Ferid/ Firsching unter Norwegen schauen.

    Umgekehrt erteile ich immer die Auskunft, dass Personen im Ausland bei der Deutschen Botschaft oder einem Konsulat die Ausschlagung für ein hiesiges Verfahren erklären können. Umgekehrt würde ich wohl auch an die Norwegische Botschaft verweisen.

    Meiner Erfahrung nach, entscheiden Elternteile sich meistens nicht bewusst gegen eine Ausschlagung, sondern kümmern sich einfach nicht. Dies kann man jedoch nicht einfach unterstellen.
    Wenn die meisten Familienmitglieder ausschlagen, ist der Nachlass meistens überschuldet, aber nicht immer. Ich erlebe immer wieder Fälle, wo nachher doch etwas Geld übrig bleibt. Wie kommt das JA zu der Aussage, dass Überschuldung vorliegt?

    Nebenbei gibt es zwei Meinungen: 1. Die Ausschlagungsfrist beginnt für beide Elternteile mit Kenntnis eines Elternteils, oder 2. Die Ausschlagungsfrist läuft für jeden Elternteil separat. Ich folge der Meinung Nr. 1. Zu Nr. 2 ist zu sagen, dass die Frist grundsätzlich mit Kenntnis beginnt, nicht unbedingt erst mit schriftlicher Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Kenntnis kann man auch schon vorher erlangen.

    Wenn bei dem Geburtseintrag des Vaters kein nichteheliches Kind vermerkt ist und auch sonst keine schriftlichen Unterlagen über dieses Kind vorhanden sind, ist es wahrscheinlich rechtlich nicht sein Kind. Man könnte eine öffentliche Aufforderung machen, um sicher zu gehen, und dann den Erbschein erteilen.

    Meine Ansicht ist: Wenn man sagt, dass einem der Nachlass nicht bekannt ist, ist man nicht im Irrtum. Man weiß, dass man nichts weiß. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht.

    Inwiefern wird die Fristversäumnis angefochten?
    Wieso keinen Termin bekommen aufgrund der Pandemie? Ist das tatsächlich so? Wir haben hier durchweg Ausschlagungstermine vergeben.

    Bei uns kommen bei Einschreiben gegen Rückschein aus den Niederlanden und auch anderen EU-Ländern die Rückscheine nicht zurück. Habt Ihr damit in letzter Zeit auch Probleme?

    Ich habe schon lange und regelmäßig Probleme mit den Rückscheinen. Hier werden regelmäßig Nachforschungsaufträge veranlasst.

    Meinst du damit die Sendungsverfolgung, die ich selber machen kann oder erteilst Du Nachforschungsaufträge und wenn ja an wen?

    Bei der Sendungsverfolgung sehe ich ja, in der Regel "wurde am ... zugestellt".

    Also hier werden die Auslands-Einschreiben an ein Postunternehmen übergeben, die es wiederum bei der Deutschen Post aufgeben...

    Da ich erstmal nicht die Sendungsnummer der Deutschen Post habe, muss die Geschäftsstelle eine E-Mail an das Postunternehmen senden. Von dort wird die Anfrage an die Deutsche Post weitergeleitet. Mit der Antwort bekommen wir auch die Sendungsnummer. Zum Teil ist der Antwort-E-Mail eine Anlage mit einer Zustellungsbestätigung mit einer Unterschrift beigefügt. Mit der Sendungsnummer kann ich dann auch die Online-Sendungsverfolgung der Deutschen Post und oft auch der Post des Ziellandes nutzen. Dort wird einem oft eine unterzeichnete Zustellungsbestätigung zum Ausdrucken angezeigt. Ich habe nun angefangen, das Tracking der Zielländer zu nutzen, wie der Royal Mail, anpost und postnl.

    Bei uns kommen bei Einschreiben gegen Rückschein aus den Niederlanden und auch anderen EU-Ländern die Rückscheine nicht zurück. Habt Ihr damit in letzter Zeit auch Probleme?

    Ich habe schon lange und regelmäßig Probleme mit den Rückscheinen. Hier werden regelmäßig Nachforschungsaufträge veranlasst.

    § 51 GmbHG ist hier maßgeblich.

    Die Kommentierung sagt hier, dass Fristbeginn der realistisch zu erwartende Zugang der Ladung ist. Urlaubsabwesenheit ist meiner Kenntnis nach fast nie beachtlich. Wenn man abwesend ist, muss man selbst dafür Sorge tragen, dass jemand nach der Post sieht. Darüber hinaus führt ein Unterschreiten der Ladungsfrist in den meisten Fällen nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit.

    Man könnte den GF noch bitten, zu versichern, dass keine Anfechtungsklage erhoben worden ist.

    Bei dem Wert lohnt sich vermutlich auch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.

    Auf welcher Grundlage kann ich vom Finanzamt eine Auskunft erwarten?


    Und wie genau soll ich selbst ermitteln? Anfragen bei diversen Grundbuchämtern? Anfragen bei diversen Banken? Werden Banken mir Auskunft erteilen? Wie bewerte ich den Geschäftsanteil an einer GmbH? Wie soll ich Grundbesitz ohne weitere Angaben bewerten?

    Zur Ergänzung: Im vorliegenden Fall warte ich schon 1 Jahr auf den Fragebogen.

    Ich muss das Thema jetzt auch nochmal aufgreifen.

    Trotz mehrfacher Erinnerung ist der Wertfragebogen bisher nicht eingegangen. Eigentlich drohe ich dann meistens die Festsetzung des Wertes auf 500.000,00 EUR an. In dem vorliegenden Fall habe ich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass 500.000,00 EUR möglicherweise unter dem tatsächlichen Wert liegen. Darüber hinaus kann ich den Wert nicht abschätzen. Es gibt wohl Firmenanteile und Grundvermögen. Jetzt bin ich auf § 80 GNotKG gestoßen. Hat schon mal jemand einen Sachverständigen bestellt?

    Danke für die Antworten.

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Diesmal bekomme ich einen Zustellungsantrag nebst teilweise offenen Schriftstücken und einer "Art verschlossenen Umschlag". Es handelt sich dabei nicht um einen "klassischen" Umschlag, sondern um an den Rändern verklebtes festeres Papier in DIN A4-Format, dass auf beiden Seiten auf slowenisch bedruckt ist. Ich kann diesen "Umschlag" nicht öffnen, ohne die Schriftstücke zu beschädigen.

    Hat jemand Erfahrung damit?

    Vielen Dank für die Antworten