Übersetzungen sind nicht zwingend beizufügen. Wenn der Zustellungsempfänger jedoch nicht der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, kann er die Annahme der Zustellung verweigern. Daher ist das entsprechende Belehrungsschreiben beizufügen.
Hinsichtlich der Übersetzungen bin ich mir nicht so sicher. Darf das Gericht denn billigend in Kauf nehmen, dass die Zustellung an den niederländischen Drittschuldner (voraussichtlich) wegen der Sprachverschiedenheit scheitern und die Pfändung damit nicht wirksam wird?
Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt man mit dem entsprechenden EU-Formular. Einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es nicht. Über die Seite der niederländischen Gerichtsvollzieherkammer kann man sich einen Gerichtsvollzieher suchen. Dieser wird eine Gebühr über 65,00 EUR erheben.
Die Beauftragung eines niederländischen Gerichtsvollziehers ist - wenn ich die Kommentierung richtig verstehe - jedenfalls nicht vorgesehen. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt per Einschreiben mit Rückschein oder über den Rechtshilfeweg. Dementsprechend muss der Gläubiger auf die Auskünfte nach § 840 ZPO verzichten.
Der Gläubiger und Antragsteller entscheidet, ob Übersetzungen gefertigt werden, deren Kosten er erstmal tragen muss. Nach den EU-Bestimmungen sind Übersetzungen aber halt nicht zwingend.
Die Zustellung in die Niederlande erfolgt per Einschreiben gegen internationalen Rückschein oder über den Rechtsweg, wobei die niederländische Post seit einiger Zeit keine Rückscheine mehr zurückschickt und man daher auf der Website von postnl nach dem Zustellungsnachweis schauen muss. Der Rechtsweg erfolgt über den Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieher fordern regelmäßig einen Vorschuss für ihre Gebühr an.