In einer Nachlaßsache wurden zwei Personen je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Gleichzeitig wurde diesen Personen ein Vorausvermächtnis ausgesetzt. Nach einer "älteren" (alten!) Entscheidung (BayObLG v. 20.8.1954) sind Vorausvermächtnisse in voller Höhe von den Aktiven des Nachlasses abzuziehen. Dies soll auch dann gelten, wenn das Vorausvermächtnis für die Erben ausgesetzt ist.
Wie würde es sich z.B. dann verhalten, wenn ein ganz erheblicher Aktivnachlass vorhanden ist, dieser jedoch dem Erben als Vorausvermächtnis zugewandt wird. Gebühr gem. § 107 KostO für Erbschein = 10 € Mindestgebühr? Kann das richtig sein?:tipptipp