Beiträge von Ted

    Hallo zusammen,

    Eheleute haben 2006 einen Erbvertrag geschlossen. Hier setzt der Ehemann seine Ehefrau einseitig zur befreiten Vorerbin ein (die Ehefrau trifft keine Verfügung von Todes wegen).

    Die erbvertragliche Bindung soll für den Ehemann insoweit gelten, als er seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin einsetzt. Rücktrittsrecht besteht, ausdrücklich wird jedoch Belehrung aufgenommen, dass dieser der notariellen Beurkundung bedarf.

    2021 errichtet der Ehemann ein handschriftliches Testament, in dem er seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin bestimmt.

    Der Ehemann ist nunmehr verstorben, die Ehefrau möchte Erbschein beantragen.

    Nach dem – unwiderrufenen – Erbvertrag wäre die Ehefrau lediglich Vorerbin. Das handschriftliche Testament versetzt die Ehefrau als Vertragspartnerin jedoch in eine bessere Position. Die begünstigten Nacherben haben an dem Erbvertrag nicht mitgewirkt. Kann die Ehefrau als (Voll) Erbin angesehen werden?

    Im Grundbuch soll eine AV zugunsten indischer Eheleute eingetragen werden.
    Der Ehemann ist eindeutig bezeichnet. Bzgl. der Ehefrau werden lediglich Vorname und Geburtsdatum in der Urkunde aufgeführt.
    Auf Nachfrage wurde erklärt, dass die Ehefrau keinen Familiennamen hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Aufenthaltstitel
    und dem indischen Pass (beides liegt mir in Kopie vor).
    Ich frage mich nun, wie ich die Berechtigte (und spätere Eigentümerin) im Grundbuch eintragen soll.
    § 15 GBV kann ich nicht anwenden, da der Familienname tatsächlich nicht existiert. Aber reichen Vorname und Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation aus?

    Vielen Dank für Ideen!

    Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall:
    Am 27.05. wurde vor dem hiesigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Zivilgericht ersuchte das Grundbuchamt aufgrund der eV, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen; Antragseingang beim GBA ebenfalls 27.05.
    Dem Gläubigervertreter ging die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zwecks Zustellung im Parteibetrieb am 03.06. zu. Zur Fristwahrung gem. § 929 Abs. 3 ZPO hätte die Zustellung an den Schuldner am selben Tag erfolgen müssen. Da der Gläubiger von außerhalb ist, war dies nicht möglich.
    Somit ist die Vormerkung ohne Wirkung und hat ihre rangwahrende Eigenschaft verloren. Nach der BGH Entscheidung vom 10.06.1989 – VII ZR 157/98 – ist das Grundbuch unrichtig.
    Nunmehr möchte der Gläubiger, dass ich die Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung lösche, so dass er die Neueintragung aufgrund der noch nicht verbrauchten einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 ZPO beantragen kann. Die Kommentierung geht immer davon aus, dass Schuldner sich wehren muss, zum Gläubigerinteresse finde ich nichts.
    Meine Fragen:
    Kann der Gläubiger die Grundbuchberichtigung beantragen und wenn ja, wie führt er den Unrichtigkeitsnachweis?
    Vorlage der ihm erteilten Ausfertigung mit (verspätetem) Zustellnachweis?

    Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist Ende letzten Jahres verstorben.
    Das Nachlassgericht hat einen Erbschein (gewillkürte Erbfolge) erteilt, welcher A als
    Erben ausweist. Grundbuchberichtigungsantrag ist gestellt.
    Nach Erteilung des Erbscheins meldet sich B, welcher das Testament zugunsten A anzweifelt. Das Testament sei nicht vom Erblasser erstellt, graphologisches Gutachten sei veranlasst. Auf Grund älteren Testaments sei B Erbe, Erbscheinseinziehung wird beantragt. Sämtliche Unterlagen reicht B auch zu den Grundakten ein mit der Bitte, zurzeit keine Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Den Berichtigungsantrag habe ich somit erst einmal verfristet.
    Nun verkauft A unter Vorlage der Erbscheinsausfertigung das Grundstück an C, Eintragung der Auflassungsvormerkung wird beantragt.
    Rückfrage beim Nachlassgericht unter Verweis auf den Kaufvertrag ergab, dass die Richterin über den Erbscheinseinziehungsantrag erst nach Abschluss des Verfahrens (wahrschein nach dem graphologischen Gutachten) entscheiden wird.
    Grundsätzlich muss ich wohl die AV eintragen, der Verkäufer hat ja eine Ausfertigung des Erbscheins. Ich habe aber im Hinblick auf die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Bauchschmerzen.

    Wie würdet ihr verfahren? Muss ich jetzt die Berichtigung in Abt. I vollziehen?