Beiträge von Bumi

    Ich hätte eine Frage zu den Gerichtskosten in Dauerpflegschaftsverfahren für minderjährige Kinder.
    In den mir vorliegenden Fällen wurde den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteiljeweils Teile der elterlichen Sorge entzogen, nicht jedoch die Vermögenssorge.
    Hierfür dürften m.E. Kosten gemäß KV Nr.1312 FamGKG anfallen.
    Fallen diese unabhängig vomtatsächlichen Vermögen des Kindes an oder gilt hier auch die Grenze von 25.000€ gemäß KV Nr. 1311 GKG?
    Wenn ja, von wem (Rechtspflegeroder Kostenbeamter) und wie ist das Vermögen des Kindes zu ermitteln? Die Jahresberichteder Pfleger enthalten hierzu regelmäßig keine Angaben, wenn die Vermögenssorgenicht übertragen ist.
    Bekomme hier vom Kostenbeamten gerade sämtliche Pflegschaftsakten zurück mit der Bitte um Ermittlung und Mitteilung des Kindesvermögens zwecks Abrechnung der Jahresgebühr.
    Vielleicht kann mir jemand aus dem Forum auf die Sprünge helfen:(

    Vielen Dank schon mal im Voraus...

    [quote='rolli','RE: Eingehendes Ersuchen aus Algerien']...

    Im vorl. Fall erfolgt die Zustellung durch die sog. formlose Zustellung im Sinne der §§ 113, 112 ZRHO.

    Der Zustellungsempfänger ist gem. §§ 84 IV, 113 III ZRHO zu belehren.
    Der Zustellungsempfänger hat die Möglichkeit, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern.

    Der Erledigung des Zustellungsantrags steht gem. 113 III ZRHO nicht entgegen, dass der Zustellungsantrag wegen des verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann.
    Es kann im Sinne des Zutellungsempfängers sein, dass das ausl. Verfahren durchgeführt wird.

    ... QUOTE]

    Hallo zusammen,

    hab hier auch eine Zustellung aus Algerien zu erledigen.

    Wie läuft denn die formlose Zustellung nach §§ 110 ff. ZRHO nun in der Praxis genau ab?

    Übersende ich die zuzustellenden Unterlagen der Partei mit einem Begleitschreiben und weise auf das Annahmeverweigerungsrecht und die ggf. entstehenden Rechtsnachteile hin oder lade ich die Partei zur persönlichen Vorsprache bei mir und übergebe die Unterlagen persönlich im Termin?

    Gibt es hierzu bereits irgendwelche Vordrucke?

    Vorab schonmal Danke!!

    Das Gesamtpaket muss stimmen, daher: Wer was wagt, der auch gewinnt.


    So Optimistisch versuche ich zu denken aber meine große Angst ist eben erst gar nicht zu den Tests eingeladen zu werden denn das wäre ja quasi das "Aus" bevor ich mich überhaupt beweisen kann


    Ohne Bewerbung bist du schon viel früher raus bzw. schon gar nicht dabei.

    Probier es einfach!!
    Nur am Notendurchschnitt wird eine Zusage/Absage nicht festgemacht, sonst hätte ich nie genommen werden dürfen...:D

    Nochmals Hallo zusammen,

    und vielen Dank für die Antworten!:daumenrau

    Bin jetzt zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit damit die Erteilung eines Anhanges I in der Fremdsparche begehrt wurde.

    Nach ausgiebiger Lektüre ergibt sich weder aus der EG-UntVO noch aus dem AUG sich eine Verpflichtung für den Rpfl., dass der Anhang I in einer Fremdsprache zu erteilen ist.
    Selbst Artikel 20 Abs. 1 d) EG-UntVO spricht davon, dass der Inhalt des Formblattes zu transkripieren oder zu übersetzen ist. Der Inhalt wird jedoch mit den fremdsprachigen Varianten des Formulars auf dem euop. Gerichtsatlas nicht übersetzt, sondern nur das Formular selbst. Mit einer Erteilung des Anhanges I in einer Fremdsprache ist damit also weder dem Antragsteller noch dem ausländischen Vollstreckungsorgan geholfen.

    Es würde im Übrigen nach meiner Ansicht auch Sinn und Zweck der EG-UntVO (schnelle und unkomplizierte Vollstreckung des Unterhaltsberechtigten im EU-Raum) aushebeln, wenn man für jedes Land eine entsprechende Übersetzung des Anhang I in die dortige Amtssprache verlangen würde.

    Hierzu folgender, wenn auch sehr theoretischer, Fall: Was, wenn der Unterhaltsschuldner in einem halben Jahr von Irland nach Finnland umzieht? Dann nach Spanien und dann nach Slowenien?
    Das Formblatt Anhang I zeigt dem ausl. Vollstreckungsorgan, welche Unterhaltsbeträge vollstreckbar sind. Notfalls muss dieses dann das Formular in der Landessprach nebendran legen und nachschauen, was die Eintragung (z.B.) in Punkt 5.1.2.3. bedeutet.
    Und soweit doch Übersetzungen notwendig sind hat diese der Antragsteller auf seine Kosten beizubringen. Der Rpfl. ist keine dazu befugte Person i.S.d. Art 20 Abs. 3 EG-UntVO und hat sie schon gar nicht auf Kosten der Justiz anfertigen zu lassen.

    Das Rechtsmittel ergibt sich übrigens aus § 71 Abs. 2 S.3 AUG, welcher auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO verweist (§732).
    Sollte also eine Beschwerde kommen, wovon ich ausgehe, bin ich mal gespannt as das OLG meint.

    Guten Morgen zusammen,

    leider hab ich mal wieder ein "Auslands"-Problem (bitte nicht falsch verstehen...).

    Die hiesige Unterhaltsvorschusskasse will einen auf sie lautenden Titel in Irland vollstrecken und beantragte daher bei mir den Anhang I nach EuUnthVO. Soweit kein Problem, der Titel erging nach dem 17.06.2011. Das Problem ist nun aber, dass ich den Anhang I in irischer oder englischer Sprache erstellen soll.

    Ich habe nun das deutsche Formular Anhang I in Deutsch ausgefüllt und hinsichtlich der titulierten Zinsen von 5 %-Punkten über jeweiligem Basiszins einen separaten Anhang gemacht (auch auf deutsch) und dem Irischen Vollstreckungsorgan auch gleich die entsprechenden Zinssätze für die Vergangenheit dargestellt. Wie gesagt alles auf Deutsch unter Verweis auf § 184 GVG und darauf, dass ich den anderen Sprachen nicht in einem Umfang mächtig bin, welcher der Erstellung und Unterzeichnung eines fremdsprachigen Formulars genügen würde. (Ich weiß, dass ich auf dem europ. Gerichtsatlas durch Knopfdruck das Formular in einer anderen Sprache produzieren lassen kann. Hab jedoch Bauchschmerzen dabei, ein aus dem Internet erstelltes Formular, dessen Inhalt ich nicht verstehe zu unterschreiben und mit meinem Gerichtssiegel zu versehen).

    Die UVK meint nun aus der EuUNthVO und dem AUG rauslesen zu können, dass ich als AG für die Übersetzung zuständig sei, und verlangt nun von mir, dass ich das Formular nebst meinem Anhang ins Irische übersetze, da im "nichtdeuschen Sprachraum eine Übersetzung grundsätzlich erforderlich ist, da dem ausl. Vollstreckungsorgan nicht zugemutet werden kann, sich mühsam in den deustchen Titel einzulesen".
    Ich werde aufgefordert, die Sache gefälligst nun antragsgemäß bearbeiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlassen.
    M.E. ist jedoch das Formular an sich nicht zu übersetzen, da diese nur Eintragungen (Namen, Beträge etc.) enthält, die nicht übersetzt werden können. Die Übersetzung meines separaten Anhanges kann ich nicht machen, da ich keine Person bin, die dazu befugt ist, Art. 20 Abs. 3 EuUnthVO).
    Ich beabsichtige nun einen ablehnenden Beschluss zu erlassen, soweit die Erteilung des Anhanges in einer Fremdsparche beantragt wurde. Welches Rechtsmittel ist den gegen meinen Beschluss gegeben? Da ich bislang nichts finden konnte tendiere ich zu § 11 Abs. 2 RPflG.

    Hatte diese Problem vllt. schonmal jemand?
    Trotzdem schonmal vorab ein schönes WE an alle...

    Vielen Dank für den Vorschlag!!:daumenrau

    Dafür brauch ich aber dann ein separates Blatt in Anlage zu meinem Anhang I und der Inhalt wäre dann in die jeweilige Landessprache zu übersetzen, da dies ja über den eigentlichen Inhalt des Formulars hinausgeht. Habe ich die Übersetzungen bei der dazu befugten Person (Art. 20 Abs. 3 EuUnthVO) auf Kosten der Staatskasse zu veranlassen oder ist das Sache des Gläubigers?


    Viele Grüße
    Bumi

    Hallo zusammen,

    ich möchte den Thread nochmals nach oben schieben, wegen untenstehender Fragestellungen.
    Hat denn insoweit keiner eine Idee?

    ...
    Ich hab bei solchen Sachen eher das Problem wie ich dynamisierten UH im Anhang I unterkriege:

    Mach ich das auch auf einem Extrablatt? Oder mache ich hier eine Bezifferung nach § 245 FamFG von Amts wegen? Wie beziffere ich künftige Beträge? Also z.B. das Kind ist jetzt in Altersstufe 1 und kommt im Juni 2014 in Alterstufe 2 und im Juni 2020 in Altersstufe 3. Ich weiß doch nicht wie sich der Mindestunterhalt und das Kindergeld in Zukunft entwickeln? Jede Bezifferung die ich jetzt mache, stimmt doch (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht mehr mit den dann tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen überein.:( Wie soll ich dem ausländischen Vollstreckungsorgan denn deutlich machen, was das Kind in Zukunft verlangen kann?
    M.a.W. eine exakte Bezifferung kann ich doch nur für bereits fällige Beträge machen, oder? :gruebel:

    Wie wird das bei den Kollegen denn so gehandhabt? Weiter oben auf dieser Seite wurde die Thematik ja schonmal angerissen.


    Viele Grüße
    Bumi

    Ich verzweifel daran echt noch irgendwann...

    Viele Grüße
    Bumi

    Super!!:yes:

    Vielen vielen Dank rolli!!!!!:daumenrau:daumenrau:daumenrau

    §245 FamFG werd ich na klar machen, wenn eine ordnungsgemäße Teilausfertigung wg. der übergegangenen Beträge vorgelegt wird. Und dann geht es Gott sei Dank in Italien weiter...

    Aber um nochmal auf meine Frage mit der Erteilung einer Bescheinigung in einer anderen Sprache zurückzukommen:

    Mal angenommen, es wäre hier durch den UdG der Anh. II bzw. durch den Rpfl. der Anh. I zu erstellen.
    Sind wir als deutsches Gericht dazu verpflichtet diesen in einer anderen Sprache auszustellen? Gerichtssprache nach dem GVG ist deutsch, nicht italienisch, spanisch oder sonst irgendwas. Ich will eigentlich nichts unterschreiben, was ich nicht verstehe!

    Nach Art. 20 Abs.1 d) VO (EG) 4/2009 z.B. ist ggf. eine Übersetzung des Formblattes nach Art. 20 Abs.1 b) beizufügen, aber Abs.3 sagt doch, dass diese von einer Person zu erstellen ist, die zur Anfertigung der Übersetzung befugt ist. Damit dürfte doch ein vereidigter Übersetzer gemeint sein und nicht der Rpfl., oder?

    Grüße
    Bumi

    Guten Morgen zusammen,

    in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren hat sich die Geschäftsstelle wegen rechtlicher Schwierigkeiten an mich gewandt. Und ich steh' jetzt leider auch mal wieder auf dem Schlauch und bin leider auch durch die Suche nicht schlauer geworden.

    Folgender Sachverhalt:

    - Festsetzungsbeschluss für Kind A vertreten durch Jugendamt als Beistand im vereinfachten Verf. vom 12.07.2001

    - Die Unterhaltsvorschusskasse beantragt nun

    a) die Erteilung einer Bescheinigung nach Anh. II der VO (EG) 4/2009 in italienischer Sprache
    b) eine Bezifferung nach § 245 FamFG


    Nun meine Fragen:

    1.) Kann die Unterhaltsvorschusskasse überhaupt den Antrag stellen, oder müsste der Titel zunächst auf diese umgeschrieben werden?

    2.) Bin ich als deutsches Gericht verpflichtet, Anhänge welcher Art auch immer, in einer anderen Sprache zu erteilen, welche ich gar nicht verstehe? Gerichtssprache nach GVG ist doch noch immer deutsch?

    3.) Abgesehen davon (und soviel hab ich aus dem Forum bereits gelernt):
    Da der Unterhaltstitel vor dem 01.03.2002 erlassen wurde findet hier weder die VO (EG) Nr. 4/2009 noch die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung.
    Laut Länderteil der ZRHO kommt in diesen Altfällen für Italien dann das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973 in Frage.
    Aber wie geht es dann weiter? Was ist jetzt zu tun? Aus dem Haager Übereinkommen werd ich nicht wirklich schlau, ebensowenig aus den im Länderteil der ZRHO zusätzlichgenannten Ausführungsgesetzten. Welches kommt hier in Betrach? Das AUG vom 23.05.2011 oder das AVAG vom 19.02.2001?
    So wie ich Artikel 13 ff. des Haager Übereinkommens muss die Anerkennung der Entscheidung im Vollstreckungsstaat, also Italien erfolgen!

    Würd' mich sehr über eure Hilfe freuen!!!!
    Im Voraus schonmal Danke!

    Deinen Ausführungen dazu, welche Forderungen im Anhang I aufzuführen sind, muss ich aber leider etwas widersprechen, rolli!:oops:

    Habe ich einen Titel, der durch eine RNF-Kl. wegen übergegangener Ansprüche eingeschränkt wurde, ist dieser eben nicht für den neuen Gläubiger (der übergegangenen Beträge) vollstreckbar. Dieser hat ja mit einer teilvollstreckbaren Ausfertigung seinen eigenen Titel erhalten, welchen er ggf. für sich selbst beziffern lassen muss.

    Da der ursprüngliche Titel eingeschränkt wurde, kann der ursprüngliche Titelgläubiger insoweit daraus auch nicht mehr vollstrecken. Der Anhang I soll m.E. nur die für den Gläubiger vollstreckbaren Beträge ausweisen.
    Ich als (ausländisches) Vollstreckungsorgan mach es doch auch so, wenn ein ausl. Titel in D vollstreckt werden soll. Ich schau was im Anhang I steht, dieser ist Voraussetzung dafür, dass hier die Vollstreckung beginnen darf und soll mir sagen, welchen Anspruch der ausl. Titel ausweist, den ich in den meisten Fällen ohnehin nicht vertsehe, weil er in einer anderen Sprache ist.

    Die Entscheidung und den Anhang I darf ich als ausl. Vollstreckungsorgan nach Art. 42 VO (EG) 4/2009 in der Sache selbst nicht nachprüfen. Wenn jetzt im Titel irgendwo z.B. 300€ stehen im Anhang I aber nur 150€, richte ich mich eben ganz stur danach.

    Es widerstrebt mir halt irgendwie, in dem ohnehin schon unübersichtlichen Formular, auch noch Ansprüche aufzuführen, die aus dem Titel selbst gar nicht (mehr) vollstreckbar sind.

    M.E. ist es verwirrender, wenn im Anhang I Personen aufgeführt werden, die nicht im Rubrum stehen, sondern (aus ausl. Sicht) nur auf einem angehefteten "Zettel".

    Gruß
    Bumi

    Hallo rolli,

    Danke für die Antwort. Diesen Entwurf von dir hatte ich schon gesehen.
    Aber wie kannst du denn jetzt schon sagen, dass der Unterhalt z.B. im Juli 2015 X € beträgt. Ich weiß doch nicht, ob sich bis dahin der Mindestunterhalt und/oder das Kindergeld ändern werden?

    In der ausländischen Pfändung werden ja nur die bezifferten Beträge aufgenommen, weil im Ausland niemand was mit dem inländischen "100% des Mindestunterhalts der jew. Altersstufe abzgl. hälftigem gesetzl. Kindergeld anfangen kann.

    Und wenn das Kind auch wegen künftigen UH das Arbeitseinkommen beim im Ausland lebenden Vater pfändet, hält sich doch der ausl. Drittschu. doch auch nur an das was das ausl. Gericht in der Pfändung festgesetzt hat. Und dabei handelt es sich um die bezifferten Beträge aus meinem Beschluss n. § 245 FamFG/AnhangI.

    Bei einer Änderung des Mindestunterhalts u./o. des Kindergeldes vollstreckt dann das Kind zuwenig und wäre erneut wegen des Restes erneut gezwungen das ganze Prozedere zu durchlaufen bzw. es vollstreckt zuviel und macht sich schdensersatzpflichtig.

    Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, oder?

    Gruß
    Bumi

    Hallo Andreas,

    eine Fundstelle kann ich dir zwar leider auch nicht nennen. Ich sehe es aber wie du.

    Vllt. hilft dir folgende Argumentation:
    Anhang I oder II dienen dazu, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Ausland vollstrecken kann. Sind die Beträge nun auf das Land übergegangen, stehen sie dem Gläubiger nicht mehr zu und können somit auch nicht mehr von diesem vollstreckt werden.
    Ist zum Ttel eine rechtsnachfolgeklausel ergangen, wurde dieser damit für den ursprünglichen Gläubiger eingeschränkt. Eine Angabe im Anhang I oder II hat daher danach zu erfolgen, was die RNF-klausel "übrig lässt".

    Einem ähnlichen Fall hatte ich auch schon. Hab dann auf einem Ergänzungsblatt eben ausgeführt, wass dem Gl. ursprünglich für die Zeit vom ...bis... zustand, wieviel auf das Land für die Zeit vom... bis ... gem. § 7 UhVorschG übergegangen sind und somit nicht mehr d. Gl. zustehen. In Summe stehen dem Gl. somit für die Zeit vom ... bis .... noch X € zu.


    Ich hab bei solchen Sachen eher das Problem wie ich dynamisierten UH im Anhang I unterkriege:

    Mach ich das auch auf einem Extrablatt? Oder mache ich hier eine Bezifferung nach § 245 FamFG von Amts wegen? Wie beziffere ich künftige Beträge? Also z.B. das Kind ist jetzt in Altersstufe 1 und kommt im Juni 2014 in Alterstufe 2 und im Juni 2020 in Altersstufe 3. Ich weiß doch nicht wie sich der Mindestunterhalt und das Kindergeld in Zukunft entwickeln? Jede Bezifferung die ich jetzt mache, stimmt doch (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht mehr mit den dann tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen überein.:( Wie soll ich dem ausländischen Vollstreckungsorgan denn deutlich machen, was das Kind in Zukunft verlangen kann?
    M.a.W. eine exakte Bezifferung kann ich doch nur für bereits fällige Beträge machen, oder? :gruebel:

    Wie wird das bei den Kollegen denn so gehandhabt? Weiter oben auf dieser Seite wurde die Thematik ja schonmal angerissen.


    Viele Grüße
    Bumi

    Hallo zusammen, zur Erteilung der Bescheinigung nach Anh.V LugÜ II habe ich jetzt aus Sicht des Prozessgerichts noch eine Frage:

    Was ist zum entspr. Antrag vorzulegen, damit wir überhaupt die Bescheinigung erteilen dürfen?

    Hab hier nämlich folgenden Fall:
    Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren.
    Zustellung an Vater des Kindes in der Schweiz nicht mehr möglich, da verzogen.
    Ast. hat sich seit Erlass nicht mehr gerührt, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass eine Zustellung nicht erfolgte.
    SE hat deshalb die Akte wohl in der Versenkung verschwinden lassen. Vollstreckbare Ausf. wurde deshalb auch nicht erteilt.
    Jugendamt als Beistand will jetzt Bescheinigung nach Anh.V LugÜ II und legt lediglich eine Kopie der dem Ast. übersandten Ausfertigung vor.

    Ich hab jetzt erstmal nachgefragt, ob eine aktuelle Anschrift des Vaters dort bekannt ist. Würde dann die Zustellung an diesen veranlassen, damit die SE die Vollstreckbare mit Zustellvermerk erteilen kann. Erst dann hätte ich mir über die Bescheinigung nach Anh. V Gedanken gemacht.

    Vielen Dank schonmal im Voraus:)

    [QUOTE=Coverna;865461

    Warum sollte man denn nicht in die Zeile: '..... € Unterhalt vom (Datum) und bis (offen lassen)' eingeben können?

    [COLOR=#ff0000]Das ginge natürlich auch, keine Frage. Aber wäre es für einen Drittschuldner nicht logischer (und der PfÜB einfacher nachzuvollziehen), wenn das gleich im oberen Feld stünde?
    [/COLOR]
    Die Angaben in den früheren Forderungsaufstellungen, die Du meinst waren meist unvollständig und unzureichend, weil fehlte ab wann laufender Unterhalt gepfändet werden soll und wann dieser Fällig (zahlbar) sein sollte.

    Die Angaben in der Forderungsaufstellung lasse ich auch nur dann gelten, wenn es sich um

    1. einen statischen mtl. UH-Betrag handelt und
    2. die Angaben im ersten Kasten unter Punkt II. auf Seite 3 vollständig und dem Titel entsprechend gemacht wurden

    Dann dürfte es m.E. keine Probleme geben, den laufenden UH richtig an den Gläubiger auszubezahlen, oder?

    (sorry, mit dem Zitieren haperts noch ein bisschen...)

    Ich bin bei dem Formular bzgl. der Unterhaltspfändung auf ein Problem gestoßen:

    Tituliert ist ein monatlicher Trennungsunterhalt in Höhe von 680 € ab 01.01.2012

    Die Rückstände werden betragsmäßig auf S. 3 des Formulars und I. betragsmäßig beziffert und in einer Anlage aufgeschlüsselt. So weit so gut.

    Zusätzlich soll die Vollstreckung des laufenden Unterhalts ab 01.04.2013 beantragt werden. Kein dymanisierter Unterhalt, also sind wir bei II.

    Die Gläubigervertreter haben alle Angaben, die das Formular vorsieht gemacht, allerdings ist nicht vorgesehen, dass bei laufendem Unterhalt links ein Betrag eingesetzt wird. Die Varianten, die weiter untern noch aufgeführt sind, passen auch alle nicht.
    :gruebel:
    Wie seht ihr hier Lösungsmöglichkeiten? Eine Anlage, in die Höhe des laufenden Unterhaltes angegeben wird? Handschriftlich den Betrag links neben "laufend ab ________" einfügen?

    Hab gerade auch so einen Antrag vorliegen und sehe das gleiche Problem wie gunggl. Da bei mir noch kein Rückstand geltend gemacht wird und deshalb keine extra Forderungsaufstellung beigefügt ist, werde ich den laufenden UH-Betrag links neben "laufend ab ________" einfügen.

    Für den Fall, dass mal eine Forderungsaufstellung beigefügt wäre, würde ich schauen, ob da nicht irgendwo am Ende der kleine Satz "zzgl. X € weiter laufend monatlich" steht. Wurde in Forderungskonten bei UH-Pfändungen zumindest immer so eingereicht...