Beiträge von Balaklava

    Ich habe inzwischen neue Infos dazu erhalten und konnte es auch für mich klären.

    Es gibt den Zusatzurlaub von 5 Tagen nach dem SGB, sofern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr vorliegt.
    Dieser Anspruch besteht automatisch mit Feststellung des GdB.
    Der Anspruch wird entsprechend reduziert, sofern sich die Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage die Woche verteilt.

    Bei einem Grad von unter 50 besteht ein Anspruch auf 1-3 zusätzliche Tage nach der HUrlVO, die aber nur auf Antrag gewährt werden.
    Für die Justiz habe ich für die Bemessungsgrundlage keine Ausführungen gefunden, allerdings auf der Homepage der Technischen Universität Darmstadt.

    Hallo zusammen,
    nach § 13 der Hessischen Urlaubsverordnung kann Zusatzurlaub für bis zu 3 Tage für Beamte gewährt werden, die einen Grad der Behinderung von 25 bis 49 festgestellt haben.
    Bislang habe ich immer 3 Tage erhalten.
    Ich arbeite Teilzeit an 4 Tagen die Woche und habe einen GdB von 40.
    Jetzt sind es nur 2 Tage in Anlehnung an die Kürzung bei Schwerbehinderten, die nicht die volle Woche arbeiten.
    Ich habe leider hierzu weder Kommentierung noch Rechtsprechung gefunden.
    Hat jemand einen Anhaltspunkt für mich oder eigene Erfahrungswerte?
    Viele Grüße aus Hessen

    Münchner Kommentar, Rd-Nr. 2b) zu § 1907 BGB:

    Nicht unter die Genehmigungsvorbehalte von Abs. 1 Satz 1 und 2 fallen faktische Vorgänge, die zu einem Verlust des bisherigen räumlichen Lebensmittelpunktes führen, z.B. wenn der Betreute ohne Vertrag bei seiner Familie lebt und diese umzieht. Auch die faktische Aufgabe einer Wohnung, die der Betreute als dinglich Berechtigter bewohnt, ist nicht genehmigungspflichtig (siehe aber Mitteilungspflicht nach Abs. 2 Satz 2).

    Ich habe sonst immer persönlich verpflichtet, auch direkt bei der vorläufigen Betreuung.
    Seit Corona gibt es bei mir immer erst mal das folgende Schreiben:

    In pp hat das Betreuungsgericht Sie mit Beschluss vom __________ zum Betreuer bestellt.
    Die Betreuerbestellung ist unter der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgt. Sie ist durch die Übergabe an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts am ____________ wirksam geworden.
    Grundsätzlich bedarf es einer persönlichen Vorsprache beim Betreuungsgericht zur Verpflichtung als Betreuer.
    Gemäß der Kommentierung Horndasch/Viefhues/Beermann, § 289 Rn. 3 FamFG, genügt in einfach gelagerten Fällen jedoch eine telefonische Verpflichtung.
    Beigefügt erhalten Sie vorab Ihren Betreuerausweis sowie die nachfolgend genannten Unterlagen:
    - Merkblatt für Betreuer
    - Merkblatt über Haftpflichtversicherungsschutz
    - Merkblatt über Aufwandsentschädigung und Antragsformular
    - Vermögensverzeichnis zum Stichtag _________
    Es wird gebeten, sich mit dem Inhalt der Merkblätter vertraut zu machen.
    Auf die Notwendigkeit eventueller betreuungsgerichtlicher Genehmigungen wird hingewiesen.
    Es wird gebeten, das anliegende Vermögensverzeichnis zum Stichtag ___________ vollständig ausgefüllt und unterschrieben binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einzureichen. Bitte fügen Sie Sparbuchkopien und Kopien der Kontoauszüge bei Übernahme der Vermögenssorge oder eine vollständige Kontenübersicht der Bank bei.
    Weiterhin erhalten Sie die folgenden Hinweise:

    1. Der Betreuerausweis ist bei Änderung des Aufgabenkreises oder bei Beendigung des Amts zurück zu geben.
    2. Sie sind verpflichtet, dem Gericht einmal jährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu erstatten.


    Sie werden gebeten, sich binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens telefonisch mit der zuständigen Rechtspflegerin in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise, insbesondere die vorzunehmende Verpflichtung, zu besprechen (Frau ________, Montag – Donnerstag, 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Telefon ________________).

    Das Schreiben gibt es in geringfügig abweichenden Varianten. Je nachdem wie das erste Telefonat verläuft, gibt es einen persönlichen Termin zur Verpflichtung oder einen Telefontermin.
    Hat sich bisher gut bewährt.

    Das TG-Konto ist keine verzinsliche Geldanlage, sondern soll bereits dem Namen nach der Anschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs dienen.

    Da sollte sich die Betreuerin schnell was besseres einfallen lassen.

    Es dürfte sich um ein Tages- und nicht um ein Taschengeldkonto handeln;)


    Stimmt!
    Sorry, mein Fehler!
    Das war leider nicht eindeutig.
    Ich verwende TG Konto als Abkürzung für Tagesgeldkonto.
    Ein Taschengeldkonto gibt es nicht.

    Die Betreuung wurde neu angeordnet.
    Auf dem Girokonto waren ca. 70.000,00 Euro.
    Es gab ein TG Konto, ein Sparbuch, Depot etc. Insgesamt ist reichlich Vermögen vorhanden.
    Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses habe ich die Betreuerin gebeten, zu prüfen, wie ein Großteil des Guthabens auf dem Girokonto angelegt werden kann, da es in der Höhe nicht unversperrt auf dem Girokonto verbleiben sollte. Anstatt des von mir erwarteten Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage x hat sie mir eben mitgeteilt, dass sie 60.000,00 Euro auf das bereits vorhandene TG Konto umgebucht hat.

    Ich hänge mich hier mal dran, da es mir leider immer noch nicht ganz klar ist.

    Ich habe eine Berufsbetreuerin, die 60.000,00 EUR vom Girokonto auf ein bereits vorhandenes Tagesgeldkonto überträgt.

    Das ganze ohne Genehmigung.

    Ist das jetzt ok, weil es eine Verfügung über das Girokonto ist? Oder benötigt sie eine Genehmigung, weil es eine Geldanlage ist?

    Ich war der Ansicht, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Liege ich da falsch?

    Hallo zusammen,

    ich bin ja nun noch ganz frisch in der Betreuung, frage mich aber gerade, ob es sich wirklich um eine Rechtspflegertätigkeit bei folgendem handelt:

    Nach Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen für die Betreuer und Auszahlungsanordnungen für Verfahrenspfleger pflegt bei uns der Rpfl die Daten in eureka ein,
    inklusive Zählblatt. Das kostet natürlich entsprechend Zeit.

    Ist das nicht eine Aufgabe der Geschäftsstelle?

    Wie ist das bei anderen Gerichten (vor allem Hessen würde mich interessieren)?

    Vielen Dank!

    Nach 20 Jahren Nachlass habe ich ins Betreuungsdezernat gewechselt. Da die Kollegin derzeit krank ist benötige ich dringend ein wenig Hilfe.

    Ein Betreuungsverfahren soll hierher übernommen werden, da die Betreute ihren Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat.

    Im November 2017 wurde vom vorherigen Betreuungsgericht die Jahresrechnung und der Jahresbericht angefordert. Gleichzeitig wurde der Vorgang dem Richter zur Abgabe de Verfahrens vorgelegt.

    Der Richter hört zur Abgabe an, fragt drei Wochen später beim Rechtspfleger nach, ob abgegeben werden kann. Dieser sagt "ja" und das Verfahren geht hierher.

    Aus grauer Vorzeit habe ich in Erinnerung, dass das Verfahren erst dann abgegeben und übernommen wird, wenn alle aktuellen Verfügungen erledig sind, was ja hier nicht der Fall ist.

    Hat sich daran etwas geändert?

    Nein, der Text ist maschinegeschrieben und der Erblasser hat nur unterschrieben. Inhaltlich ist es wie oben dargelegt ohne eine entsprechende Niederschrift. Ich habe mich jetzt entschieden, erst mal die Ärztin, die das Testament eingereicht hat anzuhören, ob alle drei Zeugen während der gesamten Zeit der Errichtung anwesend waren, ob der Text vorgelesen wurde etc.
    Nach allem was ich bisher gefunden habe, ist es unschädlich, wenn die Niederschrift nicht wirksam erstellt wurde, solange die Errichtung selbst keine Mängel aufweist.
    Vielen Dank für die bisherigen Antworten und Rechtsprechungshinweise.

    Ich bin ratlos :confused:

    Folgender Fall:
    Der Testator befindet sich im Krankenhaus, wo er ein Testament vor drei Zeugen errichtet.
    Einen Tag später verstirbt er. Das Testament sieht folgendermaßen aus:

    "Nottestament vor 3 Zeugen

    Ich, der Testator T, geboren am ..., vererbe mein Vermögen zu jeweils 1/3 an A, B und C.
    A soll TV sein.

    Unterschrift des Testators

    Erstellungsort: Klinik K
    Erstellungsdatum: 01.01.2017

    Zeugen:

    Name Z1 mit Unterschrift
    Name Z2 mit Unterschrift
    Name Z3 mit Unterschrift"


    B und C sind minderjährig und werden von A und dem weiteren Elternteil E gesetzlich vertreten.
    Weitere Verfahrensbeteiligte gibt es nicht.

    Ich bin etwa ratlos wie ich mit diesem Testament umgehen soll bzw. wie ich die Wirksamkeit im Erbscheinserteilungsverfahren beurteilen soll.
    Ist eine Niederschrift in der Form ausreichend? Ich kann nicht prüfen, ob alle drei Zeugen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend waren oder ob einfach nur unterschrieben wurde.
    § 13 BeurkG finde ich auch nicht wirklich hilfreich.

    Bin für Tipps dankbar.

    Das mit den unterschiedlichen Bundesländern habe ich sogar.

    Und es ist ein Querulant, der die Akte eingesehen hat.
    Ich habe daher nicht das Bedürfnis, dass meine Geschäftsstelle oder ich mich
    auch noch wegen der Kosten herumschlagen soll. Da sind Anrufe und
    Beschwerden garantiert.
    Das möchte ich dann doch lieber dem zuständigen Nachlassgericht überlassen.
    Mir reichen meine eigenen Querköpfe ;)

    Wer erhebt die Pauschale, wenn die Nachlassakten zur Einsichtnahme für einen Rechtsanwalt an ein anderes Gericht übersandt werden?

    Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich als zuständiges Nachlassgericht erhebe, wenn ich versende.
    Jetzt habe ich den Fall, dass ich Akteneinsicht gewähren soll und das übersendende Gericht mir mitteilt, ich solle die Pauschale erheben.

    Der Kommentar gibt dazu nichts her.

    Wie handhabt Ihr das?

    Ich wäre soooo gerne in München dabei gewesen. Leider ging es dieses Mal gar nicht.
    Es war seit Wiesbaden 2012 der erste Nachlasspflegschaftstag, den ich verpasst habe :heul:
    Wann und wo findet denn der nächste statt, dass ich mich schon mal auf 2017 freuen kann?

    In der Regel sind es bei uns die Testamentsakten und Erbscheinsakten, die eingesehen werden, weniger die Ausschlagungen.
    Wir sind mehrere Kolleginnen, die Nachlass bearbeiten und handhaben es unterschiedlich.
    Zum Teil darf nur auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
    Wenn ein Notar mich fragt, ob er die Akte mitnehmen darf, habe ich damit aber auch kein Problem.
    Testamente und Erbscheine bleiben im Original beim Kontrollblatt und werden in der Akte durch beglaubigte Abschriften zur Einsichtnahme ersetzt.
    Ich hatte noch nie Probleme, dass ich eine Akte nicht oder durcheinander zurück bekommen hätte.
    Wenn ich eine Akte an ein anderes Gericht zur Einsicht übersende, kann sie auf dem Postweg genauso verloren gehen wie wenn ich sie direkt an einen Notar übersende.
    Da erschließt sich mir leider nicht ganz die Logik. Insofern versende ich, wenn man mich nett fragt :)

    Ich hatte bisher nur die Fälle, in denen Rechtsanwälte als Nachlasspfleger zusätzlich ihre berufsspezifischen Dienste abgerechnet haben und das waren dann auch so komplizierte Fälle, dass es nachvollziehbar war, weil jeder andere Dritte damit auch einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die im Rahmen der Tätigkeit anfallenden Arbeiten sind auch nie im Vergütungsantrag aufgetaucht.
    Das war also immer ok.

    Bei der Steuererklärung habe ich jetzt nur insofern ein Problem, weil ich keine Anhaltspunkte habe, ob ein Dritter damit einen Steuerberater beauftragt hätte.

    Ich hätte jetzt gesagt, wenn Firmenvermögen, Auslandsvermögen, Mietshäuser o.ä. vorhanden wären, dann ja.

    Aber ich habe ein nicht vermietetes Einfamilienhaus (Wertgutachten vorhanden) und Sparguthaben. Erben sind Geschwister und Geschwisterkinder. Da spricht für mich auf den ersten Blick nicht gerade viel für den Steuerberater.

    Oder übersehe ich etwas, das bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung schwierig sein könnte?

    Nachlasspflegschaft läuft seit ca. einem Jahr. Es ist Vermögen in Form von Bargeld und einem leer stehenden Haus,
    insgesamt ca. 350.000,00 EUR vorhanden. Der Nachlasspfleger ist ein Rechtsanwalt und zusätzlich
    Steuerberater.
    Er hat alle Erben ermittelt.
    Der Erbscheinsantrag wurde bereits gestellt. Parallel wird der Vergütungsantrag eingereicht.
    Stundensatz 100,00 EUR. Der Vergütungsantrag wird von mir nicht beanstandet.
    Bei der Prüfung der Rechnungslegung habe ich jetzt allerdings gesehen, dass der Nachlasspfleger die Erstellung
    der Erbschaftssteuererklärung zusätzlich als Steuerberater abgerechnet hat.
    Berufsspezifische Dienste können zusätzlich abgerechnet werden, wenn sich ein anderer Nachlasspfleger
    ohne die entsprechende Ausbildung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. hätte bedienen müssen.
    Aber gehört die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung nicht zu den originären Aufgaben des Nachlasspflegers und
    ist über die Vergütung mit abgegolten?
    Ich muss dazu sagen, dass die Abgabe und Abrechnung offensichtlich zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem bereits alle Erben bekannt
    waren.
    Danke für entsprechende Statements.

    Ein Miterbe beantragt über den Notar einen gemeinschaftlichen Erbschein, gebührenermäßigt nur zur Grundbuchberichtigung. Der Antrag ist im übrigen in Ordnung. Die Miterben werden zum Antrag angehört. Zeitgleich wird der Notar darauf hingewiesen, dass es die entsprechende Gebührenermäßigung seit Einführung des GNotKG nicht mehr gibt. Ein Nachlassverzeichnis wird übersandt mit der Bitte dafür Sorge zu tragen, dass dieses vom Antragsteller ausgefüllt eingericht wird, so dass die Kosten berechnet werden können.

    Daraufhin stellt der Miterbe über den Notar einen Antrag nunmehr ein Zeugnis nach § 36 GBO anstelle des Erbscheins zu erteilen.

    Ich habe darauf hin gebeten, den Erbscheinsantrag zurück zu nehmen, so dass nur noch über den (neuen) Antrag nach § 36 GBO zu entscheiden wäre.

    Der Notar teilt mir jetzt mit, der Antrag wäre umgestellt worden. Es wäre nur ein Antrag, über den zu entscheiden wäre und nicht zwei. Kosten sollen auch nur für das Zeugnis nach § 36 GBO gezahlt werden. Daher wird auch kein Nachlassverzeichnis eingereicht.

    Ich sehe es anders, habe es als zwei verschiedene Anträge gewertet. Folglich müsste ich jetzt eigenlich über beide entscheiden.

    Liege ich damit falsch? Kann man einen Erbscheinsantrag abändern in einen Antrag nach § 36 GBO?