Beiträge von muellersQ

    Ich habe da so meine Bedenken:
    Der gesetzliche Vertreter nach EGBGB ist hier doch bezogen auf ein ganz konkretes Grundstück bestellt (im Gegensatz zum Abwesenheits- oder Nachlasspfleger, die sich auf Personen beziehen). Er kann also den abwesenden Eigentümer eines Grundstücks in Bezug auf das in der Bestellung benannte Grundstück vertreten. Bezüglich des nun hinzu zu erwerbenden Grundstücks hat er dann wohl keine originäre Vertretungsmacht; d.h. es müsste ggf. vorher die Bestellung an diese Situation (-> "Bedürfnis") angepasst werden.

    ... da wäre ich sehr vorsichtig:
    Bei beck-online finden sich zu deinem Suchbegriff mehrere Seiten

    z.B.
    BGH, Beschluss vom 29.02.96 - IX ZR 201/94 (OLG Brandenburg)

    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…s=13&hlwords=on

    Aus den Gründen:

    ...
    1. Das Eigentum des Kl. steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil ihm das Grundstück nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugeordnet und er daraufhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist; denn der Bekl. und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F P waren an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. § VZOG § 2 VZOG § 2 Absatz I 5, VZOG § 2 Absatz III VZOG).

    2. Sie haben ihr Eigentum jedoch durch die Inanspruchnahme des Grundstücks nach § DDR–AUFBAUG § 14 DDR–AUFBAUG § 14 Absatz II DDR–AufbauG verloren.

    a) Mit dem im Inanspruchnahmebescheid genannten Zeitpunkt ging das Grundstück gem. § DDR–ENTSCHG § 9 DDR–EntschG in das Eigentum des Volkes über. Gegenstand der Inanspruchnahme war .. Daß es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht katastermäßig vermessen und im Grundbuch nicht ordnungsgemäß abgeschrieben war, ist unschädlich; denn durch die Bezeichnung nach Gemarkung, Flur, Flurstück und genauer Fläche und durch die Einzeichnung der Lage in der Flurkarte war es hinreichend bestimmt. Unerheblich ist auch, ob die Überführung in Volkseigentum im Grundbuch vollzogen wurde. Volkseigentum entstand nämlich bereits durch die Inanspruchnahme; die Eintragung im Grundbuch hatte nur noch deklaratorischen Charakter (Rohde, BodenR, 1989, S. 169; Heuer, Grundzüge des BodenR der DDR 1949–1990, Rdnr. . 89; vgl. ferner § VZOG § 1a VZOG § 1A Absatz III VZOG).
    ...

    ebenfalls bei beck-online gefunden:
    Uechtritz: Rückabwicklung “fehlgeschlagener”Enteignungen nach dem Aufbau– bzw. Baulandgesetz
    VIZ 1994, 97
    - dort steht in der Zusammenfassung:
    "Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geben keine rechtliche Handhabe zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung früherer Enteignungsmaßnahmen nach dem Aufbau– bzw. Baulandgesetz."

    Schau lieber noch mal genauer hin!

    In Brandenburg gilt sogar < 2 ha ...

    Bei mehreren Grundstücken (die im Grundbuch aber als land-/forstwirtschaftliche Flächen erkennbar sind) und die die Grenze überschreiten, fordere ich dennoch eine Genehmigung / Negativattest an, und zwar mit Bezug auf die Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 26.02.2009, Az. 5 W (LW) 9/08 (leider nicht der Grundbuchsenat) und auf die Ausführungen von Stavorinus in DNotZ 6/2010, S. 208, dabei insbesondere S. 212:
    "Solange sich die Rechtsprechungslage nicht ändert, hat zumindest der Notar in Ansehung des Gebots des sichersten Weges davon auszugehen, dass in Brandenburg Genehmigungsfreiheit nur dann sicher besteht, wenn die gemeinsame Größe aller in einer Urkunde veräußerten Grundstücke 2 ha nicht überschreitet."

    Dies sollte auch für das Grundbuchamt gelten dürfen.

    Das klingt alles nach einem landwirtschaftlichen Nutzungsrecht (grüne Nutzungsurkunde).
    Da alle dinglichen Nutzungsrechte grundsätzlich nur für Teilflächen - meist 500 m² - (zur Bebauung) vergeben wurden, ist die Vermessung vor der Veräußerung eine logische Folge gewesen. Das Nutzungsrecht betrifft ja nur die tatsächlich genutzte Gebäudefläche nebst ein wenig Nebengelass. Schau doch mal in die Nutzungsurkunde rein. Bei landwirtschaftlichen Nutzungsrechten unterblieb bei größeren Grundstücken einfach die Vermessung (anders als bei den staatlich vergebenen Nutzungsrechten), so dass es auch vorkam, dass mehrere Nutzungsrechte an einem Grundstück vergeben wurden.
    Richtig wäre es also gewesen, im Zuge des Verkaufs eine entsprechende Identifizierung vorzunehmen.

    Wenn das Nutzungsrecht von den Berechtigten aufgegeben wurde, müsste das zugehörige Gebäudegrundbuch geschlossen worden sein - ich gehe zunächst auch davon aus, dass es nur ein einziges (?) Gebäudegrundbuch gibt / gab.
    Wenn das vormalige Gebäudegrundbuch einfach weitergeführt wurde, ist das eigentlich nicht richtig, den es steht ja kein Nutzungsrecht mehr dahinter.
    Das heißt, Du hast derzeit ein Nutzungsrecht gebucht, für das (eigentlich) kein Gebäudegrundbuch mehr existent ist bzw. sein dürfte und ein Gebäudegrundbuch für das es kein Nutzungsrecht mehr gibt.

    Vielleicht kann der Vertrag von 1997 entsprechend ausgelegt werden, dass den Beteiligten sehr wohl bewusst war, dass das Nutzungsrecht / Gebäudeeigentum nur am Flst. 1 bestand? Anderenfalls müssten alle noch mal notariell ins Boot geholt werden ...

    Die Zwangshypothek am Gebäudeeigentum am Flst. 2 kommt mir aus dieser Sicht jedenfalls auch nicht ganz richtig vor.

    Die Frage nach den "ehelichen Abkömmlingen der S." treibt mich auch schon die halbe Nacht umher ...
    S. ist die 1948 geborene Schwester der Vorerbin. Ich habe neben dem Geburtsdatum als Anhaltspunkt nur die Adresse aus dem Testament von 1991.


    Der Notar hat mir auf meine Nachfrage aber zumindest 3 Namen und Anschriften bekannt gegeben. Da werde ich mich aber wohl nicht drauf ausruhen können, ...

    Okay - danke für den Denkanstoss -
    Ich habe mir dadurch noch einmal den § 2142 BGB vorgenommen ... - dieses "nicht wollen" steht ja eigentlich jedem Nacherben ab dem Erbfall zu; es ist sonst ja auch kein Problem.

    Hier ist es wohl die ganz ausdrückliche Erwähnung im Testament, die mich irritiert.

    Ich schließe meine Frage hier mal an; es geht um eine Eigentumsumschreibung auf einen Dritten nach einer (zu meiner Überzeugung) vollentgeltlichen Verfügung der Vorerbin und die damit verbundene (und beantragte) Löschung des eingetragenen NE-Vermerks.

    Der Nacherbenvermerk lautet (genau so auch im Testament formuliert):
    Die Eigentümerin C. ist befreite Vorerbin. Nacherben und Ersatzerben anstelle des Erstversterbenden sind die ehelichen Abkömmlinge der S. untereinander zu gleichen Teilen. Sollten die ehelichen Abkömmlinge der S. nicht Nacherben sein können oder wollen, so sollen deren Abkömmlinge Ersatznacherben bzw. weitere Ersatzerben sein, und zwar nach Stämmen und innerhalb der Stämme zu gleichen Teilen. Gemäß Testament vom 27.03.1991...

    Mein Problem habe ich oben kursiv geschrieben - "wenn die ehelichen Abkömmlinge nicht Nacherben sein wollen" - ...

    Ich hatte daher den Notar aufgefordert, mir zunächst die ehelichen Abkömmlinge zu benennen (Anhörung), was er inzwischen auch getan hat.
    Zudem verstehe ich die NE-Einsetzung als "zu unbestimmt" (-> nicht wollen -?-), so dass ich bislang von der Notwendigkeit eines Pflegers für unbekannte Beteiligte ausgehe. Das hatte ich dem Notar auch so schon mitgeteilt und ihn dazu nach seinen bisherigen diesbezüglichen Aktivitäten befragt.
    Der Notar geht diesen Gedanken allerdings nicht mit und möchte nur die aktuell bekannten Nacherben angehört wissen.

    Welchen Einfluss hat denn Eurer Ansicht nach dieses ausdrückliche "nicht wollen" auf den aktuellen Vorgang? Muss ich die dadurch derzeit unbekannten Ersatznacherben mittels eines entsprechenden Pflegers ( + gerichtl. Genehmigung?) vorab anhören? (Dass ich als GBA selbst eine entsprechende Anregung an das Gericht stellen kann - und ggf. muss - , habe ich schon herausbekommen ...)

    Vielen Dank schon einmal für's Mitdenken und für Eure Antworten!

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch zu DDR-Zeiten Wegerechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstückes eingetragen wurden - allerdings verwendete man nicht die Begriffe Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit, sondern schrieb nur Wegerecht (das ZGB kannte nur noch Wege- und Überfahrtsrechte -> § 321 I ZGB). Dann war es auch ausdrücklich so begründet.

    Du schreibst:" ...Im Vertrag ist vereinbart, dass die Vertragsparteien ((also Herr X und die Eheleute Z) berechtigt sind, die jeweiligen Grundstücke als Weg zu nutzen. Eine Vereinbarung, über den Übergang der Mitbenutzungsrechte auf den Rechtsnachfolger ist im Vertrag nicht getroffen."
    Das sind also zunächst persönliche Rechte. Wegen § 322 II ZGB geht das Recht auf den "jeweiligen" Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbarn" über (-> weil es im Grundbuch eingetragen ist) - also handelt es sich zumindest um ein vererbliches Recht.
    Aber nicht um ein Recht für den jeweiligen Eigentümer.

    Ich verstehe das Problem wohl nicht ganz:
    Die Ausgangssituation ist doch gut für eine Bereinigung. Der derzeitige Gebäudeeigentümer möchte das Grundstück (nebst Nutzungsrecht) hinzuerwerben, um - von mir mal unterstellt - danach das Nutzungsrecht aufzugeben und somit ordentliche Verhältnisse zu haben. Dazu muss er sich an den Fiskus wenden (§ 928 BGB) und von diesem zunächst das Aneignungsrecht (käuflich) erwerben. In dessen Ausübung kann er dann als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.
    Ich finde den hier beschrittenen Weg völlig okay und ziemlich zielführend ;).
    Warum hätte der Erwerber beim Notar zunächst ein Vermittlungsverfahren anstrengen sollen? Das hätte die Sache doch nur unnötig verlängert. Eine entsprechende anderslautende Vorschrift - z.B. aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz - ist mir nicht bekannt.

    Nach § 5 Abs. 1 GGV hätte das (zu DDR-Zeiten nicht buchbare genossenschaftlich verliehene) Nutzungsrecht "bei nächster Gelegenheit" im Grundstücksgrundbuch nachgetragen werden müssen.

    Du könntest also auch jetzt noch der guten Ordnung halber das Nutzungsrecht nachtragen - und dann wie üblich (gleich wieder) löschen, das Gebäudeblatt schließen etc.
    ... Oder du nimmst nur alles zu den Akten, machst jeweils entsprechende Vermerke und schließt das Gebäudegrundbuch infolge Aufgabe des Nutzungsrechts.

    Es gilt im Übrigen ganz normal § 78 SachenRBerG.

    Wegen der (Gesamt-)Belastung und evtl. Zustimmungspflicht - siehe Schöner/Stöber (15. Aufl.) RN 699

    [QUOTE=frankenstein;

    ... *)

    *) Die Erhöhung um 1/3 erfolgt nur bei Rechten, bei denen Zinsen eingetragen sind[/QUOTE]

    Sorry, aber ich da möchte ich doch widersprechen:

    § 10 GBBerG sagt lediglich: "... bei einer Höchstbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte Erhöhung des Nennbetrags."

    - d.h.: alle anderen Rechte sind zu erhöhen, und zwar egal, ob Zinsen oder andere Nebenleistungen gesichert sind

    Nachtrag für Interessierte:

    Das OLG Brandenburg hat dazu nun am 26.04.2018 entschieden - 5 W 158/17 - und die Beschwerde gegen meinen Beschluss zurückgewiesen ... in der Begründung allerdings etwas anders als ich ;)

    Das OLG zieht sich darauf zurück, dass - für den Fall, dass alles so wie behauptet, seine Richtigkeit hat - es (dann) lediglich daran mangelt, dass nicht erklärt wurde, bei den beiden Gesellschaftern handele es sich um die beiden einzigen Gesellschafter der dänischen Personengesellschaft- somit analog zur GbR - ...

    ("...im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass die eingetragene Eigentümerin nur aus den beiden Gesellschaftern P.W. und P.L.L. besteht. ... Unterstellt, durch den Erwerb aller Gesellschaftsanteile der Gesellschaft dänischen Rechts könne die Antragstellerin Gesamtrechtsnachfolgerin und damit Alleineigentümerin der Grundstücke werden, hat sie einen solchen nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. ...")

    Ich würde keine neue Genehmigung verlangen.

    Nach § 1 Abs 1 Satz 2 GVO ist an die Wirksamkeit der Vorab-Genehmigung nur die rechtzeitige Beurkundung geknüpft.
    Da es genügt, entweder das schuldrechtliche oder das dingliche Geschäft zu genehmigen (§ 2 Abs 1 Satz 4), gibt es hier keinen Grund für eine neuerliche Genehmigung.

    Die Aktualisierung (jetzt Bl. 999) erfolgte -aus meiner Sicht- genau am 25.07.2000 - steht jedenfalls so im von Dir eingestellten Text (... bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 25.07.2000.) :)

    Die von FED als "Null-Listen" betitelten Umstellungskarteien kenne ich nicht unter einem / diesem konkreten Namen - bei uns heißt das einfach nur Umstellungskartei, Umstellungsliste oder Umstellung ... aber im Ergebnis ist es die Arbeitshilfe, die hoffentlich in jedem GBA vorhanden ist.


    kleiner Nachtrag:
    Wenn bereits im Jahr 2000 die Feststellung getroffen wurde " jetzt Bl. 999" muss das heute - 18 Jahre später - nicht mehr stimmen, das herrschende Grundstück kann auch längst woanders gebucht sein! Immer noch einmal nachprüfen!

    Was soll eine Nachfrage bringen?
    Das Ersuchen kommt ja hoffentlich wohl nur, wenn ein unbearbeiteter Anspruch vorliegt, und wir müssen - nach förmlicher Prüfung - eintragen... und tun dies auch.
    Die GVO-Stelle kann (auch) nichts daran ändern. Die GVO-Stelle und die ARoV-Stelle sind (hier jedenfalls) zwei verschiedene Zuständigkeiten.

    Für die Betroffenen ist es aber mehr als ärgerlich, da stimme ich dir zu.

    Ja, das passiert - und hat hier gerade aktuell viel Staub aufgewirbelt (es betrifft sogar ein größeres Baugebiet -...)

    Spannend wird die Geschichte doch aber erst bei einem neuerlichen Eigentumswechsel :) , derzeit sehe ich als GBA dazu keinen Handlungsbedarf. Wir verweisen bei Nachfrage auch an den Landkreis.

    Ich habe also noch etwas weiter im Sonderband gelesen und habe dazu noch Folgendes (zum weiteren Grübeln) gefunden:

    Böhringer geht natürlich auch der Frage nach, was durch die gesetzlichen Regelungen mit dem "ehelichen Vermögen" in der Bodenreform passiert -

    Seite 605, RN 252: "Sind beide (im FGB-Güterstand lebende) Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer ("in ehelichem Vermögen") eingetragen, so erschien fraglich, ob der Anteil eines jeden Ehegatten ... sich kraft gesetzlicher Regel ohne Auseinandersetzung zu hälftigem Bruchteilseigentum zum 22.07.1992 umwandelte. Dies ist zu bejahen, weil der Gesetzgeber insgesamt die Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken durch eine gesetzliche Eigentumsübertragung regeln wollte. ... Vgl. auch Art. 234 §4a EGBGB."

    und auf Seite 606, RN 253 unter Nr. 6 sehr ausführlich
    -> die Falllagen des §11 Abs 2 können auch nebeneinander Anwendung finden
    -> die eheliche Vermögensgemeinschaft wandelt sich in eine Bruchteilsgemeinschaft um, das gilt auch für die Liquidationsgemeinschaft und auch, wenn beide Ehegatten vor dem 22.07.1992 verstorben sind (Bezug: Art. 234 § 4a EGBGB):..."Aus dem Grundgedanken des § 11 Abs 5, aber auch aus § 12 Abs 4 Satz kann diese Transformation hergeleitet werden. ..."
    -> nach dem FGB DDR wurde ein während der Ehe erworbenes Grundstück grds. anteilsloses gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten und dieses durch die neue Gesetzgebung zur Vereinfachung zu je hälftigem Miteigentum der Ehegatten zugeteilt

    Seite 607 oben:
    "Dem § 11 Abs 5, § 12 Abs 4 Satz 2, Art. 234 § 4a EGBGB kann das Leitbild entnommen werden, daß das den Ehegatten am 22.07.1992 gesetzlich zugeteilte Eigentum nicht einer von ihnen gebildeten Gesamthandsgemeinschaft bzw. einer mit ihren Erben gebildeten Liquidationsgemeinschaft zustehen soll."