Beiträge von kiwi

    Hallo,

    Ich habe ein Problem. Mir liegt eine Antrag des Vormunds auf Genehmigung einer geschlechtsangleichende Hormontherapie vor. Das Mündel ist im April 17 Jahre alt geworden.

    Ich konnte keinen diesbezüglichen Genehmigungstatbestand finden, der die Zuständigkeit des Rechtspflegers rechtfertigt.

    Mein Richter meinte es wäre der Rechtspfleger zuständig, da in § 1631e BGB nur Bezug auf geschlechtsangleichende Operationen genommen wird, für die der Richter zuständig ist.

    Ich bin der Meinung, dass das unter § 1631 e Absatz 1 fällt und ebenfalls in die Richterzuständigkeit gehört.

    Kann mir da jemand Helfen und hat hier Erfahrungen?

    Hallo, vielleicht kann mit jemand Helfen.

    Ich habe eine Tittelumschreibung des JA in voller Höhe des Unterhaltsvorschusses.

    Bei der Anhörung des Antragsgegners/Kindsvater, hat dieser nachgewiesen, dass er für den beantragten Zeitraum Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter in einem kleinen Umfang vorgenommen hat. ( 30 bis 40 EUR).

    Ich habe das JA dazu gehört und um Stellungahme gebeten. Es kam keine Antwort.

    Müsste nicht der vom Vater gezahlte Unterhalt, der dem JA auch bekannt ist von der Forderung des JA abgezogen werden, und der vom Vater bezahlte Unterhalt von der Kindsmutter zurückverlangt werden?

    Ergo müsste das JA einen neuen Antrag auf Tittelumschreibung stellen, in dem der von Vater gezahlte Unterhalt abgezogen wird?

    Oder sehe ich das falsch oder habe was übersehen?

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Hallo,

    gibt es auch ein Annahmeverweigerungsrecht in Strafsachen, wenn das Schriftstück (Strafbefehl) nicht in der Landessprache übersetzt wurde und mit Einschreiben Rückschein zugestellt werden sollte.
    Es wurde versehentlich das Merkblatt für Annahmeverweigerung in Zivilsachen mit beigelegt, welches von dem Adressaten ausgefüllt zurückgesandt wurde, weil das Schriftstück nicht in seiner Landessprache war.
    Der Beleg über die Zustellung mit Einschreiben Rückschein ist noch nicht zurück.
    Gilt nun die Zustellung als erfolgt da der Adressat reagiert und das Formblatt Annahmeverweigerung zurück gesandt hat?

    Hallo,

    wie behandelt ihr diesen Fall:
    Beim Jugendamt und in der Anhörung zum Verfahren Ruhen der elterlichen Sorge (bei uns ist hier der Rechtspfleger zuständig) gab der UMA an am 01.01.2001 geboren zu sein.
    Nun liegt eine Mitteilung der schweizer Eidgenossenschaft vor in welchem der UMA bei Einreise am 06.072017 angibt am 01.01.1998 geboren zu sein.
    Bei einer nochmaligen Befragung in der Schweiz gab der UMA selbst an bereits 19 Jahre alt zu sein.
    Der UMA nahm daraufhin seinen Asylantrag in der Schweiz per 26.12. 2017 zurück und tauchte dort anschließend unter.
    in Deutschland in unserem Bezirk tauchte er jedoch bereits im Oktober2017 auf.
    Anordnungsbeschluss_VM wurde Ende Oktober erlassen, mit Geburtsdatum 01.01.2001.
    In der Schweiz wurde am 13.07.2017 eine radiologische Untersuchung gemacht, die ergab, das d Knochenalter des UMA eine Alter von 19 Jahn entspricht.
    Das Jugendamt bittet nunmehr um Aufhebung der Vormundschaft.
    Das Jugend teilt mit, dass das neue festgelegte Geburtsdatum der 01.01. 2001 sei. Dies sei mit den UMA und dessen Vormund besprochen worden. Der nunmehr als volljährig geltende UMA wurde in die Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsen begleitet.

    Gemäß 42 f (1) SGB VII ist das Jugendamt für die Altersfeststellung und die daraus resultierende Inobhutnahme der Aufhebung der Inobhutnahme zuständig. Nach § 42f (3) GB VIII Haben Widerspruch oder Klage gegen die Aufhebung der Inobhutnahme keine aufschiebende Wirkung.
    Wenn Widerspruch und Klage möglich ist, muss doch vorher ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden.
    Verlang ihr diesen Bescheid, oder seht ihre eine formlos Mitteilung über die Festsetzung des neuen Geburtsdatums und de Mitteilug über die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene als Voraussetzung für die Aufhebung der Vormundschaft an?

    Hallo,
    Ich habe einen Vergütungsantrag im Beschwerdeverfahren Ordnungsmittelverfahren wegen Nichteinhaltung der Umgangsvereinbarung durch die Kindsmutter.
    Antragsteller ist der Kindsvater.
    Das AG hat einen Ordnungsmittelbeschluss in Höhe von 100,00 EUR Ordnungsgeld erlassen.
    Gegen diesen Beschluss wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter Beschwerde eingelegt.
    Vertreter Kindsvater hat Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde gestellt.
    Nunmehr hat Kindsvater Erledigterklärung abgegeben, da in einem weiteren Umgangsverfahren ein weitere Vergleich geschlossen worden sei, auf dessen Einhaltung nunmehr vertraut wird.

    Jetzt beantrag der der Anwalt neben der Zwangsvollstreckungsgebühr eine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach VV 1003,1002 RVG.
    Ich bin der Meinung es gibt keine Einigungsgebühr.

    Einigung über Zwangsgeld ist nicht erfolgt.
    Einigung über Gegenstand in einem anderen Verfahren ist meines Erachtens auch nicht erfolgt, da es sich hier um ein Ordnungsgeldverfahren handelt und ein Vergleich in einem weiteren Umgangsverfahren über den weiteren Umgang geschlossen wurde.
    Erledigungsgebühr ist ohnehin nicht angefallen, da kein Verwaltungsverfahren.

    Liege ich da richtig?

    Hallo,
    ich hänge mich hier mal hintendran.

    Ich habe einen Antrag auf Ruhen der elterlichen Sorge eines UMA (bei uns muss das Rpfl. machen)mit Angabe des Geburtsdatum 19.08.1999. Beschluss Ruhen der elterlichen Soge, Beschluss über Anordnung Vormundschaft (Richter) und Bescheinigung über Vormundschaft folglich mit diesem Geburtsdatum ergangen.
    Jetzt legt das Jugendamt eine Geburtsurkunde vor, in welchem das Geburtsdatum mit 27.12.2000 angegeben ist.
    Was nun?
    Berichtigung nach §442 FamFG meines Erachtens nicht möglich.
    Es ist kein Schreib- oder anderer offensichtlicher Fehler und die Identitätsgleicheit ist auch fraglich.
    UMA wurde auch bei Bundesamt für Migration mit falschem Geburtsdatum angegeben.
    Was würdet Ihr tun?

    Hall,
    ich habe hier mal ein Problem.
    Kindsvater hat Nutzungsvertrag mit Grundstückseigentümer über das Anbringen und Nutzen einer Photovoltaikanlage auf Dach des Grundstückes bis 31.12.2036 geschlossen.
    Enthalten ist u.a.
    Eigentum des Nutzers sind die Photovoltaikanlage, verlegt Leitungen , Schalt und Messanlagen sowie sonstige eingebrachte Sachen bis zum Ende der Laufzeit 31.12.2036
    bei Auftretenden Schäden am Dach oder vom Dach ausgehende Schäden werden während der Laufzeit zunächst durch ein Fachfirma oder ggf. dann durch einen Gutachter begutachten und die Schadensursache festgestellt. Die Kosten des Gutachters trägt dann der Schadensverursacher. Die Schadensbeseitigungskosten trägt der Verursacher.
    zusätzliche Kosten die durch das betreiben der Anlage übernimmt der Betreiber.
    Es gibt ein außerordentliches Rücktrittsrecht.
    Bei Verpflichtung der Entfernung der Anlage ist der Betreiber den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
    Alle Rechte und Pflichten gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger.
    Im Falle einer Dachreparatur haben die Betreiber die Anlage auf eigene Kosten zu entfernen.
    Betreiber beauftragt einen Dipl. Ing mit der treuhänderischen Betriebsführung der Anlage.

    Jetzt will der Vater mit seinem Kind über diese Photovoltaikanlage einen Pachtvertrag abschließen.
    Inhalt ua. des Pachtvertrages:

    Pachtgenstand ist Photovoltaikanlage zur zeitweisen Überlassung.
    Der Pächter verpflichtet sich den Pachtgegenstand ausschließlich für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Der Pächter hat dem Verpächter allen Schaden zu ersetzen, der dem Verpächter dadurch entsteht, dass ein Verstoß des Pächters gegen diese Verpflichtung zu einer Korrektur des Vorsteuerabzuges des Verpächters führt.
    Pachtzeit: Beginn 01.01.2017, Ende unbestimmte Zeit
    Pacht soll 269,00 zuzügl. 51,111 MWST betragen. (Einnahmen 550,00 monatl. Abschlagszahlung)
    Pacht ist monatl. im Voraus zu zahlen.
    Die Haftung des Verpächters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Pachtsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel von dem Verpächter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
    aufgenommen ist noch eine Pachtbürgschaft für das mdj. Kind.
    Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Verpächter und dem Gewerbeamt, für die Erfüllung aller sich aus dem Pachtverhältnis ergebenden, auch künftigen Verbindlichkeiten zur Zahlung der MWST, Miete, Betriebs- , Mietnebenkosten und Versicherungen sowie Schadensersatzansprüche nebst Kosten, Zinsen und solche Forderungen, die erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Zusammenhang mit der Abwicklung, der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung entstehen.

    Ich habe hier Bauchschmerzen.
    1. tritt das Mündel mit dem Pachtvertrag in den Nutzungsvertrag als Rechtsnachfolger im Vollen Umfang ein? -Dann müsste der Mündel im Falle einer Dachreparatur auf seine Kosten die Anlage wieder abbauen.
    2. müsste der Pachtvertrag nicht wie der Nutzungsvertrag auch am 31.12.2036 enden?
    3. müsste nicht im Pachtvertrag auch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mündels verwiesen werden, falls der Nutzungsvertrag von einer der Parteien gekündigt wird.
    4. Was ist mit Versicherungen, müssen die Bestehenden Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuer-Sturm- und Hagelversicherungen usw.) auf den Mündel umgeschrieben werden oder haben diese weiter Bestand.
    5. Die Bürgschaft kann man doch auch knicken, denn zuerst werden die Forderungen doch gegenüber dem Mündel geltend gemacht.

    Seht ihr hier noch Haken, die ich noch nicht gesehen habe?
    :gruebel::confused:

    Hallo,
    ich habe ein Verfahren auf Erlass einer vollstreckbaren Teilausfertigung nach § 7 UVG.
    Habe den Schuldner zum Antrag gehört, aber noch nicht entschieden.
    Sein Verfahrensbevollmächtigter im Unterhaltsverfahren moniert nunmehr, das keine Hörung des Verfahrensbevollmächtigten aus dem Unterhaltsverfahren erfolgte.
    Zu Recht?
    Habe immer nur den Schuldner selbst gehört.
    Wie handhabt ihr das?

    Hallo,
    Ich habe folgenden Fall.
    Für Minderjährige (17 Jahre) verheiratete Syrierin mit 2 Kindern, letztes hier in Deutschland geboren, wurde das Ruhen der elterlichen Sorge beantragt.
    M.E. geht es hier nach deutschen Recht.
    Verheiratete Minderhährige haben nach deutschen Recht haben die Personensorge inne, obwohl die Eltern noch das gesetzliche Sorgerecht haben (1633 BGB).
    Zur Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Somit könnte doch die Minderj. selbst Asylantrag stellen.
    Bei einen Antrag auf Sozialleistungen sieht es schon anders aus, da dies m.E. zu der Vermögenssorge gehört, die noch bei den Eltern liegt.

    Wie handhabt Ihr das?
    Ordnet ihr nur Ruhen der elterlichen Sorge hinsichtlich der finaziellen Sorge an und bestellt dann einen Pfleger, oder ordnet Ihr Ruhen der elterlichen Sorge in Ganzen an und überlasst dem Richter die Bestellungeines Vormunds?

    Bei uns muss die Entscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge der UMA der Rechtpfleger treffen.

    Hallo,

    wir haben leider nicht das Glück, dass unsere Richter Das Verfahren Ruhen elterliche Sorge und Anordnung Vormundschaft gleich zusammen erledigen.
    Das Verfahren Ruhen der elterlichen Sorge muss bei uns der Rechtspfleger machen und wenn dieses angeordnet wird, eröffnet der Richter sein Vormundschaftsverfahren. Für die Verpflichtung sind wir dann wieder drann.

    Jetzt aber meine Frage:
    Einige UMA geben im aufnahmeprotokoll Kontak zu Ihren Eltern per Telefon an. Das Bestehen des Kontaktes wird noch im Anhörungsverfahren geprüft.
    Ruhen der elterlichen Sorge kann aber doch nur dann angeordnet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind die elterliche Sorge auszuüben. Die physische Abwesenheit der Sorgeberechtigten begründet noch nicht die Tatsache, dass Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet werden muss.
    Sie können vielmehr eine Vollmacht erstellen.
    Habt Ihr damit Erfahrung?
    Wie und wo muss diese Vollmacht im Ausland, hier Syrien Afganistan usw. erstellt werden.
    Kann eine Vollmacht auch für das Jugendamt erstellt werden?

    Danke für die Hilfe, werde mal Teilentzug machen und einen Pfleger bestellen.

    Die Dame hatte Beratungshilfe bekommen.

    Zur Verwendung des Kindevermögen § 1642 RN 2,3 und § 1806 RN 5 Kommentar Paland BGB und Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen, Senat Familiensachen vom 03.12.2014, Az. 4 UF 112/14

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    Ich habe folgenden Fall.
    Kind war pflichtteilsberechtig nach verstorbenen Vater. Pflichteil wurde in Höhe von ca 6.000,00 EUR ausgezahlt. DAvon hat die Kindsmutter 3000,00 EUR geliehen udn darüber einen Darlehensvertrag mit dem minderj. Kind (13 Jahre) gemacht.
    Des Weiteren hat die Kindsmutter den Rest zwar auf das Sparbuch des Kindes eingezahlt, jedoch so ganz langsam wieder abgehoben, sodass vom Sparbuch nunmehr auch noch ca. 4500,00 EUR fehlen.
    Ich habe der Kindsmutter Gelegenheit gegeben das Geld zurückzuzahlen. Dies ist nicht erfolgt. Ihre Anwältin hat geschrieben, das das nicht möglich sei und eine Rückzahlung in Raten von 10,00 EUR erfolgen würde, und das das Geld für den Unterhalt des Kindes benötigt wurde. Belege wurden nicht vorgelegt Gezahlt wurde bisher nichts.
    Ich habe dem erwidert, dass evtl. eine Entzug der Vermögenssorge in Frage kommt und die Rückzahlung mindestens 80,00 EUR sein mnüsste. Für den Unterhalt des Kindes, Urlaubsreisen und Kinderzimmermöbel ist nicht das ERsparte des Kindes zu verwenden. Dies ist vom Kindergeld und der Halbweisenrente zu finanzieren.

    Meine Frage:
    Nach § 1667 BGB könnte ich die Sperrung des Sparbuches veranlassen. Was ist aber, wenn die Mutter die Raten nicht zahlt und ich Zwangsgeld festsetzte und dieses auch nicht gezahlt wird? Freiheitsstrafe kann ich doch nicht androhen oder? Dem Kind ist damit auch nicht geholfen, denn dann hat die Mutter gleich gar kein Geld um zurückzuzahlen.
    Oder wäre es besser die Vermögenssorge hinsichtlich des Sparbuches zu entziehen, hierfür das Jugendamt einzusetzen und einen Anwalt als Pfleger für dien Druchsetzung der Rückzahlungsansprüche des Kindes und ggf. Geldentmachung von strafrechtlichen Maßnahmen einzusetzen?