Beiträge von Tyrael

    Jetzt hab ich den ersten Fall, wo der IV im Bericht schreibt, dass er die EPP vom Arbeitgeber zur Auszahlung angefordert hat, weil er sie als Neuerwerb ansieht.

    Dann kannst Du das ja jetzt erst mal zur Kenntnis nehmen. Solange kein Antrag gibts keinen Grund für eine Entscheidung.

    Nach welcher Vorschrift wird denn was genau beantragt?

    Sie hat den Antrag aus [FONT=&quot]Grote, InsbürO 2022, 337 unter Ziffer 6 a) wortgleich kopiert, denke mal irgend wer war da behilflich. Gem. § 906 iVm 851 ZPO. "[/FONT][FONT=&quot]Diese Leistung ist nach [/FONT]§ 851 ZPO[FONT=&quot] aufgrund ihrer eindeutigen Zweckbestimmung unpfändbar und auch auf dem Konto zu schützen."

    Habs jetzt mal dem IV zur Stellungnahme gegeben.[/FONT]

    Und ist durch das BAG heute teilweise beantwortet worden: BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 14/22: Eine Coronazahlung ist dann unpfändbar, wenn sie vom Arbeitgeber als Ausgleich für schlechte Bedingungen bezahlt wird. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Nicht für schlechte Bedingungen, sondern eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis. Hier geht es aber um die Kompensation von Lebensumständen, nämlich der Preiserhöhung.

    Interessant zu lesen in diesem Zusammenhang ist auch ArbG Bautzen, 17.03.2021 - 3 Ca 3145/20. Geht es dem Gesetzgeber um das Hochhalten der Kaufkraft im Allgemeinen (was man bei einer pauschal an alle unabhängig von irgendwelchen Bedürftigkeiten ausgezahlten Leistung durchaus annehmen darf), dann braucht es einer expliziten Klarstellung durch den Gesetzgeber im Bezug auf die Unpfändbarkeit. Trifft er diese nicht gibts halt keine Ausnahme.

    Meinung: Was mir sauer aufstößt bei der ganzen Sache ist die Aussage des Ministeriums auf seiner eingenen Seite "Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst". Als rechtsunkundiger lese ich hier: von der Pfändung nicht erfasst, ergo pfandfrei. Dass aber genau das Gegenteil der Fall ist hätte hier klar erklärt werden müssen: "Die EPP ist kein Lohn und deshalb nicht durch die Schutzvorschriften für Arbeitslohn vor Pfändung geschützt." Allerdings hätte dann das mediale Echo ganz anders ausgesehen. Entweder hat das wer geschrieben, der nicht wußte was er tut, oder jemand der ganz genau wußte was er tut.

    Die EPP soll die entsprechenden Bevölkerungsgruppen entlasten, das bedeutet, sie soll bei Ihnen auch tatsächlich ankommen.

    Auch Arbeitnehmer mit Kinder werden bei der Einkommenssteuer besser gestellt, um sie zu entlasten. Trotzdem fällt die Steuererstattung voll in die Masse, kommt also gerade nicht den Kindern zugute. EPP ist pfändbar.

    Ich wundere mich so und so immer über solche Argumente. Es bedeutet doch immer eine Entlastung wenn ich zusätzliches Geld habe um meine Gläubiger zu befriedigen. Da ist es doch völlig egal ob ich den zukünftigen Urlaub bezahle, die zukünftige Miete oder einen ganz alten Kredit.


    Weiterer Fall, der hier viel näher liegt: Pendlerpauschale. Dient auch der Entlastung des Arbeitnehmers für seine Aufwendungen durch den Weg zur Arbeit. Kommt auch nicht beim Schuldner an.

    Die EPP soll die entsprechenden Bevölkerungsgruppen entlasten, das bedeutet, sie soll bei Ihnen auch tatsächlich ankommen.

    Auch Arbeitnehmer mit Kinder werden bei der Einkommenssteuer besser gestellt, um sie zu entlasten. Trotzdem fällt die Steuererstattung voll in die Masse, kommt also gerade nicht den Kindern zugute. EPP ist pfändbar.

    Hier ein Zitat von der Seite des Bundesfinanzministeriums (hast Du wahrscheinlich auch gefunden):
    "27. Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?
    Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich."

    Ich sehe da einen Widerspruch. Ist es kein Arbeitslohn, dann fehlt der Pfändungsschutz doch vollkommen. Das ist auch nur konsequent, denn es ist (so wie ich das verstehe) eine vorweggenommene Einkommenssteuerrückerstattung. Im laufenden Verfahren ist also der Beschlag drauf, bei Aufhebung ist der Beschlag aufrecht zu halten, in der WVP ist es nicht von der Abtretung umfasst und steht dem Schuldner zu. (*Ironie an* bei unserer aktuellen Regierung könnte man das vielleicht als Gewinn bei einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit ala 295 Nr. 2 InsO sehen, dann ist sie voll an den TH herauszugeben *Ironie aus*).

    Eine Sozialleistung sehe ich beim besten willen nicht.

    Nichts ist wird so heiß gegegessen wies gekocht wird. Stimmrecht läuft wie folgt: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich über ein Stimmrecht zu einigen. So lange bin ich im Standby Modus und halte mich raus. Kommt keine Einigung zustande ergeht Hinweis, dass eine Entscheidung übers Stimmrecht zu ergehen hat, diese im Bürowege ergehen wird, deshalb würde der Termin vertagt werden. Wenn das dann auch nicht zu einer Einigung beiträgt => vertagen, Beschluss in Ruhe schreiben, Rechtskraft abwarten, Terminsfortsetzung mit Abstimmung.

    Zu den Kriterien der Stimmrechtsfestsetzung würde ich mal MüKo RN 15 zu § 77 InsO anschauen.