Beiträge von Trixi

    Ich habe demnächst einen 1. Versteigerungstermin, alle Grenzen gelten noch. Betrieben wird allein wegen rückständiger Grundsteuer. Der Verkehrswert des Grundstücks ist relativ hoch im Vergleich zur Gläubigerforderung. Der Schuldnervertreter (Nachlassverwalter) möchte je nach Höhe des Meistgebotes einen Verkündungstermin von 1 Woche um gegebenenfalls die Forderung noch abzulösen.

    Ich würde im Versteigerungstermin bei Erreichen eines zuschlagsfähigen Gebots den Zuschlag erteilen und sehe kein Ermessen für einen Verkündungstermin.

    Von einer Verschleuderung des Schuldnervermögens kann doch dann keine Rede sein. Für das Anberaumen eines Verkündungstermins müssen doch besondere Gründe sprechen (12 WEG, oder z.B. ein noch zu stellender Schutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO).

    Seht Ihr ein Ermessen für einen Verkündungstermin? Der Schuldner hatte bereits die Möglichkeit seit ca. 1 Jahr die Forderung abzulösen. Zudem laufen weitere Rückstände auf.

    Hallo,

    ich bräuchte eure Hilfe :) Ich muss in einem Zwangsverwaltungsverfahren einen Teilungsplan aufstellen - hier mit der Besonderheit, dass in Abteilung II des Grundbuchs ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist. Mein betreibender Grundpfandrechtsgläubiger hat Rang vor dem Nießbrauch und einen Duldungstitel nach § 727 ZPO erwirkt, so dass ich die Zwangsverwaltung unbeschränkt anordnen konnte. Nun hat der Zwangsverwalter verteilungsfähige Überschüsse angezeigt, so dass ich einen Teilungsplan aufstellen muss. Folgendes Problem:

    Ich habe neben meinem rangbesseren betreibenden dinglichen Gläubiger noch 2 dem Nießbrauch nachrangige Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen und mir liegt auch keine Anmeldung dazu vor. Ich würde diese beiden Rechte im Teilungsplan nicht berücksichtigen, d.h. keine laufenden wiederkehrenden Leistungen zuteilen (vgl. Stöber, ZVG, 23. Aufl., § 146 Rz. 90). Unsicher bin ich mir hingegen bezüglich meines betreibenden Grundpfandrechtsgläubigers wegen seiner Ansprüche aus der Rangklasse 5 - hier wird auch wegen des Kapitals, der einmaligen Nebenleistung und den rückständigen Zinsen das Verfahren betrieben. Verstehe ich Stöber (aaO) richtig, dass nur nachrangige Grundpfandrechte und persönliche Gläubiger der Rangklasse 5 vom Zugriff auf die Miete ausgeschlossen sind, mithin mein betreibender dinglicher Gläubiger seine Ansprüche auch in der Rangklasse 5 erhält? Oder würdet ihr es so sehen, dass der Nießbrauch in die Rangklasse 4 fällt und damit dem Kapital, NL und den rückständigen ZInsen der betreibenden Gläubigers (Rangklasse 5) vorgeht? Dann könnte ich in der Rangklasse 5 nichts zuteilen.. Ich tendiere zu Ersterem, da der betreibende Gläubiger ja mit seinem dinglichen Recht Rang vor dem Nießbrauch hat und ich die Zwangsverwaltung deshalb ja auch unbeschränkt angeordnet habe. Meinungen? :)

    Vielen Dank.

    Ja, ich glaube das sehe ich jetzt auch so.

    In der Entscheidung des LG Münster wurde der Zuschlag aufgehoben. In der Grundschuldbestellungsurkunde hatten sich Eheleute nach 800 ZPO unterworfen, dann war der Ehemann verstorben, Ehefrau Erbin. Die Bank vollstreckte in das gesamte Grundstück ohne Klauselumschreibung des 1/2 MEA des Ehemanns. LG Münster sagt. Rechtsnachfolgeklausel wäre notwendig gewesen, Vollstreckungsgegenstand sind ja auch jeweils die einzelnen Miteigentumsanteile.

    ja, so sieht die Urkunde aus, aber.. wenn ich mich als Eigentümer zu je 1/3 unterwerfe, dann doch auch nur hinsichtlich meines 1/3 Anteils und nicht in den ganzen Grundbesitz. Habe im Zöller 32. Aufl. Rn. 2 zu § 800 ZPO folgendes gefunden.

    Wegen des dinglichen Anspruchs des Gläubigers einer Hypothek......kann sich der Eigentümer (ein Bruchteilsmiteigentümer nur für seinen Anteil), in der Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO unterwerfen....LG Münster, Rpfleger 2007, 564.

    Die Entscheidung werde ich jetzt mal lesen...

    A ist durchgängig Eigerntümer geblieben und hat schlussendlich 1/3 MEA dazu bekommen.

    Ich hatte noch die folgenden Konstellation im Auge. Eheleute zu 1/2 eingetragen, einer der Ehegatten verstirbt. Bank will in das komplette Grundstück vollstrecken. Brauche ich nicht da für den hinzu erworbenen Anteil auch eine neu Klausel?

    In der 21. Auf. des Stöber ist dies die Rn. 40.26 zu § 15.

    A, B und C unterwerfen sich als Eigentümer zu je 1/3 im Jahre 2001 in einer Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung nach 800 ZPO.

    Danach finden mehrere Übertragungen im Eigentum statt. B überträgt auf D. D überträgt auf A. Aktuell sind A zu 2/3 und C zu 1/3 eingetragen.

    Nun beantragt die Bank den Beitritt aus der 2001 erstellten Urkunde mit der 2001 erteilten Klausel. Benötige ich für den Hinzuerwerb des A hinsichtlich seines weiteren 1/3 MEA eine

    neue Vollstreckungsklausel nebst Zustellung des Titels? Stöber bejaht dies Rn 359 zu § 15, gilt dies auch für einen Miteigentümer, der bereits bei Bestellung der Grundschuld sich nach § 800 ZPO unterworfen hat?

    Danke für die Mithilfe.

    Nach dem Münchener Kommentar 4. Aufl. Rn. 93 zu § 66 GmbHG gibt es bei einer GmbH & Co. KG Besonderheiten, zudem wenn sie wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht worden ist. So findet eine Liquidation nach §§ 145Abs. 3, 146 Abs. 2 S. 3 HGB statt. Die Liquidatoren werden durch das Gericht bestellt. Die Vertretungsbefugnis der bisherigen Organverwalter ist erloschen, es gibt keine geborenen Liquidatoren und die Gesellschafter können auch nicht selbst Abwickler bestellen.

    Habe jetzt dem betreibenden Gläubiger eine entsprechende Auflage erteilt. Mal sehen was passiert.

    Danke für Eure Wortmeldungen und Überlegungen.

    kurze Nachfrage aus Grundbuchsicht: Ist wirklich die Rückauflassungsvormerkung bedingt eingetragen oder sichert diese nur einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung? Dann könnte die Situation doch noch anders zu beurteilen sein. Das der Rücktrittsanspruch nicht übertragbar und vererblich ist, sagt doch nichts darüber aus, ob nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Rückübertragungsanspruch geltend gemacht wurde. Anderes gilt nur, wenn in der Bewilligung zur RückAV dazu ausdrücklich etwas gesagt wurde.

    Der Insolvenzverwalter hatte damals das Wohnungseigentum aus der Masse freigegeben und dann im Verteilungstermin Widerspruch gegen die Zusteilung an die Insolvenzschulderin erhoben. Deshalb nach der Forderungsübertragung im Jahre 2010 die Eintragung der Sicherungshypothek für a) Insoverwalter und b) Schuldner unter der jeweils entgegengesetzten Bedingung. Danach ist nie wieder etwas passiert, bis auf jetzt.

    Die BGH Entscheidung hilft auch nicht weiter, da es hier ja entweder eines Antrags bedarf die Firma mit den Liquidatoren wieder einzutragen, bzw. einen Nachtragsliquidator zu bestellen. Und dieses Antragsrecht hat offenbar das Versteigerungsgericht nicht.

    Hilft mir nicht wirklich weiter. Mein Gläubiger erhält auf jeden Fall etwas, je wie die Versteigerungsbedingungen dann sind. Er hat einen verzsinlichen Anspruch von ca. 25.000,00 Euro. Die Frage, ob ein Zustellungsvertreter zu bestellen sein könnte, stellt sich für mich in diesem Fall da nicht, da kein nachrangig Beteiligter.

    Ich hatte in einem ähnlichen Fall auch bereits einmal bei einem Handelsregister eine Nachtragsliquidation angeregt, da hieß es schlicht und einfach, kein Antragsrecht.

    Seit 2011 ist eine Sicherungshypothek a) entweder für den Insoverwalter oder b) für eine GmbH & Co .KG bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Bedingung im Grundbuch eingetragen. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben, der RA welcher zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, gibt es nicht mehr.

    Die GmbH & Co. KG ist seit 2015 und die GmbH seit 2017 nach § 394 FamFG im Register gelöscht.

    Ich habe jetzt nicht so richtig die Vorstellung, wie ich hinsichtlich dieser Beteiligten zu verfahren habe.

    Das Versteigerungsverfahren betreibt allein eine Vollstreckungsbehörde wegen Krankenkassenbeiträgen. Ich habe schon das Insolvenzgericht befragt, ob sich anhand der damaligen Unterlagen feststellen lässt, ob der Insolvenzverwalter gegen den Teilungsplan Widerspruchsklage erhoben hat. Der Insolvenzverwalter, der offenbar im Rahmen von Nachtragsliquidationen bestellt wurde, konnte keinen Vorgang ermitteln und sieht die Forderung allein der KG zustehen. Die Versteigerungsakte ist bereits vernichtet.

    Wen beteilige ich denn nunmehr für die gelöschte KG? Nach den aktuelleren Rechtsprechungen des Kammergerichts sollte die im HR gelöschte KG wieder eingetragen werden, soweit Abwicklungsbedarf besteht. Dieser besteht auf jeden Fall als Beteiligte im Versteigerungsverfahren und natürlich für die Abgabe der Löschungsbewilligung im Grundbuch (das Recht wird aktuell bestehen bleiben).

    Kann ich nun meinem betreibenden Gläubiger (eine Behörde) aufgeben die Wiedereintragung der Gesellschaft bzw. die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen?

    Das Wiederaufleben der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Liquidators der Gesellschaft wird nach neuerer Rechtsprechung offenbar eher verneint.

    Ich bedanke mich für eure Mithilfe

    Die Überlegung hatten wird auch, aber andererseits ist nach Stöber Rn. 10 zu § 123 ZVG der Gesamtgläubiger durch die Hilfsverteilung nicht gehindert die Forderung gegen den Ersther geltend zu machen und allein einzuziehen. Und ... wir hätten den alten Eigentümer (für den Erlösüberschuss) mit an Bord. Dieser könnte jetzt Einwendungen gegen das Gutachten und den gegebenenfalls festgesetzten Verkehrswert erheben?

    Im Rahmen einer Zuteilung auf ein Gesamtrecht erfolgte eine Hilfsverteilung nach § 123 ZVG. Der Ersteher hat nicht gezahlt, so dass entsprechende Sicherungshypotheken im Grundbuch einzutragen waren.
    Die Wiederversteigerung wurde angeordnet. Wir wollen zum Verkehrswert anhören und fragen uns gerade, ob die Hilfsberechtigten am Verfahren zu beteiligen sind.
    Wie ist Eure Meinung dazu?

    Wir haben hier mehrere parallel laufende K und L-Verfahren, es betreibt ein Gläubiger aus persönlichen Ansprüchen in der Rangklasse 5 des § 10 ZVG. Die K-Verfahren sind alle einstweilen eingestellt nach § 772 ZPO. Der Gläubiger beantragt nun die Festsetzung der gezahlten Kostenvorschüsse in den L-Verfahren. Bei diesen handelt es sich um laufende Verfahren. Geht das in einem laufenden Verfahren? Möglicherweise können die Vorschüsse ja durch den Zwangsverwalter zurückerstattet werden, bzw. in den K-Verfahren bei einer ev. späteren Versteigerung angemeldet werden? Irgendwie haben wir da Bedenken.
    Helft uns mal bitte auf die Sprünge.

    Ich habe folgende Anfrage:
    Ein Gläubiger (Behörde) überreicht einen Erbschein und ersucht mich zugleich im Rahmen des § 14 GBO
    a) die Eigentümereintragung zu berichtigen
    b) eine Sicherungshypothek einzutragen.

    Der Antrag ist vollzugsreif, mir ist nur unklar welche Kosten ich für die Berichtigung in Abteilung I zu erheben habe. Der Erbfall ist noch keine 2 Jahre her, greift da die Gebührenprivilegierung?