Beiträge von Camillo

    Liebe Gemeinde,

    vielen lieben Dank für die bisherige intensive Auseinandersetzung mit unserem Problem.

    Es ist tatsächlich so, dass es sich nicht um übergangene Ansprüche handelt. Die vom Schuldner unterschriebene Jugendamtsurkunde betrifft den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Schuldner. Bei der Antragstellung (PfüB) wurde die Mutter als Gläubigerin (vertr. d. den RA) und nicht das Kind aufgeführt. Unglücklicherweise wurde dies unsererseits übersehen und somit "durchgewunken", obwohl vielen andere Mängel zwischenverfügt wurden. ;(

    Nach 15 Monaten kommt der Schuldner (ebenfalls anwaltlich vertreten) und trägt eben diesen (berechtigten) Einwand vor.

    Ziel ist diesen Pfüb (temporär) aus der Welte zu schaffen, obwohl die Schuldnerseite sofort mit einem weiteren (hoffentlich dann korrekten) PfÜb zu rechnen hat.

    Hallo Gemeinde,

    vor 15 Monaten wurde versehentlich ein Unterhaslts-PfüB mit falsche Parteibezeichnung (Mutter statt Kind als Gläubigerin )erlassen X/ :sleeping: :cursing:

    Grundlage war wohl eine Jugendamtsurkunde.

    Die Schuldnerseite (anwaltlich vertreten) legt nun Vollstreckungsabwehrklage ein!!! Dies ist meines Erachtens Banane!

    Allenfalls dürfte hier Erinnerung als statthafter Rechtsbehelf in Frage kommen. Klar, muss die Parteibezeichnung richtig sein. Der Pfüb ist mängelbehaftet.

    Bei einer etwaige Erinnerung müsste der Rechtspfleger dann abhelfen und die Pfändungsmaßnahme aufheben. Eine andere Möglichkeit dürfte es nicht geben, oder? Klar, legt dann die Gläubigerseite einen neuen PfüB-Antrag mit richtiger Parteibezeichnung (Gläubiger= Kind und Mutter = gesetzl Vertr.) vor. Geht dann aus wie das "Hornberger Schießen". Natürlich gibt es dann noch Kostenprobleme (Kosten der Erinnerung (RA-Kosten), notwendige ZV-Kosten bezüglich aufgehobenen Pfüb)

    Wie seht Ihr das?

    Morgen Gemeinde,

    ich habe hier eine Teilungsversteigerung. Grund war die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Ehegatten an die Ehefrau. Dies hat ein Gläubiger erfolgreich angefochten und ein Duldungstitel erwirkt, so dass die Zessionarin die Vollstreckung in den (nunmehr fiktiven) hälftigen Miteigentumsanteil zu dulden hat. Zuvor wurde dem Ehegatten (Zedent) ein Wohnrecht eingeräumt.

    Ebenfalls wurde im Duldungstitel der Wohnrechtinhaber verurteilt von diesem eingeräumten Wohnrecht kein Gebrauch zu machen.

    Die Antragstellerseite/Gläubiger ist nunmehr der Ansicht, dass im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung das Wohnrecht nicht zu bewerten ist. Ich meine es handelt sich hierbei nur um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Das Wohnrecht bleibt ja zuerst einmal bestehen. Wie kann es gelöscht werden?

    Was meint ihr?

    :/

    Hallo Leute,
    da hänge ich mich mal dran! Bei mir im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren kamen ebenfalls Einwendungen, dass Rückstände nicht mehr bestehen und der laufende Unterhalt bezahlt wird.
    Das Landratsamt (als Beistand) teilte darauf hin mit, dass sie (für das Kind) trotzdem eine Titulierung haben möchte und zwar für den laufenden Unterhalt (also an dem nächsten Unterhaltsfälligkeitszeitpunkt). Es geht um die Schaffung eines Unterhaltstitels nach § 1612 a BGB und das Kind habe ein Anspruch hierrauf!

    In der Rechtsprechung und Literatur habe ich da auf Anhieb nichts gefunden! Geht das? Habt ihr da "Futter"?
    Vielen lieben Dank!

    Ich würde mich da mal "dranhängen" Leichte Abänderung des Grundfalls!
    A und B sind Miteigentümer je zur Hälfte! A betreibt die Teilungsversteigerung! Eingetragen im Grundbuch ist für beide (A+B) eine GS i. Höhe von 100.000,00 €
    Der Anteil des B (nicht betreibend) ist zudem noch belastet mit Zwangssicherungshypotheken.

    Dann ist es doch so, dass die GS bestehen bleibt und die Zwasis erlöschen.

    Wie ist es dann nach dem Zuschlag mit der späteren (Über-)Erlösverteilung bezüglich der Zwangssicherungshypotheken?
    Das Befriedungsrecht aus den Zwasis müsste sich dann beim etwaigen Erlösüberschuss für den B doch irgendwie auswirken? (Bei Einigung im Verteilungstermin oder nach Hinterlegung gem. § 117 II ZVG als Berechtigte)
    Oder?

    Guten Morgen ZVG-Cracks,
    ich denke das ist ein bisschen knifflig.
    Ich habe ein VU aus dem Jahre 2021, wonach die die Beklagte die ZV für den folgenden Grundbesitz zu dulden hat:
    wörtl.: "1/2 Anteil an dem im GB ..... eingetragen Grundbesitz"

    Ihren hälftigen Anteil hat sie jedoch bereits vor fünf Jahren auf den Ehegatten übertragen, so dass dieser nunmehr als Alleineigentümer im GB steht.

    Liebes Forum,
    diese Konstellation hatte ich auch noch nie. Hier macht der beigeordnete (VKH-)Rechtsanwalt im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch eine Termins- und Einigungsgebühr geltend, nachdem außergerichtlich eine Einigung stattfand. Ein streitiges Verfahren fand deshalb nicht statt. Nun habe ich bezüglich der TG und EG Bedenken. Dann könnte er aber diese (angefallenen) Gebühren letztendlich nur bei der Partei geltend machen. Bislang habe ich hierzu nichts gefunden.
    Was meint ihr?

    Liebes Forum,
    bei mir steht ein Versteigerungstermin an, der unglaubliches Interesse hervorgerufen hat. Mein Versteigerungsort ist eine Halle mit einer Kapazität von ca. 50 Personen (nach den derzeit geltenden Corona-Vorschriften). Meinerseits ist nun beabsichtigt, den Einlass über die Vorlage einer Sicherheitsleistung zu priorisieren. Wenn ich aber nun mehr als 50 Leute mit Sicherheitsleistung habe (und das ist durchaus zu befürchten), was würdet Ihr dann machen?

    Liebe Gemeinde,
    es ist Freitag und das Wochenende ist nah. Dennoch werfe ich ein kleines Problemchen in die Runde:

    Es wurde Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gestellt. Die Titel sind zwar auf die Erben um geschrieben, nicht aber auf den Testamentsvollstrecker (in Abt. II ist noch ein alter TV-Vermerk eingetragen; Umfang unbekannt). Nach Rücksprache mit dem NG teilte dieses mit, dass der TV bereits im Februar sein Amt gekündigt habe (Kinder längst volljährig usw.). Außer einer Anhörung der Erben hat das NG bislang noch nichts gemacht.

    Ich kann doch jetzt nicht einfach anordnen. Jetzt müsste doch das NG womöglich die TV aufheben und den Vermerk löschen lassen, oder? Eine Rechtsnachfolgeklausel auf den TV, den es ja nicht mehr gibt, dürfte auch ausscheiden. Wäre doch jetzt ein Fall von § 28 I ZVG, oder? Ich denke dieses Problem hat der Gläubiger aus der Welt zu schaffen!

    Was meint ihr?

    Liebe Gemeinde,
    ein bisschen tricky:

    10.04.2018: Antrag auf PKH
    24.05.2018: Richter bewilligt ohne Rz / hiergegen Beschwerde seitens der Revisorin
    11.07.2018: Richter hilft ab; Rz. 33,00 €
    soweit so gut!
    31.07.2018: Antrag auf Abänderung, wegen Geburt des Kindes am 30.04.2018 (Mitteilung hierüber wurde versäumt)

    Der Richter legt dem Rpfl vor, nachdem der PKH- Beschluss mittlerweile rechtskräftig wurde.
    Die Bezirksrevisorin stellt im Wege der Anhörung klar, dass die Hilfsbedürftige nur dann eine Neufestsetzung beantragen kann, wenn sich die Einkommen - und Vermögensverhältnisse verschlechtern. Maßgebend hierbei ist, ob nach Bewilligung Veränderung eingetreten sind. Ist dies zu verneinen, darf der Bewilligungsbeschluss nicht überprüft werden,; dazu gibt es nur die Beschwerde gem. § 127 ZPO (Zöller, § 120 a Rn. 26).
    Fazit: Da im vorliegenden Fall die Verschlechterung durch Geburt des zweiten Kindes am 30.04.2018 bereits vor Bewilligung am 24.05.2016 eingetreten ist, scheidet eine Änderung nach § 120 a aus.

    Und jetzt? Pech gehabt, weil die Hilfsbedürftigen es (rechtzeitig) versäumt haben,. die Geburt des Kindes mitzuteilen? Was meint ihr?

    PKH-RA meint, dass auch rückwirkend ab Eintritt der der Verschlechterung die Höhe der Rate abgeändert werden kann, auch wenn der Antrag später gestellt wird, (OLG Köln FamRz 1987, 1167)

    Liebe Gemeinde,
    als Anfänger hänge ich gerade:
    Es liegt ein Antrag im Rahmen des § 180 ZVG bezüglich zwei (Haus-)Grundstücke (unterschiedliche Grundbücher und Gemarkungen) vor.
    Es handelt sich jeweils um die gleichen Beteiligten/Eigentümer (durch rechtskräftige Scheidung beendete Gütergemeinschaft).

    Der antragstellende RA regt unter Bezugnahme auf § 18 ZVG an, beide Grundstücke in demselben Verfahren zu versteigern.

    Was meint Ihr? Müsste doch gehen......

    Liebe Gemeinde,
    nachdem das Arbeitseikommen und das Konto bereits gepfändet wurde, hat der RA des Schuldners Antrag nach § 850 K ZPO unter Verweis auf die bekannte BGH -Entscheidung vom 10.11.011 - VI ZB 64/10) gestellt. Nach Anhörung Gläubigerseite (hier eine Bank- die sich heftig gewehrt hatte) habe ich den Beschuss zugunsten des Schuldners erlassen. Eine Kostenentscheidung habe nicht getroffen (was ich sonst schon mache). Jetzt beantragt die Schuldnerseite die Kosten der Gläubigerin i. R. d. 788 IV ZPO aufzuerlegen. Zudem ist ein Streitwert in Höhe von 48.000 € festzusetzen.

    1. Nach etwas längerer Überlegung bin ich der Ansicht, dass ich nicht umher komme, die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, nachdem diese sich heftigst gewehrt hat (P-Kontoschutz reicht aus usw.)

    2. Um Hinblick auf den Streitwert bin unsicher:
    Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €. 48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000,00 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend vor, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und des zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehme (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder? Ode liegt das Interesse d. Schuldners dochbei der Forderungssumme 30.000,00€. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €

    Was meint ihr?



    Im Hinblickauf den Streitwert bin ich unsicher. Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €.

    48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehmen (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder ist das Interesse dochbei der Forderungssumme. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €

    Guten Morgen Gemeinde,

    so eine Konstellation hatte ich nie!!!

    Der RA der Gläubigerin (hier eine Klinik) will Schadenersatzansprüche des Schuldners, welcher unter Betreuung steht, gegen seinen Betreuer pfänden.
    Diese Ansprüche werden in einer Anlage auf zwei Seiten begründet.
    Im Wesentlichen trägt er vor, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden (u.a. Betreute konnte trotz Einwilligungsvorbehalt Kontoverfügungen vornehmen, die allerdings nicht an die Gläubigerseite abgeführt wurden). Zudem hätte der Betreuer die dem Titel zugrunde liegende Forderung (Heimunterbringungskosten, Behandlungskosten usw.) bei etwaige ersatzpflichtigen Personen (Verwandte, Ehegatten usw.) geltend machen müssen. Auch hätte der Betreuer es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen dürfen, sondern die unstreitigen Forderung anerkennen müssen.

    Naja, Schadensersatzansprüche sind ja pfändbar. Den materiellen Gehalt der ausführlichen Begründung hat m.E. das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Ich kann mir hier gut vorstellen, dass der Gläubiger letztendlich eine Drittschuldnerklage anstrebt.

    Erlassen?
    Was meint ihr?

    Grüßle aus dem Süden!

    Liebe Gemeinde,
    habe hier einen seltenen Fall des § 850 c IV ZPO. Gläubigerseite (RA) begehrt im Rahmen einer Lohnpfändung gegen den Schuldner eine hälftige Nichtberücksichtigung der Kinder, da die (einkommenslose) Ehefrau Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern erbringt und diese somit über eigene Einkünfte verfügen. Dies deshalb, weil es sich insofern um Naturalunterhalt handelt und zu berücksichtigen wäre. Hierbei bezieht sich die Gl.-Seite auf den Beschluss des BGH vom 16.04.2015 (IX ZB 41/14) ; Rpfleger 2015, 656 ff).

    Leitsatz: "Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeisteinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt"

    Zuvor habe ich bereits in einer Zwischenverfügung kundgetan, dass ich die Entscheidung des BGH nicht für anwendbar halte, da eben die Ehegattin ohne Einkommen ist und somit nicht zum Barunterhalt herangezogen werden kann. Der Schuldner leistet bereits den vollen Barunterhalt und der Betreuungsunterhalt der Ehegattin kann nicht in Geldwert gegen den Barunterhalt aufgerechnet werden. Zudem leistet der Schuldner zum Barunterhalt ebenfalls einen Betreuungsunterhalt.
    Würde man dem Ansinnen der Gläubigerseite folgen, so hätte diese m. E. eine Privilegierung des gewöhnlichen Gläubigers gegenüber den unterberechtigten Kindern zur Folge.

    Die Gläubigerseite beharrt jedoch auf eine Entscheidung in ihrem Sinne. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Ehegattin über eigene Einkünfte verfüge. Plausibilitätsüberlegungen im Hinblick auf eine evtl. Privilegierung zu den bevorrechtigten Kinder wären im Ergebnis falsch.

    Halleluja! Eine rechtsmittelfähige Entscheidung wird verlangt!

    Was meint Ihr dazu? Hattet Ihr schon einmal so eine Konstellation?

    Grüßle
    Don Camillo

    Hallole,

    da hänge ich mich mal dran.

    Bei mir wird ein Drittschuldner (Arbeitgeber) von einem nachrangigen Pfändungsgläubiger massiv unter Druck gesetzt.
    Dieser verlangt nunmehr die Hinterlegung nach § 853 ZPO, obwohl es eindeutig einen erstrangigen Pfändungsgläubiger gibt.
    Der Nachrangige ist jetzt verschnupft und geht jetzt auf den Drittschuldner los.

    Klarer Fall von § 853 ZPO. Das Hinterlegungsgericht (ich) muss dann die Hinterlegung annehmen, oder?

    Nur sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Der erstrangige Gläubiger, der schon vor vier Monaten einen Pfüb erwirkt hat, wird um
    seine monatlichen Zahlungen gebracht und wird in Hinterlegungsverfahren gezwängt und das Vollstreckungsgericht (wieder ich ) darf u.U. noch
    ein Verteilungsverfahren durchziehen.

    So kann ja jeder kommen. Ich könnte :oops::mad:

    Gibt es keine andere Möglichkeit!