Beiträge von Flori

    Die Schriftsätze der Parteien, die zur Feststellung des VKW beigetragen haben, unterliegen m.E. nicht der erweiterten AE des § 42. Lediglich Anmeldungen, GB und Bewilligungsurkunden sowie Abschätzungen (sprich GA) gehören dazu. § 42 wird den Themenstarter somit nicht weiterbringen. Evtl. hilft ja mal ein persönliches Gespräch mit dem Kollegen...

    Ich hole mal dieses alte Thema hoch, und bin danke für alle Vorschläge:

    Es steht ein VertT an, in welchem ich einen Übererlös für den Schu. feststellen werde. Dieser Übererlös wurde tlw. vom Finanzamt gepfändet.
    Bzgl. einer weiteren, deutlich höheren Forderung fordert mich das FA nun auf, die Aufrechnung zugunsten des Freistaats zuerklären (warum nicht auch diesbezüglich gepfändet wurde, weiß ich noch nicht).

    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass ich als Rechtspfleger, dem Aufgaben nach ZVG iVm. RPflG durch GVP übertragen worden sind, nicht für Aufrechnungserklärungen zugunsten der Staatskasse (insbesondere für Forderungen anderer Behörden) zuständig bin. Sollte das FA die Aufforderung nicht zurückziehen, lege ich diese zwecks Weisung an den Behördenleiter vor, da es sich dann höchstens um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, bzgl. der ich weisungsgebunden bin. Im Übrigen lasse ich mich durch kein FA zu irgendwas anweisen. Zwar bin ich Landesbeamter, unterstehe aber deshalb noch lange nicht der Weisungsbefugnis einer anderen Behörde.

    Was haltet Ihr von dieser Vorgehensweise?
    Für Meinungen, Vorschläge (gerne auch mit Fundstellen :)) wäre ich äußerst dankbar, da der Termin schon fast die Türe aufgestoßen hat....

    Ich würde mal vorsichtig sagen, Bürgschaft geht nicht, auch wenn der Schuldner A nun als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet.

    Ich würde mich auf Stöber § 68 RN. 4.3 beziehen, wonach hier sogar erhöhte Bietsicherheit verlangt werden könnte.

    Sinn beider Vorschriften ist doch der Schutz des Gläubigers - bei § 69 III besteht dieser darin, dass zumindest die Sicherheitsleistung vorliegt und es insoweit zu keiner Forderungsübertragung kommt. Wenn der Schuldner oder der Mitgesellschafter liquide ist, kann er schließlich auch einen Scheck mitbringen.

    Ich seh schon, daß alle gegen eine verpflichtende elektronische HR-Einsicht sind (i.Ü. so wie wir auch). Damit hat die Initiative aus Sachsen ja gute Chancen Gesetz zu werden. Wäre ja nicht das erste Mal, daß die Praxis gefragt wird und dann genau das Gegenteil davon gemacht wird, was diese vorschlägt. Aber was weiß ich schon davon, bin ja nur ein popeliger Rechtspfleger....

    Streitwertgrundlage für die Festsetzung nach § 11 RVG ist der VKW (nicht die Forderung, da es um die Vertretung des Schu. geht). Wurde ein VKW nicht festgesetzt, so ist er dennoch nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln. Soweit die Theorie in Stöber Einl. RN. 94.2

    Zur praktischen Umsetzung würde ich mir den Wert des Objekts durch den RA nennen lassen und den Schu. dazu anhören. Gfs. kann man noch die Grundakten beiziehen, falls in der Vergangenheit ein Verkauf stattgefunden hat. Auch das Finanzierungsgrundpfandrecht könnte einen Anhaltspunkt für den Wert liefern.

    Wenn alle Stricke reißen, gibt man halt ein Gutachten in Auftrag, welches den VKW ermitteln soll und haut die Kosten dem Schuldner beim KFB mit drauf.....

    Letzteren Vorschlag bitte nicht ernst nehmen ;)

    a) würde ich ebenfalls nicht mehr thematisieren. Außerdem würde ich die RN. 40.17 anders lesen: Wenn der alte und der neue Eigentümer das Recht bestellen, so kann sich auch nur der neue Eigentümer (ohne den Alten) dinglich unterwerfen, unbeschadet dessen, daß sich (zusätzlich oder ausschließlich) auch der alte Eigentümer unterwerfen kann. Warum sollte dessen Unterwerfung nämlich nicht möglich sein?

    b) würde für mich ebenfalls kein Problem darstellen. Der Darlehensnehmer hat sich quasi als künftiger Eigentümer unterworfen. Ich würde vollstrecken, insbesondere nachdem die Richtigkeit der Klausel von uns nicht geprüft werden darf. Titel ist da, Unterwerfung nach § 800 ZPO ist da, Klausel ist da, und Zustellung hoffentlich auch. Ob Klausel zurecht erteilt worden ist, ist laut BGH Sache des Klauselverfahrens.

    Vielleicht liege ich ja daneben, aber ist das nicht der Fall des § 890 II BGB, so dass hier § 1131 BGB gilt. Siehe Einleitung Stöber Rn 11.4.

    Ich denke Du liegst daneben. Ich habe es so verstanden, daß BV 2 und 3 nicht als Bestandteil zugeschrieben worden sind, sondern nach wie vor eigene Grundstücke (bzw. MEAe daran) darstellen.

    Wenn wegen III/1 und persönlich betrieben wird, fallen bzgl. BV 1, 2 und 3 nur Kosten und Ansprüche der Rangklassen § 10 I 1 bis 3 ins gG.

    Versteht mich bitte nicht falsch: Ich erteile auch stets im VerstT den Zuschlag (Ausnahme z.B. bei Zustimmungserfordernis, § 765a, Verschleuderung, etc.). Und dies nicht erst seit der BGH-Entscheidung... VerkT gibt es bei uns grundsätzlich mal überhaupt nicht. Wenn der Terminsvertreter keine Macht hat, über den Zuschlag im Termin zu entscheiden, dann muss er halt einstellen und die Bank schickt beim nächsten Mal jemand mit mehr Kompetenz - oder es gibt halt nie einen Zuschlag.

    Ich denke aber, daß der Rpfl. nicht gezwungen werden kann (genausowenig wie der Zivilrichter im Verhandlungstermin), einen Zuschlag im VerstT zu verkünden. Wenn sich ein Kollege unsicher ist (und sei es noch so einfach in den Augen der Anderen), und die Sache nochmals überdenken will, dann sollte er auch verkünden können. Anders als in anderen gerichtlichen Terminen, trifft der Rpfl. ohnehin äußerst viele "Blitzentscheidungen" im VerstT (z.B. Zulassung von Geboten, VerstBedingungen), bei denen keine Zeit bleibt, großartig nachzulesen.

    Guten Morgen!

    Wir haben momentan folgenden Fall auf dem Tisch:

    Im GB ist eine Eigentümerbriefgrundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO eingetragen.
    Der Eigentümer (A) übergibt den Brief an einen Kreditvermittler (B), der der den Brief zur Sicherheit an den Darlehensgeber (C) weitergibt. Von Abtretung ist nicht die Rede.
    Der C erwirkt vor dem LG ein Versäumnisurteil gegen den A auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Briefgrundschuld.
    Aus diesem VU beantragt der C nun die Anordnung der Versteigerung.

    Wir haben ein wenig Bauchweh bei der Sache, da Vollstreckungstitel für die Eigentümerbriefgrundschuld eigentlich doch die notarielle Urkunde samt Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite sein sollte?! Kann ein Urteil dies ersetzen? Lag hier überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ja eigentlich bereits ein Duldungstitel (§ 800 ZPO) vorliegt, der nur umgeschrieben werden müsste?

    Mir ist schon klar, daß dies arg ins materielle Recht hineingeht, aber die Sache ist irgendwie schon dubios, und es soll ja nicht wegen des falschen Titels angeordnet werden.
    Kann man sich auf den Standpunkt stellen, daß Vollstreckungstitel nur die not. Urkunde mit Rechtsnachfolgeklausel sein kann und das VU nicht akzeptiert wird?

    Neue Variante zum Problem des "Nachweisverzichts":

    Die Unterwerfungserklärung erfolgt am 20.12. 2010. Am selben Tag erteilt der Urkundsnotar folgende Vollstreckungsklausel:

    Vorstehende Ausfertigung wird der Gläubigerin .... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Maßgabe, dass für die Vollstreckung in das Grundvermögen eine Kündigung gemäß § 1193 Abs.1 BGB erforderlich ist."

    Der fettgedruckte Zusatz ist m. E. insofern schon unrichtig, weil für eine dingliche Vollstreckung in das Grundstück eine Kündigung nur hinsichtlich des Kapitals, nicht aber hinsichtlich der Zinsen erforderlich ist.

    Ist das eine aufschiebende Bedingung in der Klausel? Muss jetzt § 726 ZPO analog auf die Klausel angewandt werden?

    Ich find's erstaunlich, wie ihr euch damit beschäftigen könnt ;)

    Ich seh's da etwas "pragmatischer" (und entsprechend der Lehrmeinung): Die Klausel ist nicht nichtig.
    Liegt mir der Titel nebst Klausel und Zustellungsnachweis vor, sind die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Etwaige materiellrechtliche Einwände (Fälligkeit nicht gegeben) sind mit der § 767 ZPO-er Klage zu verfolgen, formelle Einwände ggf. mit der Klauselerinnerung. Man kann mir vorwerfen, dass ich es mir damit "zu leicht" machen würde, aber andererseits: Womit begründet ihr denn eure Prüfungskompetenz hinsichtlich der Kündigungsfrist der Grundschuld? Das ist in meinen Augen rein materielles Recht und hat allerhöchstens Auswirkungen darauf, was für eine Klausel ihr verlangt (§ 724 ZPO oder § 726 I ZPO) - und selbst da habe ich so meine Zweifel...

    Die Ausführungen von naja weiter oben sind für mich da absolut stimmig und spiegeln voll und ganz meine Auffassung zu diesem Komplex wieder - wenngleich ich auch den Punkt der "offensichtlich unwirksamen Klausel" (Onkel Kurt) nicht teile. Die Klausel ist vom zuständigen Organ innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erteilt und ab dafür...

    Gott sei dank! Endlich sieht jemand die Sache mal so wie ich! Titel, Klausel Zustellung - alles andere § 767 ZPO, da keine Vorschrift sagt, daß wir (Vollstrecker) mehr prüfen müssen/sollen/können....