Beiträge von ollik

    Ich halte den Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrags - unter Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers - trotz § 1836 Abs. 3 BGB für erforderlich, um klare Verhältnisse zu schaffen. Wie will das Betreuungsgericht feststellen, ob Geldabhebungen des Betreuers dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entsprechen und die Geldabhebungen "nicht den Rahmen sprengen" ? Um dies abklären zu können, müsste auch ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

    ollik
    28. Februar 2019 um 15:16
    ollik
    11. Mai 2010 um 17:42

    Nachdem die Betreuung aufgehoben wurde, verlangt der Betroffene eine unverzügliche vollständige Auskunft gemäß DS-GVO, ob vom Betreuungsgericht personenbezogene Daten über ihn erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden oder geworden sind, wenn ja welche, zu welchem Zweck, mit wem welche Daten ausgetauscht werden oder ausgetauscht wurden, wie lange welche Daten gespeichert werden usw, siehe u.a. insbesondere Artikel 15 DS-GVO.

    Weiter verlangt der Betroffene eine Bestätigung, dass die Daten vollständig sind, und dass sie ihm vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

    Wie hat sich das Betreuungsgericht diesem Verlangen gegenüber zu Verhalten ?

    Zur Frage der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers:

    Die nachstehenden Ausführungen dürften auch gelten bei Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Betreuers (Ergänzungsbetreuer), wenn die Betreuer die Eltern sind und ein Elternteil zum Testamentsvollstrecker für einen ererbten Nachlass des Betreuten eingesetzt ist:

    1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen.

    2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

    3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion)

    OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288


    Zur Jahresgebühr beim Behindertentestament:

    1. In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).


    2. Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.


    LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22, Rpfleger 2022, 658

    vgl. § 1849 Abs. 2 Ziff. 1. c) BGB:

    § 1849 BGB
    Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

    (1) 1Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

    1.ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
    2.ein Wertpapier des Betreuten,
    3.einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

    2Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

    (2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht,

    1.im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
    a)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
    b)das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
    c)das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
    d)zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
    e)auf Nebenleistungen gerichtet ist,
    2.im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
    a)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
    b)eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
    3.im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

    2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

    (3) 1Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 2Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

    (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

    Wenn der Betreuer - befreit oder nicht - Geld vom Girokonto auf ein verzinsliches Anlagekonto (Festgeldkonto, Tagesgeldkonto), § 1841 BGB, überträgt, dann benötigt er hierfür keine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1848 BGB.

    Frage: Gilt dies auch, wenn der nicht befreite Betreuer Geld von einem Anlagekonto (z.B. Sparbuch) auf ein anderes Anlagekonto überträgt ?

    Der Betreuer muss aber die Geldanlage dem Betreuungsgericht nach § 1846 BGB anzeigen und die Sperrvereinbarung gem.

    § 1845 BGB vorlegen.

    Der befreite und der nicht befreite Betreuer bedarf jedoch der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt, § 1848 BGB.

    Die Auflösung eines Girokontos ist genehmigungsfrei, da diese Verfügung, wenn das Guthaben bereits ausgezahlt ist, nicht mehr auf eine Geldleistung (§ 1849 BGB Absatz 1 Nummer 1) oder andernfalls auf eine genehmigungsbefreite Geldleistung (§ 1849 BGB Absatz 2 Nummer 1 b) gerichtet ist.

    HorstD
    9. Februar 2023 um 17:04

    #117

    Müssen Beschlüsse zwingend über die eAkte erlassen werden oder ist es in Eilfällen auch zulässig, dass Beschlüsse wie bisher in Papierform erlassen und unterschrieben werden ?

    Es ist nicht selten, dass mit der eAkte nicht gearbeitet werden kann, da immer wieder Programmprobleme bestehen.

    § 1849 BGB

    Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

    (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

    1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,

    2. ein Wertpapier des Betreuten,

    3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

    Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

    (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,

    1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch

    a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,

    b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,


    Bundestagsdrucksache 19/24445 Seite 284:

    Zu Buchstabe b:

    Buchstabe b entspricht – abgesehen von der Erweiterung auf alle Verfügungen – inhaltlich § 1813 Absatz 1 Num­mer 3 erste Alternative BGB. Über das Guthaben auf dem Girokonto soll der Betreuer genehmigungsfrei verfügen können. Die Kündigung des Girovertrages ist ebenfalls genehmigungsfrei, da diese Verfügung, wenn das Guthaben bereits ausgezahlt ist, nicht mehr auf eine Geldleistung (Absatz 1 Nummer 1) oder andernfalls auf eine genehmigungsbefreite Geldleistung (Absatz 2 Nummer 1 b) gerichtet ist.

    Wie ist es, wenn der Verfahrenspfleger bereits selbst den Betroffenen angehört hat und er dem Betreuungsgericht mitteilt, dass er und der Betroffene z.B. mit der Genehmigung der Wohnungskündigung einverstanden sind. Wenn jetzt das Betreuungsgericht den Betroffenen auch noch persönlich anhört und dieser nochmals sein Einverständnis äußert, muss der Verfahrenspfleger doch nicht mehr bei der Anhörung dabei sein.

    zu #83

    Zum Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft (Aktenübersendung)

    BayObLG (Zivilsenat),Beschluss vom 06.08.2020– 1 VA 33/20

    https://www.gesetze-bayern.de/…RS-B-2020-N-18859?hl=true


    und OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2021, 280

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=32198

    Versagung der Bewilligung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im einem Betreuungsverfahren:

    AG Fulda Gerichtsbescheid v. 27.1.2022 – 1451 E, BeckRS 2022, 2496

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…478#post1222478

    Grundsätzlich sind Betreuungsakten nicht zur vollständigen Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - OLG Köln, Aktenzeichen 7VA213 7 VA 2/13).

    Die ersuchende Person hat konkret darzulegen (vgl. BVerfGE 27, BVERFGE Jahr 27 Seite 344 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.2008, OLG Hamm. Aktenzeichen 15VA7908 15 VA 7-9/08), aus welchen Gründen sie Akteneinsicht begehrt, damit das entscheidende Gericht in die Lage versetzt wird, eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Antragsstellers und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu treffen.

    Durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht soll die Intimsphäre des Betroffenen geschützt werden, was in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren ausführlich angesprochenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu beachten ist.

    Nach OLG München, FGPrax 2007,227, besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn dieses allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betrifft ausschließlich das Vermögen des Betreuten, nicht das von Angehörigen des Betreuten.

    Angehörigen steht kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt und das Vermögen des Betreuten korrekt verwaltet. Die Überwachung des Betreuers ist eine originäre Pflicht des Betreuungsgerichts. Angehörige haben kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das Betreuungsgericht zu überwachen.

    Überdies überwiegt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse von Angehörigen an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.