Nach
OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19 Rpfleger 2021, 39
OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20
jetzt auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.8.2020, I-15 Wx 212/20 Rpfleger 2021 Seite II
ist das Vermögen, welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, bei der Berechnung der
Jahresgebühr voll zu berücksichtigen.
Gilt dies auch bei der pauschalen Aufwandsentschädigung von 400.--€/jährlich ?
1. In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
2. Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.
LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22
Rpfleger 2022, 658