Beiträge von ollik

    Wenn der Betreuer die festgesetzte Vergütung - egal wie hoch sie ist - aus dem Girokonto entnimmt, ist nach dem neuen § 1813 BGB keine Genehmigung des Betreuungsgerichts mehr erforderlich. Dann braucht in den Beschluss auch nicht aufgenommen werden, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Daher lasse ich künftig in den Vergütungsfestsetzungsanträgen den Betreuer gleich erklären, dass er die Vergütung nach Rechtskraft des Beschlusses vom Girokonto entnimmt. Wenn die Vergütung unter 600.--€ beträgt, ist der Beschluss sofort rechtskräftig, da es dann keine Beschwerde gibt.

    Die Anhörungspflicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist doch eindeutig in § 168 Abs. 4 FamFG geregelt. Von einer persönlichen Anhörung ist dort keine Rede.
    Bumiller/Harders zu § 168 FamFG:
    Das Gericht (RPfl nach § 3 I Nr 2 a RPflG) hat den Mündel (Betreuten) (nicht notwendig mündlich) anzuhören, bevor es eine nach Abs 1 von ihm zu leistende Zahlung festsetzt, den Erben vor einer Entscheidung nach Abs 3 (Abs 4).

    Die Nachtschicht muss wohl die Gerichtskasse einlegen. Der Regressbeschluss des Betreuungsgerichts wegen der möglicherweise bestehenden Unterhaltsansprüche ist nicht so aufwendig. ´

    Es erstaunt mich sehr, dass die Nichtdurchführung des Regressbeschlusses bei Euch vom Revisor noch nicht beanstandet wurde.

    Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 7, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225. Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG Hamm BtPrax 2003, 225.

    Eigentlich müsste demnach das Betreuungsgericht den Regressbeschluss wegen der Unterhaltspflichtigen demnach nach jedem Vergütungsfestsetzungsbeschluss ohne weitere Prüfung erlassen. Rest ist Sache der Gerichtskasse.

    Sind unterhaltspflichtige Personen des Betreuten (Ehegatte, Eltern, Kinder) vorhanden, sind die aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen vom Betreuungsgericht von diesen evtl. zurückzufordern.
    Wie macht Ihr dies ?

    z.B. Anschreiben an Betreuer:

    Betr.:

    Betreuungsverfahren für Herrn/Frau

    ..............................................................................................................................................
    Az. Nr.

    Mitteilung der unterhaltspflichtigen Personen des Betreuten zur Rückforderung der aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen.


    Sind unterhaltspflichtige Personen des Betreuten (Ehegatte, Eltern, Kinder) vorhanden, sind die aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen vom Betreuungsgericht von diesen evtl. zurückzufordern.
    Der Betreuer ist im Rahmen des § 168 FamFG verpflichtet, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten umfassend darzulegen, insbesondere auch Angaben über etwaige unterhaltspflichtige Personen (Ehegatte, Eltern, Kinder) zu machen.
    Die unterhaltspflichtigen Personen des Betreuten sind vom Betreuer nachstehend anzugeben, unabhängig davon, ob sie derzeit für den Betreuten Unterhalt zahlen oder nicht.

    Mit Thema "Vergütungsregress § 168 FamFG" wegen des Sachzusammenhangs zusammengeführt.
    Mel
    (Mod.)

    Macht ihr nach jeder Festsetzung bzw. Zahlbarmachung einer Vergütung einen Regressbeschluss bezügl. der Unterhaltsansprüche nach §§ 1836c, 1836e, § 168 FamFG ? Ermittelt ihr die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen selbst oder überlasst ihr das der Gerichtskasse ?

    Kann mir jemand ein Muster für einen solchen Regressbeschluss ins Forum einstellen ?

    ?? Beschluss:.....
    Gemäß § 168 FamFG werden die Zahlungen, die der Betreute aus Unterhaltsansprüchen gegenüber an die Staatskasse nach den §§ 1908i,1836c,1836e BGB zu leisten hat, auf €.....festgesetzt.

    Dieser Titel ist nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).
    (Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, OLG Hamm BtPrax 2003,225).
    Gründe: .......

    Ist bei einem Abgabebeschluss an ein anderes Betreuungsgericht auch die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich ?
    Falls ja, kann die Abgabe des Verfahrens dann überhaupt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen ?

    Bei der Vergütungsfestsetzung gegen das Vermögen des Betreuten ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur dann erforderlich, wenn d. Betreute es überhaupt nicht mehr "blickt", vgl. OLG Hamm Rpfleger 1990 S. 510. Schon bisher musste der Betreute vor der Vergütungsfestsetzung angehört werden, das stand ausdrücklich so in § 56g Abs. 4 FGG.
    Fraglich ist, ob eine Anhörung d. Betreuten auch zu erfolgen hat, wenn bei Mittellosigkeit die Vergütung nur zahlbar gemacht wird, da hieraus später evtl. Vergütungsregressansprüche gegen den Betreuten bei nachträglichem Vermögenserwerb entstehen können.

    Weiter vorne steht:

    d) Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidung

    Die Genehmigungsentscheidung ist sowohl dem Vertreter, der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, als auch dem Vertretenen bekannt zu geben (§ 41 Abs.1 S.1, Abs.3 FamFG). Die Bekanntgabe an den Vertretenen hat nach den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 3 b) in allen FamFG-Verfahren stets an einen zu bestellenden Verfahrenspfleger zu erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung nach den §§ 166-195 ZPO (beim anwaltlichen Verfahrenspfleger gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis) oder durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs.2 FamFG).

    Wo steht das, dass der Verfahrenspfleger für den Betreuten, der ja selbst als verfahrensfähig gilt, Bekanntgaben des Betreuten entgegennehmen darf mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist für den Betreuten zu laufen beginnt oder namens des Betreuten einen Rechtsmittelverzicht erklären darf ? vgl. OLG Hamm Rpfleger 1990, S. 510.
    Noch nicht ausdiskutiert und rechtlich nicht eindeutig geregelt ist die Frage, welche Handlungen und Erklärungen der Verfahrenspfleger überhaupt namens des Betreuten vornehmen darf.

    Du gehst also in Pflegeheim und schiebst dem im Koma liegenden Betreuen die Beschlussausfertigung unter die Bettdecke und sagst dann, Betreuter, Du bis nach dem FamFG verfahrensfähig, der Beschluss ist Dir jetzt zugegangen, ab jetzt läuft die Rechtsmittelfrist, tschüss.
    (OLG Hamm: die Verfahrensfähigkeit setzt weiter voraus, dass der geschäftsunfähige Betreute in der Lage ist, die ihm zustenden Verfahrensrechte selbst auszuüben und die Bedeutung seiner Verfahrenshandlung zu erkennen, auch wenn der Betreute nach dem Gesetz pauschal als Verfahrensfähig gilt)

    Wenn man es - entgegen OLG Hamm - ablehnt, dass der Verfahrenspfleger die Bekanntgabe des Beschlusses für den geschäftsunfähigen Betreuten (der sich z.B. in keiner Weise mehr äußern kann) entgegennehmen kann (und es auch ablehnt, dass der Verfahrenspfleger für den geschäftsunfähigen Betreuten einen Rechtsmittelverzicht erklären kann), haben wir ein gewaltiges Problem: Die Beschwerdefrist beginnt beim geschäftsunfähigen Betreuten überhaupt nie zu laufen und der Beschluss wird nie rechtskräftig.
    Wenn man in diesem Fall ganz sicher sein will, dass die Rechtsmittelfrist für den geschäftsunfähigen Betreuten zu laufen beginnt, muss ein weiterer Betreuer gemäß § 1899 BGB bestellt werden mit dem Aufgabenkreis: Entgegennahme der Bekanntmachung und Entscheidung über Rechtsmittel bzw. Rechtsmittelverzicht namens des Betreuten.

    Wenn es schnell gehen soll oder muss bleibt künftig überhaupt keine andere Möglichkeit übrig. Außerdem spart man sich den ganzen aufwendigen "Zustellungskram" mit entsprechender Überwachung. Der Betreuer soll den Betreuten zum Betreuungsgericht bringen - soweit möglich -, der Verfahrenspfleger kommt auch mit, Anhörung erfolgt, Beschluss ergeht sofort und wird nach § 173 ZPO sofort zugestellt, Rechtskraftbescheinigung aufgestempelt und der rechtskräftiger Beschluss sofort ausgehändigt (Dieses Verfahren ist am sichersten und unter dem Strich betriebswirtschaftlich am kostengünstigten).

    Den Satz:
    "Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn der Antrag mit dem Beschluss zugestellt wird."
    halte ich für falsch. Er beachtet nicht § 37 II FamFG. Eine - vorherige Anhörung - ist in jedem Fall, schon wegen § 103 I GG, der über dem FamFG steht, vorgeschrieben. Anhörungen, die erst nach Erlass des Beschlusses erfolgen, ändern an der Anfechtbarkeit des Beschlusses nichts mehr, st. Rspr.
    Am schnellsten kommt man zu einem rechtskräftigen Beschluss durch Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Anhörung und Erlass des Beschlusses, was in einem Termin erfolgen kann (zum Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers und geschäftsunfähigenBetreuten, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1990, 510). Ein vorheriger Rechtsmittelverzicht ist noch strittig, wäre aber die Lösung, hoffentlich gibt es hierzu bald eine Entscheidung.)