Beiträge von schoko-2

    Die Kollegin, die die ONr. 2 bearbeitet hat, ist der Ansicht von Hartmann gefolgt, dass die Eintragung des ZVvermerks so lange zurückgestellt wird, bis über den vorrangigen Antrag abschließend entschieden werden kann (Demharter, 33. Auflage, § 38, Rd-Nr. 36 m. w. V.). Die Erledigung erfolgte fristgemäß.

    Die KG-Entscheidung ist mir bekannt. Ich finde die Entscheidung des OLG Köln jedoch überzeugender, da die Existenz des Titels, der Klausel und der ZU bereits aus der elektronischen Form sichtbar war.

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Akte auf dem Tisch:

    a) Ord-Nr. 1 : Eingang am 05.03.24 per BRAK in elektronischer Form:

    Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 5200 € mit Kopie des Titels, Klausel und Zustellung+ Forderungsaufstellung

    Zwischenverfügung am 11.03.24 an RA mit Aufforderung, die Vollstreckungsunterlagen per Post einzureichen + geltend gemachte Forderung zu erläutern (Forderungshöhe ergab sich nicht aus dem Titel oder der Forderungsaufstellung, geltend gemachten Zinsen waren nicht tituliert)

    Eingang am 11.04. per Post:

    Antrag wurde auf 3500 € reduziert, Forderung erläutert, es werden nur noch Unterhaltsansprüche von August 2023 bis April 2024, Titel im Original eingereicht, Klausel und ZU nachgewiesen


    b) Ord-Nr. 2: Eingang am 20.03.2024:

    Ersuchen zur Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks

    bislang noch nicht erledigt, wurde auf Frist zur ONr. 1 gelegt


    Nun habe ich viel gelesen und bin etwas verwirrt, wie ich mit den Anträgen/dem Ersuchen umzugehen habe, da vieles streitig ist.

    Die Vorlage einer Ausfertigung des Vollstreckungstitels zählt unstrittig zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, jedoch ist es umstritten, ob bei Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Postfach, dieser Mangel als ein vollstreckungsrechtlicher oder ein grundbuchrechtliche Mangel zu werten ist. Nach dem OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23 - kann eine Ausnahme dann gemacht werden, wenn der Titel, die Klausel, die Zustellung nicht nur behauptet werden, sondern in elektronischer Form bereits eingereicht wurden, so dass das GBA von einem tatsächlichen Bestand des Titels ausgehen konnte, so dass die Verfügung als rangwahrend gewertet werden kann, da nur ein grundbuchrechtlicher Mangel (Form § 29 GBO) nicht erfüllt war.

    Danach könnte ich die Sicherungshypothek vor dem ZVvermerk eintragen. Allerdings hat die Antragstellerin, den Unterhalt für die Monate März und April neu geltend gemacht, da diese Monate in der Forderungsaufstellung von Februar (Eingang 05.03.) nicht enthalten waren. Diese zwei Monatsbeträge müsste ich wohl abziehen und als neuen Antrag werten bzw. den RA fragen, ob hierfür eine gesonderte Sicherungshypothek nach dem ZVvermerk eingetragen werden soll, da hierfür der Eingang am 11.04. zu zählen ist, da neue Ansprüche geltend wurden.

    Nach Eintragung der Sicherungshypothek (für die Forderungen August bis Februar ) würde ich einen Tag später den ZV-Vermerk eintragen. So umgehe ich den Streit, ob der ZVvermerk rangfähig ist oder nicht.

    Was haltet Ihr von der Lösung?

    Hallo,

    mir liegt eine Teilungserklärung mit folgendem Inhalt zum Wiederaufbau vor:

    "1) Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzustellen. Decken die Versicherungssumme und sonstige Forderungen den vollen Wiederherstellungsaufwand nicht, so ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteils zu tragen.

    2) Jeder Wohnungseigentümer kann sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungsansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten Kosten des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung von der Verpflichtung der Beteiligten an dem Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch Veräußerung seines Wohnungseigentum befreien. Er hat zu diesem Zweck dem Verwalter eine gerichtlich oder notariell beurkundete Veräußerungsvollmacht zu erteilen. Dabei ist der Verwalter zu ermächtigen das Wohnungseigentum freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen.

    3) Steht dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. In diesem Fall erfolgt die Auseinandersetzung im Wege der freihändigen Veräußerung oder der öffentlichen Versteigerung nach § 753 BGB und 180 ZVG. Der Anspruch auf Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn sich einer oder mehrere der anderen Wohnungseigentümer oder ein Dritter bereiterklärt, das Wohnungseigentum des die Aufhebung verlangenden Wohnungseigentümers zum Schätzwert zu übernehmen, und gegen die Übernahme durch ihn keine begründeten Bedenken bestehen."

    Diese Regelungen stehen im Widerspruch zu § 22 WEG. Nach der Kommentierung ist § 22 WEG jedoch abdingbar (Bärmann, 15. Auflage (2023), § 22, Rd-Nr. 5, BeckOK (2023) § 22, Rd-Nr. 1). Muss ich die Regelung also akzeptieren oder habt Ihr noch andere Ideen/Meinungen/Quellen?

    Ich sehe es wie Poster #8. Das Annahmezeugnis wird nach § 2202 BGB erteilt. Es spricht doch eigentlich nichts dagegen, wenn man dieses auch für die Nichtannahme ausstellen würde. Der Kollege lehnt das Zeugnis mit der Begründung ab, dass er das Testament nicht prüfen würde, was er m. E. für diese Bescheinigung ja auch nicht machen müsste, da er nur bescheinigen soll, dass die Kinder die TV abgelehnt haben.

    Moin,

    ich habe so ein ähnliches Problem. Im notariellen Testament hat die Erblasserin ihre beiden Kinder zu Erben eingesetzt. Weiter ist Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist der Sohn bestimmt. Für den Fall, dass der Sohn das Amt nicht annehmen kann oder will, ist die Tochter als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Sofern auch diese das Amt nicht annehmen will oder kann, soll die Testamentsvollstreckung insgesamt entfallen.

    Das Grundstück soll nun verkauft werden und beide Kinder haben gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamentsvollstreckers abgelehnt, allerdings nur in Schriftform. Der Notar hat eine entsprechende Bescheinigung der Ablehnungen beim Nachlassgericht beantragt. Dieses lehnt das Nachlassgericht ab. Laut Aussage des NLG kann nur die Annahme bescheinigt werden, nicht die Ablehnung. Richtig?

    Nun soll Grundbuchberichtigung aufgrund des notariellen Testaments erfolgen - ohne die TV. Ein Erbschein soll natürlich auch Kostengründen nicht beantragt werden.

    Habt Ihr eine Lösung für das Problem?

    Vielen Dank für die Antworten. Das BGH-Urteil kannte ich noch nicht. Mein Rechtsempfinden sprach auch für ein Einsichtsrecht, da es dem Aktionär und sogar Vereinsmitgliedern gewährt wird, aber konkret konnte ich nichts zum Kommanditisten finden. Jetzt bin ich sicherer und gebe es meiner Serviceeinheit entsprechend weiter. Dankeschön!

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch ist eine KG eingetreten. Der einzige Kommanditist ist verstorben und laut notariellem Testament von seinen drei Kindern beerbt worden. TV ist angeordnet. Jetzt beantragt ein Erbe des verstorbenen Kommanditisten einen Grundbuchauszug zu dem Grundbuch der KG. Ist er gem. § 12 GBO einsichtsberechtigt?

    Irgendwie kann ich dazu nichts finden, aber das wird doch mal öfter vorkommen? Hat jemand sowas schon gehabt? Fundstelle?

    Vielen Dank schon mal.

    Die vorgenannte Kommentierung ist eindeutig:
    "Wird ein einzelnes Grundstück nur versehentlich im Hofübergabevertrag nicht als Gegenstand der Übertragung aufgeführt, so ist es, sofern es hofzugehörig ist (§ 2 HöfeO), gleichwohl im Zweifel schuldrechtlich mit übertragen. Zum dinglichen Vollzug bedarf es aber noch der Auflassung dieses „vergessenen“ Grundstücks, die folglich nachzuholen ist, wobei das Grundstück in der von § 28 GBO geforderten Weise zu bezeichnen ist."

    Danach müssen die Parteien noch zum Notar, um die Auflassung zu erklären. Ein Ersuchen des LwG brauche ich jetzt auch nicht mehr, den Antrag kann dann auch der Notar stellen.


    Ich habe mir zwischenzeitlich noch den Aufsatz "Der Hofübergabevertrag in der notariellen Praxis" (RNotZ 3/2016, 69 ff) angefordert. Dort heißt es auf Seite 77: Ist eine Fläche, die demnach zum Hof gehört, im Übertragungsvertrag versehentlich nicht aufgenommen, so gilt diese als mitübertragen. Gleichwohl ist dann noch eine Auflassung dieser Fläche erforderlich. " Weitere Verweisung auf Roemer in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 17 Rd-Nr. 66.

    Sorry, war auf einer Fortbildung und erst seit heute wieder im Hause.
    Im übergabevertrag steht:

    "Übertragen wird der gesamte zur Hofstelle Blattbez..... gehörende Hof; es handelt sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung mit einer Größe von ...... qm mit einem Einheitswert von .... Euro. Die Übertragung erfolgt mit allen zugehörigen Rechten und Gerechtsamkeiten, aufstehenden Gebäuden und allen sonstigen wesentlichen Bestandteilen sowie allem Zubehör gem. §§ 2,3 HöfeO, soweit nicht ausdrücklich nachstehend etwas anderes vereinbart ist.
    Von der Übertragung ausgenommen bleibt das hoffreie Vermögen, insbesondere die Möbel und sonstigen Hausratsgegenstände persönlichen Bedarfs und Gebrauchsgegenstände des Übergebers und seines Ehegatten sowie das gesamte sonstige Vermögen des Übergebers, das wirtschaftlich nicht zum übertragenen Hof gehört.
    Die Übertragung erfolgt zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge."

    Dann folgt im nächsten § die Äuflassung: "Die Beteiligten sind über den vereinbarten Eigentumsübergang einig."

    Reicht das als Auflassung? Was trage ich als Eintragungsgrundlage in Abt. I ein?

    Im damaligen Kaufvertrag von 2016 wurde in § 1 das Hofgrundbuch aufgeführt. Ein Auszug aus dem Grundbuch wurde in der Anlage beigefügt. Der Vater übertrug auf seinen Sohn den in § 1 genannten Grundbesitz. Die Beteiligten sind sich über den vereinbarten Eigentumsübergang einig. Der Abgeber bewilligt und der Erwerber beantragt, den Eigentumsübergang gemäß dieser Auflassung einzutragen.

    Im jetzigen Beschluss wird festgestellt, dass das Flurstück 88 zum Auflassungszeitpunkt zu dem im Hofgrundbuch verzeichneten Hof gehörte.

    Guten Morgen zusammen,
    mir liegt ein Beschluss des LwGerichts vor (bislang noch ohne RK, aber die RK soll zwischenzeitlich eingetreten sein). Da LwG stellt hiermit fest, dass des Flurstück 88 ... (Eigentümer A) bereits im Jahre 2016 zu dem Hofgrundbuch des Eigentümers B (Sohn von A) gehörte. Nach der Begründung gingen und gehen beide Parteien offensichtlich davon aus, dass das Grundstück auch bereits zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrages zum Hof gehörte. Es wurde zum Zeitpunkt der Übergabe vom Hof aus bewirtschaftet und ist laut Beschluss hofzugehörig. Leider war das Grundstück aber in einem anderen Grundbuch gebucht (ohne Zugehörigkeitsvermerk) und daher nicht umgeschrieben worden.
    Geht das Eigentum an dem Flurstück 88 mit Rechtskraft des Beschlusses auf den Hofeigentümer über und kann das LwGericht das Grundbuchamt um Berichtigung/Zuschreibung des Grundstücks zum Hof ersuchen? Ist keine Auflassung zwischen den Parteien erforderlich?
    Diese mögliche Form eines Eigentumswechsels ist mir nicht bekannt, aber man lernt ja nicht aus:gruebel:. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

    Da aber das Grundstück doch konkret genannt wird, kann eine Eintragung ja nur in dem hiesigen Grundbuch erfolgen und ansonsten kann man den Beschluss doch nicht verwenden. In meinem Fall hat der Rechtsanwalt nachträglich die Verbindung der Eintragungsbekanntmachung mit dem Beschluss beantragt. Auf Rückfrage teilte er mit, dass es in Berlin so üblich sei ("üblich", wie immer:)). Eine Fundstelle konnte er mir aber nicht nennen, wollte dieses aber noch prüfen.

    Und eine Regelung wollen sie laut Vertrag ausdrücklich nicht treffen, so dass ich den Vertrag in diesem Sinne auch nicht auslegen kann. Ein Erwerb zu je 1/2 ist daher m. E. nicht möglich.
    Meine Kollegin meint dagegen, nach der Entscheidung des OLG München kann daher immer eine Erwerb zu je 1/2 erfolgen, ggf. könnten die Ehegatten das später vereinbaren.

    Guten Morgen,
    ich diskutiere mit meiner Kollegin die Entscheidung des OLG München vom 30.11.2015 - 34 Wx 364/2015.
    Folgende Angaben werden im Kaufvertrag gemacht: Die Erwerber sind beide polnische Staatsangehörige, haben 2002 in Polen geheiratet, der Ehemann ist 2018 nach Deutschland gekommen, die Ehefrau im Jahre 2019. Eheverträge sind nicht geschlossen worden und eine Rechtswahl wollen sie ausdrücklich nicht treffen. Übereinstimmend kommt also polnisches Güterrecht zur Anwendung. Die Eheleute leben somit im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht, wollen jedoch den Grundbesitz zu je 1/2 erwerben.
    Nach der Entscheidung des OLG München (Rd-Nr. 15) können die Eheleute die gesetzliche Gütergemeinschaft durch einen notariellen Vertrag erweitern oder beschränken (Art. 47 FVGB), so es abstrakt möglich ist, dass für den erworbenen Grundbesitz eine Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute gewollt ist, obwohl sie ansonsten in dem ausländischen Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
    Im übrigen habe ich Zweifel, da die Notarin den persönlichen Sachverhalt ausführlich im Vertrag schildert und als letzten Satz aufführt, dass die Beteiligten ausdrücklich nicht die Vereinbarung einer güterrechtlichen Rechtswahl wünschen und ich daher eine Auslegung im Sinne des OLG München widersprüchlich finde.
    Wie seht Ihr das?