Hallo zusammen,
ich habe folgende Akte auf dem Tisch:
a) Ord-Nr. 1 : Eingang am 05.03.24 per BRAK in elektronischer Form:
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 5200 € mit Kopie des Titels, Klausel und Zustellung+ Forderungsaufstellung
Zwischenverfügung am 11.03.24 an RA mit Aufforderung, die Vollstreckungsunterlagen per Post einzureichen + geltend gemachte Forderung zu erläutern (Forderungshöhe ergab sich nicht aus dem Titel oder der Forderungsaufstellung, geltend gemachten Zinsen waren nicht tituliert)
Eingang am 11.04. per Post:
Antrag wurde auf 3500 € reduziert, Forderung erläutert, es werden nur noch Unterhaltsansprüche von August 2023 bis April 2024, Titel im Original eingereicht, Klausel und ZU nachgewiesen
b) Ord-Nr. 2: Eingang am 20.03.2024:
Ersuchen zur Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks
bislang noch nicht erledigt, wurde auf Frist zur ONr. 1 gelegt
Nun habe ich viel gelesen und bin etwas verwirrt, wie ich mit den Anträgen/dem Ersuchen umzugehen habe, da vieles streitig ist.
Die Vorlage einer Ausfertigung des Vollstreckungstitels zählt unstrittig zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, jedoch ist es umstritten, ob bei Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Postfach, dieser Mangel als ein vollstreckungsrechtlicher oder ein grundbuchrechtliche Mangel zu werten ist. Nach dem OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23 - kann eine Ausnahme dann gemacht werden, wenn der Titel, die Klausel, die Zustellung nicht nur behauptet werden, sondern in elektronischer Form bereits eingereicht wurden, so dass das GBA von einem tatsächlichen Bestand des Titels ausgehen konnte, so dass die Verfügung als rangwahrend gewertet werden kann, da nur ein grundbuchrechtlicher Mangel (Form § 29 GBO) nicht erfüllt war.
Danach könnte ich die Sicherungshypothek vor dem ZVvermerk eintragen. Allerdings hat die Antragstellerin, den Unterhalt für die Monate März und April neu geltend gemacht, da diese Monate in der Forderungsaufstellung von Februar (Eingang 05.03.) nicht enthalten waren. Diese zwei Monatsbeträge müsste ich wohl abziehen und als neuen Antrag werten bzw. den RA fragen, ob hierfür eine gesonderte Sicherungshypothek nach dem ZVvermerk eingetragen werden soll, da hierfür der Eingang am 11.04. zu zählen ist, da neue Ansprüche geltend wurden.
Nach Eintragung der Sicherungshypothek (für die Forderungen August bis Februar ) würde ich einen Tag später den ZV-Vermerk eintragen. So umgehe ich den Streit, ob der ZVvermerk rangfähig ist oder nicht.
Was haltet Ihr von der Lösung?