Beiträge von js535

    Ich habe folgendes Problem:

    Auf Antrag eines Gläubigers habe ich einem Erben eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars gesetzt.
    Der Erbe hat die amtliche Aufnahme, § 2003 BGB, dann fristgemäß beantragt.
    Ich habe einen Notar mit der Aufnahme beauftragt (November letzten Jahres).

    Im Januar 2017 nahm der Notar Akteneinsicht. Danach erfolgte weder eine Erledigung, noch ein Vortragen von Hinderungsgründen, noch überhaupt irgendeine Rückmeldung.

    Auf viele, viele Anfragen und Erledigungserinnerungen (auch telefonisch) passiert nichts :eek:

    Der Erbe rührt sich auch nicht (ist ja durch den Eingang des Antrags auf amtliche Aufnahme auch "geschützt", § 2003 I 2, III BGB).

    Habe ich als Nachlassgericht die Möglichkeit, die Errichtung zu beschleunigen bzw. zu erzwingen?

    Ich habe in Kommentaren, Aufsätzen und Rechtsprechung gesucht, aber keine praktischen Möglichkeiten gefunden.

    Einerseits finde ich, dass der Notar zur Errichtung "verpflichtet" ist und insoweit der Aufsicht des Gerichts unterliegt, andererseits jedoch keine Beschwerde nach § 15 BNotO möglich ist (Preuß, DNotZ 2013, 740, 744; MüKoBGB, §2003, Rn. 3, Fn. 10) und so etwas wie eine "Aufsichtsbeschwerde" in Frage kommt.

    Hat jemand hiermit praktische Erfahrungen? Kann ich als Nachlassgericht tätig werden? Müsste der Erbe sich beschweren?

    Könnte ich auch einen anderen Notar beauftragen?
    Das wäre allerdings aus meiner Sicht nur ein "Notnagel", eigentlich möchte ich den ursprünglichen Notar da nicht einfach so rauslassen... Find´s irgendwie auch unverschämt, sich so gar nicht zu rappeln...:mad:

    Hallo,
    ich habe den gleichen Sachverhalt wie oben zu vollziehen.
    In Abt. III befinden sich jeweils eingetragene Grundschulden.
    Die Gläubiger entlassen jeweils den abzugebenden Kelleraum aus der Mithaft.
    Die Eigentümer erstrecken jeweils die Mithaft auf die neuen Kellerräume (inkl. Unterwerfung).
    Die Eigentümer beantragen jeweils die Pfanderstreckung nebst Unterwerfung ins Grundbuch einzutragen.

    Muss diese Veränderung der Sondereigentums jetzt noch in Abt. III in der Veränderungsspalte eingetragen werden?
    Ich denke nicht, da sich die Veränderung aus dem Bestandsverzeichnis ja ergibt und alle Erklärungen ja vorliegen...
    Bin mir aber unsicher....:oops:

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo,
    habe ein Problem und bin über die Suche nicht fündig geworden:

    Ich habe in einem Verfahren für Mitte Februar ´12 ein Zwangsversteigerungsverfahren terminiert.

    Nach der Anordnung des Verfahrens, Veröffentlichung im Staatsanzeiger, Terminsbestimmung wurde nun im Grundbuch die Angabe im Bestandsverzeichnis zur Hausnummer des Objektes geändert (sonst. Bezeichnungen wie Flurstück, Straße etc. sind gleich geblieben).

    Die Mitteilung nach §41 ZVG folgt demnächst.

    Kann ich den Termin jetzt trotzdem durchführen oder besteht hier eine so wesentliche Verwechslungsgefahr, dass es zu einem Verfahrensfehler kommen kann? :confused:

    In dem mir zugänglichen Kommentaren hab ich nichts so richtig passendes gefunden ... Vielen Dank für Tipps

    Hallo, war die letzten Tage nicht im Dienst und kann daher erst heute antworten.
    Die BGH-Entscheidung hab´ ich gelesen.
    Allerdings hab´ ich´s noch immer nicht so ganz verstanden (:oops:) wie es mit dem Verfahren laufen muss:
    Kann/Muss ich jetzt bei meiner Entscheidung in die Prüfung nach §850b ZPO einsteigen oder beschäftige ich mich jetzt mit dem vermeintlichen Verfahrensfehler? Kann ich im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung auch eine Anordnung nach §850b ZPO treffen?
    :(

    Hallo,
    ich habe einen PfÜB erlassen, mit dem u.a. Ansprüche aus einer Lebensversicherung gepfändet wurden (kein Fall von §850b I Nr. 4 ZPO).
    Nunmehr legt der Schuldner Erinnerung ein:
    Auf Basis der Lebensversicherung werden derzeit Auszahlungen aufgrund einer (mit der Versicherung verbundenen) Absicherung von Berufsunfähigkeit an den Schuldner vorgenommen. Der Schuldner argumentiert nun, dass die derzeit ausgezahlten Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit gem. §850b ZPO nur eingeschränkt pfändbar seien und der PfÜB aufzuheben sei. Das Verfahren des §850b ZPO sei nicht eingehalten. Außerdem lägen die Voraussetzungen des §850b ZPO bzgl. der Billigkeit der Pfändung keinesfalls vor. Vorgelegt wurde u.a. ein bestätigendes Schreiben der Versicherung.
    Der Gläubiger sieht dies natürlich anders (Pfändung sei nicht unbillig, vorherige Pfändungen in das sonst. bewegl. Vermögen seien erfolglos verlaufen).

    Hierzu nun meine Fragen:
    1. Gepfändet wurde die abgeschlossene Lebensversicherung, die (verdeckt) auch Leistungen bei eingetr. Berufsunfähigkeit beinhaltet. Da mir (und dem Gläubiger?) dies unbekannt war, liegt m.E. kein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Anhörung etc. vor. Seht ihr das auch so?
    2. Da ich jetzt weiß, dass die Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeit nur nach den Voraussetzungen des §850b ZPO pfändbar sind, muss ich jetzt den PfÜB aufheben und/oder in der Prüfung der Voraussetzungen des §850b ZPo einsteigen?

    Ich hoffe, ihr habt dazu Ideen... Ich stehe hier voll auf dem Schlauch ... :confused:

    Hallo,folgender Sachverhalt:Ex-Ehemann und Ex-Ehefrau schließen Vergleich über nachehelichen Unterhalt in 2008 (Ehemann zahlt an Ehefrau).Mann ist nun verstorben und beerbt worden von seinen Kindern (not. Testament nebst Eröffn-protokoll liegt vor).Frau (und Mutter d. Kinder) beantragt nun die Klauselumschreibung des Vergleichs gegen die Erben (ihre Kinder) gem. §727 ZPo iVm. §1586b BGB.Laut Kommentar und Rechtsprechung ist eine Umschreibung grundsätzlich möglich.Der RA der Kinder wendet nun aber ein, dass die Ehefrau notariell auf Erb- und Pflichteilsansprüche gegenüber ihrem Mann verzichtet hat (Kopie d. Urkunde liegt vor; A.-stellervertr. räumt Verzicht ein, will aber weiter die Umschreibung). Ob eine Klauselumschreibung dann noch möglich ist, ist wohl umstritten - h.M. schließt eine Umschreibung aus (vgl. u.a. MüKoBGB, §1586b, Rn. 2).So und nun zu meiner Frage:Wie verhaltet Ihr Euch bei materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Titelumschreibung? Entscheide ich mich für eine Sichtweise (und erteile die Klausel nicht - folgend der h.M.) oder kann/darf ich die matieriellrechtlichen Argumente der Gegenseite nicht berücksichtigen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, §727, Rn. 25) ??? Ich bin mir bei Umschreibungen immer unsicher, ist die Gegenseite nur auf §732 ZPO bzw. Vollstreckungsabwehrklage verwiesen?Danke schon mal im Voraus...

    Hallo,
    soll in einem Erbscheinsverfahren Kosten nach § 104 ZPO festsetzen.
    Verfahren nach FamFG:
    - Richter erlässt Beschluss nach § 352 FamFG und setzt die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft aus (Keine KGE in diesem Beschluss)
    - Beschwerde geht ein
    - Landgericht verwirft die Beschwerde (KGE: Kosten d. Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer)
    - Erbschein wird erteilt

    Rechtsanwalt des Antragsstellers beantragt nun die Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht gegen den weiteren Beteiligten (= Beschwerdeführer) festsetzen zu lassen.

    Fehlt mir für das (erstinstanzliche) Verfahren vor dem Amtsgericht nicht die KGE? :gruebel:
    Kann der Richter diese noch nachholen?

    Vielen Dank vorab ...

    Hallo,
    muss das Theman noch mal aufwärmen:

    Eingetragen werden soll auf dem Grundstück X eine bpD (Wegerecht)für die Feldmarksinteressentenschaft Musterdorf sowie für den jeweiligen Eigentümer der Windenergieanlage Musterdorf als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.

    Haltet Ihr die Bezeichnung "jeweiligen Eigentümer der Windenergieanlage Musterdorf " für bestimmt genug?

    Ich tu mich damit schwer.
    Das Grundstück X ist vorrangig belastet mit einer bpD für die Z-GmbH (Recht zum Betrieb einer Windkraftanlage). Somit ist die Z-GmbH derzeitiger Betreiber der Anlage.

    Müsste es auf Basis der vorrangigen bpD nicht auch eher "jeweiliger Betreiber" heißen? Würde Euch das ausreichen?
    Ich steh´ hier jedenfalls auf dem Schlauch ...:(

    Hallo,
    muss das Thema noch mal aufwärmen, da ich jetzt zum ersten Mal damit zu tun habe ...
    Sachverhalt:
    - Gerichtskosten zum Soll gestellt
    - anschließend kommt die Aufforderung zur Forderungsanmeldung

    Meine Frage:
    Muss ich (bzw. der Kostenbeamte; es handelt sich um eine Familiensache) die Forderung anmelden oder kann/muss ich das Ganze an die Landesjustizkasse schicken und die meldet an?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo,
    ich habe im Grundbuch folgendes Problem:
    Eingetragene Gläubigerin einer Grundschuld ist eine aufgelöste KG. Diese wird vertreten durch die (einzige) Liquidatorin (Frau X) bei einer Abtretung. Die Liquidatorin ist im HRA eingetragen (Vertretungsregelung: "D. Gesellschaft wird durch den Liquidator vertreten.").
    Vorgelegt wird mir ein Abtretungsvertrag zu Gunsten einer GmbH, wobei diese vertreten wird durch die Frau X als (einzige) Geschäftsführerin der GmbH. Bewilligung und Antrag auf Eintragung sind enthalten.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob diese Abtretung wirksam ist. Muss die Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des §181 BGB im HRA eingetragen sein (vgl. Ebenroth u.a., HGB, 2. Aufl., § 149, Rn. 26)? Falls nicht, wie kann mir die Befreiung nachgewiesen werden?

    Andererseits müsste mir als GBA ja die Bewilligung der Abtretung durch die Frau X als Liquidatorin reichen, oder nicht?

    Hat jemand eine Idee - ich steh´ hier auf dem Schlauch ...

    Hallo,
    bei mir hat sich für morgen Publikum angekündigt für einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Ich bin mir bei der genauen Antragsstellung/Formulierung unsicher.

    Sachverhalt:
    - 8-jährige Tochter ist nichtehelich geboren; gemeins. Sorgeerklärung liegt vor
    - Kind ist sehr schwer herzkrank (Tod wird eintreten, wenn nicht bald ein Organtransplantation vorgenommen wird) und befindet sich derzeit im Krankenhaus
    - Vater ist selbst privat krankenversichert und hat für das Kind eine private (zusätzliche) Krankenversicherung abgeschlossen; Kindesmutter ist gesetzlich versichert
    - Kind wurde im KKH als "gesetzliche" Patientin angemeldet; Kindesmutter weigert sich dies zu ändern (obwohl die Möglichkeit der Behandlung als Privatpatient gegeben ist)
    - Kindesvater hat Angst, dass das Kind als "Patient zweiter Klasse" behandelt wird (z.B. fehlende Chefarztbehandlung).

    Der Kindesvater meint nun, dass die Kindesmutter dies nur tut, weil die Krankenversicherung der Kindesmutter ihr einen Verdienstausfall (geringe Teilzeitbeschäftigung) ersetzt und die vorliegende private Versicherung dies nicht tun würde. Verdienstausfall für die Mutter zahlt deren Versicherung aber natürl. nur, wenn sie auch generell für das Verfahren aufkommen muss.
    Kindesvater hat der Mutter angeboten, für die Zeit, in der sie arbeiten muss, das Kind im KKH zu betreuen. Dies lehnt sie ab. Sie will ihre Tochter nur als Privatpatientin anmelden, wenn der Kindesvater ihr den vollen Lohn zahlt.

    Kindesvater will nun einen Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung stellen, dass ihm die elterliche Sorge für den Bereich der Gesundheitsfürsorge insoweit übertragen wird (Anmeldung als Privatpatient). Hilfsweise soll die Kindesmutter durch das Familiengericht angeiesen werden, dass selbst zu tun.

    :confused: Ist das so möglich?
    Ich bin mir echt nicht sicher, ob das überhaupt so zu beantragen ist?

    Aufnehmen werde ich den Antrag aber auf jeden Fall müssen, da der Kindesvater sehr aufgebracht und verzweifelt ist (wohl eher über den mögl. Tod der Tochter überhaupt, aber na ja. Die Situation ist sicher für alle schwierig).

    Bin für Tipps und Formulierungsvorschläge dankbar!

    Guten Morgen,
    habe in der Suche nichts Passendes gefunden:
    Mit einem Nießbrauch sollen belastet werden das Grundstück BVNr. 1 sowie der 1/44-Miteigentumsanteil an dem Grundstück 2, gebucht als BVNr. 2/zu1.

    Trage ich jetzt wie üblich je einen Nießbrauch an BVNr. 1 und BVNr. 2/zu1 ein oder kann (da der MEA BVNr. 2/zu1 ja ein "dienendes Grundstück" ist) hier ein (sonst unzulässiger) Gesamtnießbrauch eingetragen werden?
    :confused: