Beiträge von Sternensucher
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Danke auch von Sternensucher und Sternschnuppe.
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Erledigt. Vielen Dank für die Mühe.
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ich kenne kein BL, das für Urlaub, der nicht genommen werden konnte, eine Entschädigung zahlt.
Das ist falsch. Für Urlaub, der aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte, wird eine Entschädigung gezahlt. Nach dem Urteil ist auch eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Urlaub nicht freiwillig beantragt wurde. Die Frage ist, ob auch verfallener Urlaub entschädigt werden muss oder ob der Urlaub überhaupt verfallen kann, wenn der Urlaub aus Krankeitsgründen nicht beantragt werden konnte. -
Hier ging es um Arbeitnehmer. Fraglich ist, ob das Urteil überhaupt auf Beamte angewandt werden kann.
Es soll auch für den öffentlichen Dienst gelten -
Nein hab ich nicht aber hast du den link������
https://www.lto.de/recht/job-karr…axis-nach-eugh/
https://www.haufe.de/personal/arbei…_76_368566.html -
Mir wurde beigebracht, lieber einmal zu viel die UB zu fordern, als einmal zu wenig, denn
die Prüfung der Entbehrlichkeit der UB obliegt in letzter Konsequenz dem Finanzamt.
Soll der Notar dir doch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen, wonach keine UB erforderlich ist.In dem Fall, wie von dir genannt, würde ich erstmal eine verlangen. Es mag sein, dass diese in diesem Fall tatsächlich entbehrlich ist, aber dann bist du auf der sicheren Seite.
Von wem hast Du das nur? Ganz meiner Meinung, nur die Obergerichte richten sich nicht nach uns. -
Mit Sterbeurkunde hätte ich kein Problem.
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Nach dem neusten Urteil des Europäischen Gerichtshofs darf Urlaub nicht mehr einfach gestrichen werden. Wie ist nun der nach der geltenden Urlaubverordnung (RhlPf) gestrichener Urlaub für 2016 zu bewerten, der wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte.
Hat schon jemand Erfahrung damit? -
Meine Geschäftsstelle hat die Erteilung der Abschrift abgelehnt, da das Grundstück nicht zum Nachlass gehört, seit der Übergabe mehr als 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 III BGB) und im Übrigen aus der Urkunde hervorgeht, dass die Zuwendung nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen ist.
Wann die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt, hängt von den Bestimmungen in der Urkunde ab (Stichwort: vorbehaltene Nutzungsrechte). Eine Pflichtteilsergänzung ist daher unter Umständen auch weit über 10 Jahre nach Beurkundung oder Umschreibung im Grundbuch möglich.Dass eine Bestimmung in der Urkunde, die Zuwendung sei "nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen" Pflichtteilsberechtigten (und deren Erben!) nicht entgegengehalten werden kann, dürfte offensichtlich sein.
Ich sehe nicht, wie man hier das berechtigte Interesse würde verneinen können.
Volle Zustimmung. -
Ja, wenn mit Siegel. Wir prüfen nicht die interne Zuständigkeit der dafür berechtigten, im Gesetz genannten, Behörden.
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Uschi weiß natürlich, dass eine Grundbuchunrichtigkeit (hier: die Wiedereintragung von Zinsen und Nebenleistungen, die zwar durch Nichtmitübertragung gelöscht, aber nicht materiell erloschen sind) nur auf Antrag berichtigt werden kann. Die Frage ist nur, ob man neben dem Antrag auch noch eine Bewilligung des Eigentümers verlangt oder ob man die diesbezügliche Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen erachtet.
Was soll man denn als nachgewiesener erachten ???
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Normsynopse GNotKG/KostO:
KV 14160 GNotKG
(Nr. 3) ...dies gilt nicht, wenn... die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen ...§ 69 I KostO Gebühren werden nicht erhoben
( Nr. 4) für die Eintragung der Vereinigung mehrerer Grundstücke... einschließlich hierzu notwendiger Grundstücksteilungen... sofern... örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen.Der unterstrichene Passus fehlt im GNotKG.
Daher gehe ich davon aus, dass für die Teilung ohne Eigentumsübergang Gebühren zu erheben sind.Sehe ich auch so und erhebe die Gebühr(en).
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Ich verlange in solchen Fällen keine neue AB, da sich ja an der Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten nichts ändert.
Ebenso.
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Was ist das für eine Beanstandung ?? Wenn diese schnell erledigt werden kann, Grundbuch sperren und Akte auf dem Zimmer halten, telefonisch Notar informieren und dann - nach Eintragung - alle Nachrichten insgesamt rausschicken. Dies ist die praktische Lösung. Ansonsten würde Dir nur der Widerspruch gegen die Löschung bleiben.
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Theoretisch reicht auch "Immissionsduldungsverpflichtung" (vgl. BayObLG BWNotZ 2/2006, 41).
So trage ich diese Dienstbarkeiten ein. Rest deckt die Bewilligung.
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Grundbuchberichtigung. Vergl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., R.-Nr. 995 e).
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Ich bin das auch leid. Wenn solche "Eigenurkunden" bei mir eingehen erfolgt diese Zwischenverfügung (und bisher hat sich noch kein Notar dagegen gewehrt:
Die Eigenurkunde vom besteht aus mehreren Blättern. Damit sind diese Blätter zu verbinden. Ebenso ist die Eigenurkunde, als öffentliche Urkunde i.S. des § 415 ZPO (s. DNotI-Report 17/1998, 169 mwN.), mit der Haupturkunde zu verbinden, was ebenfalls hier nicht geschehen ist (§ 415 ZPO, § 44 BeurkG, OLG Frankfurt/Mai, Beschluss vom 11.1.2001 – 20 W 255/2000 = MittBayNot 2001, 225). Auch wenn für die Eigenurkunde keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, bleibt § 44 BeurkG anwendbar, da hier die Eigenurkunde die eigentliche Urkunde ergänzt bzw. ganz abändert.
Die Verbindung mit einer Heftklammer ist nicht gestattet. Dies bedarf hoffentlich keiner weiteren Diskussion.
Bitte reichen Sie Ihre Urkunde gemäß den obigen Ausführungen nochmals ein".