Folgendes Problem sorgt für Diskussionen mit den Nachlassgeschäftsstellen: es geht eine Sterbefallmitteilung vom Standesamt ein. Diese wird, da es sonst keinen Vorgang gibt, als AR-Sache eingetragen. Sodann kommt eine Gläubigeranfrage. Diese wird zusammen mit der Sterbefallmitteilung dem Rechtspfleger vorgelegt. Die Rechtspfleger sind der Meinung, dass beides jetzt als VIer Sache einzutragen ist, da die Gläubigeranfrage geprüft und entschieden wird, ob der Name des Auskunftgebers mitgeteilt wird. Die Geschäftsstellen bestehen darauf, dass es eine AR-Sache bleibt.
Wie wird dies in anderen Gerichten gehandhabt? Wenn es tatsächlich eine AR-Sache bleibt, müssten dann nicht für die Auskunft weiterhin die Geschäftsstellen zuständig sein?