Beiträge von Sissi

    Der Zustimmung der vorgehenden Berechtigten bedarf es doch aber nur, wenn diese beeinträchtigt sind. Dies ist hier ungewiss, daher insoweit Doppelausgebot.
    Der Inhaber des Rechts selbst - und wenn dies mehrere sind, dann jeder von ihnen - ist immer beeinträchtigt, ohne seine Zustimmung ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen.
    Hinsichtlich der Doppelausgebote ist es eigentlich Sache der Antragsteller, das Zusammenfassen der Abweichungsanträge zu beantragen.
    In einem komplizierteren Verfahren würde ich ggf. vorher alle Beteiligten schriftlich anhören zu der Absicht, die Abweichungsverlangen zusammenzufassen.

    Ich frage mich, wie ich die Beeinträchtigung prüfen soll, wenn ich alle Abweichungsverlagen ( anders wäre es kaum händelbar, da es über 40 Rechte in Abt. II und zudem auch über 20 Flurstücke mit Gruppenausgeboten sind ) zusammenfasse. Dann würden ja alle Rechte in Abt. II- die den Antrag nach § 59 gestellt haben, bestehenbleiben oder auch nicht - je nach Gebotslage. Wenn alle bestehenbleiben, wären die vorhergehenden Rechte, da sie ja als bestehenbleibende Rechte ins geringste Gebot kommen, nicht beeinträchtigt, oder denke ich da falsch? E handelt sich bei den Rechten um b.p.D ( Wegerechte, Wasserrechte, Stromrechte)

    Zu den Ausgebotsarten ließe sich zur Vermeidung unendlicher Kombinationsmöglichkeiten evtl. ein Antrag auf "Zusammenfassung mehrerer Abweichungen" mit dem betreibenden Gläubiger erreichen.

    In Depré ZVG steht hierzu zu § 59 Rd.-Nr. 9/10:
    "Jedem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wenn durch die Anträge niemand beeinträchtigt wird oder wenn den Abweichungen alle Beteiligten zugestimmt haben, wird nur ein Ausgebot mit allen Abweichungen vorgenommen. Wenn eine Beeinträchtigung ungewiss ist, sind mehrfache Ausgebote erforderlich:
    - Ausgebote mit den einzelnen Abweichungen und
    - Ausgebot ohne die einzelnen Abweichungen.
    auf Antrag können die verschiedenen Abweichungen in einem Ausgebot zusammengefasst werden."

    prima, danke!

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Da mir ja auch teilweise die Zustimmungen der vorgehenden Berechtigten in Abteilung II fehlen , würde das für eine Zurückweisung sprechen.
    Die Zustimung müsste ja dann auch von allen Berechtigten abgegeben werden. Da auch ( Strom)Rechte der Stadtwerke betroffen sind, werde ich diese wohl vorher noch einmal informieren...
    Wie sieht es denn mit meiner 2.Frage aus,falls es doch zum Doppelausgebot kommt?

    Ich brauche auch dringend in einem komplizierten Verfahren mit Anträgen nach § 59 ZVG Hilfe ( ich habe es im Folgenden ein wenig vereinfacht):

    II/5 -II/35
    III/1

    Es betreibt die Stadt aus RK3.


    Rechtsinhaber der Rechte in Abt.II sind aufgrund Grundstücksfortschreibungen teilweise eine Vielzahl von Berechtigten.

    II/5-7 haben bislang keinen Antrag nach §59 gestellt, würden also erlöschen.

    Von den übrigen Rechten in Abt.II hat wenigstens ein Rechtsinhaber einen Antrag auf Bestehenbleiben nach §59 gestellt .

    Die Zustimmung der Stadt zu den Anträgen nach §59 liegt vor.

    Teilweise liegt auch von den Berechtigten in Abteilung II eine Zustimmung für das Bestehenbleiben Ihnen vorrangiger Berechtigter in Abteilung II vor, aber nicht von allen.


    Fragen:

    1. Reicht es aus, dass der Antrag nach § 59 bei mehreren Berechtigten von nur einem gestellt wird zw. muss er von allen Rechtsinhabern eines gestellt werden ?
    M.E reicht der Antrag eine einzigen Berechtigten aus, ich bin mir aber nicht sicher.

    2. Die beispielsweise dem Recht II/35 vorgehenden Rechte II/1-34 müssten alle ( auch alle Rechtsinhaber ?) dem Antrag nach §59 zustimmen, wenn diese von dem Bestehenbleiben beeinträchtig sind, da diese Zustimmungen nicht vollständig vorliegen.
    Da ich nicht weiß, ob eine Beeinträchtigung vorliegt , müsste folglich ein Doppelausgebot erfolgen.
    Ich würde dann ein Doppelausgebot machen, einmal mit allen Rechten aus Abt.II, die einen Antrag nach §59 gestellt haben und einmal ohne ?
    Oder muss ich auch ausbieten: nur Recht II/1 ….nur II/2, nur II/1+II/2 …:confused: da gäbe es dann schreckliche viele Kombinationen...


    Je länger ich nachdenke, umso verwirrte bin ich....

    Ich habe gerade nochmal im Dassler/ Schiffhauer zu §180 RdNr.86 ,87 nachgelesen, da sind zumindest die Einstellungsmöglichkeiten bei einer Teilungsversteigerung durch einen Pfändungsgläubiger gut beschrieben.
    Einstellung ist hiernach möglich, wenn der Antragsgegner gegenüber dem das Verfahren betreibenden Pfändungsgläubiger vorträgt, dass er die Forderung innerhalb der Einstellungsfrist begleichen wird. Mir war nur nicht klar, ob hier die Belehrung nach § 180 IIZVG ausreicht, da diese nichts zu einer solchen Einstellungsmöglichkeit sagt.

    Guten Morgen,

    leider konnte ich im Forum nichts zu diesem Thema finden.

    Ich habe meine erste Teilungsversteigerung, beantragt von einem Insolvenzverwalter.
    Eigentümer sind Eheleute zu je 1/2 Anteil, über das Vermögen der Ehefrau ist Insolvenz eröffnet.

    1. Welche Belehrung stelle ich nun de Ehefrau mit dem Anordnungsbeschluss zu?
    Eine Belehrung nach § 180 ZVG trifft hier ja nicht zu.

    In diese Zusammenhang gleich noch eine weitere Frage:

    2. Welche Belehrung stellt ihr an den Schuldnereigentümer zu,
    wenn ein Pfändungsgläubiger eine Teilunsversteigerung beantragt?
    Im Hinblick auf die der Teilunsversteigerung zugrundeliegende Forderung des Pfändungsgläubigers
    eine Belehrung nach § 30 a ZVG?

    Vielen Dank schonmal für eure Antworten !

    Es sind beide Antragsgegner. Stöber, § 180, Rdnr. 11.10 g)

    Hallo zusammen,

    an dieser Stelle muss ich einmal nachfragen:
    ( Ich habe eine von einem Pfändungsgläubiger beantragte Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft mit unterschiedlicher Belastung der Anteile in Abteilung III)

    Wenn beide Bruchteilseigentümer Antragsgegner sind und der Pfändungsgläubiger Antragsteller, wer wird dann bei der Berechnung des geringsten Gebotes nach §182 Abs.I und des Ausgleichsanspruchs nach § 182 Abs II ZVG als " Antragsteller " zugrunde gelegt ?:gruebel:

    Guten Morgen,

    ich schließe mich hier mal mit meiner Frage an:
    Ich habe einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Eigentümers. Eingetragen sind die Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts .
    Die Ehe wurde laut antragstellender Ehefrau geschieden ( der Nachweis ist noch zu erbringen).

    Jetzt stellt sich mir im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.10.2007- 16 W 30/07 - die Frage, ob nach nachgewiesener Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft nach Vorlage des Scheidungsurteils ein Auseinandersetzungsanspruch eines Ehepartners besteht, der im Rahm eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach deutsche Recht durchgesetzt werden kann.
    Nach de Aufsatz von Rellemeyer, Rpfg.1997 bedarf es der Prüfung, ob eine derartige Gemeinschaft nach den maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen durch Teilungsversteigerung oder ein ähnliches, der deutschen Teilungsversteigerung entsprechendes Verfahren grundsätzlich auseinandergesetzt werden kann.

    Nach welchem Artikel des C.C wäre das möglich ?
    Im 6. Buch 4. Titel 2. Abschnitt wird die Zwangsvollstreckung geregelt, hier habe ich jedoch keine Regelung ähnlich die des § 180 ZVG gefunden....

    Hatte schon mal jemand diesen Fall und hat angeordnet?

    Vielen Dank !

    Guten Morgen,

    erstmal danke für eure Antworten.
    Bei der Beauftragung des Gutachters bitten wir ,bei vorhandenen Rechten in Abt. II , um Mitteilung, ob und in welcher Höhe diesen einen Einfluss auf den Wert des Grundstücks haben.
    Vorliegend wurde dieser Werteinfluss von der Gutachterin mit 1.000,- EUR für beide Grundstücke angegeben .
    Euren Antworten entnehme ich aber- dies ist auch meine Ansicht- dass dieser Wert nicht- wie von der Gutachterin erfolgt- auf den Wert des Grundstücks ( hier 0,- ER) aufgeschlagen werden darf ( Begründung im Gutachten: Da diese Rechte in Abt II zusätzlich wertmindernd zu berücksichtigen sind, wähle ich für die Plausibilität der Wertermittlung folgende Verkehrswerte)
    Ich hoffe, ich habe es verständlich erklären können....

    Das größere Problem habe ich damit, dass sich der Negativwert des einen Grundstücks ( Kosten der Entsorgung betragen über 80.000,- EUR) bei einem Gesamtausgebot laut Gutachten auf beide Grundstücke auswirkt, und ich dann laut Gutachten statt 6.000,- EUR keinen Wert mehr habe.

    Ist das so richtig?

    Guten Morgen,

    ich habe folgendes Problem:

    Zu versteigern sind Grdst.1 +Grdst.2 , die laut SV eine wirtschaftliche Einheit bilden.
    Auf Grst 2 sind illegale Aufschüttungen erfolgt, es hat daher einen " Negativwert "
    Auf beiden Grundstücken lastet eine b.p.D II/1 ( Wert § 50/51 von SV mit 1.000,-EUR angegeben)

    Der SV hat folgende Einzelwerte festgestellt:

    Grdst 1: 6.000,- EUR
    Grdst. 2: 750,- EUR ( eigentlich Negativwert wegen hoher Ensorgungskosten , wegen "Plausibilität" Wert Zuzahlungsbetrag II/1)

    Wert bei Gesamtausgebot: 1.000,- EUR ( eigentlich Negativwert, aber wegen Zuzahlungsbetrag II/1 auf 1.000,- EUR gesetzt)


    Der Wert für das Grdst.2 bzw. das Gesamtausgebot müsste m.E. richtig mit 0,- bzw 1,- EUR angesetzt werden, der Zuzahlungsbetrag ist hier unbeachtlich.

    Ich frage mich, ob es richtig ist, neben der Festsetzung der Einzelwerte von 6.000,- EUR und 0,-EUR
    den Wert für das Gesamtausgebot von 0,- EUR festzusetzen ?

    Wie ist eure Meinung ?

    Guten Morgen,

    in meinem Verfahren ist in Abt. II eine Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren auf Beschränkung des Grundstücks für die ehemals Rheinisch -Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft ( nunmehr RWE) aus dem Jahre 1955 eingetragen.
    Das Recht würde nach derzeitigem Verfahrensstand erlöschen, soweit nicht noch ein Antrag nach §59 gestellt wird. Eintragungsunterlagen sind trotz intensiver Nachforschungen durch das GBA nicht mehr auffindbar. Laut Stöber handelt es sich nicht um ein Recht an einem Grundstück, soweit es sich um einen Enteignungsvermerk nach dem Baugesetzbuch gem. § 108 VI der Gemeinde handelt und der Vermerk würde auch nicht ins geringste Gebot fallen. Das trifft ja leider nicht ganz meinen Fall ( Berechtigte ist RWE). Weiteres konnte ich nicht hierzu finden.
    Die Antwort auf die Anfrage an die Berechtigte , ob im Termin im Hinblick auf das Eintragungsdatum von 1955 das Erlöschen festgestellt werden kann, steht noch aus.

    Hatte jemand schon einmal eine solche Eintragung in Abt II?
    Was- außer der Bekanntgabe im Termin- wäre zu beachten?