Der Zustimmung der vorgehenden Berechtigten bedarf es doch aber nur, wenn diese beeinträchtigt sind. Dies ist hier ungewiss, daher insoweit Doppelausgebot.
Der Inhaber des Rechts selbst - und wenn dies mehrere sind, dann jeder von ihnen - ist immer beeinträchtigt, ohne seine Zustimmung ist das Abweichungsverlangen zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Doppelausgebote ist es eigentlich Sache der Antragsteller, das Zusammenfassen der Abweichungsanträge zu beantragen.
In einem komplizierteren Verfahren würde ich ggf. vorher alle Beteiligten schriftlich anhören zu der Absicht, die Abweichungsverlangen zusammenzufassen.
Ich frage mich, wie ich die Beeinträchtigung prüfen soll, wenn ich alle Abweichungsverlagen ( anders wäre es kaum händelbar, da es über 40 Rechte in Abt. II und zudem auch über 20 Flurstücke mit Gruppenausgeboten sind ) zusammenfasse. Dann würden ja alle Rechte in Abt. II- die den Antrag nach § 59 gestellt haben, bestehenbleiben oder auch nicht - je nach Gebotslage. Wenn alle bestehenbleiben, wären die vorhergehenden Rechte, da sie ja als bestehenbleibende Rechte ins geringste Gebot kommen, nicht beeinträchtigt, oder denke ich da falsch? E handelt sich bei den Rechten um b.p.D ( Wegerechte, Wasserrechte, Stromrechte)