Hallo Zusammen!
Habe folgenden Fall:
Klägerin klagt aus einer Forderung nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.300,- EUR ein. Es findet ein Termin statt. Dort erklärt die Klägerin: "Wenn der Beklagte die hier streitgegenständliche Forderung anerkennt und die Kosten des Verfahrens übernimmt, verzichte ich auf weitere Forderungen aus dem streitgegenständlichen Auftrag."
Der Beklagte erkennt sodann die Klageforderung an und es ergeht ein Anerkenntnisurteil.
Der Klägervertreter macht nunmehr seine Gebühren geltend. Darin enthalten sind eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.300,- EUR, sowie eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 1.200,- EUR (Differenz, die nicht eingeklagt wurde). Desweiteren eine 1,0 Einigungsgebühr aus 1.300,- EUR und eine 1,5 Einigungsgebühr aus 1.200,- EUR.
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Hs VVNr. 1000 entsteht die Einigungsgebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt.
Der KV meint, dass hier nicht ausschließlich ein Anerkenntnis vorliegt, da die Klägerin ja auch eine Erklärung abgegeben hat.
Was meint Ihr?