Beiträge von Maxi04

    Vielen Dank für Eure Antworten :)

    Einer der Beteiligten ist von der ganzen Sache natürlich nicht so begeistert und hat mir erklärt, dass er die letzten Jahre ja auch Ausgaben und Aufwendungen für das Flurstück gehabt hat, das ihm gar nicht gehört!

    Müsste er wahrscheinlich gerichtlich geltend machen? Oder Amtshaftungsverfahren einleiten?

    Hallo Zusammen!

    Im Jahr 1994 wurde ein Tauschvertrag vorgelegt. Die beiden vertauschten Flurstücke wurden auch jeweils im "neuen" Blatt vorgetragen; im "alten" Blatt wurden jedoch die Rötungen und die Abschreibungsvermerke vergessen.

    Damit stehen nun im Bestandverzeichnis auf beiden Blättern BEIDE Flurstücke drin.

    Auf der einen Seite betrifft es eine Gemeinde, auf der anderen Seite Privatpersonen - hier wurden die Flurstücke schon zweimal verkauft!

    Wer hat Vorschläge, wie sich das lösen lässt? Amtswiderspruch eintragen?

    Danke schon mal für Eure Beiträge!

    Hallo!

    Folgende Frage ist hier am Grundbuchamt aufgetaucht:
    Flst. wird in WEG aufgeteilt.
    Enthalten wären auch Stellplätze als Sondereigentum, die auf einem eigenen Grundbuchblatt gebucht werden sollen.

    Die Stellplätze ragen jedoch 30 cm auf die Straße hinaus (eigenes Flst.). Dies wurde von der Stadt so genehmigt.
    Abgeschlossenheitsbescheinigung soll nun beantragt werden.

    Was ist zu beachten?

    Habe eine kurze Frage:

    Grundstück 1 ist in Abt. II belastet mit einem Leibgeding und in Abt. III mit einer Grundschuld im Rang nach dem Leibgeding.
    Grundstück 2 ist in Abt. II und III unbelastet.

    Nunmehr soll das Grundstück 2 dem Grundstück 1 als Bestandteil zugeschrieben werden.
    Die Grundschuld erstreckt sich ja kraft Gesetzes; für das Leibgeding habe ich eine Pfanderstreckung im gleichen Rang wie vorher.

    Nun meine Frage:
    Erstrecken sich das Leibgeding und die Grundschuld auf das Grundstück 2 nicht eigentlich im Gleichrang? Kann der Eigentümer dann einfach ohne Mitwirkung der Gläubigerin erklären, dass das Leibgeding aufgrund der Pfanderstreckung auch wieder 1. Rangstelle hat?
    Ansonsten müsste doch bezüglich des zugeschriebenen Grundstücks 2 ein Rangrücktritt der Gläubigerin vorgelegt werden, oder?

    Vielen Dank für Eure Auskünfte!

    Hänge mich jetzt hier auch noch dran.

    Habe hier auch eine nachträgliche Begründung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten.
    Jede der beiden Einheiten bekommt ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche.

    Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger wurde nicht mit vorgelegt unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG.

    Mein Problem ist eine eingetragene AV. Diese bestand schon bei der Aufteilung in WEG und wurde auf beide Blätter übernommen.
    Grundsätzlich wäre damit eine Zustimmung des Berechtigten ja nicht erforderlich, weil sein Recht ja am ganzen WEG lastet.

    Nun wurde aber die AV an einer Blattstelle gelöscht - dies hätte meiner Meinung nach nicht erfolgen dürfen - da ja Recht am gesamten Grundstück.

    Was würdet Ihr nun unternehmen?

    Hallo Zusammen! Habe hier folgenden Fall:Notarielles Testament; Erbeinsetzung der 3 Geschwister der Erblasserin mit Zusatz: sollte einer von diesen, gleichgültig aus welchem Grunde, nicht zur Erbfolge gelangen, so berufe ich zu Ersatzerben jeweils die Abkömmlinge des weggefallenen Miterben zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Nunmehr leben von den Geschwistern nur noch 2; die 3. ist unter Hinterlassung von wohl 5 Kindern verstorben. Das Nachlassgericht ist nun der Meinung, dass ich keinen Erbschein brauche, sondern die 5 Kinder mir die Erbfolge auch durch eidesstattliche Versicherung und Abstammungsurkunden nachweisen können. Seht Ihr das auch so? Habe nur eine Entscheidung gefunden, wonach im Testament allgemein als "gemeinschaftliche Abkömmlinge" bezeichnete Erben dies so nachweisen können, dass sie das einzige Kind sind. Wenn es so geht, brauche ich dann von allen 5 die eidesstattliche Versicherung? Danke!

    Hallo Zusammen, habe hier folgendes Problem: Es sind 3 Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen. Bei den 2 Minderjährigen ist Testamentsvollstreckung durch den Vater angeordnet, so lange die Kinder nicht volljährig sind. Nunmehr bestellen der Vater als Testamentsvollstrecker und die weitere volljährige Erbin eine Grundschuld. Die persönliche Haftung übernimmt nur der Vater. Damit dürfte wohl ihm ein Kredit gewährt worden sein.Laut Schöner/Stöber 15. Auflage Randnummer 3443 ist dieses Rechtsgeschäft vom Standpunkt des Erben aus nicht entgeltlich, weil ja der Kredit dem Vater (TV) ausbezahlt wird.Damit wäre seine Verfügung doch unwirksam oder? Was nun? Hoffe auf Eure Antworten!!!!

    Hallo Zusammen! Habe hier folgendes Problem:Im Grundbuch war eingetragen: BVNr. 1 Flst...... Wohnhaus, Hofraum und unter BVNr. 2/zu1 Forstrecht. Nunmehr wurde im Jahr 1999 von einer Kollegin das Flst. in 2 Wohneinheiten aufgeteilt. Das Forstrecht wurde in der Teilungserklärung nicht aufgeführt, auch gab es hierzu keine Beanstandung durch die Kollegin. Das Forstrecht steht also immer noch auf dem alten Blatt unter 2/zu1. Aber eigentlich kann das Forstrecht doch nicht alleine stehen bleiben, oder (§ 96 BGB)? Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Kann ich das Forstrecht einfach von Amts wegen auf die beiden Einheiten buchen? Geht das überhaupt oder muss die Ausübung auf eine Einheit beschränkt sein? Fragen über Fragen.....Danke schon mal für Eure Antworten!

    Hallo Zusammen!

    Habe folgendes Problem:
    Mir wurde ein Teil-Anerkenntnisurteil in beglaubigter Abschrift vorgelegt. In diesem werden die Beklagten (im Grundbuch meine Eigentümer) dazu verurteilt, der Eintragung folgender beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zuzustimmen.

    Aufgrund dessen wird nun beantragt, die Dienstbarkeit einzutragen. Reicht dazu das Anerkenntnisurteil aus? Ersetzt dieses die Bewilligung der Eigentümer? Eigentlich liegt doch nur eine Verurteilung vor, dass sie zustimmen müssen...

    Reicht außerdem eine beglaubigte Abschrift? Der Rechtskraftvermerk wäre angebracht...

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Hallo Zusammen!

    Habe folgenden Fall:
    Klägerin klagt aus einer Forderung nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.300,- EUR ein. Es findet ein Termin statt. Dort erklärt die Klägerin: "Wenn der Beklagte die hier streitgegenständliche Forderung anerkennt und die Kosten des Verfahrens übernimmt, verzichte ich auf weitere Forderungen aus dem streitgegenständlichen Auftrag."

    Der Beklagte erkennt sodann die Klageforderung an und es ergeht ein Anerkenntnisurteil.

    Der Klägervertreter macht nunmehr seine Gebühren geltend. Darin enthalten sind eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.300,- EUR, sowie eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 1.200,- EUR (Differenz, die nicht eingeklagt wurde). Desweiteren eine 1,0 Einigungsgebühr aus 1.300,- EUR und eine 1,5 Einigungsgebühr aus 1.200,- EUR.

    Nach Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Hs VVNr. 1000 entsteht die Einigungsgebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt.
    Der KV meint, dass hier nicht ausschließlich ein Anerkenntnis vorliegt, da die Klägerin ja auch eine Erklärung abgegeben hat.

    Was meint Ihr?

    Hallo Zusammen!

    Bei mir ergibt sich gerade folgendes Problem in einer Landwirtschaftssache. Es wurde in einem anderen Verfahren ein Vergleich geschlossen, dass der dortige Beklagte hier in meinem Landwirtschaftsverfahren 50 % der Kosten trägt. Sind sich alle einig, dass das so geht und ich damit eine Kostengrundentscheidung habe. Soweit - so gut!

    Jetzt macht der Klägervertreter 50 % der Gerichtskosten geltend (kein Problem) und Mietkosten für ein Hubgerät zum Sachverständigentermin, sowie Anfahrtskosten und Arbeitsausfall für Anfahrt durch den Kläger.

    Habt Ihr eine Ahnung ob das unter Privatkosten fällt?

    Also der Hauptbevollmächtigte rechnet die Gebühren des Unterbevollmächtigten nach österreichischem Recht ab. Diese sind deutlich höher als nach deutschem Recht. Nach seiner Begründung sind diese lokalen Unterschiede aber nicht von Bedeutung. Er meint, bei der Notwendigkeit in einem Verfahren, das eine Übernachtung in Nizza mit sich führt ein dortiges Hotel zu nehmen, kann die Partei auch nicht darauf verweisen, dass Hotels im Bayerischen Wald preiswerter wären!

    Und nun?

    Hallo Zusammen!

    Habe hier folgenden Fall:
    Zeugenvernehmung vor einem Gericht in Österreich im Wege der Rechtshilfe. Der Beklagtenvertreter hat für diesen Termin einen Anwalt in Österreich als Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung beauftragt und macht nunmehr dessen Kosten zur Festsetzung geltend.

    Der Klägervertreter hält diese Kosten nicht für erstattungsfähig.

    Denke aber, dass die Kosten festzusetzen sind.

    Wie seht Ihr das?

    Hallo!

    Sachverhalt: Endurteil mit folgender Kostengrundentscheidung:
    Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) trägt der Kläger.
    Von den außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) trägt der Kläger 9/10.
    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Bekl. zu 2) 1/10.

    Die beiden Beklagten haben den gleichen Anwalt. Dieser macht nunmehr nur die Kosten der Beklagten zu 1) zur Festsetzung geltend.
    Der Klägervertreter beantragt die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

    Wie würdet Ihr hier verfahren? Wie teile ich denn die Kosten der beiden Beklagten auf?

    Hallo!

    Zur Zeit stehe ich mit den Kostengrundentscheidungen auf dem Kriegsfuß! Oder ich denke zu kompliziert...

    Folgendes Versäumnisurteil: Die Beklagten tragen hinsichtlich des Räumungsanspruchs gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits, im übrigen trägt der Beklagte zu 1) die Kosten des Rechtsstreits.

    Habe hier einen Räumungsanspruch in Höhe von 4.200,- EUR und noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.320,- EUR.

    Und nun?

    Also, Kläger war hier der Insolvenzverwalter selbst.

    Den Bezirksrevisor habe ich angehört. Er tritt dem Rechtsmittel nicht entgegen.

    Damit würde ich der Erinnerung abhelfen und die Einmalzahlung aufheben.

    Hallo!

    Folgendes Problem:

    Auf Antrag des Bezirksrevisors habe ich die Zahlungsbestimmungen bei einem PKH-Beschluss ohne Ratenzahlung wie folgt geändert: Der Kläger hat auf die Kosten der Prozessführung nunmehr aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe von ... zu zahlen.

    Nunmehr legt mir der Kläger Erinnerung gegen diesen Beschluss ein und begründet diesen mit der angezeigten Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht.

    Also, einfach der Erinnerung abhelfen und fertig???

    Hallo Zusammen!

    Habe folgende Konstellation:

    Gegen den Beklagten zu 2) erging ein Versäumnisurteil mit: "Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

    Gegen die Beklagte zu 1) erging danach ein Anerkenntnisurteil mit: "Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

    Jetzt macht der Klägervertreter seine Kosten geltend (1,3 VerfahrensG + 1,2 TerminsG + Pauschale + MWSt).

    Wie setzte ich das denn nun fest? Vorallem bei wem welche Gebühren? Bei dem Beklagten zu 2) hätte ich ja nur eine 0,5 TerminsG...

    Hallo Zusammen!

    Folgendes Problem: RA beantragt die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids.
    Antrag wurde nunmehr durch den zuständigen mittleren Dienst an den Antragsgegner zur evtl. Stellungnahme im Sinne von § 733 ZPO übersandt. Dieses Schreiben kam zurück mit dem Vermerk, dass der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.

    Nunmehr legt der RA Schreiben von 3 Einwohnermeldeämtern vor, aus denen hervor geht, dass sich der Antragsgegner abgemeldet aber nirgends mehr angemeldet hat.
    Der RA beantragt nun die öffentliche Zustellung!

    Meine Fragen sind:
    1. Ist das mein Problem als Rechtspfleger? Die Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung ist doch auf den mittleren Dienst übertragen und
    2. Geht hier eine öffentliche Zustellung oder kann ich in diesem Fall doch ausnahmsweise mal von einer vorherigen Anhörung absehen?

    Hallo Zusammen!

    Folgender Sachverhalt:
    Habe einen KFB erlassen. Der BV legt sodann Beschwerde ein, weil er meint ich hätte etwas falsch gemacht. Habe die Beschwerde an den KV übergeben. Der sagt, dass alles richtig ist. Dieses Schreiben + einer Erklärung meinerseits habe ich dem BV gesandt mit der Bitte, die Beschwerde zurückzunehmen.
    Der BV nimmt seine Beschwerde zurück und beantragt, die Kosten niederzuschlagen nach § 21 GKG, weil er nur aufgrund meiner missverständlichen Formulierung im KFB Beschwerde eingelegt hätte.
    Der KV beantragt nunmehr eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

    Wie seht Ihr das? BV ist doch selber schuld, wenn er die Begründung missversteht, oder? Hätte mich ja auch erstmal anrufen können....