Beiträge von Maxi04

    Ja, danke - wenn aber mein Direktor samt Geschäftsleiter die Aufgebotsverfahren weiterhin der Zivilabteilung (und zwar mir) zuweist, dann kann ich dagegen gar nichts machen!!!!!!

    Hilft mir bei meinem Problem jetzt nicht wirklich!

    Wie wäre es denn mit dem § 48 FamFG? Könnte ich damit den Beschluss "reparieren"?

    Hallo Leute!

    Ich gehe zwar davon aus, dass heute - außer mir - eh keiner am arbeiten ist, aber ich versuchs trotzdem.

    Habe hier voll denn Sch....:

    Aufgebot Nachlassgläubiger, habe den Ausschließungsbeschluss erlassen und die angemeldeten Gläubiger alle bezeichnet (ist jetzt 2 Monate her).

    Nunmehr kommt eine Gemeinde auf mich zu, die ihre Forderung rechtzeitig angemeldet hat - allderdings im Nachlassgericht und ich bin Zivilabteilung. Das Nachlassgericht hat die Anmeldung an die Nachlassverwalterin übersandt. Ich habe von der Anmeldung nichts mitbekommen.

    Was soll ich denn jetzt machen? Kann meinen Beschluss doch nicht berichtigen. Und die Rechtsmittelfrist ist ja schon abgelaufen.

    Hilfe!!!

    Hallo alle Zusammen!

    Wahrscheinlich habe ich die Lösung nur irgendwo übersehen, aber ich stehe grade ein bißchen auf dem Schlauch:

    Habe hier eine einstweilige Verfügung mit der Kostengrundentscheidung: Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

    Jetzt beantragt der Antragstellervertreter die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen; keine GV-Kosten.

    Muss ich mir die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner nachweisen lassen, damit ich die Kosten festsetzen kann?

    Hallo zusammen!

    Bin mit PKH noch nicht so bewandert und habe folgendes Problem:

    Der Kläger hat hier PKH ohne Ratenzahlung; laut Endurteil trägt der Kläger 38 % und der Beklagte 62 % der Kosten des Rechtsstreits.
    Habe nun den Antrag auf Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung hier.

    Würde diese Gebühren nun festsetzen und auch auszahlen.
    Kann ich dann die Parteien auffordern, ihre Anträge auf Kostenausgleichung einzureichen? Könnte hier ja zu einem - wenn auch kleinen - Übergang auf die Staatskasse kommen. Oder muss ich abwarten, bis die Anträge eingereicht werden.

    Ja, der Termin hat dann auch ohne den Beklagten stattgefunden.

    Der Beklagtenvertreter begründet die Erstattungsfähigkeit der Attestkosten auch noch damit, dass ja durch das Entbinden vom persönlichen Erscheinen die Reisekosten des Beklagten zum Termin nicht angefallen sind.

    Hallo Zusammen,

    habe hier eine Akte in der der Beklagtenvertreter nunmehr Attestkosten des Beklagten zu 1) geltend macht. Diese Kosten sind angefallen, um den Beklagten vom persönlichen Erscheinen zum Gerichtstermin zu entbinden.
    Der Klägervertreter wehrt sich natürlich dagegen und gibt an, dass der Termin ja auch verlegt hätte werden können.

    Sind dies erstattungsfähige Parteiauslagen?