Beiträge von Fragezeichen

    Und was willst Du jetzt machen? Trotzdem weiter die vermögenden-Sätze festsetzen ohne rechtliche Grundlage?

    Natürlich nicht, aber meiner Meinung nach sollte die Problematik zum Bundesverfassungsgericht gebracht werden. Die Erhöhung des Schonbetrags soll den Betroffenen begünstigen. Die Folge, dass die Betreuervergütungen sich dadurch drastisch reduzieren, wurde vermutlich übersehen und kann zumindest in Verfahren, die vor dem 01.01.2023 bereits laufend waren, nicht richtig sein.

    Und zur Frage, wie es bei der Erhöhung von 2.600 € auf 5.000 € war: Da die Erhöung geringer war, waren wohl rein rechnerisch nur knapp halb so viel Verfahren betroffen. Außerdem bedeutet die Reform zum 01.01. auch noch Mehrarbeit für die Betreuer, zusätzlich zu geringerem Einkommen.

    Wobei die Anzahl der von dieser Änderung betroffenen Personen doch wohl eher klein sein dürfte.

    Also die Berufsbetreuerin, die sich bei mir aufgelöst gemeldet hat, führt etwa 50 Betreuungen und kann anscheinend künftig einige bisher vermögende Betroffene nur noch als mittellos abrechnen. Die Vorgehensweise bei der Umstellung der Berechnung war mir bereits klar, ich frage mich aber, ob dem Gesetzgeber diese Folge der recht "unscheinbaren"Änderung bewusst war. Wie kann - moralisch, nicht rechtlich - begründet werden, dass unseren Berufsbetreuern ab Januar bei eher erhöhtem Arbeitsaufwand etwa 25 % weniger Vergütung zusteht als im Dezember. Ich denke nicht, dass diese Folge vom Gesetzgeber gesehen wurde, und halte sie für nicht vertretbar.

    Hallo,

    zum 01.01. wird ja anscheinend der Freibetrag für die Betreuervergütungen auf 10.000 Eur erhöht. Die bei uns tätigen Berufsbetreuer weisen nun auf immense Einkommensverluste bei gleichzeitig steigendem Arbeitsaufwand hin. Anscheinend sind in diesem Bereich zwischen 5.000 und 10.000 Eur viele Betreute unterwegs. Ich frage mich, ob dem Gesetzgeber diese Folge der Erhöhung des Freibetrags klar war

    . Unsere Betreuer sind ziemlich frustriert, wie sieht das bei anderen aus?

    Hallo zusammen,

    nach dem neuen § 1865 Abs. 3 BGB können wir in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung verzichten. Mir ist klar, dass diese Regelung erst ab dem 01.01.23 gilt, aber man könnte die Betreuer schon in diesem Jahr bei der Prüfung der aktuellen RL in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass künftig auf Belege verzichtet wird. Nun meine Frage: Auf was genau kann verzichtet werden? Auf sämtliche Rechnungsbelege und Leistungsbescheide? Und die Buchungslisten sollen trotzdem eingereicht werden? Was ist mit den Kontoauszügen? Oder nur Nachweis der Kontostände zum Ende des Rechnungslegungszeitraums? Was ist umfasst?

    [FONT=&amp]Also ich möchte einen vorsichtigen Gedanken äußern:

    Bei einer Parteizustellung ist zunächst ein Antrag der Partei an den Vorsitzenden des Prozessgerichts auf Anordnung der Auslandszustellung erforderlich (s. Zöller, 29. Auflage § 191 ZPO Rn. 4 und § 183 Rn. 47, 55). Wenn der Richter die Zustellung dann angeordnet hat, läuft sie für uns als ganz normale gerichtliche Auslandszustellung.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob der Notar ebenfalls als einfache Partei behandelt wird, d.h. ob er auch wie oben vorgehen muss, oder ob er eigene Kompetenzen hat, die über die einer normalen Partei hinausgehen. Das ist - glaube ich - nicht in jedem Bundesland gleich. Das müsste der Notar aber wissen.
    [/FONT]

    Hallo,

    ich muss zum ersten Mal einen Rückgriff für eine Vergütung machen und habe keine Ahnung. Ich frage mich nun, wie sich die 3-Jahres-Frist berechnet. Meine Betreute hat geerbt. Der Todesfall war am 01.11.2012. Das Erbe ist am 15.01.2013 auf ihrem Konto eingegangen. Wie berechnet sich nun die 3-Jahresfrist rückwärts? Ab dem Erbfall, weil sie dadurch eigentlich vermögend wurde? Oder ab Eingang des Geldes? Und welche Vergütungen fordere ich zurück? Alle, die in der 3-Jahresfrist ausbezahlt wurden, d.h. ist das Auszahlungsdatum ausschlaggebend oder ist auf den Vergütungszeitraum abzustellen?

    Hallo,
    ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag eines Nebenklägers. Der Verurteilte muss die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen. Der Nebenklägervertreter und der Verteidiger streiten sich heftig.Strittig sind u.a. die Kopierkosten: Darf der Nebenkläger die gesamte Akte kopieren oder nur die Teile, die seine Nebenklage betreffen. Es gibt mehrere Tatvorwürfe. M.E. darf er die ganze Akte kopieren, da er zum gesamten Verfahren zugelassen wurde.

    In der Zwischenzeit hat sich das Problem wie folgt gelöst: Der Verein legte eine von A unterschriebene Erklärung vor, dass sie die Wahl sowieso nicht angenommen hätte und mit der Wahl der B einverstanden ist - vermutlich ist die A inzwischen beleidigt. Daher konnte ich B eintragen. Den Verein habe ich für die Zukunft darauf hingewiesen, dass eine Wahl grundsätzlich nicht wiederholt werden kann.Wenn gewählt wurde, ist dieser Punkt meines Erachtens erledigt, es sei denn die Mitgliederversammlung stimmt einer nochmaligen Wahl aus besonderen Gründen zu.

    So wie es aussieht haben sich einige in ihrem Abstimmungsverhalten der Person, die zunächst gefehlt hat, angeschlossen.
    Ich bin der Meinung, dass man die Wahl weder wiederholen kann, weil einer mal kurz draußen war, noch, weil einer nicht abgestimmt hat. Wenn laut Tagesordnung nun gewählt wird, muss man sich doch jetzt beteiligen oder man hat Pech gehabt. Bei großen Vereinen wird immer mal einer daußen sein, da gäbe es ja ständig Wiederholungen der Wahl. Von mir aus kann man die Stimme der fehlenden Person noch zum ersten Wahlergebnis dazuzählen, wenn die fehlende Person wieder da ist , aber man kann doch nicht nochmal komplett neu wählen, oder? Ich frage mich aber, ob ich als Registergericht das entscheide oder wie man da vorgeht???

    Es gibt ein genaues Wahlergebnis. Bei der 1. Wahl ist eindeutig A gewählt. Die Wahl wurde wiederholt, weil sich jemand (wichtiges) wohl nicht beteiligt hat. Beim 2. Wahlgang wurde dann eindeutig B gewählt. Eine Wahl darf doch aber nicht einfach wiederholt werden, sonst könnte man das ja ständig so machen bis das Ergebnis so ist, wie es der Wahlleiter sich wünscht, oder? Darf eine Wahl wiederholt werden, weil jemand nicht abgestimmt hat? Derjenige ist doch selbst schuld, wenn er sich nicht beteiligt hat, und wird meines Erachtens als Enthaltung gezählt. Meines Erachtens müsste doch das erste Ergebnis genommen werden, oder? D.h. die Anmeldung des B müsste zurückgewiesen werden und die Anmeldung des A - notfalls durch Zwangsgeld- herbeigeführt werden, oder?

    Hallo,

    ich habe eine Vorstandswahl,bei der zunächst abgestimmt wurde. Ergebnis: A hat 10 Stimmen, B hat 5 Stimmen. Der Versammlungsleiter stellt fest, dass eine Person nicht abgestimmt hat, und wiederholt die Wahl. Ergebnis jetzt: B ist gewählt. Dieses Ergebnis stellt der Versammlungsleiter fest.

    Ein Vereinsmitglied hat sich nun bei mir beschwert. Kann ich die Eintragung des B zurückweisen, soll der A angemeldet werden ?

    Hallo, wie berechnet Ihr die Vollstreckungsverjährung im folgenden Fall:
    - Freiheitsstrafe 2 Jahre, also Verjähungsfrist 10 Jahre
    - Beginn: Rechtskraft 01.01.2010
    - Verurteilte ist bei Rechtskarft in Haft, also Ruhen der Verjährung ab 01.01.2010
    - Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG, der Vu kommt aus der Haft direkt in Therapie, also ruht die Verjährung
    weiter
    - der Vu bricht die Theapie am 07.06.2010 ab, am 15.06 2010 wird die Zurückstellung widerrufen

    Ab wann läuft die Verjährung wieder? Ab Therapieabbruch, da der Vu nicht mehr verwahrt ist, oder ab Widerruf der Zurückstellung?

    Hallo,
    ich habe einen Verein, der anmeldet, dass er seinen Sitz nach Großbritannien verlegen möchte. Die Satzungsänderung wurde beschlossen. Laut § 6 Abs. 3 VRV ist die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland in den Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als Auflösung einzutragen. Heißt das, dass ich prüfe, ob die Sitzverlegung ordnungsgemäß beschlossen wurde, und dann die Auflösung eintrage ohne abzuwarten, ob der Verein in Großbritannien eingetragen wird?

    Hallo,
    ich habe einen Verein, der mir gleich 5 Anmeldungen für Satzungsänderungen und Vorstandswechsel aus den letzten 7 Jahren vorgelegt hat. Es wurde auch immer wieder die Zusammensetzung des Vorstands geändert. Die Satzungsänderungen wurden mangels Anmeldung niemals eingetragen und somit nicht wirksam. In der letzten Mitgliederversammlung wurde die Satzung vollständig neu gefasst und die Zusammensetzung des Vorstands wieder geändert. Ich würde nun nur eintragen, dass aufgrund Mitgliederversammlungen vom .... die Satzung mehrfach geändert und neu gefasst wurde und wie sich der jetzige Vorstand zusammensetzt. Nicht eintragen würde ich die Ämter, die es in der Zwischenzeit mal gab und die nun schon wieder komplett aufgrund der neuesten Änderung abgeschafft wurden. Oder soll ich auch diese Ämter eintragen? Diese Ämter sind ja aufgrund einer Satzungsänderung entstanden, die nicht eingetragen und somit nicht wirksam wurde und die nunmehr schon wieder aufgehoben ist.

    Hallo, ich muss zum ersten Mal einen Notvorstand bestellen. Ein Vereinsmitglied trägt vor, bereits in 2 Mitgliederversammlungen sei kein Vorstand mehr gewählt worden. Nun soll ein Notvorstand bestellt werden. Drei Vereinsmitglieder bieten sich dafür an. Sie möchten jedoch nur folgenden Aufgabenkreis übernehmen:
    - Bildung eines neuen Vorstands
    - Vermarktung der vereinseigenen Tennishalle.

    Aus dem vorgelegten Protokoll ergibt sich jedoch, dass der Verein zahlungsunfähig wird, wenn nicht umgehend die Beiträge beigetrieben werden. Möglicherweise ist der Verein schon zahlungsunfähig. Ich beabsichtige, nun einen Notvorstand für folgenden Aufgabenkreis zu bestellen:

    - ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands
     - Einholung von Vorschlägen zur Vermarktung der vereinseigenen Tennishalle und ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die gesammelten Vorschläge
    - Einziehung von Mitgliedsbeiträgen und umgehende Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist.

    Ist das so in Ordnung, vor allem auch im Hinblick auf den möglichen Insolvenzantrag? Und sollte ich die Bestellung auf ein Jahr befristen oder geht das ewig so mit einem Notvorstand? Ich wollte die vorgeschlagenen Mitglieder noch anhören. Geht das im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Insolvenzantrags?

    Was macht Ihr, wenn Ihr eine öffentlich beglaubigte Anmeldung habt von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl und im Anmeldetext fehlt ein Punkt? Muss der Anmeldende nochmals zum Notar und den fehlenden Punkt nochmals anmelden mit einer nochmaligen Unterschriftsbeglaubigung oder schickt Ihr die unvollständige Anmeldung zurück und fordert den Anmeldenden auf, die Erklärung einfach zu ergänzen.
    Meines Erachtens müsste es möglich sein, dass der Anmeldende den Anmeldetext ergänzt, da durch die öffentliche Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichnenden beglaubigt wird und nicht der Inhalt der darüber stehenden Erklärung beurkundet wird. Außerdem ist es laut § 40 Beurkundungsgesetz zulässig, eine Unterschrift blanko, d.h. ohne Erklärung zu beurkunden. Wie seht Ihr das??