Ich muss mich hier mal ranhängen. Habe alles hier im Forum zu diesem Thema gelesen, bin aber noch nicht fündig geworden. Der Betreute ist Versicherungsnehmer und auch versicherte Person einer Sterbegeldversicherung. Auszahlung ausschließlich im Todesfall. Als bezugsberechtigte Person(en) wurde bislang durch den Betreuten niemand bestimmt. Wenn ich das richtig verstehe, würde die Versicherungssumme dann in den Nachlass fallen (?). Die Berufsbetreuerin möchte nun ein Bestattungsunternehmen als bezugsberechtigte "Person" bestimmen. Mit dem Bestattungsunternehmen sollen gleichzeitig die Modalitäten der Bestattung geregelt werden. Aus einschlägiger Rechtsprechung (BGH vom 25.09.2019, IV ZR 99/18, und LG Düsseldorf vom 15.11.2012, 11 O 259/12) werde ich nicht schlau. In beiden Entscheidungen geht es um die Änderung der Bezugsberechtigung durch den Betreuer zu seinen eigenen Gunsten. Der BGH lässt ein eventuelles Genehmigungsbedürfnis nach § 1812 BGB offen, da im entschiedenen Fall der Vater des Betroffenen der Betreuer war und dementsprechend von § 1812 BGB befreit war. Im Folgenden wird dann nur auf den Schutzzweck diverser Vorschriften aus dem VVG eingegangen, dass eben der Betreuer das Bezugsrecht nicht auf sich selbst ändern kann. Die Entscheidung des LG Düsseldorf verwirrt mich vollständig: Zum einen wird festgestellt, dass die Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer auf sich selbst eine Schenkung darstellte und somit nichtig war nach § 1804 BGB. Meines Erachtens dürfte es bei der Entscheidung, dass es sich um eine Schenkung handelt, irrelevant sein, ob das Bezugsrecht auf den Betreuer selbst oder auf jemand anderen - eben auch auf ein Bestattungsunternehmen - geändert werden soll. Mit dieser Aussage müsste man ja dann feststellen, dass eine Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer nie möglich ist, da es immer eine Schenkung ist. Dies würde dann m.E. auch in meinem Fall gelten, wo ein Bezugsrecht nun erst neu begründet werden soll. In der weiteren Begründung stellt das LG Düsseldorf dann aber noch darauf ab, dass die Bezugsrechtsänderung als einseitiges Rechtsgeschäft einer vorherigen Genehmigung nach § 1831 BGB bedurft hätte. Widersprechen sich die Aussagen des LG nicht? Entweder die Änderung des Bezugsrechts ist eine Schenkung und damit nichtig oder es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der vorherigen Genehmigung bedarf (Genehmigungstatbestand dann § 1812?). Oder verstehe ich da etwas falsch?
Kann jemand helfen?