Beiträge von marie88

    Gibt es hier schon Meinungen, wie mit einem Gebot durch eine GbR und auch mit einem Zuschlag an eine GbR ab dem 01.01.2024 nach Einführung des MoPeG umgegangen werden soll? Nach § 47 Abs. 2 GBO soll ja eine Eintragung einer GbR ins Grundbuch nur erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Laut Kommentierung (Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 9. Auflage, zu § 47) muss im Eintragungsersuchen der Name der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Gesellschaftsregister genannt werden. Demnach muss das Vollstreckungsgericht bereits bei Gebotsabgabe beachten und sich nachweisen lassen, ob eine Registereintragung vorliegt. Anderenfalls dürfe ein Gebot der GbR nicht zugelassen werden.

    Angesichts der Tatsache, dass die Registergerichte nun bestimmt eine Menge Eintragungsanträge vorgelegt bekommen, dürfte es hier zu gewissen zeitlichen Verzögerungen kommen. Wenn nun aber in diesen ersten Tagen des Jahres bereits Zwangsversteigerungstermine stattfinden und eine GbR bieten möchte, wie sollte dies gehandhabt werden? Kann eine GbR dann faktisch solange nicht Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sein, bis eine Registereintragung erfolgt ist?

    Hallo, ich komme gerade nicht weiter. Ein im hiesigen Gerichtsbezirk (NRW) ansässiger Betreuungsverein, der allerdings zu einer "Dachorganisation" mit Sitz in einer anderen Stadt in NRW gehört, fragt an, wer für die Feststellung über die Vergütungseinstufung der einzelnen Vereinsbetreuer nach § 8 Abs. 3 VBVG zuständig sei. Die Registrierung der Vereinsbetreuer ist zentral von der Betreuungsbehörde am Sitz des Dachverbandes erfolgt. Ist das dort ansässige Amtsgericht dann auch für die Einstufung der Vereinsbetreuer zuständig? Ich finde in § 2 Abs. 4 BtOG lediglich eine Zuständigkeitsbestimmung für berufliche Betreuer allgemein, allerdings weiß ich nicht, wie das auf meine Konstellation der Vereinsbetreuer übertragen werden kann.

    Hallo zusammen,

    ich habe versucht, vorab alles zu lesen, was es zum Thema Teilungsversteigerung gibt, sollte ich dennoch etwas überlesen haben, bin ich dankbar für einen entsprechenden Hinweis. In meinem Teilungsversteigerungsverfahren wurde der Antragstellerin PKH ohne Zahlungsbestimmungen gewährt. Der Antragsgegner hat keine PKH beantragt. Nach nunmehr 2 erfolglosen Terminen wurde das Verfahren von Amts wegen aufgehoben. Ich stehe nun auf dem Schlauch, was die Kosten des Verfahrens angeht. Zum einen ist die Anordnungsgebühr ja nicht von der Antragstellerin erhoben worden, zum anderen sind die Gebühren KV 2211 und 2213 sowie die Sachverständigenauslagen ja auch "offen" und können nicht aus einem Erlös entnommen werden. Was passiert nun mit diesen Kosten? Kann ich die dem Antragsgegner in Rechnung stellen als "Vollstreckungsschuldner"? Ich bin unsicher, ob dieser Terminus in der Teilungsversteigerung auch gilt?

    Ich hänge mich hier mal ran mit folgender Frage:

    Die Betreute ist verstorben, die Berufsbetreuerin hatte die Vermögenssorge, somit muss also grundsätzlich das Prozedere nach § 1872 Abs. 2 BGB durchgeführt werden (Info an den Erben auf das Recht, die Schlussrechnung zu verlangen usw.). Die Betreuerin hat mir jetzt aber direkt bei der Mitteilung über den Tod der Betreuten gesagt, dass sie seit dem letzten Jahresbericht nicht mehr über das Vermögen der Betreuten verfügt hat. Der letzte Jahresbericht mit Rechnungslegung wurde ca. 1 Monat vor dem Tod eingereicht, danach erfolgten also keine Verfügungen mehr durch die Betreuerin. Muss jetzt trotz dieser Aussage dennoch das Verfahren nach § 1872 Abs. 2 durchgeführt werden? Oder kann man das abkürzen wegen nicht vorhandener Verfügungen über das Vermögen und das Verfahren dann jetzt beenden?

    Es soll auch tatsächlich ein Teil des Gesamterbbaurechts versteigert werden. Der Antrag bezieht sich auf das Erbbaugrundbuch, in dem die mit dem Gesamterbbaurecht belasteten Grundstücke verzeichnet sind. Vollstreckungsschuldner ist der Berechtigte des Erbbaurechts. Vielleicht hatte ich mich zuvor unklar ausgedrückt. Nicht das einzelne Grundstück soll versteigert werden, sondern das Erbbaurecht an dem einen Grundstück, wobei hier eben ein Gesamterbbaurecht an mehreren Grundstücken besteht. Und die Frage ist, ob bei einem Gesamterbbaurecht die Versteigerung nur eines Teils dieses Rechts überhaupt möglich ist.

    Ich bitte um Hilfe bei folgendem Fall: Im Erbbaugrundbuch ist im BV eingetragen: Gesamterbbaurecht an den Grundstücken a, b, c, d, e, f. Die Stadtkasse beantragt nun die Zwangsversteigerung wegen rückständiger Grundbesitzabgaben nur für Grundstück e. Ist das möglich? Ich habe bislang noch nie mit einem Gesamterbbaurecht zu tun gehabt und bin deswegen wegen der rechtlichen Konsequenzen überfragt.

    Ich bitte um Hilfe in folgendem Fall: In Grundbuch A sind die Personen X, Y und Z in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, in Grundbuch B ist Person X zu 1/2-Anteil Eigentümerin sowie Personen X, Y und Z für den weiteren 1/2-Anteil in Erbengemeinschaft. In Grundbuch A sind im Bestandsverzeichnis zwei Grundstücke eingetragen, einmal das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück und zum anderen eine daran angrenzende Wiese. In Grundbuch B ist ein Grundstück eingetragen und zwar ein weiterer Teil der vorgenannten Wiese! Die Wiese besteht also aus zwei Grundstücken, ist aber nicht mit einem Zaun abgegrenzt, sondern es handelt sich um eine große Fläche ohne dass die Grenze erkennbar ist. Z hat die Teilungsversteigerung für beide Grundbücher beantragt. Verfahren wurden angeordnet und nach § 18 ZVG verbunden.
    Jetzt hat X ihren Erbteil aus der Erbengemeinschaft an Y übertragen, im Übrigen bleibt die Erbengemeinschaft (jetzt noch bestehend aus Y und Z) bestehen. Das führt dazu, dass in Grundbuch A nunmehr nur noch Y und Z in Erbengemeinschaft Eigentümer sind, in Grundbuch B ist X weiterhin zu 1/2-Anteil Eigentümerin und im Übrigen Y und Z in Erbengemeinschaft für den weiteren 1/2-Anteil. Da X ja jetzt nicht mehr Eigentümerin in Grundbuch A ist, können die Verfahren doch nicht weiter als verbundene Verfahren geführt werden, oder? Muss ich dann also trennen? Und ist das ein Problem wegen der zusammenhängenden Wiese?
    Ich hoffe, die Fragestellung ist verständlich.

    Ich habe nun die im Forum verfügbaren Einträge zum Thema gelesen, es bleiben für meinen Fall aber noch Fragen offen:
    Das Versteigerungsverfahren läuft seit längerem, betrieben wird durch die Stadtkasse. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens war über das Vermögen des Schuldners bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, folgerichtig wurde die Zwangsversteigerung gegen "Herrn RA X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC GmbH" eröffnet. Problematik wegen Klausel etc. stellte sich bei diesem Gläubiger nicht.
    Nun hat vor einigen Wochen der Insolvenzverwalter zur Versteigerungsakte mitgeteilt, dass er das Grundstück aus der Masse freigegeben habe, eine Abschrift des an den Schuldner gerichteten Schreibens lag bei, allerdings kein Zugangsnachweis. Meine Kollegin hat dieses Schreiben "zur Kenntnis genommen" (hätte man in dem Moment schon etwas veranlassen müssen?). Nunmehr liegt mir die Akte mit zwei Beitrittsanträgen vor. Zum einen möchte die Bank A als Grundschuldgläubiger beitreten und legt die Grundschuldbestellungsurkunde vor, zu welcher bereits vor Jahren eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den Insolvenzverwalter erteilt wurde. Zum anderen möchte die Bank B beitreten und legt eine Grundschuldbestellungsurkunde vor, welche allerdings nicht mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen ist. Eine Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ist (noch) nicht erfolgt.
    Wie gehe ich jetzt weiter vor, welche Nachweise hinsichtlich der Freigabe brauche ich unter Umständen noch? Vermutlich zumindest den Zugangsnachweis des Freigabeschreibens beim Schuldner? Letztlich müsste ich ja jetzt erstmal beide Beitrittsgläubiger vertrösten, weil ich nicht weiß, ob die Freigabe wirksam erfolgt ist (dann müsste Bank A den Titel ja wieder auf den Eigentümer/Schuldner umschreiben lassen), oder ob sie eben bislang noch nicht wirksam erfolgt ist (dann müsste Bank B den Titel noch umschreiben lassen).

    Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Nein. Im Valutaverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem) wird eine Schenkungsvereinbarung angenommen, wenn der Begünstigte dem Versicherungsnehmer keine Gegenleistung erbringt. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Bestatter von dem Geld die Bestattung bezahlen muss, die Bezugsberechtigung somit als Sicherung der Vergütung seiner Arbeitsleistung dient, ist das keine Schenkung. Wenn die Bestattungskosten die Versicherungssumme unterschreiten (Versicherungssumme 5.000 €, Bestattungskosten 4.000 €), dann handelt es sich bei der Differenz auch nicht um eine Schenkung, sondern der Bestatter ist (in diesem Fall um 1000 €) ungerechtfertigt bereichert und muss den Rest an die Erben (wenn unbekannt an den Nachlasspfleger) herausgeben.

    Ich sehe eher das Problem, wenn der Bestatter zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder verstirbt, dann könnte so eine Regelung Probleme geben, wenn die Bezugsberechtigung nicht rechtzeitig wieder geändert wird.

    Richtig. Ich sehe daher eine Änderung der Bezugsberechtigung auf den Bestatter kritisch. Die genannten Risiken müssen zumindest zuvor ausgeräumt sein.

    Vielen Dank für die Hinweise! Da werde ich nochmal nachhaken.
    Sollten die Hindernisse sich ausräumen lassen, läge denn dann eine genehmigungspflichtige Verfügung der Betreuerin vor?

    Hat noch jemand eine Idee, s.o.? Ist denn die - in meinem Fall erstmalige - Bestimmung des Bezugsrechts auch dann eine Schenkung, wenn das "begünstigte" Bestattungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, mit dem Geld aus der Versicherung die Bestattung des Versicherungsnehmers = versicherter Person vorzunehmen?

    Ich muss mich hier mal ranhängen. Habe alles hier im Forum zu diesem Thema gelesen, bin aber noch nicht fündig geworden. Der Betreute ist Versicherungsnehmer und auch versicherte Person einer Sterbegeldversicherung. Auszahlung ausschließlich im Todesfall. Als bezugsberechtigte Person(en) wurde bislang durch den Betreuten niemand bestimmt. Wenn ich das richtig verstehe, würde die Versicherungssumme dann in den Nachlass fallen (?). Die Berufsbetreuerin möchte nun ein Bestattungsunternehmen als bezugsberechtigte "Person" bestimmen. Mit dem Bestattungsunternehmen sollen gleichzeitig die Modalitäten der Bestattung geregelt werden. Aus einschlägiger Rechtsprechung (BGH vom 25.09.2019, IV ZR 99/18, und LG Düsseldorf vom 15.11.2012, 11 O 259/12) werde ich nicht schlau. In beiden Entscheidungen geht es um die Änderung der Bezugsberechtigung durch den Betreuer zu seinen eigenen Gunsten. Der BGH lässt ein eventuelles Genehmigungsbedürfnis nach § 1812 BGB offen, da im entschiedenen Fall der Vater des Betroffenen der Betreuer war und dementsprechend von § 1812 BGB befreit war. Im Folgenden wird dann nur auf den Schutzzweck diverser Vorschriften aus dem VVG eingegangen, dass eben der Betreuer das Bezugsrecht nicht auf sich selbst ändern kann. Die Entscheidung des LG Düsseldorf verwirrt mich vollständig: Zum einen wird festgestellt, dass die Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer auf sich selbst eine Schenkung darstellte und somit nichtig war nach § 1804 BGB. Meines Erachtens dürfte es bei der Entscheidung, dass es sich um eine Schenkung handelt, irrelevant sein, ob das Bezugsrecht auf den Betreuer selbst oder auf jemand anderen - eben auch auf ein Bestattungsunternehmen - geändert werden soll. Mit dieser Aussage müsste man ja dann feststellen, dass eine Änderung des Bezugsrechts durch den Betreuer nie möglich ist, da es immer eine Schenkung ist. Dies würde dann m.E. auch in meinem Fall gelten, wo ein Bezugsrecht nun erst neu begründet werden soll. In der weiteren Begründung stellt das LG Düsseldorf dann aber noch darauf ab, dass die Bezugsrechtsänderung als einseitiges Rechtsgeschäft einer vorherigen Genehmigung nach § 1831 BGB bedurft hätte. Widersprechen sich die Aussagen des LG nicht? Entweder die Änderung des Bezugsrechts ist eine Schenkung und damit nichtig oder es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der vorherigen Genehmigung bedarf (Genehmigungstatbestand dann § 1812?). Oder verstehe ich da etwas falsch?
    Kann jemand helfen?

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen: In meinem Verfahren habe ich nun einen Ermittlungsvertreter bestellt, der aber den Berechtigten nicht ermitteln konnte. 3 Monate nach dem Verteilungstermin habe ich dann die Eventualberechtigten über die Möglichkeit einer Ermächtigung zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 138 ZVG informiert. Darauf kam bislang (seit über einem Monat) keine Reaktion. Meine Frage jetzt: Im Grunde ist das Verfahren ja erledigt, von Amts wegen ist nichts mehr zu veranlassen. Kann ich das Verfahren weglegen? Oder muss ich noch warten (wie lange?), ob einer der Eventualberechtigten noch die Ermächtigung beantragt? Ich habe nichts dazu gefunden, wie lange die Eventualberechtigten diese Möglichkeit haben. Für immer? Was passiert, wenn der Antrag kommt, nachdem das Verfahren bereits weggelegt wurde?

    Der Schuldner haftet für die Kosten gem. § 29 Nr. 4 GKG. Also gegen den Schuldner zum Soll.

    Im Übrigen zitiere ich aus einer Mail, die ich meinen KBs vor 2 Jahren schickte:
    ich weise für das Vorgehen bei der ersten Kostenrechnung (Anordnung/Beitritt) bei kostenbefreiten Gläubigern mit Blick auf § 4 KostVfg auf Ziff. 4.4.3 des IT ZVG Kosten-Handbuchs (hier zu finden: http://10.74.176.71/Kosten_Kostenbeamter.pdf?id=19.07.17 ) hin.
    Man kann die ZZJ auf diesem Wege schnell informieren und eine Anmeldung empfehlen.

    Vielen Dank, das ist sehr hilfreich! Mal angenommen, der Schuldner begleicht die Kostenrechnung (manchmal passieren ja verrückte Dinge), muss ich dann irgendwas veranlassen? Die Anmeldung der ZZJ wäre dann ja erledigt, nehme ich an.

    Ich würde hier gerne nochmal nachhaken und benötige insbesondere Hilfe, wie das in NRW gehandhabt wird: Das Finanzamt betreibt und ist selbstverständlich kostenbefreit. Gemäß § 4 Abs. 4 KostVfg. soll in dem Fall der Kostenbeamte (also ich) die Anforderung der Gebühr für die Anordnung nebst Auslagen nach § 25 KostVfg veranlassen. Demnach müsste ich jetzt also eine ganz "normale" Kostenrechnung fertigen und zum Soll stellen. Zum Soll stellen gegen wen? Gegen das Finanzamt? Das Land NRW? Den Vollstreckungsschuldner? Muss in die Kostenrechnung ein Hinweis, damit die Zentrale Zahlstelle Justiz (als zuständige Vollstreckungsbehörde in NRW) auf die notwendige Anmeldung der Kosten zum Verfahren aufmerksam wird?

    Im Teilungsplan wird (erstmal in dem Versteigerungsverfahren) die materielle Berechtigung des Beteiligten überprüft.
    Daher kann ein Verzicht wirksam nur durch den erklärt werden, wer sich durch die Briefvorlage als Rechtsinhaber ausweisen kann.

    M.E. ist derzeit der Verzicht unwirksam, so dass ich im Zweifel an den unbekannten Berechtigten zuteilen würde.

    Das ist ein interessanter Hinweis! Also müsste ich dem eingetragenen Berechtigten noch aufgeben, den Brief vorzulegen, damit der Verzicht wirksam erklärt ist. Sollte der Brief - wie es ja meist passiert - bereits nach Abzahlung des Darlehens an den Eigentümer übergeben worden sein, wäre damit ein wirksamer Verzicht gar nicht möglich. Dann bin ich tatsächlich beim unbekannten Berechtigten.

    Ich bitte euch um Hilfe in folgendem Fall: Der eingetragene Berechtigte einer nach Zuschlag erloschenen Briefgrundschuld verzichtet schriftlich auf den Grundschulderlös. Meines Erachtens ein beachtlicher dinglicher Verzicht mit der Folge, dass der bisherige Eigentümer den Erlösanspruch erwirbt. Es handelt sich jetzt bei der Grundschuld um ein Briefrecht. Muss der Eigentümer denn jetzt den Brief vorlegen, damit eine Auszahlung auf den erworbenen Erlösanspruch erfolgen kann? Grundsätzlich muss ja der nicht eingetragene Briefrechtsgläubiger neben dem Brief auch die Urkunden nach § 1155 BGB vorlegen. Solche Urkunden gibt es in meinem Fall aber nicht. Ersetzt die Verzichtserklärung quasi diese Urkunden? Und dann noch eine Verständnisfrage: Laut Stöber (Rn. 7.4 c) zu § 114) erwirbt der Eigentümer den Erlösanspruch ohne Rückstände von Zinsen. Bedeutet das, dass im Teilungsplan die laufenden Zinsen mit aufgenommen werden? Oder gar keine Zinsen?