Beiträge von Lucie

    Liebe Mitstreiter, ich habe folgendes Probrem:
    Bei der STA lief ein Ermittlungsverfahren (also eine Akte) mit mehreren Delikten (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verstoß gegen BTMG usw.). Die durch den Angeschuldigten bevollmächtigte Verteidigerin hat bereits im Ermittlungsverfahren bei der STA in dieser Akte (nennen wir sie mal Akte A) Akteneinsicht gehabt. Aus der Akte A ist später zu entnehmen, dass der zust. Staatsanwalt das Delikt BTMG-Verstoßes als Sonderzuständigkeit abgetrennt hat und dieses Verfahrten (bestehend aus einzelnen Kopien der Akte A) als neues Verfahren (nennen wir sie Akte B) eintragen ließ. Die Verfahren A und B wurden später im gerichtlichen Verfahren wieder verbunden. Nun rechnet die Verteidigerin, welche beigeordet wurde, wie folgt ab:

    Verfahren A: Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG
    Nr. 4104 VV RVG
    Nr. 4106 VV RVG
    Auslagen Nr. 7002 VV RVG

    Verfahren B: die gleichen Gebühren und Auslagen wie zu A

    Ich bin der Meinung, dass Gebühren und Auslagen nur einmal angefallen sein dürften, da die Abtrennung nicht dazu führen kann, dass der Verteidiger für das abgetrennte Verfahren erneut abrechnen kann, dabei wird auch die spätere Verbindung nichts ändern. In dem Verfahren zu B gibt es in den dort enthaltenden Kopien auch keinen Hinweis auf eine Tätigkeit des Verteidigers. Seht Ihr das genauso?

    Bei einer Festsetzung nach § 55 RVG durch den UdG, hat der Kostenbeamte eigenverantwortlich gem. § 7 Abs. 1 s. 1 KostVfg. den Übergang festzustellen und in der Kostenberechnung mit aufzunehmen.
    Bei einer Festsetzung nach § 103 bis 107, 106 ZPO durch den Rechtspfleger, hat der Rechtspfleger den Übergang bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festzustellen (vgl. Vergütungsfestsetzungs AV unter 2.3.1. - siehe hierzu auch Auszug vom Foren Experten SIGI).

    Oh, sorry Jungs. Ich wollte nicht, dass Ihr jetzt auch noch meine Frage interpretieren müsst. Es ist tatsächlich so, wie Mitwisser schon vermutet. Mit dem Hinweis auf § 14 RVG in #6 wollte ich eigentlich nur von der PKH-Vergütung in Strafsachen ablenken. Im Kern geht es mir um die Frage, ob ich die Staatskasse als Vergütungsschuldner vor meiner Festsetzung anhören muss. Nach den bisherigen Beiträgen scheint es mir klar in eine Richtung zu gehen: Ja, ich muss die Staatskasse beteiligen wenn sie nichts anderes gesagt hat. Eigentlich scheint das ziemlich offensichtlich, mich irritiert aber die Praxis. Meine Kollegen wollen davon nichts hören und mein Bezirksrevisor tut so, als hätte ich behauptet, die Erde sei rund.
    Mein Dilemma ist, dass ich inzwischen davon überzeugt bin, dass ich den PKH-Vergütungsantrag meinem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse vorlegen muss, ich aber mit dieser Meinung scheinbar weit und breit alleine dastehe. Gut zu wissen, dass wenigstens Little Steven und Mitwisser meine Ansicht teilen.

    Eine anhand der Akte nicht nachvollziehbare Bemessung der Rahmengebühr wäre m.E. von dem beigeordneten Anwalt glaubhaft zu machen. In diesem Sinne mag man auch die Anmerkungen H 20 und H 25 von Mathias im Handbuch verstehen.

    Mathias führt zu seinen Schlussfolgerungen vor H 6 ff ferner aus:
    "Aus dieser Ausgestaltung des Verfahrens ergeben sich einige (iE teilweise streitige) Folgerungen:"


    Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung hat doch jetzt aber nichts mit der Frage der Beteiligung der Staatskasse zu tun, oder? Und dass die Folgerungen streitig sind, sieht man auch an den Beiträgen hier. ;)

    Mitwisser: Das klingt ja erst mal überzeugend. Danke dafür. Nach Deiner Einschätzung wäre also die Anhörung des Bezirksrevisors erforderlich, solange der nichts anderes sagt?

    Bei uns existiert offenbar keine Bestimmung des Bezirksrevisors. Jedenfalls können auch meine Kollegen sich an keine solche Bestimmung erinnern. Die inzwischen erfolgte Anfrage beim Bezirksrevisor war sehr ernüchtend, die Anworten reichten von "Lassen Sie sich nicht verrückt machen!" bis "Warum sollte plötzlich falsch sein an dem jahrelang praktizierten Verfahren?" Überzeugend sind diese Anworten jedenfalls nicht. Wie auch immer, ich werde meine KFA von PKH-Anwälten künftig zur Stellungnahme an den Bezirksrevisor schicken. Mal sehen, ob ihm nicht irgendwann rechtliche Argumente einfallen.

    Wenn du Rahmengebühren in Sozialgerichtssachen als Udg festsetzt, musst du die m.E. auch dem Bezi hören. Beim Sozialgericht Hamburg wurde, bzw. wird dies zumindest so gehandhabt.


    Weißt Du das sicher?

    Das gleiche gilt ja auch für Wahlanwaltsgebühren die du als Rechtspfleger in Strafsachen bei Freispruch festsetzt. Auch dann muss der Bezi gehört werden, weil eben § 14 RVG maßgebend ist und die Staatskasse hier "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift ist. ...


    Ich dachte der Bezirksrevisor wird beteiligt, weil das Nr. 145 der RiStBV verlangt?

    Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt: Es geht um Festsetzung von Rahmengebühren und die Beteiligung der Staatskasse als Dritte im Sinne von § 14 RVG und dass ich eventuell meine Kompetenzen überschreite, wenn ich weiterhin eigenständig die Gebühren kürze. Tatsächlich wird hierüber bereits hier diskutiert (danke sumi-e für den Hinweis). Aber wie ich mich künftig richtig (rechtens) verhalte, habe ich den Beiträgen auf die Schnelle nicht entnehmen können.
    Nach den ersten Antworten auf meine Frage erweitere ich diese: Muss ich Rücksicht auf die Belastung und das Befinden meines Bezirksrevisors nehmen?

    Als UdG bin ich bisher davon ausgegangen, dass ich einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG bearbeite, ohne die Staatskasse zu beteiligen. Die entsprechende AV (bei Hartmann unter StaatskVerg abgedruckt) sieht dies auch nicht vor. Nachdem immer mehr Stimmen laut werden, wonach die Staatskasse Dritte im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG sei bzw. als solche zu behandeln sei, werde ich unsicher. Müsste ich einen Festsetzungsantrag, in dem Rahmengebühren verlangt werden (z.B. RVG VV 3102), nicht dem Bezirksrevisor vorlegen, damit dieser eine eventuelle Unbilligkeit geltend machen kann?

    Eine Entlastungserklärung im laufenden Betreuungsverfahren im Hinblick auf § 1840 Abs. 2 BGB ist nicht zulässig. Die von der neuen Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer erteilte "Entlastung" ist rechtlich ohne Relevanz. Eine Entlastungserklärung ist ein negativer Anerkenntnisvertrag und bewirkt, dass aus dem bisherigen Verhalten des Rechenschaftspflichtigen keine Ansprüche mehr abgeleitet werden können. Sie ist eine Verzichtserklärung die nach § 1812 BGB genehmigungspflichtig aber nicht genehmigungsfähig ist. Bei einen Betreuerwechsel muss also die bisherige Vermögensverwaltung geprüft werden, egal ob der Verein letzlich für Schäden seiner Mitarbeiter mit haftet.

    Das hatte ich bereits versucht. Ihm wurde auch schriftlich zweimal die Möglichkeit eingeräumt Nachweise zur Rechnungslegung beizubringen. Immer wieder wurde von ihm was eingereicht aber nicht vollständig, z.B.wurde ein Konto überhaupt nicht abgerechnet. Ich habe das Gefühl er ist mit dieser Sache überfordert. In anderen Verfahren hat er nur kleinere Vermögen zu verwalten, so dass er mir bislang nicht negativ aufgefallen ist. Er fühlt sich von mir gegängelt und behart auf seinen Widerspruch. Ist gegen den Prüfvermerk (wenn auch noch nicht abschließend) ein Rechtsmittel gegeben?

    Ich habe eine Rechnungslegung beanstandet. Dabei habe ich unter anderem Nachweise für den Verbleib bestimmter Gelder verlangt. Offenbar versteht der Berufsbetreuer nicht ganz den Sinn einer Rechnungslegung. Er fühlt sich stattdessen von mir "gegängelt". Jetzt hat er "Widerspruch zum Prüfvermerk" eingelegt. :confused:
    Ich frage mich jetzt, was soll ich damit? :gruebel:
    Ist das als Rechtsmittel zu werten? Wenn ja, welches? Wenn nicht, soll ich jetzt so machen, als gäbe es dieses Schreiben nicht? Sollte ich jetzt Zwangsmittel einsetzen? Schließlich ist er noch immer nicht meiner Aufforderung nachgekommen!
    Er würde es womöglich nicht einmal verstehen, wenn ich ihm schriebe, dass es kein Rechtsmittel gegen mein Prüfergebnis gibt.
    Wie würdet Ihr Euch verhalten?

    Wenn ich nur die Finanzierung des Umbaus genehmige, platzt der ganze Finanzierungsvertrag, da wie gesagt die Eltern hier nicht einspringen können. Eigentlich ist die Bank doch selbst schuld, wenn diese eine Finanzierung zulässt, bei der eine eventuelle spätere Pfändung ins Leere geht. Ich habe im Genehmigungsverfahren nicht die Interessen der Bank zu beachten. Trotzdem habe ich immer noch Bedenken die Sache zu genehmigen.

    Ich hatte von Anfang an dem Betreuer meine Zweifel zur Genehmigungsfähigkeit (Kredit über 30.000,-€) mitgeteilt. Was mich erschreckt hat, dass der Betreuer ohne das Genehmigungsverfahren abzuwarten, den PKW-Vertrag im Nahmen des Betroffenen abgeschlossen hat. Der Betreuer hat das Auto zwischenzeitlich auch ausgeliefert bekommen. Alle warten jetzt nur noch auf meine Genehmigung. Ich werde jetzt noch prüfen, ob die Erwerbsminderungsrente nach Abzug der monatlichen Aufwendungen des Betreuten für Medikamente, Lebensmittel ect.(muss hier noch nachfragen), die monatliche Belastung für den Kreditvertrag erlaubt.

    Ich habe einen Kreditvertrag zur Genehmigung vorliegen. Betreuer ist der Vater des Betroffenen. Der Betroffene (seit dem Kindesalter erkrankt und weiter abbauend) bezieht eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. mtl. 800,- € und ist ansonsten ohne Vermögen. Der Kredit soll zur Finanzierung eines eigens für den Betroffenen umgebauten, rollstuhlgerechten PKW Verwendung finden. Mit dem PKW soll der Betroffene täglich zur Behindertenwerkstatt gefahren werden, die Inanspruchnahme ines Fahrdienstes gem. §§ 53, 54 SGB XII i.V. § 97 SGB XII sei wegen Stress und der damit zu erwartenden Verschlechterung des Zustandes des Betroffenen nicht möglich. Da der Betroffene nicht in der Lage ist, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, wurde zur Anhörung zunächst ein Verfahrenspfleger eingesetzt. Dieser bestätigt nun die Notwendigkeit der Anschaffung und bittet unter Hinweis auf das Wohl des Betroffenen um Genehmigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages mit Finanzierung.
    Ich tue mich jedoch schwer mit der Genehmigung. :nixweiss: Meines Erachtens geht der Betroffene eine Verpflichtung ein, der er finanziell nicht gewachsen ist. Mich wundert schon, dass eine Bank überhaupt die Kreditwürdigkeit bejahen kann. In einem Gespräch mit dem Betreuer hatte ich ihm die Genehmigung der Finanzierung des behindertengerechten Umbaus in Aussicht gestellt. Was sagt Ihr dazu? Sollte ich mich auf die Aussage des Verfahrenspflegers (Rechtsanwalt) verlassen und die Sache genehmigen?
    PS: Die Eltern (auch der väterliche Betreuer) beziehen Hartz IV plus Pflegegeld.